ECLI:DE:BGH:2017:221117BRIZ2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ 2/16 vom 22. November 2017 in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes hat am 22. November 2017 durch die Vors itzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Rich ter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesg e- richtshof Dr. Menges, den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider und den Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich beschlossen: Die Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J . vom 14. September 2017 rechtfertigt nicht die B e- sorgnis der Befangenheit. Gründe: I. Die Antragstellerin, Richterin am Bundesfinanzhof, hat in einem bei dem Sena t anhängigen Prüfungsverfahren die nichtständige Beisitzerin, Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J . , wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der nach dem Geschäftsverteilungsplan als ihr erster Vertreter zur M i t- wirkung an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufene Vorsitze n- de Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J . hat angezeigt, er sei seit vielen Jahren mit der Antragstellerin befreundet. Er sei mit ihr zusammen Anfang der neunziger Jahre im Bu ndesministerium der Finanzen tätig gewesen. Die A n- tragstellerin und er hätten in zwei verschiedenen Abteilungen gearbeitet und gelegentlich an Sitzungen im Bundesministerium der Finanzen oder an Arbeit s- gruppensitzungen in Brüssel teilgenommen, da ihrer bei der Zuständigkeit die 1 2 - 3 - Steuerharmonisierung betroffen habe. Seit dieser Tätigkeit verbinde die Antra g- stellerin und ihn nicht nur eine dienstliche Bekanntschaft, sondern auch eine gewisse Freundschaft, wobei sie seit dem Jahr 2005 Kollegen am Bundesf i- nanzhof seien. Eine besondere persönliche Beziehung, die über eine eher l o- ckere Freundschaft mit dienstlich veranlassten Begegnungen und seltenen gemeinsamen Essen hinausgehe, bestehe zwischen der Antragstellerin und ihm jedoch nicht. II. Die in der Erklä rung mitgeteilten Gründe, über die der Senat zunächst und unter Beteiligung des zweiten Vertreters von Vorsitzender Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J . entscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1967 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334 [j uris Rn. 12] und B e- schluss vom 25. April 2014 1 StR 13/13, juris Rn. 37, insoweit nicht abg e- druckt in BGHSt 59, 205; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 2 WD 13/16, juris Rn. 5 f.; MünchKommZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 45 Rn. 6), rech t- fertigen nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO nicht die Besorgnis der Befangenheit. Befangenheit ist zu besorgen, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbete i- ligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass g egeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Besondere persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteili g- ten können geeignet sein, ein solches Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unpar teilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (BGH, 3 4 - 4 - Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 R iZ(R) 1/15, RiZ(R) 2/15 und RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN). Die von Vorsitzendem Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J . a n- gezeigten Umstände begründen die Besorgnis der Befangenheit nicht, weil d a- nach eine über eine lockere Freundscha ft hinausreichende persönliche Bezi e- hung zur Antragstellerin nicht besteht. Mayen Karczewski Menges Schneider Geserich 5
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