BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ 3 /1 2 Verkündet am: 14. Februar 2013 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren des Richters am Bundesgerichtshof dienstlich: Antragsteller, gegen die Bundesrepublik Deutschland Antragsgegnerin , Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 14 . Febr uar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesg e- richtshof Prof. Dr. Bergmann, die Rich terin am Bundesgerichtshof Safari Ch a- bestari , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher und Pamp sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges für Recht erkannt: Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des V erfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Bundesgerichtshof und dem 2. Stra f- senat zugewiesen. Die Stelle des Vorsitzenden war seit 1. Februar 2011 v a- ka nt. Im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für 2012 wurde dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. E . neben dem Vorsitz im 4. Strafsenat auch der Vorsitz im 2. Strafsenat übertragen. Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 setzte der 2. Strafsenat in dem Verfahren 2 StR 346/11 die Hauptverhandlung aus, weil der Senat in der Person des Vorsitzenden falsch besetzt sei; ein Vorsitzender Richter könne nicht gleichzeitig zwei voll ausgelastete Strafsenate des Bundesgerichtshofs leiten. In anderer Besetzung entschied der 2. Strafsenat am selben Tag in der Sache 2 StR 482/11, er sei vorschriftsmäßig besetzt. 1 - 3 - Am 18. Januar 2012 beschloss das Präsidium des Bundesgerichtshofs, die Geschäftsverteilung für den 2. Strafsenat nicht zu ändern. Am 8. Februar 2012 entschied der 2. Strafsenat das Verfahren 2 StR 346/11 in der Sache. Da das Präsidium der Rechtsprechung des Senats zur Besetzung nicht gefolgt sei, wolle er der Sache Fortgang geben, weil d en Verfahrensbeteiligten anders nicht zu einer zeitnahen Entscheidung zu verhelfen sei. Ab Ende Februar 2012 wurden in mehreren Verfahren Ablehnungsges u- che wegen Besorgnis der Befangenheit gegen Richter des 2. Strafsenats g e- stellt, die sich darauf stützten, dass der Senat am 8. Februar 2012 seine Me i- nung geändert habe. Grund sei vermutlich eine Anhörung von Mitgliedern des 2. Strafsenats am 18. Januar 2012 gewesen, in der auf Richter, die der Recht s- ansicht des Präsidiums nicht folgen wollten, entsprechender Druck ausgeübt worden sei. Davon seien auch die nicht angehörten Richter betroffen, so dass die Richter nicht mehr die Gewähr unbeeinflusster und unabhängiger Entsche i- dungsfindung böten. Die ab gelehnten Richter wurden von dem Vorsitzenden der jeweils zur Entscheidung berufenen Sitzgruppe aufgeforde rt, dienstliche Erklärungen abzugeben. Der Antragsteller gab in den Verfahren 2 StR 620/11, 622/11 und 25/12 am 28. März 2012 dienstliche Stellungnahmen ab und leitete sie dem Vorsitze nden der zuständigen Sitzgruppe zu. Der Präsident des Bundesgerichtsho fs fragte den Vorsitzenden der für das Verfahren 2 StR 25/12 zuständigen Sitz gruppe, ob er Bedenken habe, dass der Präsident Einsicht in die dienstlichen Erklärungen nehme, nach der Darste l- lung der Antragsgegnerin auch in die Ablehnungsgesuche. Dieser habe so die Antragsgegnerin erklärt, er habe keine Bedenken und es sei Sache des Präs i- denten, über die Einsichtnahme zu entscheiden. Am 10. April 2012 überbrachte die Geschäftsstellenbeamtin der Präsid i- alrichterin des Bundesgerichtshofs auf deren im Auf trag des Präsidenten des 2 3 4 5 - 4 - Bundesgerichtshofs geäußerte telefonische Bitte zusammen mit dem Senat s- heft 2 StR 25/12 sechs dienstliche Erklärungen, die die Präsidialrichterin an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs weitergab. Der Antragsteller trägt vor, der Zugriff des Präsidenten des Bundesg e- r ichtshofs auf seine dienstliche Erklärung sei eine Maßnahme der Dienstau f- sicht im Sinn von § 26 Abs. 3 DRiG gewesen und habe unzulässig in den B e- reich seiner richterlichen Unabhängigkeit eingegriffen. Die Abgabe die nstlicher Erklärungen gehöre zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit. Ein Zugriff des Dienstvorgesetzten auf eine solche Erklärung mit dem erklärten Zweck, zu s e- hen, was darin steh e , um dem gegebenenfalls in der Presse entgegenzutreten, greife unzulässig i n den Kernbereich richterlicher Tätigkeit ein. Ein unzulässiger Eingriff liege nicht erst vor, wenn der Dienstvorgesetzte den Inhalt dienstlicher Erklärungen zum Gegenstand von Vorhaltungen mache oder in sonstiger Weise auf Abgabe oder Inhalt der Erklärung und damit auf die richterliche Tätigkeit Einfluss zu nehmen versuch e . Entscheidend sei, dass es um jeweils richterliche Handlungen gehe, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Ric h- ters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, unmi ttelbar im Zusa m- menhang st ünd en. Daher sei schon der Zugriff auf die Erklärung im laufenden Verfahren unzulässig gewesen. Es gebe keinen legitimen Anlass, der einen solchen Zugriff rechtfertigen könnte. Die Maßnahme sei auch nicht durch eine möglicherweise vom Vorsitzen den der für die Entscheidung über das Befa n- genheitsgesuch zuständigen Sitz gruppe erklärte Zustimmung gerechtfertigt. Ein Zugriffsrecht habe sich des Weiteren nicht aus einem allgemeinen Kontroll - und Beobachtungsrecht ergeben. Die Maßnahme habe in den geschützten Bereich der richterlichen Una b- hängigkeit eingegriffen. Die Aktivitäten des Präsidenten seien darauf gerichtet gewesen, ihm Vorhalte im Hinblick auf vergangene und gegebenenfalls künftige Rechtsprechung zu machen, Auskünfte über zuk ünftiges richterliches Entsche i- 6 7 - 5 - dungs verhalten zu erlangen und ihn zu veranlassen, gegebenenfalls Rechtsa n- sichten, die denen des Dienstvorgesetzten widersprachen, aufzugeben. Der Inhalt seiner dienstlichen Erklärung habe in unmittelbarem Zusammenhang mit di esen Aktivitäten gestanden. Sie sei angefordert und zur Kenntnis genommen worden, um Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen, falls der Inhalt dem Dienstvorgesetzten missfallen hätte. Es bestünden aus objektiver Sicht keine Zweifel daran, dass der Zugriff im unmittelbaren Zusammenhang mit laufenden, ihn betreffenden dienstaufsichtlichen Verfahren (dienstliche Beurteilungen; rechtshängige verwaltungsgerichtliche Verfahren) gestanden habe und objektiv geeignet gewesen sei, auf sein Entscheidungsverhalten Einflu ss zu nehmen. Der Zugriff habe dies auch subjektiv bezweckt. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Anordnung des Präsidenten des Bundesg e- richtshofs vom 10. April 2012 an die Geschäftsstelle des 2. Stra f- senats des Bundesgerichtshofs, ihm di e dienstlichen Erklärungen vorzulegen, die d er Antragsteller als abgelehnter Richter gemäß § 26 Abs. 3 StPO in den Verfahren 2 StR 25/12, 2 StR 620/11, 2 StR 622/11 abgegeben hatte, sowie die Einsichtnahme in diese Erklärungen rechtswidrig in den Bereich s einer richterlichen U n- abhängigkeit eingegriffen haben und daher unzulässig waren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Präsident des Bundesgerichtshofs habe erfahren, dass in einzelnen Verfahren Ablehnungsgesuche ge gen Richter des 2. Strafsenats eingegangen seien, die sich auf das Verhalten von Mitgliedern des 2. Stra f- senats nach dem Aussetzungsbeschluss vom 11. Januar 2012 bezogen. Er 8 9 10 - 6 - habe erwartet, dass der Gang des Ablehnungsverfahrens in die Öffentlichkeit getrag en würde, wie zuvor schon die unterschiedlichen Rechtsauffassungen über die ordnungsgemäße Besetzung des 2. Strafsenats. Außerdem habe er erwartet, dass er von Mitgliedern des Präsidiums nach dem Inhalt der Able h- nungsgesuche und dem Verfahrensstand gefragt werden würde. Über den I n- halt der Ablehnungsgesuche und der dienstlichen Erklärungen habe er keine Vorstellungen gehabt. Er habe daher auch nicht die Absicht gehabt, durch eine öffentliche Erklärung oder durch Erklärungen gegenüber den abgelehnten Ric h- ter n dem Inhalt der dienstlichen Erklärungen entgegenzutreten, sondern habe lediglich auf Presseberichte vorbereitet sein wollen. Er habe, obwohl er es rechtlich nicht für erforderlich gehalten habe, den Vorsitzenden der Sitz gruppe gefragt, ob er Bedenken habe, dass der Präsident Einsicht in die Ablehnungsgesuche und die dienstlichen Erklärungen nehme. Dieser habe erklärt, er habe keine Bedenken und es sei Sache des Präside n- ten, über die Einsichtnahme zu entscheiden. Nach Einsichtnahme habe er dem Präsidiu m am 11. April 2012 mitgeteilt, er lasse prüfen, ob er berechtigt sei, die dienstlichen Erklärungen an die Präsidiumsmitglieder zu verteilen. Davon habe er nach der Prüfung abgesehen. Weder die Anforderung noch die Einsichtnahme in das Senatsheft mit de n dienstlichen Erklärungen seien Maßnahmen der Dienstaufsicht. Die Han d- lungen hätten allein der Unterrichtung über einen Vorgang gedient, der mö g- licherweise Gegenstand von Presseberichten sein würde und die Aufgaben des Präsidiums berühre, dessen Beratunge n der Präsident vorzubereiten habe. Der Anforderung und Einsichtnahme wohne keinerlei Weisungsgehalt inne. Den Verfahrensbeteiligten seien die dienstlichen Erklärungen ohnehin bekannt zu machen gewesen. 11 12 - 7 - Entscheidungsgründe: Der Antrag wird als unzulässi g zurückgewiesen. I . Der Antrag ist nicht schon un zulässig, weil das nach § 66 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt ist. Ein Antrag ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn sich die oberste Dienstbehörde im Prüf ungs verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG sachlich auf den Antrag eingela s- sen und seine Zurückweisung als unbegründet beantragt hat (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145, 148 f. ; Urteil vom 27. Januar 1995 RiZ(R) 3/94, juris; Urtei l vom 10. August 2001 RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359; Urteil vom 3. November 2004 RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905). Die Antrag s- gegnerin hat die Ablehnung des Prüfungsantrags beantragt. II . Eine Maßnahme der Dienstaufsicht liegt in dem Zugriff des Präside n- ten auf die dienstliche n Erklärung en des Antragstellers nicht, so dass der A n- trag unzulässig ist . 1. Ein Prüfungsantrag ist nur dann zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt (vgl. BGH, Urt eil vom 15. November 2007 RiZ (R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 24) und nachvollzie h- bar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beei n- trächtigt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 RiZ(R) 1/10 Rn. 22, juris; Urteil vom 3. November 2004 RiZ(R) 2/03, NJW 20 05, 905 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes genügt dazu die schlichte nachvollziehbare Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Una b- hängigkeit (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 RiZ(R) 1/09 Rn. 44, jur is; Urteil vom 24. November 1994 RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732 mwN). Die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags. 13 14 15 16 - 8 - Das Dienstgericht des Bundes hat de n Begriff "Maßnahme der Diens t- aufsicht" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterl i- chen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG seit jeher weit ausgelegt. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelba r auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erfo r- derlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestim m- te Gruppe von Ri chtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zw i- schen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern g e- kommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2002 Ri Z(R) 1/01 , NJW - RR 2002, 929, 931; Urteil vom 15. November 2007 RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 25 mwN; U rteil vom 6. Oktober 2011 RiZ (R) 7/10, DRiZ 2012, 169 Rn. 23). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dien stlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung au s- zuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielsetzung sind etwa bloße Meinung s- äußerungen einer dienstaufsichtfü hrenden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinn von § 26 Abs. 3 DRiG anzusehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. November 1973 RiZ(R) 1/73, BGHZ 61, 374, 378 f. ; Urteil vom 12. November 1973 RiZ(R) 3/73, DRiZ 1974, 99, 100 ; Urteil vom 5. Februar 1980 RiZ(R) 1/79, DRiZ 1980, 229, 230 ; Urteil vom 26. Juni 1984 RiZ(R) 2/84 , NJW 1984, 2471, 2472; Urteil vom 15. November 2007 RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 25). 2. Die Einsichtnahme in die dienstliche n Erklärung en de s Antragstellers ist weder als Stellungnahme zu eine m in der Vergangenheit liegenden Verha l- ten des Antragstellers anzusehen noch ist sie geeignet, auf seine künftige T ä- tigkeit Einfluss zu nehmen. 17 18 - 9 - a) In der Beschaffung der dienstlichen Erklärungen und in der Einsich t- nahme in diese liegt keine Stellungnahme zu einem Verhalten des Antragste l- lers in der Vergangenheit. Sie enthält keine Wertung und ist daher ein insoweit neutraler Vorgang. Zwar wurde in ein er außerordentlichen Dienstprüfung ohne Wissen des be troffenen Richters eine Maßnahme der Dienstaufsicht gesehen , weil diese als Ausdruck des Misstrauens empfunden werden könne (BGH, U r- teil vom 21. Oktober 1982 RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145, 156). Einer Dienstpr ü- fung steht die Einsichtnahme in die dienstliche n Erklä rung en im vorliegenden Fall aber nicht gleich, weil sie nicht einer Überprüfung der ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte (§ 26 Abs. 2 DRiG) diente. Die Einsichtnahme wird auch nicht dadurch zu einer Stellungnahme zum Verhalt en des Antragstellers, weil der Präsident des Bundesgerichtshofs sich dadurch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin auf eventuelle Presseanfragen vorbereiten wollte. Eine Stellungnahme zum Verhalten eines Richters kann zwar auch in einer Erklärung gegenüber der Presse liegen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 RiZ(R) 4/09 Rn. 30, juris). Ob eine Pressemitteilung eine we r- tende Stellungnahme enthält, hängt aber von ihrem Inhalt ab. Die Information s- beschaffung für eine eventuelle Presseerklärung ist noch nicht die Stellun g- nahme selbst und kein Ausdruck einer Missbilligung. b) Die Einsichtnahme ist nicht geeignet, sich auf die künftige Tätigkeit des Antragstellers unmittelbar oder mittelbar auszuwirken. aa) Beschaffung und Einsichtnahme allein haben, auch wen n sie dem Antragsteller bekannt werden, keinen Bezug zur künftigen Tätigkeit des Antra g- stellers und können sie nicht unmittelbar beeinflussen. Zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch war der Antragsteller nicht berufen. Auch wenn der Antragsteller in der Zukunft weitere dienstliche Erklärungen zu den Vorgängen , die zum Gegenstand der Befangenheitsgesuche gemacht worden waren, abg e- 19 20 21 22 - 10 - ben muss, wird deren Inhalt nicht schon dadurch beeinflusst, dass der Präs i- dent die abgegebene n dienstliche n Erklärung en ke nnt. Abgesehen davon war damit zu rechnen, dass die dienstliche n Erklärung en in diesen Verfahren nach der Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten früher oder später an die Öffentlic h- keit gelang en und damit auch dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs b e- kann t w ürde n . Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident unabhängig von diesen Vorfä l- len in dienstliche Erklärungen des Antragstellers Einsicht nehmen würde, b e- stehen nicht. Aus diesem Grund scheidet es auch aus, die Einsichtnahme unter dem Gesichtspunkt als M aßnahme der Dienstaufsicht anzusehen, dass sie zu dem Gefühl einer heimlichen Überwachung durch den Präsidenten des Bu n- desgerichtshofs und insoweit zu einer Einflussnahme auf die Rechtsprechung führ en könnte . bb) Als dienstaufsichtlich e Maßnahme kommt d ie Einsichtnahme daher nur in Frage, wenn sie als Vorbereitungsmaßnahme für dienstaufsichtliche Maßnahmen zu verstehen wäre , um damit mittelbar das weitere Verhalten des Antragstellers zu steuern. Die Einordnung eines Geschehens als Vorbere i- tungsmaßnahme f ür dienstaufsichtliche Maßnahmen kann sich zum einen d a r- aus ergeben, dass eine Maßnahme ausdrücklich als Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht gekennzeichnet ist ; die Einordnung kann sich aber auch aus der den Umständen zu entnehmenden objektive n Bedeutung erg e- ben . Die Befürchtung eines Richters, ein Vorfall diene der Vorbereitung diens t- aufsichtlicher Maßnahmen, die in den Umständen bei objektiver Betrachtung keinen hinreichenden Anhaltspunkt findet, genügt dagegen nicht, um aus einem Geschehen e ine Vorbereitungsmaßnahme zu machen. (1) Im Streitfall hat der Präsident des Bundesgerichtshofs die Einsich t- nahme nicht als Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht bezeic h- 23 24 25 - 11 - net. Der Antragsteller hat nicht behauptet, dass der Präsident des Bundes g e- richtshofs die Einsichtnahme ausd rücklich als Ermittlungsmaßnahme bezeic h- net habe. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Präsident des Bundesg e- richtshofs habe lediglich auf Presseanfragen und auf Nachfragen der Präsid i- umsmitglieder vorbereitet sein wo llen. (2) Aus den Umständen ergibt sich nicht, dass die Einsichtnahme diens t- aufsichtliche Maßnahmen vorbereiten sollte. Der Antragsteller behauptet zwar auch, dass der Zugriff des Präsidenten des Bundesgerichtshofs darauf gerichtet gewesen sei, ihm Vor halte im Hinblick auf vergangene und gegebenenfalls künftige Rechtsprechung zu machen, Auskünfte über zukünftiges richterliches Entscheidungs v erhalten zu erlangen und ihn zu veranlassen, gegebenenfalls Rechtsansichten, die denen des Dienstvorgesetzten wide rsprachen, aufzug e- ben. Unter dem Blickwinkel eines objektiven Maßstabes gibt es aber auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte keine hinreichenden Anhaltspunkte , dass die Kenntnisnahme vom Inhalt d er dienstlichen Erklärung en Vorhaltungen e r- möglichen so llte, als Vorstufe für ein Auskunftsverlangen an den Richter über sein zukünftiges Entscheidungsverhalten dienen oder bezwecken sollte, den Richter zur Aufgabe von Rechtsansichten zu veranlassen . Nach der Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten war zu erwa rten, dass der Inhalt der dienstlichen Erklärungen öffentlich bekannt würde. Wäre es dem Präsidenten um die Pr ü- fung oder Vorbereitung von Vorhalten o.ä. gegangen, hätte er das öffentliche Bekanntwerden abwarten und sich die dienstlichen Erklärungen danach b e- schaffen können. Gegen die Vorbereitung von Maßnahmen, gerade den A n- tragsteller zur Aufgabe von Rechtsansichten zu bewegen oder um ihm Vorha l- tungen zu machen, spricht auch, dass sich der Präsident das Senatsheft mit allen in dem Verfahren abgegebenen die nstlichen Erklärungen vorlegen ließ . Auch soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Präsident des Bundesgerichtshofs zum Zeitpunkt des Zugriffs mit der Abfassung einer diens t- 26 27 - 12 - liche n Beurteilung über den Antragsteller befasst war und dort auf das Verha l- ten des Antragstellers im Hinblick auf die Bemühungen des Präsidiums in di e- ser Angelegenheit ausdrücklich abwertend hin ge wies en hab e , lässt das nicht den Schluss zu, dass der Zugriff auf die dienstliche n Erklärung en zur Abfa s- sung einer derartigen Be urteilung erfolgte. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, war seine Auffassung dem Präsidenten bereits bekannt. Das s die dienstliche n Erklärung en in ein er nachfolgenden Beurteilung er wähnt sind , hat d er Antra g- steller nicht behauptet. Dass der Antragste ller unter Berufung auf die Einsichtnahme durch den Präsidenten in einem späteren Ablehnungsverfahren die Abgabe einer dienstl i- chen Erklärung verweigert hat, beruht auf seinem eigenen Entschluss und macht die Einsichtnahme nicht von vorneherein geeignet, s ich auf seine Täti g- keit auszuwirken. Ob der Präsident des Bundesgerichtshofs wie der Antragsteller in Frage stellt befugt war, auf die dienstlichen Erklärungen zuzugreifen, hat das Diens t- gericht nicht zu entscheiden. Selbst wenn der Zugriff auf die Erklärungen für die Vorbereitung auf Presseanfragen oder Fragen des Präsidiums nicht notwendig und d er Präsident dazu nicht befugt gewesen sein sollte , folgt e daraus noch nicht, dass es sich um eine Vorbereitungsmaßnahme für künftige beeinträcht i- gende Maßn ahmen der Dienstaufsicht im Sinn des § 26 Abs. 3 DRiG han delte. 28 29 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 DRiG in Verbindung GKG). Bergmann Safari Chabestari Dresch er Pamp Menges 30
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