Avis juridique important
Richtlinie 87/112/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1986 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 84/631/EWG des Rates über die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle an den technischen Fortschritt
Amtsblatt Nr. L 048 vom 17/02/1987 S. 0031 - 0032
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RICHTLINIE DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
zur zweiten Anpassung der Richtlinie 84/631/EWG des Rates über die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle an den technischen Fortschritt
(87/112/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (1), insbesondere auf Artikel 18,
gestützt auf die Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom 6. Dezember 1984 über die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/279/EWG des Rates (3), insbesondere auf die Artikel 3, 4, 5, 7, 15 und 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um eine wirksame Überwachung und Kontrolle zu gewährleisten, muß der Inhaber der Abfälle den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eine Notifizierung senden, wenn er beabsichtigt, die Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verbringen oder verbringen zu lassen bzw. die Abfälle im Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten durchführen zu lassen oder sie aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat zu verbringen.
Diese Notifizierung muß auf einem einheitlichen Dokument erfolgen, dessen Inhalt in Anhang I der Richtlinie 84/631/EWG, geändert durch die Richtlinie 85/469/EWG der Kommission (4), im einzelnen aufgeführt ist, sowie nach dem in Anhang IV dieser Richtlinie beschriebenen Verfahren.
Für die Verbringung von Abfällen ausserhalb der Gemeinschaft muß die allgemeine Anweisung zum einheitlichen Begleitschein geändert werden.
Für die Verbringung der Abfälle von Nichteisenmetallen, die für für die Wiederverwendung, Aufbereitung oder Rückgewinnung auf der Grundlage einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung bestimmt sind, ist lediglich eine Erklärung auf einem einheitlichen Vordruck erforderlich, der in Anhang II der Richtlinie 85/469/EWG beschrieben ist.
Im Falle der Verbringung in ein Land ausserhalb der Gemeinschaft ist das beschriebene Verfahren zur Verwendung dieses Vordrucks zu ändern.
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 78/319/EWG über giftige und gefährliche Abfälle -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und IV der Richtlinie 85/469/EWG werden folgendermassen geändert:
1. In Anhang II wird Punkt 3 der Anweisungen zum Formblatt für die »Erklärung über nicht eisenmetallhaltige Abfälle, die zur Wiederverwendung, Aufbereitung oder Rückgewinnung bestimmt sind" in den vier Exemplaren des Vordrucks durch folgenden Wortlaut ersetzt:
»3. Der Besitzer des Abfalls muß Exemplar 3 des Vordrucks behalten und Exemplar 4 vor Versand des Abfalls an die zuständige Behörde des Empfängermitgliedstaats schicken bzw. im Falle einer Ausfuhr von Abfall aus der Gemeinschaft an die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, über den der Abfall die Gemeinschaft verlässt (Fotokopie)."
2. In Anhang IV unter dem Titel »Allgemeine Anweisung zum einheitlichen Begleitschein"
a) werden unter Buchstabe A die Punkte 2, 3 und 4 durch folgende Punkte 2, 3, 4 und 5 ersetzt:
»2. Im Falle einer Einzelverbringung von Abfällen, deren Beseitigung ausserhalb der Gemeinschaft stattfinden soll, die drei Exemplare des Formblatts an die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats oder an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, über den der Abfall die Gemeinschaft verlässt, wenn die Beseitigung der Abfälle in einem an diesen angrenzenden Drittstaat erfolgt, und dieser Mitgliedstaat die Empfangsbestätigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 84/631/EWG, geändert durch die Richtlinie 86/279/EWG, erteilt.
3. Im Falle einer Einzelverbringung von Abfall aus einem Drittstaat, der zu Zwecken der Beseitigung ausserhalb der Gemeinschaft durch die Gemeinschaft durchgeführt wird, die drei Exemplare des Formblatts an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, über den der Abfall die Gemeinschaft verlässt.
4. Im Falle mehrerer Verbringungen (Sammelnotifizierung) die Exemplare 1 und 2 des Formblatts und eine Anzahl des Exemplars 3, entsprechend der Anzahl der durchzuführenden Lieferungen an die unter den Punkten A.1, A.2 oder A.3 genannten zuständigen Behörden.
5. In allen unter den Punkten 1 bis 4 genannten Fällen geht eine Fotokopie des Exemplars 1 des Formblatts an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Staaten: Versand- und Transitmitgliedstaaten, Transit-Drittstaat(en), Bestimmungs-Drittstaat(en).
b) Unter Buchstabe B wird der letzte Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:
»Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Empfangsbestätigung erteilt, schickt den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls dem Bestimmungs-Drittstaat sowie dem Transit-Drittstaat (Transit-Drittstaaten) und den Empfängern eine Fotokopie des Exemplars 2."
c) Unter Buchstabe E wird der zweite Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:
»Im Falle einer Verbringung von Abfällen, deren Beseitigung ausserhalb der Gemeinschaft stattfinden soll, muß Exemplar 3 bei dem Zollbüro hinterlegt werden, über das der Abfall die Gemeinschaft endgültig verlässt."
d) Buchstabe G wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
»G. Im Falle einer Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft zu Zwecken der Beseitigung ausserhalb der Gemeinschaft muß der Besitzer der Abfälle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Empfangsbestätigung der Notifizierung der Verbringung erteilt hat, spätestens sechs Wochen, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, bestätigen, daß sie ihren Bestimmungsort erreicht haben; ferner gibt der Besitzer das letzte Zollbüro an, über das die Abfälle die Gemeinschaft endgültig verlassen haben."
3. Im Anhang IV unter dem Titel »Anleitung zum Ausfuellen des Formblatts", Untertitel »B. Anweisungen zum Ausfuellen der Exemplare 1, 2 und 3" wird der Absatz »Feld 8" durch folgenden Wortlaut ersetzt:
»Feld 8 Beizufügen sind vom Empfänger unterzeichnete Informationen zur vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Besitzer und dem Empfänger über die im Formblatt genannten Abfälle. Gegebenenfalls ist beizufügen:
- Verzeichnis der Erzeuger/Beförderer (Felder 5 und 6)
- Einzelheiten über die Abfälle (Feld 22)
- Im Falle einer Verbringung von Abfällen aus einem Mitgliedstaat zwecks Beseitigung in einem Drittstaat der Nachweis der Zustimmung des Bestimmungs-Drittstaats über diese Verbringung."
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1987 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
Stanley CLINTON DAVIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43.
(2) ABl. Nr. L 326 vom 13. 12. 1984, S. 31.
(3) ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 13.
(4) ABl. Nr. L 272 vom 12. 10. 1985, S. 1.
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