BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ 4 /1 2 vom 13. August 2013 in dem Prüfungsverfahren des Richters am Bundesgerichtshof dienstlich: Antragsteller, gegen die Bundesrepublik Deutschland , Antragsgegnerin , Verfahrensbevollmächtigte: Rechts anwälte wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 13 . August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, di e Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari, die Richter am Bundesg e- richtshof Dr. Drescher und Pamp sowie die Ric hterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges beschlossen : 1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 27. Februar 2013 gegen das Urteil vom 14. F ebruar 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 24. Juni 2013 g e- gen das Urteil vom 14. Februar 2013 wird auf seine Kosten z u- rückgewiesen. 3. Der Antrag auf Ergänzung des Tatbestands des Urteils vom 14. Febr uar 2013 wird zurückgewiesen. 4. Die Gegenvorstellung, mit der eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 S atz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG g e- rügt wird, wird zurückgewiesen. 5. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Streitwer t- beschluss wird zurückgewiesen. Gründe : 1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 27. Februar 2013 gegen das Urteil des Dienstgerichts vom 14. Februar 2013 ist unzulässig, weil sie nicht 1 - 3 - in der gesetzlichen Form erhoben ist (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwG O iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG) . Ein Beteiligter muss in der Anhörungsrüge darlegen, i n- wiefern das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungse r- heblicher Weise verletzt hat. Er kann dies n ur darlegen, wenn er die Gründe der beanstandeten Entscheidu ng kennt. Einer Anhörungsrüge, die vo r Bekanntga be der mit Gründen v ersehenen Entscheidung erhoben i st, fehlt zwang släufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungse r- heblichkeit (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 I ZR 160/0 7 , MMR 2010, 777 Rn. 2 ). Die Anhörungsrüge vom 27. Februar 2013 ist am 28. Februar 2013 beim Dienstgericht des Bundes eingegangen. Die mit Gründen versehene Entsche i- dung hat der Antragsteller erst danach am 12. Juni 2013 erhalten. 2. Die Anhörungsrüge de s Antragstellers vom 24. Juni 2013 ist jedenfalls unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG) , auch soweit sie sich erneut auf die Gründe der Anhörungsrüge vom 27. Februar 2013 bezieht. Das Dienstgericht hat das als übergangen gerüg te Vorbringen des A n- tragstellers, soweit er es vor und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, berücksichtigt , aber nicht als entscheidungserheblich oder nicht für durc h- greifend erachtet . Schon im Ausgangspunkt kein Gehörsverstoß kann in der vom Ant ragsteller behaupteten Abweichung der kurzen mündlichen Urteilsb e- gründung von den schriftlichen Entscheidungsgründen liegen . Eine mündliche Urteilsbegründung dient nur der vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbete i- ligten, maßgeblich sind allein die schr iftlichen Urteilsgründe ( vgl. BGH, B e- schluss vom 12. Dezember 1951 3 StR 691/51, BGHSt 2, 63, 66; Urteil vom 22. April 1955 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 370 f.; Urteil vom 8. Juli 1955 5 StR 43/55, BGHSt 8, 41, 42 ) . 3. Der Antrag auf Ergänzung des Ur teilstatbestands hat keinen Erfolg. Nach § 119 Abs.1 VwGO iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist der Tatbestand eines Urteils bei Unrichtigkeiten oder Unklarheiten zu berichtigen. Der Tatbestand ist 2 3 - 4 - nicht schon dann unrichtig oder unklar, wenn nicht sämtliche Ein zelheiten des Vortrags eines Beteiligten aufgenommen sind. Im Tatbestand ist der Sach - und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dem genügt der Tatbestand des Urteils vom 14. Februar 2013. 4. Die vorsorgliche Gegenvorstellung, mit der eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 S atz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt wird, ist zurückzu w e i sen. Dass das Dienstgericht mit Richtern besetzt i st, die de m- e- , und dass der iudex a quo zur Entscheidung über eine Anh ö- rungsrüge berufen ist, verstö ßt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 1 03 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Unparteilichkeit der Richter wird durch die aufgrund der Verweisung in § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG (sinngemäß) anwen d- baren Vorschriften der § 54 VwGO, §§ 41 ff. ZPO hinreichend gewährleistet. 4 - 5 - 5. Die Gegenvorstellung des Antragsteller s zum Streitwertbeschluss gibt keinen Anlass für eine Abänderung. Der Antragsteller hat beantragt, die Unz u- lässigkeit mehrerer selbständiger Sachverhalte als Maßnahmen der Dienstau f- sicht festzustellen. Damit liegen mehrere Streitgegenstände im Sinn von § 3 9 Abs. 1 GKG vor. Bergmann Safari Chabestari Drescher Pamp Menges 5
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