Avis juridique important
Richtlinie 87/55/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur vierten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Amtsblatt Nr. L 024 vom 27/01/1987 S. 0041 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0100
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0100
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RICHTLINIE DES RATES
vom 18. Dezember 1986
zur vierten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
(87/55/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 2 der Richtlinie 70/357/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/962/EWG (2), können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1986 in ihrem Gebiet die Verwendung von Calcium-di-Natrium-Äthylendiamin-Tetraacetat in Lebensmitteln zulassen.
Die Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie unterbreitet.
Es hat sich inzwischen als notwendig erwiesen, die Geltungsdauer der Regelung nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Verwendung des betreffenden Stoffes zulassen können, vorübergehend zu verlängern.
Diese Maßnahme zieht keine Änderung der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nach sich -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 70/357/EWG wird das Datum des 31. Dezember 1986 durch den 31. Dezember 1988 ersetzt.
Artikel 2
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
(1) ABl. Nr. L 157 vom 18. 7. 1970, S. 31.
(2) ABl. Nr. L 354 vom 9. 12. 1981, S. 22.
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