BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiSt(B) 1/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Disziplinarverfahren des Richters Antragsgegner, Revisionskl344ger und Beschwerdef374hrer, - Verfahrensbevollm344chtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Antragsteller, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner, - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 21. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Mayen und Safari Chabestari beschlossen: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstge-richtshofs f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 20. Oktober 2009 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision in diesem Urteil werden verworfen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisions- und des Be-schwerdeverfahrens zu tragen. Gr374nde: I. Der am geborene Antragsgegner legte am 18. Juni 1973 und am 7. Juli 1977 die juristischen Staatspr374fungen jeweils mit der Note "be-friedigend" ab. Er wurde mit Wirkung vom 5. September 1977 als Richter auf Probe in den h366heren Justizdienst des Landes eingestellt, am 5. September 1980 unter Berufung in das Beamtenverh344ltnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt und am 1. September 1989 zum Richter am Amtsgericht ernannt. 1 - 3 - Am 15. November 2004 wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet. Mit Strafbefehl vom 21. M344rz 2005, rechtskr344ftig seit dem 8. April 2005, wurde er wegen Besitzes kinderpornogra-phischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstre-ckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde, verurteilt. Ihm wurde als Bew344hrungs-auflage eine Geldbu337e von 10.000 200 auferlegt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: 2 "In der Zeit ab Sommer 2001 haben Sie unter Nutzung der bei Ihnen si-chergestellten drei Computeranlagen (PC-Miditower der Marke Fujitsu, Typ T-Bird; Laptop der Marke Samsung; Laptop der Marke Toshiba) in Ihrer Wohnung im Internet auf insgesamt 909 kinderpornographische Bilddateien, die deutlich unter 14 Jahre alte Jungen und M344dchen bei der Vornahme sexueller Hand-lungen (Geschlechtsverkehr, Mundverkehr, Analverkehr) zeigen, zuge-griffen und auf internen sowie externen Datentr344gern abgespeichert bzw. in Papierform ausgedruckt. So haben Sie unter Nutzung des ebenfalls bei Ihnen sichergestellten Druckers der Marke Hewlett Packard, Typ DeskJet 710C insgesamt 453 derartige Bilddateien ausgedruckt. Auf der Festplatte des PC Miditower der Marke Fujitsu haben Sie 204 derartige Bilddateien, auf der Festplatte des Laptop der Marke Toshiba haben Sie 53 sowie auf der Festplatte des Laptop Samsung haben Sie weitere 66 derartige kinderpornographische Bilddateien abgespeichert gehabt. Auf den bei Ihnen sichergestellten f374nf Compactdiscs haben Sie weitere 133 Bilddateien mit den zuvor beschriebenen Inhalten abgespeichert gehabt. Weiter haben Sie auf den vorgenannten Speichermedien insgesamt 1.533 Bilddateien abgespeichert gehabt, wobei sich aus dem Kontext dieser Bilddateien ergibt, dass die jeweils abgebildeten Kinder durch ei- - 4 - nen Photografen so positioniert wurden, dass ihr Geschlechtsteil jeweils in besonders aufrei337erischer Weise auf den jeweiligen Photografien her-vorgehoben wird. Diese insgesamt 2.442 kinderpornographischen Bilddateien haben Sie bis zum Vollzug der richterlich angeordneten Durchsuchung Ihrer Woh-nung am 16.11.2004 in Ihrem Besitz gehabt. Unter diesen insgesamt 2.442 Bilddateien haben sich 48 kinderporno-graphische Bilddateien befunden, die Sie unter Nutzung des ebenfalls bei Ihnen sichergestellten Scanners der Marke Agfa, Typ Snapscan 1212U, aus der Akte des Amtsgerichts , auf die Sie im Rahmen Ihrer Dienstaus374bung Zugriff hatten, zu einem nicht bekannten Zeitpunkt, fr374hestens am 05. August 2002 auf die Festplatte des bei Ihnen sichergestellten PC Miditowers Fujitsu exportiert sowie im Anschluss hieran in Papierform ausgedruckt haben. Dass die auf den 2.442 Bilddateien abgebildeten Jungen und M344dchen noch nicht 14 Jahre alt waren, war Ihnen auf Grund des 344u337eren Er-scheinungsbildes dieser Kinder bewusst. Auch war Ihnen bewusst, dass diese Bilddateien ohne Vermittlung weiterer gedanklicher Inhalte nur auf sexuelle Stimulation des Betrachters abzielten." Auf seinen Antrag vom 26. November 2004 wurde der Antragsgegner am 8. Dezember 2004 aus gesundheitlichen Gr374nden in den Ruhestand versetzt. 3 Das Dienstgericht f374r Richter bei dem Landgericht Karlsruhe hat auf den Antrag des Antragstellers das f366rmliche Disziplinarverfahren er366ffnet und durch Urteil vom 3. November 2008 dem Antragsgegner das Ruhegehalt aberkannt 4 - 5 - und ihm f374r die Dauer von 24 Monaten einen Unterhaltsbeitrag in H366he von 60% des erdienten Ruhegehaltes gew344hrt. 5 Die auf das Disziplinarma337 beschr344nkte Berufung des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart durch Urteil vom 20. Oktober 2009 zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat er im We-sentlichen ausgef374hrt, das dem Strafbefehl vom 21. M344rz 2005 zugrunde lie-gende Verhalten des Antragsgegners stelle ein schweres Dienstvergehen im Sinne des 247 8 LRiG BW, 247 95 Abs. 1 Satz 2 LBG BW dar, das mit der Aberken-nung des Ruhegehaltes zu ahnden sei. Eine verminderte Schuldf344higkeit des Antragsgegners liege nicht vor. 247 12 LDO BW, nach dem das Ruhegehalt aber-kannt werden k366nne, sei verfassungsgem344337, europarechtskonform und begeg-ne auch im Hinblick auf Art. 11 des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 374ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II 1569) keinen Bedenken. Die Revision hat der Dienstgerichtshof nicht zugelassen. Gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs richtet sich die Revision des An-tragsgegners, mit der er beantragt, das Urteil des Dienstgerichtshofs aufzuhe-ben. Er r374gt, der Dienstgerichtshof sei nicht ordnungsgem344337 besetzt gewesen, und meint, die Revision bed374rfe gem344337 247 81 Abs. 3 Nr. 1 DRiG keiner Zulas-sung. Ferner stellt er den Antrag, die Revision gegen das Urteil des Dienstge-richtshofs zuzulassen, weil die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung habe und das Urteil des Dienstgerichtshofs von einer Entscheidung des Bundesver-waltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe (247 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 DRiG). Wegen des Vorbringens des Antragsgegners wird auf seine Schrifts344tze vom 6. und 19. November 2009 sowie vom 4. M344rz und 13. August 2010 Bezug genommen. 6 - 6 - Der Antragsteller beantragt, die Rechtsmittel des Antragsgegners zu-r374ckzuweisen. Wegen seines Vorbringens wird auf die Schrifts344tze vom 5. Januar und 25. Juni 2010 verwiesen. 7 8 Der Dienstgerichtshof hat der Nichtzulassungsbeschwerde, als die er den Antrag auf Zulassung der Revision angesehen hat, durch Beschluss vom 24. November 2009 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Dienstgericht des Bundes zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde sind unzul344ssig. 9 1. Die Revision, mit der Besetzungsr374gen erhoben werden, bedarf zwar gem344337 247 81 Abs. 3 Nr. 1 DRiG keiner Zulassung. Sie ist aber gem344337 247 82 Abs. 3 Satz 1 DRiG, 247 144 Abs. 1 VwGO ohne m374ndliche Verhandlung durch Beschluss als unzul344ssig zu verwerfen, weil Besetzungs-, d.h. Verfahrensm344n-gel im Sinne des 247 81 Abs. 3 DRiG nicht ordnungsgem344337 ger374gt und zul344ssig erhoben worden sind. 10 a) 247 81 Abs. 3 DRiG sieht nach dem Vorbild des 247 133 VwGO in seiner bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung eine zulassungsfreie Revision wegen bestimmter Verfahrensm344ngel vor (Schmidt-R344ntsch, Deutsches Rich-tergesetz, 6. Aufl., 247 81 Rn. 16). Bei der Auslegung des 247 81 Abs. 3 DRiG kann daher die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu 247 133 VwGO aF herangezogen werden. Danach sind Verfahrensm344ngel nur dann ordnungs-gem344337 ger374gt und zul344ssig erhoben, wenn die zur Begr374ndung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die M344ngel ergeben (BVerwG, Beschluss vom 18. M344rz 1982 - 9 CB 1076.81, Buchholz 247 133 VwGO Nr. 35). Die schl374s- 11 - 7 - sige R374ge einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank setzt zun344chst den Vortrag von Tatsachen voraus, aus denen das Revisionsgericht ableiten kann, dass das Instanzgericht fehlerhaft besetzt war (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1982 - 5 CB 117.81, Buchholz 247 133 VwGO Nr. 37). Dies reicht allerdings zur ordnungsgem344337en Erhebung einer Besetzungsr374ge nicht aus, weil nicht jeder Verfahrensfehler den Anspruch auf eine vorschriftsm344337ige Besetzung des Ge-richts verletzt und damit gegen das Gebot des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verst366337t. Ein Gericht ist vielmehr nur dann nicht vorschriftsm344337ig besetzt, wenn willk374rliche oder manipulative Erw344gungen f374r die Fehlerhaftigkeit des ger374gten Mangels bestimmend gewesen sind (BVerwG, Beschl374sse vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90, Buchholz 247 138 Nr. 1 VwGO Nr. 28 und vom 31. Oktober 1994 - 8 B 112.94, Buchholz 247 54 VwGO Nr. 51). Von einer auf Willk374r beruhenden Entscheidung kann erst gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verst344ndiger W374rdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verst344ndlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90, Buchholz 247 138 Nr. 1 VwGO Nr. 28; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 1994 - VGS 1 - 4/93, BGHZ 126, 63, 71 mwN; Sodan/Neumann, VwGO, 2. Aufl., 247 138 Rn. 19). Soweit es f374r die Beurteilung der ordnungsgem344337en Besetzung auf gerichtsinterne Vorg344nge ankommt, die den Verfahrensbeteilig-ten nicht ohne weiteres bekannt sind, m374ssen diese hier374ber durch zweckent-sprechende Ermittlungen Aufkl344rung anstreben (BVerwG, Beschluss vom 26. M344rz 1982 - 9 CB 1019.81, Buchholz 247 133 VwGO Nr. 36). b) Gemessen hieran ist mit der Revision eine Besetzungsr374ge nicht ord-nungsgem344337 erhoben worden, weil die zur Begr374ndung vorgetragenen Tatsa-chen, ihre Richtigkeit unterstellt, einen Besetzungsmangel nicht ergeben. 12 - 8 - aa) (1) Die Revision r374gt, der Dienstgerichtshof sei mit Rechtsanwalt Dr. D. als st344ndigem anwaltlichen Beisitzer nicht ordnungsgem344337 besetzt gewesen. Nach 247 77 Abs. 4 Satz 6 DRiG solle die Zahl der anwaltlichen Mit-glieder eines Dienstgerichts verh344ltnism344337ig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zu-st344ndigkeitsbereich des Dienstgerichts mehrere Rechtsanwaltskammern beste-hen. Diesem Erfordernis sei nicht gen374gt, weil der Bestellung der anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichtshofes durch das Pr344sidium des Oberlandesge-richts Stuttgart nur eine Liste der Rechtsanwaltskammer Stuttgart zugrunde ge-legen habe, auf der nur Rechtsanw344lte aus den Kammerbezirken Stuttgart und T374bingen, nicht aber aus den Kammerbezirken Karlsruhe und Freiburg aufge-f374hrt gewesen seien. 13 In dem Beschluss, durch den das Pr344sidium des Oberlandesgerichts Stuttgart die anwaltlichen Mitglieder bestellt habe, sei die Reihenfolge, in der sie heranzuziehen seien, festgelegt worden. Rechtsanwalt Dr. D. sei erst an f374nfter Stelle aufgef374hrt. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gr374nden er gera-de zu dem vorliegenden Verfahren hinzugezogen worden sei. Au337erdem sehe 247 77 Abs. 4 Satz 1 DRiG, 247 68 Abs. 1 LRiG BW die Mitwirkung eines st344ndigen anwaltlichen Beisitzers vor. Die Bestellung eines st344ndigen anwaltlichen Beisit-zers k366nne dem Beschluss des Pr344sidiums des Oberlandesgerichts Stuttgart jedoch nicht entnommen werden. Allenfalls k366nnten der an erster Stelle aufge-f374hrte Rechtsanwalt als st344ndiger anwaltlicher Beisitzer und die nachfolgenden Rechtsanw344lte als seine Vertreter angesehen werden. Dann sei aber der an erster Stelle genannte Rechtsanwalt zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen gewesen. 14 (2) Mit diesen Ausf374hrungen ist eine Besetzungsr374ge bereits deshalb nicht zul344ssig erhoben worden, weil der Antragsgegner innerhalb der Revisi- 15 - 9 - onsbegr374ndungsfrist nicht geltend gemacht hat, ein von ihm behaupteter Beset-zungsfehler beruhe auf objektiver Willk374r, und keinen Anhaltspunkt daf374r vorge-tragen hat, dass willk374rliche oder manipulative Erw344gungen f374r die Fehlerhaf-tigkeit des als Mangel ger374gten Vorganges bestimmend gewesen seien. 16 Au337erdem hat die Revision keine Tatsachen vorgetragen, die, ihre Rich-tigkeit unterstellt, eine Verletzung des 247 77 Abs. 4 Satz 6 DRiG ergeben. Die Zahl der anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichtshofs entspricht zwar nicht verh344ltnism344337ig der Mitgliederzahl der im Zust344ndigkeitsbezirk des Dienstge-richtshofes bestehenden Rechtsanwaltskammern Karlsruhe, Freiburg, Stuttgart und T374bingen. 247 77 Abs. 4 Satz 6 DRiG ist aber lediglich eine Soll-Vorschrift, von der in atypischen F344llen aus besonderen Gr374nden nach pflichtgem344337em Ermessen abgewichen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1987 - 5 C 26/84, BVerwGE 78, 101, 105 und vom 2. Juli 1992 - 5 C 39/90, BVerwGE 90, 275, 278). Der Antragsgegner tr344gt nicht vor, dass hinreichende Gr374nde f374r ein Abweichen von 247 77 Abs. 4 Satz 6 DRiG nach pflichtgem344337em Ermessen gefehlt haben bzw. dass er zweckentsprechende Ermittlungen zur Aufkl344rung dieser Gr374nde angestellt hat. Aus dem vom Antragsteller vorgeleg-ten Schreiben der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vom 18. August 2006 geht lediglich hervor, dass die vier Rechtsanwaltskammern sich darauf geeinigt ha-ben, dass die Rechtsanwaltskammern Stuttgart und T374bingen Vorschl344ge f374r die Besetzung des Dienstgerichtshofes und die Rechtsanwaltskammern Freiburg und Karlsruhe Vorschl344ge f374r die Besetzung des Dienstgerichts ma-chen, nicht aber, aus welchen Gr374nden dies geschehen ist. Dem Vortrag der Revision ist ferner nicht zu entnehmen, dass die Heran-ziehung von Rechtsanwalt Dr. D. zum vorliegenden Verfahren nicht der vom Pr344sidium des Oberlandesgerichts Stuttgart festgelegten Reihenfolge ent-spricht. Dazu h344tte es n344herer Darlegung bedurft, welcher Rechtsanwalt auf- 17 - 10 - grund der festgelegten turnusm344337igen Abfolge nach den zuvor vom Dienstge-richtshof entschiedenen Sachen im vorliegenden Verfahren heranzuziehen war. Daran fehlt es. 18 Zum Begriff des st344ndigen anwaltlichen Beisitzers hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofes in seiner vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme vom 22. Juni 2010 ausgef374hrt, dieser werde nicht personal, sondern funktional verstanden. Die Mitwirkung eines st344ndigen anwaltlichen Beisitzers solle si-cherstellen, dass Sachverstand von au337erhalb der Justiz in die Entscheidungen einflie337e und auch nur der Anschein kollegialer Milde vermieden werde. Diese sachbezogenen und keinesfalls willk374rlichen oder manipulativen Erw344gungen schlie337en die Annahme einer fehlerhaften Besetzung aus. bb) (1) Die Revision r374gt ferner, Vorsitzender Richter am Verwaltungsge-richtshof Dr. S. sei nicht ordnungsgem344337 zum Vorsitzenden des Dienst-gerichtshofes bestimmt worden. Gem344337 247 69 Abs. 2 Satz 1 LRiG BW sei der Vorsitzende aus dem Kreis der st344ndigen richterlichen Mitglieder zu bestimmen. Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. S. sei aber nicht zun344chst zum st344ndigen richterlichen Mitglied und erst danach zum Vorsitzen-den, sondern unmittelbar zum Vorsitzenden bestimmt worden. Au337erdem habe das Pr344sidium des Verwaltungsgerichtshofes Dr. S. entgegen 247 67 Abs. 2 Satz 1 LRiG BW nicht zum st344ndigen richterlichen Mitglied, sondern zum Vorsitzenden des Dienstgerichtshofes vorgeschlagen. Schlie337lich sei entgegen 247 69 Abs. 2 Satz 2 LRiG BW der Vorsitzende des Dienstgerichtshofes nicht ab-wechselnd den Vorschlagslisten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Ver-waltungsgerichtsbarkeit entnommen worden. 19 (2) Auch diese Besetzungsr374ge ist nicht zul344ssig erhoben, weil innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist kein Anhaltspunkt daf374r vorgetragen worden ist, 20 - 11 - dass den ger374gten Vorg344ngen willk374rliche und manipulative Erw344gungen zugrunde liegen. Dar374ber hinaus kann die Bestimmung des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs aufgrund der von der Revision vorgetragenen Tatsachen nicht als fehlerhaft angesehen werden. In der Bestimmung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. S. zum Vorsitzenden des Dienstgerichtshofes ist zugleich seine Bestellung zum st344ndigen richterlichen Mitglied zu sehen. Eine zeitlich gestaffelte Bestimmung zun344chst zum st344ndi-gen richterlichen Mitglied und anschlie337end zum Vorsitzenden ist zur Einhal-tung des 247 69 Abs. 2 Satz 1 LRiG BW nicht erforderlich. Auch 247 67 Abs. 2 Satz 1 LRiG BW ist nicht verletzt. In dem ma337geblichen Beschluss des Pr344sidi-ums des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 2006 ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. S. als st344ndiges Mitglied vorgeschlagen worden. Der Vorschlag, ihn zum Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs zu bestel-len, findet sich lediglich in dem f374r die Wahrung des 247 67 Abs. 2 Satz 1 LRiG BW nicht entscheidenden Anschreiben des Pr344sidenten des Verwaltungsge-richtshofs vom 27. Juli 2006. Ein Versto337 gegen 247 69 Abs. 2 Satz 2 LRiG BW ist ebenfalls nicht schl374ssig vorgetragen worden, weil die Revision nicht darlegt, wer in der vorangegangenen Amtsperiode Vorsitzender des Dienstgerichtsho-fes war. Deshalb l344sst sich nicht feststellen, dass der Vorsitzende nicht ab-wechselnd den Vorschlagslisten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Ver-waltungsgerichtsbarkeit entnommen worden ist. cc) (1) Gegen die Besetzung des Dienstgerichtshofes mit Vorsitzender Richterin am Landgericht G. wendet die Revision ein, den Besetzungs-unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die Richterin nach der vom Pr344sidium des Oberlandesgerichts Stuttgart festgestellten Reihenfolge tats344chlich zur Mit-wirkung an vorliegender Sache berufen gewesen sei. 21 - 12 - (2) Mit diesen Ausf374hrungen ist ein Besetzungsmangel nicht schl374ssig vorgetragen. Dazu w344re der Vortrag erforderlich gewesen, dass Vorsitzende Richterin am Landgericht G. nach der festgelegten Reihenfolge nicht zur Mitwirkung an vorliegender Sache berufen war. 22 23 dd) (1) Die Revision meint, auch in Bezug auf Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A. sei zu pr374fen, ob die vom Pr344sidium des Oberlandesgerichts Stuttgart festgelegte Reihenfolge eingehalten worden sei. Au337erdem sei Art. 101 Abs. 2 GG verletzt, weil in den Beschl374ssen des Pr344si-diums des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht unzweifelhaft festgelegt sei, in welcher Reihenfolge der nichtst344ndige richterliche Beisitzer im Sinne des 247 69 Abs. 3 Satz 2 LRiG BW aus der Sozial-, der Arbeits- und der Finanzgerichts-barkeit heranzuziehen sei. (2) Auch diese Ausf374hrungen reichen zur schl374ssigen Darlegung eines Besetzungsmangels nicht aus. Dass Vorsitzender Richter am Landessozialge-richt A. nicht in der vorgesehenen Reihenfolge herangezogen wor-den ist, legt die Revision nicht dar. Im 334brigen bestimmt der Beschluss des Pr344sidiums des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2006 zwar nicht ausdr374cklich in welcher Reihenfolge ein nichtst344ndiger richterlicher Beisitzer der Arbeits-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entnehmen ist. Der Be-schluss kann aber dahin ausgelegt werden, dass die Richter aus diesen Ge-richtsbarkeiten in der im Beschluss aufgef374hrten Reihenfolge heranzuziehen sind. Willk374rliche oder manipulative Erw344gungen zeigt die Revision auch in die-sem Zusammenhang nicht auf. 24 ee) (1) Gegen die Besetzung des Dienstgerichtshofes mit Vorsitzendem Richter am Landgericht W. wendet die Revision ein, dieser sei vom Pr344sidi-um des Oberlandesgerichts Karlsruhe f374r die Gesch344ftsjahre 2006 bis 2010 25 - 13 - vorgeschlagen worden, obwohl die Amtszeit tats344chlich erst am 31. Oktober 2011 ende. Au337erdem sei der Akte auch in Bezug auf Vorsitzenden Richter am Landgericht W. nicht zu entnehmen, dass er in der vom Pr344sidium des Oberlandesgerichts Stuttgart bestimmten Reihenfolge herangezogen worden sei. 26 (2) Diesem Vortrag ist kein Besetzungsmangel zu entnehmen. Die Zeit-angabe "2006 bis 2010" im Beschluss des Pr344sidiums des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. September 2006 ist ein offensichtliches Versehen. Dies wird daran deutlich, dass zuvor das Ende der vorangegangenen Amtszeit am 31. Oktober 2006 richtig angegeben wird. Deshalb besteht kein Zweifel daran, dass die Vorschlagsliste sich auf die laufende Amtszeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2011 bezieht. Hinsichtlich der Einhaltung der Reihenfolge wird auf die vorstehenden Ausf374hrungen unter II. 1. b) cc) und dd) verwiesen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragsgegners, als die sein An-trag auf Zulassung der Revision auszulegen ist, ist unzul344ssig, weil die Begr374n-dung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. In der Beschwerde-schrift wird weder eine kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage mit einer 374ber den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung dargelegt noch eine Ent-scheidung des Dienstgerichts des Bundes, von der das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet (247 81 Abs. 2 Satz 3 DRiG). Abgesehen davon liegt ein Zulassungsgrund offensichtlich nicht vor. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 81 Abs. 2 Satz 6 DRiG abgesehen. 27 - 14 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung der 247 77 Abs. 1 und 4 BDG, 247 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit 247 63 Abs. 1 DRiG. 28 Rissing-van Saan Joeres Fischer Mayen Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.11.2008 - RDG 3/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.2009 - DGH 1/09 -
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