Avis juridique important
Richtlinie 84/569/EWG des Rates vom 27. November 1984 zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG
Amtsblatt Nr. L 314 vom 04/12/1984 S. 0028 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0088
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0143
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0088
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0143
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RICHTLINIE DES RATES
vom 27. November 1984
zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG
(84/569/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 (2), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2626/84 (3), ist eine neue, als ECU bezeichnete Rechnungseinheit eingeführt worden.
Durch die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 3308/80 (4) ist in allen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geltenden Rechtsakten der Gemeinschaft die Europäischen Rechnungseinheit durch die ECU ersetzt worden.
Die Artikel 11 und 27 der Richtlinie 78/660/EWG sowie - durch Verweisung - Artikel 6 der Richtlinie 83/349/EWG (5) sowie die Artikel 20 und 21 der Richtlinie 84/253/EWG (6) enthalten in ECU ausgedrückte Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse, unterhalb derer die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen können.
Nach Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG prüft der Rat auf Vorschlag der Kommission alle fünf Jahre die in ECU ausgedrückten Beträge dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der Gemeinschaft und ändert diese Beträge gegebenenfalls.
Die ECU hat den realen Wert den sie bei Verabschiedung der Richtlinie 78/660/EWG hatte, nicht behalten.
Zur Berichtigung der seitdem eingetretenen monetären Entwicklung im Verhältnis zur ECU ist eine Neuberechnung ihres Gegenwerts in Landeswährung zu dem in Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG festgelegten Zeitpunkt notwendig -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 11
- wird im ersten Gedankenstrich die Angabe »Bilanzsumme: 1 000 000 ECU" durch »Bilanzsumme: 1 550 000 ECU" ersetzt;
- wird im zweiten Gedankenstrich die Angabe »Nettoumsatzerlöse: 2 000 000 ECU" durch »Nettoumsatzerlöse: 3 200 000 ECU" ersetzt.
2. In Artikel 27
- wird im ersten Gedankenstrich die Angabe »Bilanzsumme: 4 Millionen ECU" durch »Bilanzsumme: 6 200 000 ECU" ersetzt;
- wird im zweiten Gedankenstrich die Angabe »Nettoumsatzerlöse: 8 Millionen ECU" durch »Nettoumsatzerlöse: 12 800 000 ECU" ersetzt.
3. a) Artikel 53 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
»(1) Als ECU im Sinne dieser Richtlinie gilt die Rechnungseinheit, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2626/84 (2), festgelegt worden ist. Der Gegenwert in Landeswährung ist derjenige, welcher am 25. Juli 1983 gegolten hat."
b) Die Fußnote am unteren Seitenende wird durch folgende Fußnoten ersetzt:
»(1) ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 247 vom 16. 9. 1984, S. 1."
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie aufgrund dieser Richtlinie erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 27. November 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. BARRY
(1) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11.
(2) ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 247 vom 16. 9. 1984, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 345 vom 20. 12. 1980, S. 1.
(5) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1.
(6) ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 20.
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