Nr . L 382 / 22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
RICHTLINIE DES RATES
vom 18 . Dezember 1986
zur Änderung der Richtlinie 79 / 174 /EWG über ein Programm für Schutzmaßnahmen gegen
Überschwemmungen im Flußlaufgebiet des Herault
( 86 / 654 /EWG)
Artikel 1
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 79 / 174 /EWG erhält
folgende Fassung :
„( 1 ) Die Laufzeit derMaßnahme beträgt zehn Jahre ab
dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Richtlinie ."
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 43 ,
auf Vorschlag der Kommission (*),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 79 / 174 /EWG ( 3 ) sieht für
die gemeinsame Maßnahme eine Laufzeit von sieben Jahren
ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der genannten Richt
linie vor . Diese Frist ist am 8 . Mai 1986 abgelaufen .
Die in der Richtlinie 79 / 174 / EWG vorgesehenen Arbeiten
können innerhalb der anfänglich vorgesehenen Frist nicht
fortgesetzt und abgeschlossen werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 2
Diese Richtlinie ist an die Französische Republik gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
(M ABl . Nr . C 276 vom 1 . 11 . 1986 , S. 10 .
( 2 ) Stellungnahme vom 12 . Dezember 1986 (noch nicht im Amts
blatt veröffentlicht).
( 3 ) ABl . Nr . L 38 vom 14 . 2 . 1979 , S. 18 .
Full & Egal Universal Law Academy