BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ 4/12 vom 24. April 201 3 in dem Prüfungsverfahren des Richters am Bundesgerichtshof diens tlich: Antragsteller , gegen die Bundesrepublik Deutschland, Antragsgegnerin , - Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes hat am 24 . April 2013 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Koch, Dr. Drescher und Pamp sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges be schlossen: Es wird festgestellt, dass bezüglich des Vorsitzende n Richters am Bundesgerichtshof ein Ausschließung s- grund besteht. Gründe: Der Antragsteller hat im Prüfungsverfahren gegen den Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes einen Befangenheitsantrag gestellt. Zur Mitwirkung an der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ist nach dem Geschäft s- verteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2013, Abschnitt B, V. 2. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof als stel l- vertretender Vorsitzende r des Dienstgerichts berufen. ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 2 VwGO von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen. Danach ist von der Ausübung des Amtes als Richter über § 41 ZPO hinaus ausgeschlossen, wer bei dem v o- ra usgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Der Ausschlussgrund erfasst das Verwaltungsverfahren, in dem die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Verwaltungsentscheidung ergangen ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 5 B 58/09, juris). Ein R ichter soll eine Sache nicht entscheiden, 1 2 - 3 - mit der er bereits im Verwaltungsverfahren vorbefasst war und in der er sich möglicherweise festgelegt hat. Wenn ein Vorgang als Maßnahme der Diens t- aufsicht angegriffen wird, entspricht der Mitwirkung an dem vorang egangenen Verwaltungsverfahren nach § 54 Abs. 2 VwGO die Mitwirkung an dem mit dem Prüfungsantrag nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG angegriffenen Vorgang. hat an Maßnahmen des Präsidiums mitgewirkt, die der Antragsteller mit s einem Prüfungsantrag als Maßnahmen der Dienstaufsicht beanstandet. Der Antragsteller beantragt unter anderem festzustellen, dass die Durchführung seiner Befragung am 18. Januar 2012 im Präsidium des Bunde s- gerichtshofs und der Beschluss des Präsidiums von d iesem Tag rechtswidrig waren oder sind und Art. 97 Abs. 1 GG verletzt haben. ist Mi t- glied des Präsidiums des Bundesgerichtshofs und hat an der Präsidiumssitzung sowie der Beschlussfassung mitgewirkt. Safari Chabestari Koch Drescher Pamp Menges 3
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