BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ 4/12 vom 24. April 201 3 in dem Prüfungsverfahren des Richters am Bundesgerichtshof diens tlich: Antragsteller , gegen die Bundesrepublik Deutschland, Antragsgegnerin , - Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes hat am 24 . April 2013 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Koch, Dr. Drescher und Pamp sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges be schlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vo r- sitzenden Richter am Bundesgerichtshof wird für unbegründet erklärt. Gründe: I. Der Antragsteller hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils des Dienstgerichts des Bundes vom 14. Februar 2013 eine A nhörungsrüge erhoben und darin den Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Vorsitzende habe seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2013 damit eingeleitet, er habe in der Zeitung an diesem Morgen die Schlagzeile erblickt, dass Richter gegen den Präsidenten des Bundesg e- richtshofs klagten. Derartiges habe er in seiner Laufbahn noch nicht erlebt. D a- mit habe er zum Ausdruck gebracht, ein Antrag nach §§ 26, 62 DRiG sei gen e- rell fragwürdig, wenn er sich gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs richte. 1 2 - 3 - In der mündlichen Verhandlung habe er ausschließlich die Argumente der Antragsgegnerin verwendet. Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin habe sich auf wenige Bemerkungen beschränkt, wei l seine Rolle vom Vorsitzenden eingenommen worden sei. Der Vorsitzende habe die Äußerung der Antrag s- gegnerin vom 14. Januar 2013, wonach entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zuweisung von Geschäften durch einen nicht nichtigen Geschäftsverteilungsplan von den Richtern hinzunehmen sei und en t- gegen der Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs eine Bindungswirkung bestehe, dahin umgedeutet, man könne nicht davon ausg e- hen, dass die Antragsgegnerin den erkennenden Ric htern die Prüfungskomp e- tenz für die Ordnungsmäßigkeit der Gerichtsbesetzung habe absprechen wo l- len. Durch wiederholte Unterbrechung des Vortrags des Antragstellers mit der Bemerkung, es seien zwei Fragen zu unterscheiden, nämlich die Zulässi g- keit des Dop pelvorsitzes und die Bindung des Präsidiums an den Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 2012 (2 StR 346/11), habe er gezeigt, dass er das schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Bemerkung, es sei in der Verhandlung erstmals erwähnt worden, dass der Senatsbeschluss das Präsidium gebunden habe, zeige ebenfalls, dass der Vorsitzende die schriftlichen Ausführungen des Antragstellers nicht erns t- haft wahrgenommen habe. Gleiches gelte vo n der Bemerkung, der Kammerb e- schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2012 (NJW 2012, 2334) habe die Rechtmäßigkeit des Doppelvorsitzes festgestellt, obwohl der Antra g- steller schriftsätzlich und mündlich auf dessen fehlende Bindungswirkung hi n- gewi esen habe. 3 4 5 - 4 - In der mündlichen Verhandlung habe der Vorsitzende bemerkt, Bunde s- richter müssten eine Befragung durch das Präsidium aushalten. Es gehe aber nicht um irgendeine Befragung, sondern darum, ob ihnen Vorhalte und Vorwü r- fe zu den Gründen einer Zwi schenentscheidung gemacht und ihr weiteres A b- stimmungsverhalten erfragt werden dürfe. Die vom Antragsteller am 13. Februar 2013 per Telefax übermittelten M a terialien habe der Vorsitzende an die Beisitzer erst am Morgen des 14. Februars 2013 verteilen la ssen, so dass sie vor der Verhandlung nicht hä t- ten gelesen werden können. Als der Antragsteller vor Beginn der mündlichen Verhandlung die Geschäftsstelle aufgesucht habe, sei der Geschäftsstellenb e- amte unterwegs gewesen, um Kopien der Telefaxsendung an die Beisitzer des Dienstgerichts zu verteilen. Das mündliche Vorbringen des Antragstellers zur Bedeutung dieses Materials sei vom Vorsitzenden ebenfalls nicht gehört wo r- den. Die Bitte des Antragstellers um Schriftsatznachlass habe der Vorsitzende am Ende d er mündlichen Verhandlung als bereits beschieden bezeichnet, w o- rauf ihn die Beisitzer hätten korrigieren müssen, dass dies noch nicht gesch e- hen sei. Der Vorsitzende habe dann angemerkt, ein Schriftsatznachlass sei im Zusammenhang mit der Sachberatung zu pr üfen. Im Ergebnis sei ein Schrif t- satznachlass dann nicht gewährt worden. Die mündliche Begründung des Urteils zusammen mit der des Verfa h- rens RiZ 3/12 habe sich auf drei Sätze beschränkt. Damit habe gegenüber der Presse zum Ausdruck gebracht werden soll en, dass die Prüfungsanträge ev i- dent aussichtslos gewesen seien. Der Vorsitzende habe bei der mündlichen Urteilsbegründung darauf hingewiesen, der Vortrag des Antragstellers zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der Fassungsberatung des Aussetzungsb e- 6 7 8 9 - 5 - schluss es des 2. Strafsenats vom 11. Januar 2012 ergebe keinen Versuch der Beeinflussung richterlichen Entscheidungsverhaltens. Mit diesem Hinweis habe er die Aufgabe des Dienstgerichts verfehlt, um den Vorgang nicht weiter öffen t- lich erörtern und durch Beweisauf nahme klären zu müssen. Der Vorsitzende habe schließlich an einer Vorsitzendenbesprechung am n- same Presseerklärung zum Dementi von Pressekritik an dem Präsidenten des Bundesgericht Richter unterschreiben solle, der dem Präsidenten das Vertrauen aussprechen wolle. Nach einem weiteren Vorschlag hätten die Senatsvorsitzenden ihre Be i- sitzer ins Gebet nehmen sollen, diese d ürften nicht mehr mit der Presse spr e- chen. Schließlich sei unter Ablehnung der anderen Vorschläge beschlossen worden, dass der Vizepräsident dem Präsidenten ausrichten solle, dass alle Vorsitzenden ihm vertrauten. Der Vorsitzende hat eine dienstliche Er klärung abgegeben, auf die sich der Antragsteller zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens bezieht. Darin hat der Vorsitzende unter anderem ausgeführt, er habe nach Verlesen der Meldung n- i- nes Wissens zutreffe, dass erstmals über erstinstanzliche Anträge von Richtern des Bundesgerichtshofs an das Dienstgericht zu verhandeln sei. Der Antragsteller erstreckt die Ab lehnung des Vorsitzenden auch auf diese dienstliche Erklärung. Er macht geltend, mit seiner dienstlichen Erklärung habe der Vorsitzende seine Äußerung zu dem Zeitungsartikel modifiziert und entschärft. Es sei bei dieser Äußerung nicht um eine erstmalige Kl age von Bu n- desrichtern gegangen, sondern darum, dass Richter gegen den Präsidenten 10 11 12 - 6 - des Bundesgerichtshofs klagten. Damit habe der Vorsitzende den Eindruck e r- gegen den Präsidenten ri chte. Dass der Vorsitzende in seiner dienstlichen Äußerung sich nicht zu dem Vorwurf geäußert habe, dass er ausschließlich die Argumente der Antragsge g- nerin verwendet habe, begründe ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit. Dasselbe gelte für das nicht punktgenaue Eingehen der dienstlichen Erklärung auf die Annahme, das Bundesverfassungsgericht habe die Rechtmäßigkeit des Doppelvorsitzes geklärt, und auf den Vorwurf, die Begründung sei so auffallend kurz und inhaltsleer gewesen, dass dadurch der Presse g egenüber zum Au s- druck habe gebracht werden sollen, die Prüfungsanträge seien evident au s- sichtslos gewesen. Der Vorsitzende sei überdies befangen, weil er ausweislich der Ergebe n- gemeinsamer Richtertätigkeit und im Hinblick auf die Erlangung des Beförd e- rungsamtes auf Vorschlag des Präsidenten diesem persönlich verbunden sei, rechtzeitige Hinweise an die Verfahrensbeteiligten unterlassen habe, Schriftsä t- ze des Prozessgegners erst so spät bekanntgemacht habe, dass die anderen Verfahrensbeteiligten sich nicht mehr darauf hätten vorbereiten können, das von einem Verfahrensbeteiligten übersandte Material erst so kurzfristig den S e- natsmitgliedern habe zuleiten lassen, dass diese es nicht vor der Verhandlung hätten lesen können, die mündliche Verhandlung von Seiten des Senats alleine gestaltet und dabei ausschließlich Argumente des Prozessgegners vertreten habe, einen offensichtlich gebotenen Schriftsatznachlass nicht gewährt habe und das U rteil angesichts von Pressepräsenz mündlich nur mit substanzlosen Bemerkungen begründet habe. 13 14 - 7 - II. Der Ablehnungsantrag ist nicht begründet. 1. Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich bis zum vollständigen A b- schluss der Instanz angebracht werden, weil die beteiligten Richter ihre richte r- liche Tätigkeit im konkreten Verfahren erst zu diesem Zeitpunkt beendet haben (BVerfG, NJW 2011, 2191, 2192; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 IV ZB 38/06, NJW - RR 2007, 1653 Rn. 5). Das Prüfungsverfahren ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Das Ablehnungsgesuch ist zwar erst nach der Urteilsverkündung gestellt worden. Der Antragsteller hat aber zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Gehörsrüge erhoben, über die noch zu entsche i- den ist. 2. Der Ablehnungsantrag is t aber nicht begründet. Auf die Richterable h- nung sind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Wegen Besorgnis der B e- fangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ei n Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn aus der Sicht der ablehne n- den Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreing enommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10). Gründe, die bei vernünftiger Würdigung der Umstände Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden geben, liegen nicht vor. a) Das Ablehnungsgesuch kann nicht auf die Verlesung einer Zeitung s- meldung durch den Vorsitzenden und den Zusatz, dass erstmals über ersti n- stanzliche Anträge von Richtern am Bundesgerichtshof an das Dienstgericht zu 15 16 17 18 - 8 - verhandeln sei, gestützt werden. Gleiches gilt für die Äußerungen des Vorsi t- zenden bei der Erörterung der Sach - und Rechtslage mit den Beteiligten und die dem Antragsteller bereits vor Beginn der Verhandlung bekannt gewordene Verteilung seines Schriftsatz es vom 13. Februar 2013 mit Anlagen am Morgen des 14. Februar 2013. Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter nicht mehr ablehnen, nachdem sie sich ohne Geltendmachung des bekannten A b- lehnungsgrunds in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt h at. Gle i- ches gilt, wenn die Partei in Kenntnis eines von ihr als Ablehnungsgrund gewe r- teten Verhaltens des Richters weiterverhandelt und das Ablehnungsgesuch nicht bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellt (BGH, B e- schluss vom 5. Februar 2008 - VIII ZB 56/07, NJW - RR 2008, 800 Rn. 5). Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Antragsteller hat nach dem einleite n- den Vortrag des Vorsitzenden zur Sache (§ 103 Abs. 2 VwGO), der mit der kr i- tisierten Äußerung im Zusammenhang mit dem Zeitungsart ikel begann, seine Anträge gestellt. Er hat trotz der nunmehr beanstandeten Äußerungen des Vo r- sitzenden bei der Erörterung der Sach - und Rechtslage nach eigenen Angaben weiterverhandelt und das Ablehnungsgesuch erst nach dem Schluss der mün d- lichen Verhandl ung gestellt. b) Das Verhalten des Vorsitzenden ist zudem nicht geeignet, Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit zu begründen. aa) Die zunächst beanstandete Äußerung beschränkt sich auf die inhal t- liche Wiedergabe eines am Tag der mündlichen Verhandlu ng erschienenen Präsidenten des Bundesgerichtshofs als Novum bezeichnet, und die Mitteilung, dass das Dienstgericht des Bundes bisher mit erstinstanzlichen Anträgen von Richtern am Bundesgerichtshof nach der Kenntnis des Vorsitzenden nicht b e- fasst gewesen sei. Unabhängig davon, ob der Vorsitzende den Zeitungsartikel 19 20 - 9 - n- ten die Rede war, kommt der Äußerung nicht der ihr vom Antragsteller beig e- messene Sinngehalt zu, ein Prüfungsantrag nach §§ 26, 62 DRiG sei generell fragwürdig, wenn er sich gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs richte. Dementsprechend liegt in der dienstlichen Erklärung entgegen der Auffass ung e- rung des Vorsitzenden und kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen se i- ne Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Da es nicht Aufgabe des Vorsitzenden ist, Presseberichte in d er mündl i- chen Verhandlung einer Sache richtigzustellen, kann der Antragsteller die A b- lehnung auch nicht darauf stützen, der Vorsitzende habe es versäumt klarz u- stellen, dass sich der Antrag nicht gegen den Präsidenten des Bundesgericht s- hofs, sondern gegen d ie Bundesrepublik Deutschland richte. bb) Auch die Äußerungen des Vorsitzenden bei der Erörterung der Sach - und Rechtslage mit den Beteiligten sind nicht geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Bemerkung, es seien zwe i Fragen zu unterscheiden, nämlich die Z u- lässigkeit des Doppelvorsitzes und die Bindung des Präsidiums an den B e- schluss des 2. Strafsenats vom 11. Januar 2012, und in der Verhandlung sei erstmals deutlich geworden, dass der Antragsteller meine, das Präsidi um sei an den Beschluss des 2. Strafsenats gebunden und müsse die Gerichtsbesetzung ändern, ist schon nicht geeignet, einen Schluss darauf zuzulassen, dass das schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Der Vorsi tzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern (§ 104 Abs. 1 VwGO), auch soweit sie in Schriftsätzen vorbereitet ist. Die Nachfragen im Rahmen der Erörterung dienen gerade dazu, 21 22 23 - 10 - Unklarheiten zu beseitigen (vgl. § 139 A bs. 1 ZPO), und bedeuten nicht, dass das schriftsätzliche Vorbringen nicht beachtet wurde. Erst recht sind sie kein Grund für Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters, weil sie belegen, dass der Richter den Vortrag der Partei zutreffend erfassen u nd sich mit ihm auseinandersetzen will. Wenn der Richter dabei eine Einschätzung der Sach - oder Rechtslage zu erkennen gibt, ist das ebenfalls kein Grund für ein Misstrauen in seine Unparte i- lichkeit. Die Äußerung einer Rechtsansicht für sich allein kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (BVerfG, NJW 1998, 369, 370), auch wenn sie einer Partei ungünstig ist (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 V ZR 8/10, NJW - RR 2012, 61 Rn. 7) und der Richter dabei Argumente des Gegners anführt. Entgegen de r Auffassung des Antragstellers nimmt der Ric h- ter damit nicht die Rolle des Gegners ein. cc) Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich darüber hinaus nicht aus der Behandlung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 13. Februar 2013. Der um 15.21 Uhr per Telefax eingegangene Schriftsatz wurde am Morgen des 14. Februar 2013 zwischen 8.30 und 9.00 Uhr noch vor der um 10.00 Uhr b e- ginnenden Sitzung an alle Beisitzer verteilt und konnte ebenso wie der mündl i- che Vortrag des Antragstellers dazu zur Kenntnis g enommen werden. c) Dass dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom Vorsi t- zenden kein Schriftsatznachlass gewährt wurde, vermag die Besorgnis der B e- fangenheit nicht zu begründen. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO hat über die Einräumung ei ner Schriftsatzfrist das Gericht zu entscheiden. Der Mi t- teilung der Gründe für eine ablehnende Entscheidung bereits in der mündlichen Verhandlung bedarf es von Rechts wegen nicht. 24 25 26 - 11 - d) Den Ausführungen im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung lässt sic h kein Ablehnungsgrund entnehmen. Gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO wird das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel verkündet. Die Entscheidungsgründe werden gem. § 311 Abs. 3 ZPO, soweit dies für angemessen erac htet wird, durch Verlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet. Von einer mündlichen Bekanntgabe der Urteilgründe kann daher bei der U r- teilsverkündung vollständig abgesehen werden. Erfolgt wie hier dennoch e i- ne solche Begründung, kann aus deren Kürze eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden nicht abgeleitet werden. Erst recht ist mit der kurzen Urteil s- begründung gegenüber der Presse nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass die Prüfungsanträge evident aus sichtslos gewesen seien. Die Bewertung des Vortrags des Antragstellers im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Urteils verlautbarte die Rechtsauffassung des Senats und ergibt keinen Befange n- heitsgrund. e) Auch die Teilnahme an einer Besprechung am 19. Februar 2013, zu der der Vizepräsident des Bundesgerichtshofs die Vorsitzenden aller Senate sowie die Mitglieder des Richterrats aus Anlass eines kritischen Presseberichts über den Präsidenten des Bundesgerichtshofs geladen hatte, ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Enge, insbesondere gefühlsm ä- ßige persönliche Beziehungen zu einem Beteiligten können zwar geeignet sein, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen; dagegen sind nicht besonders enge gesel lschaftliche, dienstliche oder berufliche Konta k- te dazu nicht geeignet (MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 42 Rn. 10 und 12). Dass der abgelehnte Richter in der Vergangenheit mit dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs durch gemeinsame Richtertätigkeit im K artellsenat verbunden war und auf Vorschlag des Präsidenten zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof ernannt wurde, begründet keine besonders enge diens t- 27 28 - 12 - liche Beziehung und ist kein Befangenheitsgrund. Auch die Teilnahme an einer Vorsitzendenbesprechu ng nach kritischen Presseberichten über den Präside n- ten lässt keine über den dienstlichen Anlass als solchen hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Präsidenten des Bundesgerichtshofs erkennen. f) Das Ablehnungsgesuch ist auch insoweit unbegründet, als der Antra g- steller es darauf stützt, die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters ve r- halte sich nicht zu allen geltend gemachten Ablehnungsgründen. Der abgeleh n- te Richter hat sich gemäß § 44 Abs. 3 ZPO über den Ablehnungsgrund diens t- lich zu äußern . Wie sich aus § 44 Abs. 2 ZPO ergibt, hat sich diese dienstliche Äußerung auf die Tatsachen zu beziehen, die der Antragsteller zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 R n. 17). Diesen Anforderungen genügt die dienstliche Äußerung. Soweit das Vorbringen des Antragstellers eine Bewertung oder Schlussfolgerungen enthält, war eine Stellungnahme des Vo r- sitzenden nicht veranlasst. Deshalb lässt sich die Besorgnis der Befangenhe it nicht daraus ableiten, dass der Vorsitzende in seiner dienstlichen Äußerung nicht zu jeder Einzelheit des Vorbringens des Antragstellers Stellung geno m- men hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden eine di e Besorgnis der Befangenheit begründende Entschä r- fung des Sachverhalts enthält (siehe 2. b ) aa ) ). 29 - 13 - g) Schließlich ist selbst bei einer Gesamtwürdigung aller vom Antragste l- ler zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs geltend gemachten Umstände auch von d essen Standpunkt bei vernünftiger Betrachtung eine unsachliche innere Einstellung des Vorsitzenden zu dem Antragsteller oder zum Gege n- stand des gerichtlichen Verfahrens nicht ersichtlich. Safari Chabestari Koch Drescher Pamp Menges 30
Full & Egal Universal Law Academy