Avis juridique important
Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April 1986 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel
Amtsblatt Nr. L 130 vom 16/05/1986 S. 0053 - 0054
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0228
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0228
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RICHTLINIE DER KOMMISSION
vom 9. April 1986
zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Gefluegel
(86/174/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/957/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Solange keine Gemeinschaftsmethoden festgelegt worden sind, können die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/373/EWG nicht die Angabe des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln vorschreiben oder erlauben, es sei denn, eine derartige Deklaration war auf ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt der Annahme jener Richtlinie vorgeschrieben oder zugelassen und es standen amtliche Berechnungsmethoden zur Verfügung.
Die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse gestattet es, künftig den Energiegehalt von Mischfuttermitteln für Gefluegel nach einem für alle Mitgliedstaaten gemeinsamen Verfahren zu berechnen. Es empfiehlt sich daher, von jetzt ab dieses Verfahren zu übernehmen und anwendbar zu machen, und zwar nicht nur in den Mitgliedstaaten, die die Deklaration des Energiegehaltes auf dem Etikett von Mischfuttermitteln für Gefluegel bereits verlangen oder zulassen, sondern auch in denjenigen, welche die Verschiedung einer Gemeinschaftsmethode abwarten mussten, um eine derartige Angabe vorzuschreiben oder zuzulassen.
Bei Unterschieden zwischen dem Analyseergebnis der amtlichen Kontrolle des Energiewertes und dem vom Hersteller angegebenen Gehalt erscheint die Zulassung einer Mindesttoleranz angezeigt, um die Abweichungen bei der Probenahme des Futtermittels, bei seinem Herstellungsverfahren oder bei einem Analysefehler abzudecken.
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Für den Fall, daß der Energiegehalt von Mischfuttermitteln für Gefluegel gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Richtlinie 79/373/EWG deklariert wird, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß dieser Wert nach der im Anhang der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Methode berechnet werden muß.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diesen Richtlinien bis spätestens zum 30. Juni 1987 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. April 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30.
(2) ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1982, S. 42.
ANHANG
METHODE ZUR BERECHNUNG DES ENERGIEGEHALTES VON MISCHFUTTERMITTELN FÜR GEFLÜGEL
1. Berechnungsweise und Formel des Energiegehaltes
Der Energiegehalt von Mischfuttermitteln für Gefluegel wird aus den Hundertteilen bestimmter analytischer Inhaltsstoffe der Futtermittel nach nachstehender Formel berechnet. Dieser Wert wird in Megajoules (MJ) umsetzbarer, N-korrigierter Energie (ME) pro Kilogramm Mischfuttermittel ausgedrückt und nach folgender Formel berechnet:
MJ ME/kg =
0,1551 × % Rohprotein + 0,3431 × % Rohfett + 0,1669 × % Stärke + 0,1301 × % Gesamtzucker (berechnet als Saccharose).
2. Toleranzen auf die angegebenen Gehalte
Ergibt sich bei den nach Artikel 12 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen eine energieerhöhende oder energievermindernde Abweichung zwischen dem Kontrollergebnis und dem angegebenen Gehalt, so gilt eine Mindesttoleranz von 0,4 MJ ME je kg.
3. Ausdruck der Ergebnisse
Das nach vorstehender Formel errechnete Ergebnis ist mit nur einer Dezimalstelle anzugeben.
4. Anzuwendende Probenahmeverfahren und Analysemethoden
Die Probenahme beim Mischfuttermittel und die Bestimmung der der Berechnungsmethode zugrundeliegenden Inhaltsstoffe erfolgt nach den gemeinschaftlichen Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln.
Anzuwenden sind:
- zur Bestimmung von Rohfetten:
Verfahren B, geändert durch die Richtlinie 84/4/EWG der Kommission (1);
- zur Bestimmung von Stärke:
das polarimetrische Verfahren nach der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission (2).
(1) ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1984, S. 28.
(2) ABl. Nr. L 123 vom 29. 5. 1972, S. 6.
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