BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiSt(R) 1/13 Verkündet am: 26. November 2013 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vom 26. November 2013 in dem Disziplinarverfahren des Landes Kläger und Revisions beklagte r , - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen den früheren Vizepräsidenten Beklagter und Revisionskläger , - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - 2 - Der Bundesgerichtshof , Dienstgericht des Bundes , hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2 013 durch den Vorsitzende n Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, Direktor beim Bundesrechnungshof Rahm und Ministeria lrat beim Bundesrechnungshof Fuhs für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Dienstgericht s- hofs des Landes Brandenburg v om 11. Dezember 2012 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Dienstg e- richtshof zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am geborene Beklagte war seit 1. Januar 1996 Viz e- präsident des und leitete ei ne Prüfungsabteilung, die unter anderem mit Grundsatzfragen der Verwaltungso r- ganisation, der Personalausgaben und des Steuerrechts sowie der Prüfung der Personalausgaben befasst war. Seit 2. April 2003 war er vorläufig des Dienstes enthoben. Seit 1. Juli 2 013 befindet er sich im Ruhestand. 1 - 3 - Gegen den Beklagten wurde am 1. August 2002 ein Disziplinarverfahren unter anderem wegen Verletzung von Dienstpflichten bei der Abrechnung von Reisekosten eingeleitet und später Strafanzeige erstattet. Das Landgericht Potsdam hat den Beklagten mit seit 23. Juli 2009 rechtskräftigem Urteil vom 23. April 2009 wegen Betr uges in neun Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 110 Das Brandenburgische Dienstgericht für Richter beim Landgericht Cottbus hat auf die von dem Kläger am 24. März 2010 eingereichte Disziplina r- klage, mit der zusätzlich die Verletzung sonstiger Dienstpflichten vorgetragen worden ist, die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ausgesprochen. D a- gegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin - Bra ndenburg hat das Di s- ziplinarverfahren auf die Handlungen beschränkt, die Gegenstand der straf g e- richt lichen Verurteilung des Beklagten sind . Er hat in der Besetzung mit Direktor beim Landesrechnungshof K . als Mitglied des Landesrechnungshofs und Regier ungsdir ektor Dr. J . als nicht ständigen Beisitzern die Berufung zurüc k- gewiesen. Mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen seine Entfernung aus dem Dienst bzw. nach Eintritt in den R u- hestand gegen die Aberkenn ung des Ruhegehalts. Er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur a n- derweitigen Verhandlung und Entscheidung. Neben der Verletzung materiellen Rechts rügt er unter anderem e ine Verletzung des § 77 Abs. 1 DRiG , weil es sich bei dem Dienstgerichtshof nicht um ein landeseigenes Gericht handele und die Zuordnung des Dienstgerichtshofs zum Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg auch nicht aufgrund einer staatsvertraglichen Vereinbarung erfolgt sei. Auch se i nicht erkennbar, weshalb der Dienstgerichtshof bei dem Oberve r- 2 3 4 - 4 - waltungsgericht Berlin - Brandenburg mit Sitz in Berlin verpflichtet sein sollte, das Richterdienstrecht des Landes Brandenburg anzuwenden und ni cht dasjenige seines Sitzlandes. Des Weiteren sie ht er § 77 Abs. 2 DRiG als verletzt an, weil mit dem Direktor bei m Landesrechnungshof K . und dem Regierungsdirektor Dr. J . Beamte und damit nicht auf Lebenszeit ernannte Richter an der En t- scheidung mitgewirkt hät ten. Darüber hinaus macht er einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 9 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Brandenburg ( Landesrechnungshofgesetz - LRHG ) geltend , weil Regierungsdi rektor Dr. J . als Vertreter der ausgeschlossenen Direktorin bei m Lan desrechnungshof O . als nicht stä ndiger Beisitzer nachgerückt sei, obwohl er nicht Mitglied des La n- desrechnungshofs sei. Schließlich rügt er die Besetzung des Dienstgerichts des Bundes mit zwei Mitgliedern des Bundesrechnungshofs als nichtständigen Beisitzern. Der Kläger hält die Rü gen für unbegründet. Er beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass dem Beklagten das Ruhegehalt abe r- kannt wird. Entscheidungsgründe: I. Die Besetzungsrüge des Beklagten ist unbegründet. Gemäß § 61 Abs. 2 DRiG entscheidet das Dienstge richt des Bundes in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtständigen Beisitzern. Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer müssen dem Bundesgerichtshof, 5 6 7 - 5 - die nichtständigen Beisitzer als Richter auf Lebenszeit dem Ge richtszweig des be troffenen Richters angehören. § 61 Abs. 2 DRiG ist unmittelbar nur anz u- wenden, wenn das Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes einen Richter im Bundesdienst betrifft. In Fällen, in denen das Dienstgericht des Bundes über die Revisi on g e- gen ein Urteil eines Dienstgerichts der Länder entscheidet (§ 62 Abs. 2 DRiG) und das Verfahren einen Landesrichter betrifft, sind als nichtständige Beisitzer Mitglieder des obersten Gerichtshofs heranzuziehen, dem das Gericht, dem der betroffene Rich ter angehört, im Instanzenzug nachgeordnet ist. Betrifft - wie hier - das Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes nicht einen Richter, sondern einen Beamten, kann § 61 Abs. 2 DRiG nicht unmittelbar zur Anwe n- dung kommen. Welchem Bereich die nichtständige n Beisitzer in einem solchen Fall angehören, ist im Deutschen Richtergesetz nicht abschließend gere gelt. § 18 Abs. 2 BRHG regelt nur, dass in einem gemäß § 18 Abs. 1 BRHG gegen ein Mitglied des Bundesrechnungshofs gerichteten Verfahren die nichtständigen B eisitzer des Dienstgerichts Mitglieder des Bundesrechnungshofs sein müssen. In entsprechender Anwendung von § 61 Abs. 2 , § 122 Abs. 2 DRiG müssen in einem Revi sionsverfahren, das sich gegen ein Mitglied eines Landesrec h- nungshofs richtet, die nichtständige n Beisitzer dem Personenkreis angehören, für den im Rechnungshofbereich die Zuständigkeit der Richterdienstgerichte und eine Bundeszuständigkeit begründet ist. Beide Voraussetzungen treffen nur für die gem äß § 18 Abs. 2 BRHG vom Großen Senat des Bundesrechn ung s- hofs vorgeschlagenen und vom Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmten Mitglieder des Bundesrechnungshofs zu. Das Dienstgericht des Bundes ist dementsprechend mit den beiden Mitgliedern des Bundesrechnungshofs als nichtständigen Mitgliedern ordnungsg emäß besetzt. 8 - 6 - II. Die gemäß § 5 Abs. 2 LRHG, § 102 Satz 4 des Richtergesetzes des Lande s Brandenburg in der ab dem 14. Juli 2011 geltenden Fassung ( BbgRiG ) , § 80 BbgRiG in der bis zum 13. Juli 2011 geltenden Fassung (BbgRiG aF ) , § 81 Abs. 1, § 8 2 Abs. 1 DRiG zulässige Revision des Beklagten führt wegen Vorli e- gens eines absoluten Revisionsgrundes zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an den Dienstgerichtshof (§ 82 Abs. 3 Satz 2 DRiG, § 3 BDG, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). 1. Das Urteil des Dienstgerichtshofs beruht allerdings nicht auf einer Ve r- letzung von § 77 DRiG, weil der Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem aufgrund des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobe r- gerichte der Länder Be rlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl. Brandenburg Teil I/04 Nr. 13 S. 278) errichte te n Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg mit Sitz in Berlin eingerichtet worden ist. a) § 77 DRiG verpflichtet die Länder zur Einrichtung von Dienstgericht en und gibt Richtlinien für die Besetzung dieser Gerichte vor. Die Landesdienstg e- richte sind nicht als selbständige Gerichte einzurichten, sondern mit bestehe n- den Gerichten organisatorisch zu verbinden (Schmidt - Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 77 Rn. 5), wie es sich mittelbar aus § 77 Abs. 3 Satz 1 DRiG ergibt. Gemäß § 187 Abs. 1 VwGO können die Länder den Gerichten der Verwaltungsg e- richtsbarkeit Berufsgerichte angliedern. b) Auf dieser Rechtsgrundlage konnte der Dienstgericht s hof für Richter des Landes Brand enburg dessen Oberverwaltungsgericht angegliedert werden, auch wenn es sich dabei um ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht für die Länder Brandenburg und Berlin handelt. Dazu bedurfte es entgegen der Au f- fassung der Revision keiner Ergänzung des Staatsvert rags. Die Befugnis zur 9 10 11 12 - 7 - Angliederung des Brandenburgischen Dienstgerichtshofs war dem Land Bra n- denburg nämlich bereits in dem Staatsvertrag vom 26. April 2004 eingeräumt worden. Gemäß dessen Art. 13 können, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung landesrechtl iche Regelungen zulässt, beide Länder solche unabhängig vone i- nander treffen. Davon hat das Land Brandenburg mit dem Gesetz zur Angle i- chung des Richterrechts in den Ländern Berlin und Brandenburg vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18) Gebrauch gemacht. Das gemä ß dessen Art. 2 geänderte Brandenburgische Richtergesetz bestimmt in § 64 Abs. 2 , dass der Dienstgerichtshof bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg errichtet wird. Die organisatorische Verbindung des Dienstgerichtshofs mit dem Obe r- verwaltungsger icht Berlin - Brandenburg ist gemäß § 102 Satz 1 BbgRiG zum 1. Januar 2012 erfolgt. 2. Unbegründet ist auch d ie nicht weiter ausgeführte Rüge der Revision, § 77 Abs. 1 DRiG setze ebenso wie § 187 Abs. 1 VwGO voraus, dass die G e- richte, an denen die Dienstg erichte eingerichtet werden, aufgrund des region a- len Sitzes im jeweiligen Bundesland und de s einfach - gesetzlichen Errichtung s- akt s das Landesrecht des Sitzlandes anwenden. Den genannten Vorschriften lässt sich eine derartige Beschränkung des anzuwenden den R echts nicht en t- nehmen. Die Richterdienstgerichte sind mit Ausnahme des Dienstgerichts des Bundes Gerichte des jeweiligen Bundeslandes und haben damit auch das j e- weilige Landesrecht anzuwenden. Auch der dem gemeinsamen Oberverwa l- tungsgericht Berlin - Brandenb urg angegliederte Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg ist ein Landesgericht (vgl. § 64 Abs. 1 und 2 BbgRiG) und hat deshalb das Recht des Landes Brandenburg und nicht dasjenige des Sitzla n- des anzuwenden. 3. Entgegen der Auffassung der Revisio n hat der Dienstgerichtshof dem Beklagten auch nicht dadurch den gesetzlichen Richter entzogen, dass an der 13 14 - 8 - Entscheidung als Mitglied des Landesrechnungshofes der Direktor beim La n- desrechnungshof K . mitgewirkt hat, obwohl er originär kein Richteramt b e- kleid et. a) Zwar müssen gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 DRiG alle Mitglieder des Dienstgerichtshofs auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Diese Vorschrift b e- zieht sich jedoch lediglich auf Berufsrichter im Landesdienst, da gemäß § 2 DRiG die Vorschriften dieses Ge setz es, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur für Berufsrichter g e lt en . Eine Regelung hinsichtlich der Besetzung der Richte r- d ienstgerichte in Mitglieder der Landesrechnungshöfe betreffenden Verfahren ist nicht im Deutschen Richtergesetz , sondern in den v on den einzelnen Lä n- dern erlassenen Gesetzen über ihren jeweiligen Landesrechnungshof erfolgt . b) Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern in dem bis 31. März 2009 gültigen § 134 BRRG Vorgaben zum Status der Mitglieder der Landesrec h- nungshöfe gemacht. Nac h § 134 Satz 1 BRRG war den Mitgliedern der ober s- ten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche Unabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen. Dem ist das Land Brandenburg mit dem Gesetz über den Landesrech nungshof Brandenburg nachgekommen. aa) Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 BRHG besitzen die Mitglieder des Bundesrechnungshof e s richterliche Unabhängigkeit; die für die Richter an den obersten G erichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängi g- k eit und Disziplinarverfahren sind entsprech end anzuwenden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BRHG ist für Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Bunde s- rechnungshofes das Dienstgericht des Bundes zuständig. § 18 Abs. 2 Satz 1 BRHG bestimmt, dass die nicht ständi gen Beisitzer des Dienstgerichts Mitgli e- der des Bundesrechnungshofes sein müssen. Dementsprechend besitzen g e- 15 16 17 - 9 - mäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LRHG die Mitglieder des Landesrechnungshofes richte r- liche Unabhängigkeit. Die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes für Ric h- ter auf Lebenszeit über das Disziplinarverfahren gelten entsprechend (§ 5 Abs. 1 Satz 4 LRHG). § 5 Abs. 2 Satz 1 LRHG bestimmt, dass in Disziplinarve r- fahren die Richterdienstgerichte entscheiden. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 LRHG sollen die nicht ständigen B eisitzer des Richterdienstgerichts Mitglieder des Landesrechnungshof e s sein. bb) § 134 BRRG ist zwar mit Wirkung vom 1. April 2009 durch § 63 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und B e- amten in den Ländern vom 17. Juni 2008 (Beamtenstatusgesetz ; BeamtStG) aufgehoben worden. Dies hat aber keine Auswirkungen auf das Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg. Es ist allgemein anerkannt, dass eine im Zeitpunkt ihres Erlasses auf gesetzlicher Grundlage ergangene Rechtsve r- ordn ung nicht durch den Fortfall der Ermächtigungsvorschrift in ihrer Gültigkeit berührt wird (BVerfGE 9, 3, juris Rn. 32). Nichts anderes gilt für eine landesg e- setzliche Regelung, die auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruht ( vgl. BVerfGE 11, 192, juri s Rn. 39 f.). Darüber hinaus wurden mit dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes die Regelungen des Beamtenrechtsrahmengese t- zes nur im Wesentlichen inhaltlich abgelöst. Soweit das Beamtenstatusgesetz keine erschöpfende Regelung trifft, gilt das jeweilig e Landesbeamtengesetz, dessen Bestand durch den Wegfall des Beamtenrechtsrahmengesetzes unb e- rührt bleibt (BT - Drucks.16/4027, Seite 38). Eine erschöpfende Regelung hat der Bundesgesetzgeber hinsichtlich des Status der Mitglieder der Landesrec h- nungshöfe nich t getroffen. Insbesondere hat er diese durch die Rege lung in § 54 Beamt StG nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellen wollen . Eine § 134 BRRG entsprechende Regelung ist nur deshalb nicht in das Beamtenst a- tusgesetz aufgenommen worden, weil hierfür ei ne Bundeskompetenz (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) nicht mehr bestand (BT - D rucks. 16/4027, Seite 38 f . 18 - 10 - zu § 64 Abs. 2 BeamtStG). Die Regelungskompetenz l iegt nach Aufhebung des § 134 BRRG allein bei den Ländern. § 5 LRHG hat daher weiterhin Bestand. Die de m Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Brandenburg vom 16. Dezember 2011 entsprechende Beiziehung von Direktor beim Landesrechnungshof K . als nichtständigem Beisitzer ist damit nicht zu beanstanden. 4. Das Urteil des Dienst gerichtshofs leidet jedoch an einem Verfahren s- mangel, weil das Gericht mit Regierungsdirektor Dr. J . als nichtständigem Beisitzer nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Dies stellt gemäß § 138 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 3 BDG einen absoluten Revisionsgrund dar. a) Der Gesetzgeber hat mit §§ 79 ff. DRiG keine umfassenden Regelu n- gen für das vor dem Dienstgericht des Bundes durchzuführende Revisionsve r- fahren in Disziplinarsachen geschaffen. Die Lücken sind durch Rückgriff auf die Vorschriften über das disziplina rrechtliche Verfahren im Bundesdisziplinarrecht zu füllen (Schmidt - Räntsch, DRiG, 6. Aufl. , § 82 Rn. 15). Gemäß § 3 BDG sind ergänzend zu den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes die Bestimmu n- gen der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. b) Mit Dr. J . als nichtständigem Beisitzer war der Dienstgerichtshof Brandenburg nicht vorschriftsmäßig besetzt. aa) Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 LRHG sollen die nichtständigen Beisitzer des Richterdienstgerichts Mitglieder des Landesrechnungshofes sein. Ist du rch Verhinderung des nichtständigen Beisitzers aus dem Kreis der Mitglieder des Landesrechnungshofs die Vorschlagsliste erschöpft , so sind gemäß § 5 Abs. 2 Satz 9 LRHG nichtständige Beisitzer aus der Vorschlagsliste heranzuziehen, die das Präsidium des Bra ndenburgischen Oberlandesgerichts aufgrund des § 68 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Ri chtergesetzes aufzustellen hat. 19 20 21 22 - 11 - bb) Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Oberverwaltungsg e- richts Berlin - Brandenburg vom 16. Dezember 2011 sind entsprechen d der Vo r- schlagsliste des Landesrechnungshof e s als Mitglieder des Landesrechnung s- h o f e s Direktor beim Landesrechnungshof K . und Direktorin beim Lande s- rechnungshof O . und als deren Vertreter die nicht dem Landesrechnungshof als Mitglieder angehörend en Beamten Oberregierungsrat Dr. J . und Minist e- rialdirigent S . aufgeführt. cc) Entgegen der darin zum Ausdruck kommen d en Auffassung des La n- desrechnungshof e s und des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Brandenburg können Beamte, die n icht Mitglieder des Landesrechnungshof e s sind, nicht zu nichtständigen Beisitzern des Dienstgerichtshofs bestimmt we r- den. Eine dahingehende Möglichkeit wird durch die Sollvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 4 LRHG nicht eröffnet. (1) § 5 Abs. 2 Satz 4 LRHG i.d.F. vom 27. Juni 1991 bestimmte in Anle h- nung an § 18 Abs. 2 BRHG, dass die nichtständigen Beisitzer des Richte r- dienstgerichts Mitglieder des Landesrechnungshofs sein müssen. Mit Gesetz vom 22. Juni 2005 ist diese Bestimmung dahin geändert worden, dass d ie nichtständigen Beisitzer des Richterdienstgerichts Mitglieder des Landesrec h- nungshof e s sein sollen. Gleichzeitig wurde § 5 Abs. 2 LRHG durch Satz 9 e r- gänzt. Danach sind für den Fall, dass durch die Verhinderung de r nichtständ i- gen Beisitzer aus dem Kreis der Mitglieder des Landesr echnungshof e s die Vo r- schlagsliste erschöpft ist, nichtständige Beisitzer aus der Vorschlagsliste hera n- zuziehen, die das Präsidium des Brandenburgischen Oberlandesgerichts au f- grund des § 74 Abs. 1 Satz 2 BbgRiG aufzustellen hat. D ie Regelung in § 5 Abs. 2 LRHG hat inzwischen nur insoweit eine Änderung erfahren, als durch Art. 3 des Gesetzes zur Angleichung des Richterrechts in den Ländern Berlin 23 24 25 - 12 - und Brandenburg vom 12. Juli 2011 die Angabe "§ 74 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 6 8 Abs. 2 Satz 1" ersetzt wurde. (2) Mit der Änderung des § 5 Abs. 2 LRHG durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 wurde nicht die Möglichkeit eröffnet, Beamte, die nicht zum Kreis der Mitglieder des Landesrechnungshof e s gehören, als nichtständige Beisitzer d es Dienstgerichtshofs zu bestimmen. Dies ergibt sich sowohl aus der B egrü n- dung de s Gesetz es zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und al l- gemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofg e- setzes und andere r Gesetze ( LT - Drucks. 4/3 84) als auch dem Zusammenhang zwischen § 5 Abs. 2 Satz 4 und 9 LRHG. (aa) In dem Gesetz entwurf (LT - Drucks. 4/384 S. 12) wird zur Begrü n- dung der Änderung des § 5 Abs. 2 LRHG zunächst als Problem herausgestellt, dass das Rich terdienstgericht mit zwei nic ht ständigen Beisitzern zu besetzen ist, die jeweils Mitglied des Landesrechnungshof e s sein müssen. Da bei einer Zusammensetzung des Landesrechnungshofs von nur vier Mitgliedern die (d a- malige) Präsidentin und der Vizepräsident als Beisitzer ausschieden, k o n n t e n für die Besetzung des Richterdienstgerichts lediglich die beiden anderen Mi t- glieder und keine Vertreter für den Fall einer Verhinderung vor ge schlagen we r- den. Dieses Problem sollte durch die Änderung in § 5 Abs. 2 Sätze 4 und 9 LRHG gelöst werd en. Inso weit ist in dem Gesetz entwurf ausgeführt: "Die or d- nungsgemäße Besetzung des Richterdienstgerichts wird von vornherein siche r- gestellt, indem bei Verhinderung der nichtständigen Beisitzer aus den Reihen der Mitglieder des Landesrechnungshof e s auf die Vorschl agsliste zurückzugre i- fen ist, die das Präsidium des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgrund des § 74 Abs. 1 S atz 2 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg aufz u- ste l len hat. Dadurch ist eine ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers 26 27 - 13 - auch im Hinbli ck auf das Recht au f den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S . 2 GG) gesichert." (bb) Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 4 LRHG, dass die nichtständigen Beisitzer des Richterdienstgerichts Mitglieder des Landesrechnungshofs sein sollen, ist daher wegen ihres Zusammenhangs mit § 5 Abs. 2 Satz 9 LRHG nicht dahin zu verstehen, dass Beisitzer des Richterdienstgerichts auch Beamte sein können, die nicht Mitglieder des Landesrechnungshofes sind. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass bei Verhinderung des letzten nich t- ständigen Beisitzers aus dem Kreis der Mitglieder des Landesrechnungshofes ein nichtständiger Beisitzer aus der Vorschlagsliste des Präsidiums des Bra n- denburgischen Oberlandesgerichts heranzuziehen ist. Damit soll Vertreter des verhindert en Mitglieds des Landesrechnungshof e s nicht ein anderer Beamter des Landesrechnungshof e s, sondern ein Richter der ordentlichen Gerichtsba r- keit sein . Für diesen Fall der Vertretung eines Mitglieds des Landesrechnung s- hofs durch einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit war § 5 Abs. 2 Satz 4 LRHG von einer Muss - in eine Soll - Vorschrift abzuändern. 5. Der in der Besetzung des Dienstgerichtshofs mit Dr. J . als nich t- stän digem Beisitzer liegende absolute Revisionsgrund führt ohne weiteres zur 28 29 - 14 - A ufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, ohne dass es auf die mit der Revision erhob e- nen weiteren Rügen, insbesondere des materiellen Rechts , ankommt . Bergmann Safari Chabestari Drescher Rahm Fu hs Vorinstanzen : LG Cottbus Dienstgericht für Richter Entscheidung vom 31.05.2011 - 32 DG 1/10 - OVG Berlin - Brandenburg Dienstgerichtshof für Richter Entscheidung vom 11 . 12 . 2012 - DG H Bbg 3.12 -
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