Avis juridique important
Richtlinie 86/652/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 76/625/EWG über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen
Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1986 S. 0016 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0118
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0118
RICHTLINIE DES RATES
vom 18. Dezember 1986
zur Änderung der Richtlinie 76/625/EWG über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen
(86/652/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Kommission benötigt zur Erfuellung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und durch die Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse übertragen worden sind, Angaben über das Produktionspotential anderer Baumobstanlagen als derjenigen, die bereits Gegenstand von Erhebungen im Rahmen der Richtlinie 76/625/EWG (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/84/EWG (4), sind -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 76/625/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten führen im Jahre 1987 und danach alle fünf Jahre jeweils im Frühjahr Erhebungen über Baumobstanlagen in ihrem Gebiet durch, die zur Erzeugung von Tafeläpfeln und -birnen, ausgenommen Äpfel und Birnen, die ausschließlich für andere Verwendungen denn als Tafelobst bestimmt sind, ferner vonPfirsichen, Aprikosen, Apfelsinen, Zitronen und kleinen Zitrusfrüchten dienen. Die Erfassung der Pflanzungen von Apfel- und Birnensorten, die ausschließlich für andere Verwendungen denn als Tafelobst bestimmt sind, ist fakultativ:
Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels und der Artikel 2, 3, 5 und 6 wird die Gruppe der kleinen Zitrusfrüchte (Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten) als eine einzige Art angesehen."
2. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:
"Pfirsich- und Aprikosenbäume sind nur in Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal zu erheben. Apfelsinen- und Zitronenbäume sowie Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten sind nur in Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal und nur insoweit zu erheben, als die jeweiligen Zitrusfruchtarten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats in nennenswertem Umfang angebaut werden."
Artikel 2
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
(1) ABl. Nr. C 265 vom 21. 10. 1986, S. 10.
(2) Stellungnahme vom 12. Dezember 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. Nr. L 218 vom 11. 8. 1976, S. 10.
(4) ABl. Nr. L 77 vom 22. 3. 1986, S. 32.
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