Avis juridique important
Richtlinie 84/568/EWG des Rates vom 27. November 1984 betreffend die gegenseitigen Verpflichtungen der Ausfuhrkredit-Versicherungsinstitutionen der Mitgliedstaaten, die für Rechnung oder mit Unterstützung des Staates handeln, oder der Behörden, die anstelle solcher Institutionen handeln, im Falle der Mitversicherung für ein Geschäft, das eine oder mehrere Zulieferungen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften umfaßt
Amtsblatt Nr. L 314 vom 04/12/1984 S. 0024 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0162
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0096
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0162
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0096
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RICHTLINIE DES RATES
vom 27. November 1984
betreffend die gegenseitigen Verpflichtungen der Ausfuhrkredit-Versicherungsinstitutionen der Mitgliedstaaten, die für Rechnung oder mit Unterstützung des Staates handeln, oder der Behörden, die anstelle solcher Institutionen handeln, im Falle der Mitversicherung für ein Geschäft, das eine oder mehrere Zulieferungen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften umfasst
(84/568/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Ausfuhrversicherung und die Ausfuhrfinanzierung beeinflussen die internationalen Handelsströme und stellen damit ein wirksames handelspolitisches Instrument dar.
Durch die zunehmende Verflechtung der Mitgliedstaaten steigt die Zahl der in Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten getätigten Ausfuhrgeschäfte.
Diese Zusammenarbeit ist ein wichtiger und sogar entscheidender Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit der Ausfuhren der Gemeinschaft auf den Drittlandsmärkten.
Daher ist eine solche Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der Zulieferungen zu fördern.
Die Unterschiede der derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Systeme für die Ausfuhrgewährleistungen und die Ausfuhrfinanzierung können die Durchführung derartiger Ausfuhrgeschäfte erschweren.
Die Mitversicherung ist eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Kreditversicherern verschiedener Mitgliedstaaten, die die Zusammenarbeit von Unternehmen aus diesen Mitgliedstaaten bei Ausfuhrgeschäften gestattet.
Folglich gilt es, das reibungslose Funktionieren dieser Form der Zusammenarbeit von Kreditversicherern sicherzustellen und auszubauen.
Schließlich haben die in den Mitgliedstaaten geltenden Systeme für die Ausfuhrgewährleistungen und die Ausfuhrfinanzierung eine unmittelbare Auswirkung auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, und es erscheint nützlich, diese Form der Zusammenarbeit auch im Bereich des innergemeinschaftlichen Handels anzuwenden. Die Durchführung dieser Richtlinie erfordert keine Änderung der gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten; die Anhörung der Europäischen Parlaments ist daher nicht verbindlich vorgeschrieben -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ihre Ausfuhrkredit-Versicherungsinstitutionen, die für Rechnung oder mit Unterstützung des Staates handeln, oder die Behörden, die anstelle solcher Institutionen handeln, in bezug auf ihre gegenseitigen Verpflichtungen die Bestimmungen des Musterübereinkommens im Anhang beachten, wenn sie beschließen, gemeinsam mit einer Institution oder einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats Deckung für ein Geschäft zu gewähren, das eine oder mehrere Zulieferungen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfasst.
(2) Die Bestimmungen im Anhang schließen nicht aus, daß die in Absatz 1 genannten Institutionen oder Behörden ergänzende Bestimmungen erlassen, die die Tragweite der Bestimmungen des Anhangs bei ihrer Anwendung auf Einzelgeschäfte nicht beeinträchtigen.
Artikel 2
Die Kommission legt zwei Jahre nach Anwendungsbeginn dieser Richtlinie einen Bericht über die Erfahrungen vor, die bei der Anwendung der Bestimmungen des Anhangs gewonnen wurden.
Sie kann jederzeit Änderungen dieser Bestimmungen vorschlagen.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen des Anhangs nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie (1), eingehalten werden.
Sie unterrichten die Kommission von diesen Maßnahmen.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 27. November 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. BARRY
(1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 3. Dezember 1984 bekanntgegeben.
ANHANG
MUSTERÜBEREINKOMMEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Gegenstand dieses Übereinkommens ist die Regelung der gegenseitigen Verpflichtungen der Ausfuhrkreditversicherer der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Fällen, in denen
- ein Unternehmen (»Hauptlieferant") ein oder mehrere Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (»Unterlieferanten") durch Untervertrag an einem Ausfuhrgeschäft beteiligt, das es im eigenen Namen ausführt und das mit einer Firma (»Käufer") geschlossen wurde, die ihren Sitz hat:
- entweder in einem Land, das der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht angehört,
- oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als denjenigen, in denen der Hauptlieferant und der (die) Unterlieferant(en) ihren Sitz haben;
- der Hauptlieferant sich verpflichtet hat, an den (die) Unterlieferanten den diesem (diesen) zustehenden Anteil an den ihm vom Käufer gezahlten Beträgen abzuführen und dabei alle für den Transfer desjenigen Teils der vom Käufer gezahlten Beträge, der dem (den) Unterlieferanten zusteht, gegebenenfalls erforderlichen Formalitäten zu erledigen;
- zwischen dem (den) Unterlieferanten und dem Käufer keine rechtliche Bindung besteht;
- der Kreditversicherer des Hauptlieferanten (»Hauptversicherer") und der (die) Kreditversicherer des (der) Unterlieferanten (»Mitversicherer") bereit sind, nach Maßgabe der üblichen Bestimmungen ihrer Policen den Teil des Geschäfts, der jeweils in ihrem Land ausgeführt wird, gegen die Risiken zu versichern, die von ihnen in jedem Einzelvertrag festgelegt werden.
Die Verträge, welche die vorgenannten Ausfuhrkreditversicherer in jedem Einzelfall bei gemeinsamer Deckungsgewährung an einen Hauptlieferanten und an einen oder mehrere Unterlieferanten schließen, unterliegen den nachstehenden Artikeln.
Artikel 2
Pflichten des Hauptversicherers
Der Hauptversicherer, der das Risiko - einschließlich des Anteils der Unterlieferanten - allein verwaltet, verpflichtet sich,
a) dem Hauptlieferanten ausschließlich für dessen Anteil am Geschäft bezueglich derjenigen Risiken Deckung zu gewähren, die von ihm in jedem Einzelvertrag festgelegt werden;
b) nur im gemeinsamen Einvernehmen mit dem (den) Mitversicherer(n) Änderungen an irgendeiner der Durchführungsbestimmungen des Geschäfts (Betrag, Lieferung, Zahlung usw.) oder an dem Vertrag zuzustimmen, der zwischen dem Hauptlieferanten und dem (den) Unterlieferanten zur Durchführung des betreffenden Geschäfts geschlossen wurde;
c) nicht ohne Benachrichtigung des Mitversicherers (der Mitversicherer) die Haftungsbefreiung wegen Verschuldens des Hauptlieferanten hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung aus der dem Hauptlieferanten gewährten Deckung zu erklären;
d) nicht ohne Benachrichtigung des Mitversicherers (der Mitversicherer) die Police für verfallen zu erklären;
e) den (die) Mitversicherer von allen Tatsachen zu unterrichten, die ihm bekannt werden und Art oder Umfang des Risikos ändern oder zu einem Schadensfall führen könnten;
f) sich im Schadensfall oder wenn ein Schadensfall einzutreten droht, mit dem (den) Mitversicherer(n) wegen der zu treffenden Maßnahmen ins Benehmen zu setzen; die Entscheidung über die Anerkennung eines Schadensfalls müsste soweit irgend möglich im Einvernehmen erfolgen, wobei dei Höhe der Entschädigung und die Einzelheiten für deren Regulierung sich nach den Bestimmungen der einzelnen Policen richten;
g) im Schadensfall die Schritte zu unternehmen oder ihre Durchführung vom Hauptlieferanten zu verlangen, die notwendig sind, um die unbezahlten Beträge beizutreiben und an den Mitversicherer den ihm zustehenden Anteil an den beigetriebenen Beträgen weiterzuleiten sowie die Formalitäten zu erledigen, die zum Transfer dieses Anteils gegebenenfalls erforderlich sind. Die dem Hauptversicherer durch die Beitreibung entstandenen Kosten werden zwischen den Versicherern entsprechend den Anteilen an der Absicherung des Geschäfts aufgeteilt;
h) alles zu tun, um den in diesem Artikel festgelegten Pflichten nachzukommen, sofern die dem Hauptlieferanten gewährte Deckung für verfallen erklärt wird. Artikel 3
Pflichten der einzelnen Mitversicherer
Jeder Mitversicherer verpflichtet sich,
a) dem Unterlieferanten seines Landes ausschließlich für dessen Anteil am Geschäft bezueglich derjenigen Risiken Deckung zu gewähren, die von ihm in jedem Einzelvertrag festgelegt werden;
b) nur im gemeinsamen Einvernehmen mit dem Hauptversicherer Änderungen des Vertrages zwischen dem Hauptlieferanten und dem (den) Unterlieferanten zur Durchführung des mit dem Käufer geschlossenen Geschäfts zuzustimmen;
c) nicht ohne Benachrichtigungen des Hauptversicherers die Haftungsbefreiung wegen Verschuldens des Unterlieferanten hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung aus der dem Unterlieferanten gewährten Deckung zu erklären;
d) nicht ohne Benachrichtigung des Hauptversicherers die Police für verfallen zu erklären;
e) den Hauptversicherer von allen ihm zur Kenntnis gelangten Tatsachen zu unterrichten, die ihm bekannt werden und Art oder Umfang des Risikos ändern oder zu einem Schadensfall führen könnten;
f) alles zu tun, um den in diesem Artikel festgelegten Pflichten nachzukommen, sofern die vom Mitversicherer gewährte Deckung für verfallen erklärt wird.
Artikel 4
Umschuldung
Wird ein Umschuldungsabkommen über die Schulden des Käuferlandes abgeschlossen, so setzen sich der Hauptversicherer und der (die) Mitversicherer über die Art und Weise ins Benehmen, wie die durch das Umschuldungsabkommen auftretenden spezifischen Probleme gelöst werden können.
Artikel 5
Geschäfte auf der Basis eines Finanzkredits
Die Kreditversicherer der Gemeinschaft, die sich darin einig sind, daß ihre Finanzkreditsysteme hinlänglich kompatibel sind, können ausserdem vereinbaren, für alle Teile eines Geschäfts einen einzigen Käuferkredit zu gewähren bzw. zu decken; hierauf werden die Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechend angewandt.
Artikel 6
Schiedsverfahren
Bei allen Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen, die nicht auf gütlichem Wege beigelegt werden konnten, wird ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, angerufen. Jede Partei bestellt einen Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter wird vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bestellt; er übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer.
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