Avis juridique important
Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatz- Kraftstoffkomponenten im Benzin
Amtsblatt Nr. L 334 vom 12/12/1985 S. 0020 - 0022
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 5 S. 0014
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 5 S. 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0073
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0073
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RICHTLINIE DES RATES
vom 5. Dezember 1985
zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatz-Kraftstoffkomponenten im Benzin
(85/536/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 2 des Vertrages ist es Aufgabe der Gemeinschaft, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung und eine grössere Stabilität zu fördern.
In der gegenwärtigen Energiesituation wird eine Verringerung der Abhängigkeit der Gemeinschaft von eingeführtem Erdöl wirksam zur Erreichung dieser Ziele beitragen.
Die Verringerung und die Beseitigung des im Benzin enthaltenen Bleis können zum Teil durch die Verwendung von Ersatz-Kraftstoffkomponenten im Benzin kompensiert werden; diese können auch zur Verminderung des erhöhten Rohölverbrauchs beitragen, den die Erzeugung bleifreien Benzins in den Raffinerien erfordert.
Ein grosser Teil des Öls wird in der Gemeinschaft in der Form von Benzin zum Antrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor mit Fremdzuendung verbraucht.
Die Verwendung von Rohöl zur Gewinnung von Benzin für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor mit Fremdzuendung lässt sich durch die Beimischung von Ersatz-Kraftstoffkomponenten zum herkömmlichen Benzin vermindern.
Die zunehmende Kompliziertheit der Raffinationsprozesse und die Entwicklung petrochemischer Erzeugnisse verlangen eine möglichst geeignete Verwendung der betreffenden Erzeugnisse; es empfiehlt sich daher, hierfür Regeln vorzusehen.
Diese Ersatz-Kraftstoffkomponenten lassen sich innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft aus anderen Rohstoffen als Rohöl herstellen; die Folge ist eine Verbreiterung der Rohstoffbasis der für den Antrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzuendung verwandten Kraftstoffe.
Die Verteilung und Verwendung des mit Ersatz-Kraftstoffkomponenten - wie in dieser Richtlinie definiert - vermischten Benzins erfordern keine bzw. nur geringfügige Änderungen im heutigen Vertriebssystem für Benzin und keinerlei Veränderungen an heutigen Kraftfahrzeugen, die mit Verbrennungsmotoren mit Fremdzuendung, konzipiert für den Benzinantrieb, angetrieben werden.
Die Verteilung und Verbrennung der in dieser Richtlinie definierten Mischkraftstoffe bringen keine Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltrisiken mit sich, die wesentlich anders geartet wären als bei dem heute in der Gemeinschaft verkauften Benzin für Kraftfahrzeuge.
Das Ziel der Rohöleinsparung macht es wünschenswert, daß der Herstellung, der Verteilung, dem Verkauf und der Verwendung geeigneter Mischkraftstoffe für den Antrieb von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren mit Fremdzuendung keine Hindernisse im Wege stehen.
Der grenzueberschreitende Verkehr erfordert, daß den Kraftfahrern überall in der Gemeinschaft Kraftstoffe angeboten werden, die für ihr Kraftfahrzeug geeignet sind, und daß potentielle Verbraucher in der Lage sind, zwischen Kraftstoffen nach dieser Richtlinie und anderen,
die nur in speziell dafür konzipierten oder umgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden können, zu unterscheiden.
Aufgrund wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen kann es sich als zweckmässig erweisen, den Anhang zu dieser Richtlinie zu ändern. Für derartige Änderungen bedarf es eines besonderen Verfahrens.
Im Vertrag - ausser in Artikel 235 - sind die erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten ergreifen aus Gründen, die den Gehalt an sauerstoffhaltigen Komponenten betreffen, keine Maßnahmen, um die Erzeugung, die Vermarktung und den freien Verkehr von Benzinmischkraftstoffen, welche organische sauerstoffhaltige Komponenten gemäß dem Anhang bis zu den dort in Abschnitt II Spalte A festgesetzten Werten enthalten, zu verhindern, zu beschränken oder anderweitig zu beeinträchtigen. Solche Mischkraftstoffe müssen sicher und mit ähnlicher Leistung wie das heute übliche Benzin in den gegenwärtig im Verkehr befindlichen oder im Handel angebotenen Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor mit Fremdzuendung einsetzbar sein, ohne daß eine Umrüstung erforderlich ist.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie ist Benzin jede Mischung, die im wesentlichen aus fluessigen Kohlenwasserstoffen besteht und für den Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzuendung geeignet ist.
Artikel 3
Tanksäulen, aus denen Motorkraftstoff an die Allgemeinheit verkauft wird, deren Gehalt an organischen sauerstoffhaltigen Komponenten die in Abschnitt II Spalte B des Anhangs festgesetzten Werte übersteigt, müssen in dieser Hinsicht deutlich gekennzeichnet sein, um insbesondere den Schwankungen des Heizwertes dieses Kraftstoffs Rechnung zu tragen.
Artikel 4
Der Anhang kann nach dem Verfahren der Artikel 5 und 6 geändert werden.
Artikel 5
(1) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung des Anhangs an die wissenschaftliche und technische Entwicklung, nachstehend »Ausschuß" genannt, eingesetzt.
(2) Der Ausschuß kann auch Ersatz-Kraftstoffkomponenten prüfen, die nicht von dieser Richtlinie erfasst sind, ohne jedoch auf das Verfahren des Artikels 6 zurückzugreifen.
(3) Der Ausschuß besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden entweder auf dessen Initiative oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats einberufen.
(4) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 6
(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung.
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und legen insbesondere die den Anhang betreffenden Meß- und Prüfmethoden fest, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 8
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 1985.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-C. JUNCKER
(1) ABl. Nr. C 229 vom 2. 9. 1982, S. 4.
(2) ABl. Nr. C 96 vom 11. 4. 1983, S. 89.
(3) ABl. Nr. C 33 vom 7. 2. 1983, S. 1.
ANHANG
I. DEFINITIONEN
Methanol, Ethanol, Isopropylalkohol (2-Propanol), Butylalkohol (1-Butanol), sekundärer Butylalkohol (2-Butanol), tertiärer Butylalkohol (TBA; 2-Methyl-2-Propanol), Isobutylalkohol (2-Methyl-1-Propanol) und die anderen Monoalkohole, deren Siedepunkt nicht höher als das Siedeende der einzelstaatlichen technischen Normen oder, sofern solche nicht bestehen, der einzelstaatlichen Industriespezifikationen für Motorkraftstoffe ist, sowie tertiärer Methyl-Butyl-Ether (MTBE; tertiäres Butoxymethan) und tertiärer Amyl-Methyl-Ether (TAME; 2-Methoxy-2-Methyl-Butan), tertiärer Ethyl-Butyl-Ether (ETBE; 2-Ethoxy-2-Methyl-Propan) und die anderen Ether (R1-O-R2), deren Siedepunkt nicht höher als das Siedeende der einzelstaatlichen technischen Normen oder, sofern solche nicht bestehen, der einzelstaatlichen Industriespezifikationen für Motorkraftstoffe ist und deren Moleküle 5 oder mehr Kohlenstoffatome enthalten, sind die sauerstofforganischen Komponenten, die zur Zeit als Ersatz-Kraftstoffkomponenten und/oder als Stabilisatoren für Motorkraftstoffe in Frage kommen. Gemische aus den obengenannten Verbindungen sind ebenfalls zulässig.
Der Ausdruck »Stabilisatoren" bezieht sich auf den Zusatz einiger in Unterabsatz 1 genannter Hilfsmittel zur Verhütung der Phasentrennung bei Gemischen aus Benzin und Ersatz-Kraftstoffkomponenten.
II. ZUSAMMENSETZUNG DER MISCHUNGEN
In Übereinstimmung mit Artikel 1 müssen die Mitgliedstaaten volumenmässige Gehalte organischer sauerstoffhaltiger Komponenten in Benzinmischungen bis zu den in Spalte A aufgeführten Werten zulassen.
Die Mitgliedstaaten können Gehalte organischer sauerstoffhaltiger Komponenten, die höher sind als diese Werte, zulassen. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Tanksäulen gemäß Artikel 3 findet auf Gehalte organischer sauerstoffhaltiger Komponenten Anwendung, welche die in Spalte B aufgeführten Werte überschreiten.
1.2.3 // // // // // A // B // // // // Methanol, dem geeignete Stabilisatoren hinzuzufügen sind (1) // 3 % vol // 3 % vol // Ethanol; gegebenenfalls sind Stabilisatoren erforderlich (1) // 5 % vol // 5 % vol // Isopropylalkohol // 5 % vol // 10 % vol // TBA // 7 % vol // 7 % vol // Isobutylalkohol // 7 % vol // 10 % vol // Ether, die 5 oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten (1) // 10 % vol // 15 % vol // Sonstige organische Sauerstoffkomponenten nach Abschnitt I // 7 % vol // 10 % vol // Mischungen von sauerstofforganischen Komponenten (2) nach Abschnitt I // 2,5 Gewichtshundertteile Sauerstoff, wobei die vorstehend für jeden Bestandteil festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen // 3,7 Gewichtshundertteile Sauerstoff, wobei die vorstehend für jeden Bestandteil festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen
// // // (1) In Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen technischen Normen oder, sofern solche nicht bestehen, mit Industriespezifikationen.
(2) Aceton ist bis zur Volumenmenge von 0,8 % erlaubt, wenn es als Beiprodukt bei der Herstellung gewisser sauerstofforganischer Komponenten anfällt.
Diese Richtlinie gilt nicht für die Hinzufügung anderer als der in Abschnitt I festgelegten Komponenten in Konzentrationen von insgesamt weniger als 0,5 %.
III. ANFORDERUNGEN
Für die gängigen Motorkraftstoffe gelten in den Mitgliedstaaten gegenwärtig die einzelstaatlichen technischen Normen oder, sofern solche nicht bestehen, Industriespezifikationen.
Mit sauerstofforganischen Komponenten gemischtes Benzin muß mit den technischen Spezifikationen übereinstimmen, die für Kraftstoffarten gelten, die durch diese Mischungen ersetzt werden sollen.
Spezifikationen, die sich auf besondere Eigenschaften von mit sauerstofforganischen Komponenten gemischtem Benzin beziehen, sind zudem bei diesen Mischungen von den zuständigen Normungsstellen, oder, wo diese nicht bestehen, von Industrieorganisationen zu prüfen und können von diesen festgelegt werden (z. B. Wassertoleranz, hygroskopisches Verhalten, Materialverträglichkeit und unerwünschte Verunreinigungen, einschließlich des Gehalts an organischen Säuren, Kupfer usw.).
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