ECLI:DE:BGH:2018:170118BRIZ2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ 2/16 vom 17. Januar 2018 in dem Prüfungsverfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes hat am 17. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richter in am Bundesge richtshof Mayen , den Rich ter am Bundesgerichtshof D r. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider und den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jatzke beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vorsitzende Richter in am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J . wird für begründet erklärt. Gründe: I. Die Antragstellerin, Richterin am Bundesfinanzhof, hat in einem bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren die nichtständige Beisitzeri n, Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J . , wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt u nd sich auf das Zeugnis der abgelehnten Richteri n berufen . Die abgelehnte Richterin h at zum Ablehnungsgesuch Stellung g e- nommen . Den letzten Absatz ihrer Äußerung hat sie mit dem Satz eingeleitet, die Antragstellerin sei ihr " schon aus dem Studium " bekannt, " wo sie stets in der ersten Reihe " gesessen habe. D ie Antragstellerin hat ihr Ablehnungsgesuch ergänzend auf die Ausführungen d er abgelehnten Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme gestützt. 1 - 3 - Nachdem d er erste Vertreter von Vorsitzender Richterin am Bundesf i- nanz hof Prof. Dr. J . eine lockere Freundschaft zur Antragstell e- rin angezeigt hatte, hat der Senat unter Mitwirkung des zweiten Vertreters der abgelehnten Richterin am 22. November 2017 beschlossen , dass die Erklärung des ersten Vertreters die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 22. November 2017 RiZ 2/16, juris Rn . 3 ff.) . II. Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzende Richterin am Bundesfinan z- hof Prof. Dr. J . , über das der Senat unter Beteiligung ihres er s- ten Vertreters entscheidet ( BVerwG, Beschluss vom 24 . März 20 17 2 WD 13/16, juris R n. 4 ), ist begründet. Auf die A blehnung eines Richters im Prüfungsverfahren sind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend anzuwenden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung stat t, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen g e- gen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Wü r- digung aller Umstände Anlass besteht , an der Unvoreingenommenheit und o b- jektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 RiZ(R) 1/15, RiZ(R) 2/15 und RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN ). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich ei ne Befa n- genheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründe ten Zweifeln zu geben; d enn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein ei ner möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und 2 3 4 - 4 - Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Be schlüsse vom 15. März 2012 V ZB 102 /11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 20. August 2014 Anw Z 3/13, NJW - RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 V ZR 8 4/1 4, NJW RR 2015, 445 Rn. 5 ; BVerfGE 108, 122, 126 /129 ). Danach liegt ein Ablehnungsgrund vor. Die dienstliche Stellungnahme , die eine mit den bis dahin vorgetragenen Ablehnungsgründen nicht in Zusa m- menhang stehende wertende Schilderung von J ahr zehnte zurü cklie genden Vorgänge n enthält, gibt aus Sicht der Antragstellerin mehr ist für den Erfolg des Ablehn ungsgesuchs nicht erforderlich Anlass zu begründe ten Zweifeln an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin. Mayen Karczewski Menges Schneider J atzke 5
Full & Egal Universal Law Academy