ECLI:DE:BGH:2016:180216URISTR1.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiSt(R) 1/15 Verkündet am: 18. Februar 20 16 Vondrasek J ustiz angestellte als U rkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Disziplinarverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SächsRiG § 41 Abs. 1; SächsDG § 56 Abs. 1 Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle ist ein Ma n- gel des behördlichen Diszip linarverfahrens im Sinne des nach § 41 Abs. 1 SächsRiG in Disziplinarsachen gegen Richter entsprechend geltenden § 56 Abs. 1 SächsDG. BGH Dienstgericht des Bundes , Urteil vom 18. Februar 2016 - RiSt(R) 1/15 - Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dre sden Dienstgericht für Richter beim LG Leipzig - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 26. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, den Richter am Bundesgerich tshof Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges sowie die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Spinner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesg e- richts Dresden - Dienstgerichtshof für Ric hter - vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, das Sächsische Staatsministerium der Justiz, führt gegen die Beklagte eine Disziplinarklage mit dem Ziel, dere n monatliche Dienstbezüge für die Dauer von zwei Jahren um 1/10 zu kürzen. 1 - 3 - Die im November 1957 geborene Beklagte ist seit 1992 als Richterin beim Arbeitsgericht C . tätig und wurde im Jahr 1994 zur Richterin am Arbeitsgericht ernannt. Mit Schreiben des Klägers vom 27. August 2004 wurde der Beklagten aufgegeben, in jedem künftigen Fall der Dienstunfähigkeit den Nachweis bereits am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst durch amtsärztliches Attest vom gleichen Tag zu führen. In einem Verfahr en des vorläufigen Rechtsschutzes stellte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2005 3 BS 222/05 fest, dass die Anordnung vor dem Hinte r- grund, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2005 n och Anhaltspunkte für eine fortdauernde Alkoholsucht der Beklagten anzunehmen waren, rechtmäßig sei. Die gegen diese Anordnung in der Hauptsache erhobene Klage nahm die Beklagte im Februar 2006 zurück. Die Anordnung ist bislang nicht aufgehoben worden. I n einem Verfahren vor dem Dienstgerichtshof schlossen die Parteien am 18. August 2010 eine Vereinbarung, wonach sich die Beklagte verpflichtete, bis einschließlich August 2011 bei jeder Dienstunfähigkeit schon am ersten Tag den Amtsarzt aufzusuchen und die Dienstunfähigkeit bestätigen zu lassen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger bis einschließlich August 2011 aus den Fehlzeiten im Zeitraum von September 2008 bis August 2010 keine Sanktionen herzuleiten, solange die Beklagte jede Dienstunfähigkeit sc hon am ersten Tag vom Amtsarzt bestätigen lasse. Für diesen Fall hatte der Kläger sich zudem verpflichtet, die Anordnung vom 27. August 2004 aufzuheben. Der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts informierte den Kläger mit Schreiben vom 8. und vom 14. Oktober 2010 sowie vom 7. Januar 2011 über Zeiten, in denen die Beklagte dem Dienst wiederum unter Hinweis 2 3 4 5 - 4 - auf das Bestehen einer krankheitsbedingten Verhinderung ferngeblieben sei, ohne zum Nachweis entsprechende amtsärztliche Atteste vorzulegen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 leitete das Sächsische Staatsmini s- terium der Justiz, nach einer entsprechenden Ankündigung vom 21. Oktober 2010, ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein und zog dieses an sich. Der Beklagten wurde zur Last geleg t, im Zeitraum vom 12. September 2008 bis zum 11. Juni 2010 insgesamt achtmal vom Dienst ferngeblieben zu sein, ohne ein amtsärztliches Attest vorgelegt zu haben. Insoweit liege der Verdacht vor, sie habe gegen die Anordnung vom 27. August 2004 verstoßen. Aufgrund di e- ses Verhaltens habe sie sich verdächtig gemacht, gegen ihre Gehorsamspflicht und ihre Pflicht zu achtungs - und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen zu haben. Die Einleitungsverfügung wurde von dem damaligen A bteilungs leiter I unterzeichnet; d er damalige Staatssekretär erhielt die Verfügung vor deren Ve r- sendung mit der Bitte um Kenntnisnahme. Nachdem der vom Kläger bestimmte Ermittlungsführer seinen Abschlussbericht vorlegt hatte, wurde dieser der B e- klagten zur Kenntnisnahme und mit der Gelegen heit zur abschließenden Äuß e- rung übersandt. Des Weiteren kündigte der Kläger an, Disziplinarklage gegen die Bekla g- te erheben zu wollen. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass der Direktor des A r- beitsgerichts C . über weitere Fehlzeiten der Bekla gten im Februar und März 2011 berichtet habe, bei denen die Dienstunfähigkeit ebenfalls nicht durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen worden sei. Das Disziplinarverfahren werde daher auf diese Pflichtverletzungen ausgedehnt. Das entsprechende Schreib en des Klägers an die Beklagte wurde ebenfalls vom Abteilungsleiter I unterzeichnet. Nach der Verfügungskette fand weder eine Beteiligung des Staatssekretärs noch des Ministers statt. 6 7 - 5 - Mit Schriftsatz vom 1. September 2011 wurde die vorliegende Diszipl i- n arklage beim Landgericht Leipzig Dienstgericht für Richter eingereicht. Die Klageschrift wurde ebenfalls vom damaligen Abteilungsleiter I unterzeichnet. Eine Beteiligung des Ministers oder des Staatssekretärs bei der Erhebung der Disziplinarklage ist d en Akten nicht zu entnehmen. Mit der Disziplinarklage wurde der Beklagten zu Last gelegt, in insgesamt elf Fällen des krankheitsbedingten Fernbleibens vom Dienst in dem Zeitraum vom 12. September 2008 bis zum 30. März 2011 keine amtsärztliche Bestät i- gun g vorgelegt zu haben und damit die Anordnung des Staatsministeriums der Justiz vom 27. August 2004 missachtet zu haben. Die Beklagte habe durch die Missachtung dieser Anordnung in den elf aufgeführten Fällen jeweils gegen ihre Gehorsamspflicht verstoßen. D arüber hinaus habe sie durch ihr Verhalten auch ihre Pflicht zu achtungs - und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Diese Pflichtverletzungen würden ein Dienstvergehen darstellen, da die Beklagte es in allen Fällen vorsätzlich und damit schuldhaft unterla ssen habe, ihre Dienstunf ä- higkeit durch ein am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst einzuholendes amtsärztliches Attest nachzuweisen. Der Verfolgbarkeit dieser Dienstpflichtve r- letzungen stünden keine rechtlichen Hindernisse entgegen, insbesondere nicht d ie in der Berufungsverhandlung vor dem Dienstgerichtshof für Richter am 18. August 2010 von den Parteien geschlossene Vereinbarung. Der Kläger hat beantragt, die monatlichen Dienstbezüge der Beklagten für die Dauer von zwei Jahren um 1/10 zu kürzen. Die Beklagte hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. 8 9 10 1 1 - 6 - Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich nicht mehr auf die Fortgeltung der Anordnung vom 27. August 2004 berufen. Ein Beamter sei lediglich verpflichtet, wenn seine Dienstun fähigkeit länger als drei Tage andau e- re, spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vo r- z u legen. Weitergehende Pflichten bestünden im Falle einer Dienstunfähigkeit nicht, insbesondere sei kein Nachweis der Dienstunfähigkeit am erst en Tag durch amtsärztliches Attest erforderlich. Der Antrag sei darüber hinaus una n- gemessen. Das Landgericht Dienstgericht für Richter hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Dienstgerichtshof für Richter hat die Berufung des Klägers zu rückgewiesen. Mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverwe i- sung der Sache an den Dienstgerichtshof. Die Beklagte begehrt die Zurückwe i- sung der Revision. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der Dienstgericht s- hof hat zu Recht erkannt, dass die vorliegende Disziplinarklage aufgrund w e- sentlicher Mängel bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzuweisen ist. I. Die Revision des Kläge rs ist zulässig. Sie ist nach § 44a Sächsisches Richtergesetz (im Folgenden : SächsRiG) i . V . m. § 81 Abs. 1 DRiG statthaft. Der Dienstgerichtshof hat die Revision im angefochtenen Urteil zugelassen. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Sie wurde entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 DRiG innerhalb zweier Wochen nach der am 3. März 2015 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils schriftlich beim Oberlandesgericht Dienstgerichtshof für 12 13 14 15 - 7 - Richter am 11. März 2015 eingelegt und innerhalb zweier weiterer Wochen, gere chnet vom Ablauf der Einlegungsfrist, mit am 26. März 2015 beim Diens t- gerichtshof eingegangenem Schriftsatz begründet. In der Revisionsbegründung ist nach § 82 Abs. 1 Satz 2 DRiG angegeben, inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Änderung beantragt u nd wie der Antrag begründet wird. Darüber hinaus setzt sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Begründungen des angefochtenen Urteils ausreichend auseinander. II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung ge gen die abweisende Entscheidung des Dienstgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere ist das Sächs i- sche Staatsministerium der Justiz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i . V . m . §§ 28, 29 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Justizgesetz (im Folgenden : SächsJG) oberste Dienst(aufsichts)behörde der Beklagten und nach § 41 Abs. 1 SächsRiG i . V . m . § 34 Abs. 2 Satz 1 Sächsisches Disziplinargesetz (im Folgenden : SächsDG) als oberste Dienstbehörde für die Erhebung einer Disziplinarklage gegen Ri chter zuständig. Die Disziplinarklage ist jedoch unbegründet. Die für Richter durch § 41 Abs. 1 SächsRiG bestimmte entsprechende Geltung des Sächsischen Disziplinargesetzes lässt die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die oberste Landesbehörde selb st nicht zu, wie die Auslegung der Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes und des Sächsischen Justizgesetzes ergibt. Dies stellt einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens nach § 56 SächsDG dar. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist als oberste Dienstbehörde für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. 16 17 - 8 - a) Nach § 83 DRiG sind durch den Landesgesetzgeber Disziplinarverfa h- ren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 DRiG zu regeln. Der Landesgesetzgeber ist bei der Ausgestaltung des Disziplinarrechts frei. Er kann auf Richter das Verfahren s- recht für Beamte unter Berücksichtigung der Abweichungen aus § 63 Abs. 2 DRiG und § 64 Ab s. 1 DRiG für entsprechend anwendbar erklären ( Schmidt - Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 83 Rn. 3 ) . Diesen Weg hat der Sächsische Lande s- gesetzgeber gewählt. Denn § 41 Abs. 1 SächsRiG bestimmt, dass in Diszipl i- narsachen gegen Richter die Vorschriften des Sächsis chen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend gelten. b) Danach ist das Sächsische Staatsministerium der Justiz als gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i . V . m . §§ 28, 29 Abs. 1 Nr. 3 SächsJG oberste Dien st(aufsichts)behörde für Richter in Sachsen nach § 41 Abs. 1 SächsRiG i . V . m . § 34 Abs. 2 Satz 1 SächsDG für die Erhebung einer Disziplinarklage g e- gen Arbeitsrichter zuständig und damit klage - und prozessführungsbefugt. aa) Die von § 41 Abs. 1 SächsRiG Geltung der Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes steht der A n- nahme nicht entgegen, dass für die Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 SächsDG die oberste Dienstbehörde zuständig ist. Mit der angeordneten h- sischen Disziplinargesetzes auf Richter nur insoweit und mit einem solchen I n- halt angewendet werden können, als sie der besonderen Rechtsstellung der Richter Rechnung tragen (vg l. zur entsprechenden Vorschrift des § 63 Abs. 1 DRiG Schmidt - Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 63 Rn. 3; vgl. für die entsprechende Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung nach § 45 Abs. 1 SächsRiG bzgl. des Prüfungsverfahrens BGH Dienstgericht des Bundes , U rteil vom 14. Oktober 18 19 20 - 9 - 2013 RiZ (R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 16). Die besondere Rechtsstellung der Richter gebietet es jedoch nicht, eine andere Stelle als die oberste Dienstb e- hörde nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SächsDG für zuständig zu erklären. bb) Es ist i nsoweit zu beachten, dass bereits die Erhebung der Diszipl i- narklage gegen einen Richter eine schwerwiegende Maßnahme darstellt (aA Landgericht Leipzig Dienstgericht für Richter , Zwischenurteil vom 17. Januar 2012 66 DG 21/09, juris Rn. 38 f.). Zwar k ann eine Disziplinarmaßnahme oberhalb des Verweises nicht von der dienstaufsichtsführenden Stelle, sondern ausschließlich vom Dienstgericht verhängt werden ( vgl. § 64 Abs. 1 DRiG, § 41 Abs. 2 SächsRiG ) . Die Erhebung der Disziplinarklage stellt insoweit ein e no t- wendige Vorstufe zu einer möglichen weiteren Disziplinarmaßnahme nach § 5 Abs. 1 SächsDG (Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Richterverhältnis) und § 41 Abs. 3 SächsRiG (Versetzung in ein anderes Richteramt mit gl eichem Endgrundgehalt) dar. Sie löst bereits unmittelbar Rechtsfolgen aus. Nach § 39 SächsRiG besteht für einen Richter von Gesetzes wegen ein Verbot der Amtsausübung, wenn er Mitglied eines Dienstgerichts ist. Dieses Amt kann er bereits mit der Erhebung d er Disziplina r- klage nicht mehr ausüben. cc) Trotz dieser nicht unbedeutenden Wirkungen einer Disziplinarklage ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz als oberste Dienstbehörde nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SächsDG mit der b e- sonderen Stellung der Richter vereinbar. § 41 Abs. 1 SächsRiG und die beso n- dere Rechtsstellung der Richter schließen es nicht aus, dass der Gesetzgeber einzelne Aufgaben oder Befugnisse der Dienstaufsicht ausschließlich der ober s ten Dienstbehörd e zuweist. Die damit letztlich verbundene Aufgabente i- lung zwischen dem unmittelbaren, dem höheren und dem obersten Dienstvo r- gesetzten sichert die richterliche Unabhängigkeit. Der unmittelbare Dienstvo r- 21 22 - 10 - gesetzte entscheidet zunächst, ob er ein Disziplinarver fahren gegen einen Ric h- ter einleitet , und führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Er trifft die Einste l- lungsverfügung oder erlässt die Disziplinarverfügung. Kommt er zum En t- schluss, dass ein Verweis keine ausreichende Disziplinarmaßnahme darstellt, le gt er das Verfahren der obersten Dienstbehörde vor, die dann über die Erh e- bung der Disziplinarklage entscheidet. Die oberste Dienstbehörde hat die g e- samte Justiz des Landes im Blick und kann deshalb auf einer breiteren Erfa h- rungsbasis die Entscheidung darü ber treffen, ob die Erhebung der Disziplina r- klage tatsächlich erforderlich ist und das begangene Dienstvergehen nicht l e- di g lich mit einem Verweis ausreichend geahndet ist. 2. Der Dienstgerichtshof hat die Disziplinarklage rechtsfehlerfrei wegen eines w esentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens i m Sinne des § 56 SächsDG für unbegründet erachtet. Das Sächsische Staatsminister i- um der Justiz war für die Einleitung des der vorliegenden Disziplinarklage z u- grunde liegenden Disziplinarverfahrens gegen die Beklagte nicht zuständig. a) Nach § 56 Abs. 1 SächsDG hat der Beamte bei einer Disziplinarklage wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klag e- schrift innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage geltend zu m a- chen. Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absa t- zes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht nach § 56 Abs. 2 SächsDG unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Übe r- zeugung die Erledigung des Diszip linarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 SächsDG kann das Gericht dem Dienstherrn zu r Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine 23 24 - 11 - Frist setzen. Nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SächsDG wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss e ingestellt, wenn der Mangel nicht innerhalb der Frist beseitigt wird. b) Der Dienstgerichtshof war an einer eigenen Prüfung, ob in der Einle i- tung des Disziplinarverfahrens durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz ein wesentlicher Verfahrensman gel im Sinne des § 56 SächsDG liegt, nicht gemäß § 66 Abs. 2, § 56 Abs. 2 SächsDG gehindert, weil die Vorausse t- zungen dieser Vorschriften nicht gegeben sind. c) Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Ste l- le ist ein Mangel des b ehördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 56 Abs. 1 SächsDG. aa) Mangel i . S . v . § 56 Abs. 1 SächsDG erfasst Verletzungen von Verfa h- rensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (zur vergleichbaren Vorschrift des § 55 Abs . 1 BDG etwa BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 2 B 63/08, NVwZ 2009, 399 Rn. 14). Hierunter fallen Ve r- stöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschlie ßenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen. bb) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz als oberste Dienst(aufsichts)behörde ist grundsätzlich nicht bere chtigt, im Einzelfall im Rahmen der Dienstaufsicht gegen einzelne Arbeitsrichter tätig zu werden, d . h. ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dies gebietet die Auslegung des Sächs i- schen Disziplinargesetzes, von § 41 SächsRiG und § 29 Abs. 1 SächsJG unter Be rücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten richterlichen Unabhä n- gigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG. 25 26 27 28 - 12 - (1) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i . V . m . §§ 28, 29 Abs. 1 Nr. 3 SächsJG oberste Dienst(aufsichts)beh örde für Arbeitsrichter in Sachsen. Für die Dienstaufsicht über die Arbeitsrichter im Freistaat Sachsen ist in § 29 SächsJG ein Subsidiar i- tätsprinzip bestimmt. Dieses stellt sicher, dass vor der Erhebung der Diszipl i- narklage der besonderen Stellung der Ric hter ausreichend Rechnung getragen wird. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist deshalb zu dienstau f- sichtsrechtlichem Vorgehen gegen einzelne Arbeitsrichter nur dann berechtigt, wenn der Präsident des Landesarbeitsgerichts als unmittelbar dienstau fsicht s- führende Stelle den Vorgang nach Abschluss disziplinarer Ermittlungen der obersten Dienstbehörde vorlegt und die Verhängung einer Disziplinarmaßna h- me oberhalb eines Verweises für erforderlich hält. (2) Nach § 28 SächsJG ist das Staatsministerium der Justiz die zustä n- dige oberste Landesbehörde i . S . d. Arbeitsgerichtsgesetzes. Damit nimmt das Sächsische Justizgesetz die nach § 15 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ArbGG erforde r- liche Bestimmung der obersten Landesbehörde vor. § 29 Abs. 1 SächsJG regelt sodann, welche Stellen die Dienstaufsicht im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ausüben. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SächsJG übt der Präsident des A r- beitsgerichts die Dienstaufsicht über die beim Arbeitsgericht beschäftigten Ric h- ter aus. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 S ächsJG übt der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts u . a. über die beim Sächsischen Landesarbeitsgericht und bei den Arbeitsgerichten beschäftigten Richter und nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 SächsJG das Sächsische Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstau f- sichtsbehörde über die Richter der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit die Dienstaufsicht aus. § 29 Abs. 2 SächsJG regelt die generelle Vertretung des Präsidenten des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts in der Au s- übung der Dienstaufsich t und schließlich befugt § 29 Abs. 3 SächsJG das 29 30 - 13 - Sächsische Staatsministerium der Justiz für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung zu treffen. (3) Aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Re gelungen lässt sich unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie ableiten, dass die Dienstaufsicht durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz subsidiär ist, d . h. nur dann eine Zuständigkeit begründet ist, wenn der (in Ermangelung eines sächsischen Ar beitsgerichts, dem ein Präsident vorsteht) zuständige Präsident des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts als unmittelbare dienstaufsichtsführende Stelle verhindert ist, nicht tätig wird oder ein besonders eilbedürftiger Fall vorliegt. § 29 Abs. 1 SächsJG bein haltet entgegen der Auffassung der Revision eine gestufte Zuständigkeit bei der Dienstaufsicht. Dafür spricht bereits der Aufbau der Norm, in der die Dienstaufsicht aufsteigend vom Präsidenten des Arbeitsg e- richts über den Präsidenten des Sächsischen La ndesarbeitsgerichts zum Säc h- sischen Staatsministerium der Justiz vorgesehen ist. Diese Reihenfolge ist worauf der Dienstgerichtshof zu Recht hingewiesen hat erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Sächsischen Justizgesetz geschaffen worden. Der G esetzentwurf der Staatsregierung sah in § 29 Abs. 1 die umgekehrte Re i- henfolge der dienstaufsichtsführenden Stellen vor, d . h. zunächst war das Säc h- sische Staatsministerium der Justiz genannt (Nr. 1), anschließend der Präsident des Sächsischen Landesarbeits gerichts (Nr. 2) und schließlich der Präsident des Arbeitsgerichts (Nr. 3 Satz 2). Diese Reihenfolge war im Gesetzentwurf nach dessen § 15 Abs. 1 ebenso für die ordentliche Justiz einschließlich der Staatsanwaltschaften, nach dessen § 23 Abs. 1 für die Ver waltungsgerichtsba r- keit, nach dessen § 32 Abs. 1 für die Sozialgerichtsbarkeit und nach dessen § 35 für die Finanzgerichtsbarkeit vorgesehen (vgl. LT - Drucks. 3/2192). Aufgrund des Änderungsantrags der CDU - Fraktion wurde vom Landtag die jetzige Fassung des Sächsischen Justizgesetzes beschlossen. Zur Begrü n- 31 32 - 14 - dung der Änderung wurde ausgeführt, nach der derzeitigen Rechtslage habe das Staatsministerium der Justiz neben den jeweiligen Gerichtspräsidenten die unmittelbare Aufsicht über die Richter in den fünf Gerichtsbarkeiten. In der A n- hörung vom 9. Oktober 2000 sei von Vertretern der Wissenschaft die Auffa s- sung vertreten worden, diese Rechtslage sei mit § 38 VwGO und § 31 FGO nicht vereinbar, weil der Bundesgesetzgeber dort abschließende, den Lande s- gesetzgebe r bindende Regelungen zur Aufsicht über die Richter in der Verwa l- tungs - und Finanzgerichtsbarkeit getroffen habe. Es sei allerdings mit Bunde s- recht vereinbar, wenn das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstau f- sichtsbehörde bestimmt werde. Dem werd e mit der Änderung des § 15 Abs. 1 SächsJG sowie der weiteren einschlägigen Regelungen Rechnung getragen. Damit werde ein Subsidiaritätsprinzip in Bezug auf die Dienstaufsicht für die Gerichte und Staatsanwaltschaften gesetzlich verankert. Die Dienstaufsic ht o b- liege künftig grundsätzlich den Präsidenten und Direktoren der Instanz - und Obergerichte sowie dem Generalstaatsanwalt und den Leitern der Staatsa n- waltschaften. Das Staatsministerium der Justiz werde im Regelfall nur noch die Aufsicht über die Präside nten der Obergerichte und den Generalstaatsanwalt ausüben. Auch in Zukunft werde das Staatsministerium der Justiz in begründ e- ergreifen. Ein solcher Fall läge beispielsweise vor, wenn Gefahr im Verzug g e- geben sei oder wenn der zuständige Behördenleiter einer Anordnung zum dienstaufsichtsrechtlichen Einschreiten nicht nachkomme. Zur Hervorhebung der Subsidiarität der Dienstaufsicht durch das Staatsministerium der Justiz we r- de darüb er hinaus die Reihenfolge der Nummerierungen in § 15 Abs. 1 SächsJG umgekehrt. Das Staatsministerium der Justiz stehe nunmehr auch optisch am Ende der Kette dienstaufsichtsführender Stellen. Zwar beträfen die bundesrechtlichen Vorgaben nur die Richter der Verwaltungs - und Finanzg e- richtsbarkeit. Dem bisherigen Konzept folgend, sollten aber für alle fünf G e- - 15 - richtsbarkeiten und die Staatsanwaltschaften übereinstimmende Regelungen getroffen werden. Aus diesem Grund werde ein Subsidiaritätsprinzip auch dort übern ommen, wo es bundesrechtlich nicht vorgegeben sei (LT - Drucks. 3/2842 Begründung zu Nr. 2 des Änderungsantrags der CDU - Fraktion). Dies entspricht auch der vom Dienstgerichtshof wiedergegebenen Erklärung des damaligen Staatsministers der Justiz anlässlich de r Zweiten und Dritten Lesung des Säc h- sischen Justizgesetzes am 16. November 2000 (Plenarprotokoll 3/24 S. 1651 f.). Durch die Gesetzesbegründung wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 29 Abs. 1 SächsJG auch für die Arbeitsrichter das Subsidiaritätspr inzip eing e- führt hat und damit ein unmittelbares Einschreiten des Staatsministeriums der Justiz im Bereich der Dienstaufsicht auf Ausnahmefälle begrenzt hat. (4) Dem steht auch § 41 Abs. 1 SächsRiG i . V . m. § 17 Abs. 1 Satz 2 SächsDG nicht entgegen. Dana ch können der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Dieses Selbsteintrittsrecht der obersten Dienstbehörde ist bei Arbeitsrichtern aufgrund der u . a. in § 29 Abs. 1 SächsJG geregelten Subsi diarität aber auf Fä l- le beschränkt, in denen der unmittelbare Dienstvorgesetzte nicht tätig wird, ve r- hindert ist oder Gefahr im Verzug besteht. Ansonsten würde das im Sächs i- schen Justizgesetz für die Dienstaufsicht über die Richter vorgesehene Subs i- diaritä tsprinzip durch § 17 Abs. 1 Satz 2 SächsDG gegenstandslos werden. Nicht ausreichend ist hingegen, dass das Sächsische Staatsministerium der Justiz bereits mit der Disziplinarsache vorbefasst war oder bereits eine Diszipl i- narklage gegen den betreffenden Ric m- oder einer bestehenden Gefahr im Verzug nicht zu vergleichen. Ihr lägen au s- 33 34 - 16 - schließlich Zweckmäßigkeitserwägungen zu Grunde. Eine solche Anne xkomp e- tenz ist auch nicht zur effektiven Durchführung des Disziplinarrechts geboten. (5) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Subsidiaritätsprinzip in der Dienstaufsicht auch nicht durch das Sächsische Disziplinargesetz aufgeh o- ben worden. Zwar handelt es sich beim Sächsischen Disziplinargesetz im Ve r- hältnis zum Sächsischen Richtergesetz um das jüngere Gesetz, das dem früh e- - posterior - derogat - legi - - Regel vorgeht. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich , dass der Landesgesetzgeber von seiner Regelung des Subsidiaritätsprinzips und der Gleichbehandlung der Ric h- ter aller Gerichtsbarkeiten und der Staatsanwälte mit der Neuregelung des Sächsischen Disziplinargesetzes Abstand nehmen wollte. Der Gesetzesb e- grün dung zum Sächsischen Disziplinargesetz lassen sich für einen solchen g e- setzgeberischen Willen keine Anhaltspunkte entnehmen (vgl. LT - Drucks. 4/5064 Begründung A. Allgemeines und B . Im Einzelnen zu Artikel 3 Änderungen des Richtergesetzes des Freistaates Sa chsen). Diesem Verständnis stehen auch die §§ 41 bis 44 SächsRiG nicht en t- gegen. Mit diesen im Zuge der Neufassung des Sächsischen Disziplinargese t- zes überarbeiteten Bestimmungen hat der Sächsische Gesetzgeber lediglich solche Bestimmungen getroffen, d ie er für unabweisbar gesondert regelung s- bedürftig gehalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass dies die einzigen Abweichu n- gen vom Sächsischen Disziplinargesetz sind, bestehen nicht, zumal § 41 Abs. 1 SächsRiG nur die entsprechende Anwendung des Sächsischen Dis ziplinarg e- setzes vorsieht. Die Verweisung auf das Sächsische Disziplinargesetz ist auch nur entsprechend erfolgt und nicht etwa einschränkend dahingehend, dass das Sächsische Disziplinargesetz gilt, soweit nicht nachstehend Abweichendes in den §§ 41 bis 44 SächsRiG bestimmt ist. Im Hinblick auf die für Verwaltungs - und Finanzrichter schwerlich in Betracht kommende Aufgabe des Subsidiar i- 35 36 - 17 - tätsprinzips aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben in § 38 VwGO und § 31 FGO müssten eindeutige Anhaltspunkte für einen s olchen gesetzgeberischen Willen erkennbar sein. (6) Bei der entsprechenden Anwendung des Sächsischen Disziplinarg e- setzes auf Richter muss die vom Sächsischen Landesgesetzgeber selbst b e- stimmte Subsidiarität der Dienstaufsicht durch das Sächsische Staat sminister i- um der Justiz deshalb auch beachtet werden. Daran ändert nichts, dass andere Landesrechte das Selbsteintrittsrecht des zuständigen Ministeriums und auch die Möglichkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch das zuständige Ministerium aus drücklich geregelt haben. Wegen des Zusammenspiels des Sächsischen Justizgesetzes und des Sächsischen Disziplinargesetzes ist vo r- liegend eine andere Rechtslage maßgeblich. Der Senat hat auch nicht zu pr ü- fen, ob der Freistaat Sachsen eine andere gesetzliche Regelung hätte treffen können. d) Die Auffassung des Dienstgerichtshofs, dass es sich bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch das unzuständige Staatsministerium für Justiz um einen wesentlichen Verfahrensmangel handelt, der sich auch auf da s g e- richtliche Verfahren auswirkt, ist frei von Rechtsfehlern. aa) Ob ein wesentlicher oder ein unwesentlicher Mangel vorliegt, ist nach dem Zweck der Regelung zu bestimmen. Ein Mangel des behördlichen Diszipl i- narverfahrens ist wesentlich im Sinne des § 56 SächsDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. Regierung s- entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts, BT - Drucks 14/4659 S. 49 zur Abgrenzung wesentlicher Mängel i . S . d. § 55 BDG 37 38 39 - 18 - die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist, noch darauf, ob und ggf. wie in tensiv schutzwürdige insbesondere grun d- rechtsbewehrte Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt wo r- den sind. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Erge b- nisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind w e- sentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfa h- rens nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SächsDG, bei denen nicht mit hinreichender S i- cherheit auszuschließen i st, dass sie das Ergebnis eines fehlerfreien Verfa h- rens verändert haben könnten. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. zu § 55 BDG etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 2 B 76/12, Buchholz 310 § 144 VwGO N r. 80 Rn. 5; Urteil vom 24. Juni 2010 2 C 15.09 , BVerwGE 137, 192 Rn. 19). bb) Danach liegt bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen e i- nen Richter im Sächsischen Landesdienst unmittelbar durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz ei n wesentlicher Mangel des behördlichen Diszipl i- narverfahrens vor. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Disziplinarverfahren bei einer Einleitung durch den zuständ i- gen Dienstvorgesetzen, den Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsg e- richts, ein anderes Ergebnis als die Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Besoldungskürzung im Umfang von einem Zehntel für die Dauer von zwei Jahren gehabt hätte. e) Die Annahme des Dienstgerichtshofs, dass jedenfalls im Zeitpu nkt seiner Entscheidung eine Heilung des Mangels ausscheide und folglich für eine Fristsetzung nach § 56 Abs. 3 SächsDG zur Heilung keine Veranlassung mehr bestehe, ist im Revisionsverfahren nicht mit einer Verfahrensrüge entsprechend § 137 Abs. 3 Satz 1 V wGO angegriffen worden. 40 41 - 19 - 3. Es kann dahinstehen, ob die Disziplinarklage auch deshalb unbegrü n- det ist, weil sie nicht vom Staatsminister der Justiz oder seinem Vertreter im Amt erhoben wurde, sondern vom Abteilungsleiter I im Sächsischen Staatsm i- nisteri um der Justiz und ob es sich hierbei um einen wesentlichen Mangel der Disziplinarklage handelt. Der Senat hat in älteren Entscheidungen in Prüfung s- verfahren angenommen, dass die Dienstaufsicht über Richter nicht von einem Beamten des Ministeriums kraft sei ner Dienststellung, sondern nur vom Minister selbst oder in seinem Namen ausgeübt werden könne (BGH Dienstgericht des Bundes , Urteil vom 9. März 1967 RiZ (R) 2/66, BGHZ 47, 275, 283 f.; Urteil vom 11. Februar 1969 RiZ (R) 5/68, BGHZ 51, 363, 370; U rteil vom 21. Oktober 1982 RiZ (R) 6/81, BGHZ 85, 145, 151 f.; Urteil vom 31. Januar 1984 RiZ (R) 4/83, BGHZ 90, 34, 40 f.). Anderen Amtsträgern im Ministerium stehe kraft ihrer Dienststellung die Befugnis zu irgendwelchen Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nicht zu. Ob der besonderen Rechtsstellung der Richter aus Art. 97 Abs. 1 GG auch dann ausreichend Rechnung getragen ist, wenn der Minister mit der Erhebung der Disziplinarklage befasst wird und eine von den Beamten seines Ministeriums vorber eitete Entscheidung gutheißt, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. 4. Der Senat hat ferner nicht zu entscheiden, ob die der Beklagten vo r- geworfenen Dienstpflichtvergehen die vom Kläger beantragte Disziplinarma ß- nahme zu rechtfe rtigen vermögen. 42 43 - 20 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG i . V . m . § 78 Abs. 4 SächsDG i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO. Bergmann Drescher Menges Reinfelder Spinner Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter beim LG Leipzig, Entscheidung vom 10.07.2014 - 66 DG 3/11 - Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Entscheidung vom 27.0 2.2015 - DGH 4/14 - 44
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