BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ 4 /1 2 Verkündet am: 14. Februar 2013 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren des Richters am Bundesgerichtshof dienstlich: Antragsteller, gegen die Bundesrepublik Deutschland , Antragsgegnerin , Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen Anfechtung von Maßnahme n der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 14 . Febr uar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesg e- richtshof Prof. Dr. Bergmann, die Rich terin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher und Pamp sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges für Recht erkannt: Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des V erfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Bundesgerichtshof und dem 2. Stra f- senat zu gewiesen. Die Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenats war seit 1 . Februar 2011 nicht besetzt . Im Geschäftsverteilungsplan des Bundesg e- richtshofs für 2012 wurde dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. E . vom Präsidium des Bundesgerichtshofs gem. § 21e GVG neben dem Vorsitz im 4. Strafsenat auch der V orsitz im 2. Strafsenat übertragen. Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 stellte der 2. Strafsenat unter Mitwi r- kung des Antragstellers in dem Verfahren 2 StR 346/11 fest, dass er nicht or d- nungsgemäß besetzt sei, weil der Geschäftsverteilungsplan mit der Zu weisung von Dr. E . als Vorsitzendem des 2. und des 4. Strafsenats mit Art. 101 1 2 - 3 - Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Einklang stehe, und setzte die Hauptverhandlung aus , " um dem Präsidium des Bundesgerichts hofs die Ge legenheit zu geben, eine mit der Verfassun g in Einklang stehende Regelung herbeizuführen " . Ein Vorsitzender Richter könne nicht gleichzeitig zwei voll ausgelastete Strafsenate des Bundesgerichtshofs leiten. In anderer Besetzung entschied der 2. Stra f- senat am selben Tag in der Sache 2 StR 482/11, e r sei vorschriftsmäßig b e- setzt. Am 17. Januar 2012 wurden die Mitglieder des 2. Strafsenats mit Au s- nahme des Vorsitzenden, der gewähltes Mitglied des Präsidiu ms war, vom Pr ä- sidenten des Bun desgerichtshofs , der von Gesetzes wegen Vorsitzender des Präsidi ums ist, darüber informiert, dass das Präsidium zu einer kurz fristig ein b e- rufenen Sitzung zusammentreten und sich vor dem Hintergrund der divergi e- renden Entscheidungen des 2. Strafsenats mit der Frage der Besetzung der S telle des Vorsitzenden im 2. Strafse nat befassen wolle. Mitglieder des 2. Strafsenats wurden gebeten, sich für den folgend en Tag ab 17.00 Uhr für eine weitere Anhörung erreichbar zu halten. Unmittelbar nach der Beratung der endgültigen Fassung des Beschlu s- ses vom 11. Januar 2012 im Verfah ren 2 StR 346/11 am 17. Januar 2012 wu r- de der Vorsitzende des 2. Strafsenats zum Präsidenten gerufen . Er teilte den Senat smitgliedern anschließend mit, der Präsident habe um Zurückstellung der Bekanntmachung der Gründe des Beschlusses an die Verfahrensbete iligten und um vorherige Mitteilung des Textes an das Präsidium gebeten. Der 2. Strafsenat leitete dem Präsidenten einen Beschlusstext unter vorläufiger Z u- rückstellung der Bekanntmachung zu. Am 18. Januar 2012 beschloss das Präsidium des Bundesgerichtsho fs, die Geschäftsverteilung für den 2. Strafsenat nicht zu ändern. Nachdem dieser Beschluss gefasst war, wurde der Antragsteller, dem der Beschluss des Präs i- 3 4 5 - 4 - diums mitgeteilt wurde, vom Präsiden ten und den weiteren Präsidiums mitgli e- dern befragt. Am 8. Fe bruar 2012 entschied der 2. Strafsenat in dem Verfahren 2 StR 346/11 in der Sache. Er wolle der Sache Fortgang geben, da das Präs i- dium seiner Rechtsauffassung zur Besetzung nicht gefolgt und den Verfahren s- beteiligten anders nicht zu einer zeitnahen Entsche idung zu verhelfen sei. Von Ende Februar 2012 an wurden in mehreren Verfahren Ablehnung s- gesuche wegen Besorgnis der Befangenheit gegen Richter des 2. Strafsenats gestellt, die sich darauf stützten, dass der Senat am 8. Februar 2012 seine Meinung geändert habe. Grund sei vermutlich di e Anhörung von Mitgliedern des 2. Strafsenats am 18. Januar 2012 gewesen, in der auf Richter, die der Rechtsansicht des Präsidiums nicht folgen wollten, entsprechender Druck au s- geübt worden sei. Davon seien auch die nicht ange hörten Richter betroffen, so dass die Richter nicht mehr die Gewähr unbeeinflusster und unabhängiger En t- scheidungsfindung böten. Die abgelehnten Richter wurden von de m Vorsitze n- den der jeweils zur Entscheidung berufenen Sitzgruppe aufgefordert, dienstl i- che Erklärungen abzugeben. Der Antragsteller gab in dem Verfahren 2 StR 25/12 eine dienstliche Stellungnahme ab. Am 10. April 2012 überbrachte die Geschäftsstellenbeamtin des 2. Stra f- senats der Präsidi alrichte rin des Bundesgerichtshofs auf deren im Auftrag des Präsidenten des Bundesgerichtshofs geäußerte telefonische Bitte zusammen mit dem Senatsheft 2 StR 25/12 sechs dienstliche Erklärun gen, die die Präsid i- alrichterin an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs weitergab. Der Präs i- dent des Bundesgerichtshofs beauftragte eine wissenschaftliche Mitarbeiterin mit der Prüfung, ob er die Erklärungen an Mitglieder des Präsidiums weiterleiten könne. 6 7 8 - 5 - Der Antragsteller trägt vor, das Ansinnen des Präsidenten am 17. Januar 2012 , die Beschlussfa s- sung über die schrif tliche Begründung des Aussetzungsbeschlusses und die Bekanntgabe an die Verfahrensbeteiligten zurückzustellen, sei eine rechtswidr i- ge Maßnahme der Dienstaufsicht, die die Unabhängigkeit der beteiligten Ric h- ter verletze. Der Präsident habe versucht, auf die Beschlussbegründung des Senats Einfluss zu nehmen. Der Vorsitzende habe nach dem Gespräch mit dem Präsidenten mitgeteilt, der Präsident habe vorgeschlagen , den mit Grü n- den versehenen Beschluss noch nicht zu unterschreiben und nicht in den G e- schäftsgang zu geben, sondern vorab ihm zuzuleiten. Die Beschlussgründe sollten dem Präsidium vorab bekanntgegeben und von diesem erörtert werden. Er wisse nicht, was der Präsident beabsichtige. Soweit er den Präsidenten ve r- standen habe, meine dieser, dass die Gründe de s Senats vielleicht teilweise entfallen oder abgeändert werden könnten, wenn das Präsidium entschieden habe. Der Antragsteller führt weiter aus, d ie Mehrheit des Senats sei der Au f- fassung gewesen, es komme nicht in Betracht, die abschließend beratenen Ents cheidungsgründe nachträglich zu ändern. Der Senat habe dann eine nicht unterschriebene Fassung hergestellt und d as unterschriebene Original bis zum 19. Januar 2012 im Schreibtisch des Vorsitzenden verwahrt. Die Ladung zur Befragung vor dem Präsidium un d die vom Präsidium durchgeführte Befragung seien ebenfalls Maßnahmen der Dienstaufsicht gew e- sen. Da die Entscheidung des Präsidiums über die Änderung der Geschäftsve r- teilung bereits ausdrücklich getroffen gewesen sei , bevor seine Befragung b e- gonnen habe, habe sie nicht mehr einem Zweck gedient, der mit einer zuläss i- gen Aufgabe des Präsidiums in Fragen der Geschäftsverteilung zu erklären sei. Sie habe vielmehr das Verhalten der befragten Richter beeinflussen sollen. Schon der telefonische Abruf sei ohne Hin weis auf den Zweck der Anhörung 9 10 11 - 6 - und auf eine fehlende Verpflichtung zum Erscheinen erfolgt. Andere Senatsmi t- glieder, die für das Präsidium nicht von Interesse gewesen seien, seien gar nicht mehr um ihr Erscheinen gebeten worden. Gegen die Fragen und Vorha l- tungen der Präsidiumsmitglieder sei der Präsident nicht eingeschritten, sondern habe die Antworten selbst für eigene Zwecke aufgenommen. Insgesamt sei er , der Antragsteller, zu seinem weiteren Prozessverhalten in der Sache 2 StR 346/11 befragt worden. So h abe unter anderem ein Präsidiumsmitglied sein Entsetzen über den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2012 zum Ausdruck gebracht und gefragt, ob der Antragsteller sich keine Gedanken gemacht habe, was der Beschluss für Angeklagte bedeute, die meist in Untersuchu ngshaft se i- en. Ein anderes Präsidiumsmitglied habe danach gefragt, ob nicht im G e- samtsenat eine einvernehmliche Ansicht hätte gebildet werden können, der sich Senatsmitglieder, die anders d ächt en, zur Vermeidung einer Binnendivergenz hätten anschließen kön nen, und andere , ob es in dem Verfahren überhaupt e i- ne Besetzungsrüge gegeben habe und ob es eine Möglichkeit für den Antra g- steller wäre, wenn er in einen anderen Senat wechseln würde. Auch sei disk u- tiert worden, ob die Senatsmitglieder an die Präsidiumsbe schlüsse über die B e- setzung gebunden seien. Bei der Anordnung der Vorlage seiner dienstlichen Erklärung am 10. Ap ril 2012, der Einsichtnahme durch den Präsidenten so wie dem Prüfau f- trag an die wissenschaftliche Mitarbeiterin zum Inhalt der Erklärung hand ele es sich um weitere, ergänzende Maßnahmen der Dienstaufsicht. Für den Zugriff gebe es keinen rechtfertigenden Anlass. Soweit der Präsident angegeben habe, er habe auf Presseberichte vorbereitet sein wollen, sei e ine Gegendarstellung irgendei ner Art in d er Presse kein rechtfertigender Anlass. In dem Zugriff auf die dienstliche Erklärung liege eine unzulässige Einflussnahme auf das laufende Ver fahren. 12 - 7 - Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass 1. die Aufforderung des Präsidenten des Bundesgerichts hofs an den Vorsitzenden des 2. Strafsenats Dr. E . am 17. Januar 2012 nach Abschluss der Fassungsberatung der Begründung des Aussetzungsbeschlusses des Senats vom 11. Januar 2012 2 StR 346/11 darauf hinzuwirken , dass der schriftliche Beschluss zunächst nicht unterzeic h- net und nicht in den Geschäftsgang gegeben, die schriftl i- che Begründung eines nicht unterzeichneten Exemplars aber ihm zur Verfügung gestellt wird, damit zuerst das Präsidium darüber beraten könne , 2. a) seine Ladung durch den Präs identen am 17. Januar 2012 zur Befragung vor dem Präsidium am 18. Januar 2012 sowie der telefonische Abruf zum Er - scheinen durch die Präsidialrichterin am 18. Januar 2012 und b) die Durchführung d er Befragung am 18. Januar 2012 zu dem weiteren Prozessverhalten in der Sache 2 StR 346/11 nach dem zu der Anrufung des Präsid i- ums in der Sache 2 StR 346/11 ergangenen Präsid i- umsbeschluss vom gleichen Tage, 3. a) die Anweisung des Präsidenten vom 10. April 2012 an die Geschäftsstelle des 2. Strafsenats, ihm u.a. mit dem Senatsheft die dienstliche Erklärung vorzulegen, die d er Antragsteller gemäß § 26 Abs. 3 StPO in de m Verfah - ren 2 StR 25/12 über die Vorgänge vom 18. Januar 13 - 8 - 2012 abgegeben hatte, ferner die spätere Anwei sung der Vorlage des Senatshefts in dem Verfahren 2 StR 28/12 u.a. mit der darin befindlichen weiteren dienstlichen Erklärung zum gleichen Thema, sowie b) die Einsichtnahme des Präsidenten in diese dienstl i- chen Erklärungen und c) sein Auftrag an die wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. H . , im Hinblick auf die dienstlichen Erkl ä- rungen in der Sache 2 StR 25/12 eine Überprüfung vo r- zunehmen, 4. a) der von Präsident Prof. Dr. T . , Vizepräsident Sch . , VRiBGH W . , VR iBGH Dr. E . , VRiBGH K . , VRiBGH B . , VRiBGH D . , VRiinBGH Dr. St . , RiBGH P . , RiinBGH Di . und RiBGH L . " einstimmig " gefasste, nicht mit Gründen versehene " Beschluss " vom 18. Januar 2012 mit dem Tenor " Das Präsidium hält auch unter Berücksichtigung aller von den Mitgliedern des 2. Strafsenats mitg e- teilten Einwände(n) an seinem Beschluss vom 15. Dezember 2011 betreffend die Besetzung des Vorsitzes im 2. und 4. Strafsenat fest " b) die Nichtwahrnehmung der Dienstaufsicht de r Bunde s- ministeri n der Justiz gegen den Vorschlag der Zurüc k- stellung der Bekanntmachung eines beratenen B e- - 9 - schlusses (oben I.1.) , den kompetenzwidrigen Vorl a- genverwerfungsbeschluss (oben I.4.a) ) , die anschli e- ßenden Rich terbefragungen (oben I.2.) ) und den Zugriff des Präsidenten auf deren dienstliche Erklärungen (oben I.3.) und 5. die Erklärung der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2013, der Antragsteller sei nicht dazu befugt, als erkennender Richter die Geschäftsverteilung sregelungen des Präsid i- ums auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz zu überprüfen, rechtswidrig waren oder sind und Art. 97 Abs. 1 GG verletzt haben oder noch verletzen, hilfsweise 1. einen Divergenzausgleich bei dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöf e des Bundes herbeizuführen, s o fern das Dienstgericht des Bundes von der Ansicht aller obersten Gerichtshöfe abweichen will, dass Richter von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsverteilung ohne Bindung an die Meinung des Präsidiums oder and e- rer Ric hter zu prüfen haben, oder 2. die Sache im Hinblick auf BVerfGE 95, 322 ff.; 107, 395 ff. gemäß A rt. 100 Abs. 1 GG im Sinne eines Normerlassb e- gehrens dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wenn es der Ansicht sein sollte, dass die Bindung des Präsidiums an die Meinung eines gerichtlichen Spruc h- körpers oder aber die Bindung der Richter an die Meinung - 10 - des Präsidiums im Sinne von BVerwGE 50, 11, 21 ma n- gels einer von Verfassungs wegen gebotenen positivrech t- lichen Regelung der Rangordnung unter Präsidium und G ericht im Gerichtsverfassungsgesetz gegen Art. 20 A b s. 3, Art. 92, Art. 97 A b s. 1, Art. 101 A b s. 1 Satz 2 GG verstößt oder ein verfassungsrechtlich, nach Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG notwendiger Recht s- behel f im System der Kontrolle feh lt, höchst hilfsweise, die Sache an das Verwaltungsgericht zu verweisen, wenn und soweit sich das Dienstgericht des Bundes für nicht zuständig e r- achte. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Am 17. Januar 2012 habe der Präsident des Bunde sgerichtshofs vo n dem Vorsitzenden des 2. Straf senats erfahren, dass die Beratung der Gründe des Aussetzungsbeschlus ses abgesch l ossen und er unterzeichnet sei . Der Präsident habe gefragt, ob es möglich sei, dem Präsidium die Gründe des B e- schlusses mitzutei len und ihn vor der Beratung des Präsidiums noch nicht an die Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Die Frage, die Zustellung an die Verfa h- rensbeteiligten vor der Beratung des Präsidiums noch nicht vorzunehmen, habe auf dem Anliegen beruht, die Entscheidungsf reiheit des Präsidiums zu wahren. Der Präsident habe vor Kenntnis der Beschlussgründe nicht ausschließen kö n- nen, dass der Beschluss Ausführungen enthalte, die die Beratungen des Präs i- diums beeinflussen könnten. Ohne auf die Begründung des Senatsbeschlusses 14 - 11 - Einfluss nehmen zu wollen, habe er umgekehrt auch nicht ausschließen kö n- nen, dass der 2. Strafsenat das Ergebnis der Beratungen zum Anlass nehmen könnte, seinerseits Erwägungen des Präsidiums zusätzlich zu berücksichtigen. Die Zurückstellung der Zustellun g und die Überlassung der Beschlussgründe an das Präsidium hätten im Senat besprochen und dort entschieden werden so l- len . Als Maßnahme der Dienstaufsicht komme nur ein Verhalten einer die Dienstaufsicht ausübenden Stelle in Frage. Das sei das Präsidium abe r nicht und damit auch der Präsident als Vorsitzender des Präsidiums nicht , wenn er diese Aufgaben , etwa durch Vorbereitung der Beratung des Präsidiums , wah r- neh me . Das Schreiben des Präsidenten vom 17. Januar 2012 , mit dem dem A n- tragsteller eine weitere Anhörung ermöglicht werden sollte, sei weder eine Maßnahme der Dienstaufsicht noch liege darin ein Eingriff in die sachliche U n- abhängigkeit des Antragstellers. Es sei dem Adressaten freigestellt gewesen, ob er sich erreichbar halten werde. Als bloße Vorfe ldmaßnahme sei die Einl a- dung schon generell ungeeignet, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträc h- tigen. Di e Anhörung am 18. Januar 2012 sei trotz des Beschlusses des Präs i- diums, am Doppelvorsitz festzuhalten, sinnvoll gewesen, um Handlungsmö g- lichke iten zu erörtern, die einerseits die unterschiedlichen Rechtsauffassungen und andererseits den gesetzlichen Auftrag des Bundesgerichtshof s berücksic h- tigten, die anhängigen und eingehenden Revisionsverfahren in angemessener Zeit zu erledigen. Das Präsidium habe mit der Anhörung keine Dienstaufsicht wahr genommen ; erst recht gelte dies, wenn die richterlichen Mitglieder des Präsidiums im Gespräch mit dem Antragsteller ihre Rechtsauffassung dar ge legt und die Rechtsauffassung von Mitgliedern des 2. Strafsenats k ritisiert hätt en. Gegenstand des Gesprächs des Präsidiums mit dem Antragsteller seien ve r- 15 16 - 12 - schiedene in Betracht zu ziehende Handlungsmöglichkeiten gewesen. Dem Antragsteller sei nicht angesonnen worden, auf eine Änderung des Ausse t- zungsbeschlusses hinzuwirk en oder irgendeine andere von seiner nach eig e- nem Bekunden teilweise noch offenen Rechtsauffassung abweichende En t- scheidung zu treffen. Weder die Anforderung noch die Einsichtnahme in das Senatsheft mit den dienstlichen Erklärungen seien Maßnahmen der Dienstaufsicht. Die Han d- lungen hätten allein der Unterrichtung über einen Vorgang gedient, der mö g- licherweise Gegenstand von Presseberichten sein würde und die Aufgaben des Präsidiums berühre, dessen Beratungen der Präsident vorzubereiten habe. Der Anf orderung und Einsichtnahme wohne keinerlei Weisungsgehalt inne. Der Präsident des Bundesgerichtshofs habe erfahren, dass in einzelnen Verfahren Ablehnungsgesuche gegen Richter des 2. Strafsenats eingegangen seien, die sich auf das Verhalten von Mitglied ern des 2. Strafsenats nach dem Aussetzungsbeschluss vom 11. Januar 2012 bezogen hätten . Er habe erwartet, dass der Gang des Ablehnungsverfahrens in die Öffentlichkeit getragen würde, wie zuvor schon die unterschiedlichen Rechtsauffassungen über die ordnun g s- gemäße Besetzung des 2. Strafsenats. Außerdem habe er erwartet, dass er von Mitgliedern des Präsidiums nach dem Inhalt der Ablehnungsgesuche und dem Verfahrensstand gefragt werden würde. Über den Inhalt der Ablehnung s- gesuche und der dienstlichen Erklärun gen habe er keine Vorstellungen gehabt. Er habe daher auch nicht die Absicht gehabt, durch eine öffentliche Erklärung oder durch Erklärungen gegenüber den abgelehnten Richtern dem Inhalt der dienstlichen Erklärungen entgegenzutreten, sondern er habe ledigl ich auf Pre s- seberichte vorbereitet sein wollen. Er habe, obwohl er es rechtlich nicht für erforderlich gehalten habe, den Vorsitzenden der Spruchgruppe gefragt, ob er Bedenken habe, dass der Präs i- 17 18 19 - 13 - dent Einsicht in die Ablehnungsgesuche und die dienstlic hen Erklärungen ne h- me. Dieser habe erklärt, er habe keine Bedenken und es sei Sache des Präs i- denten, über die Einsichtnahme zu entscheiden. Nach Einsichtnahme habe er dem Präsidium am 11. April 2012 mitgeteilt, er lasse prüfen, ob er berechtigt sei, die di enstlichen Erklärungen an die Präsidiumsmitglieder zu verteilen. D a- von habe er nach der Prüfung abgesehen. Entscheidungsgründe: Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen . I . Der Antrag ist nicht schon un zulässig, weil das nach § 66 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst . e DRiG jedenfalls für die Prüf ungs antr äge zu 1 bis 4 erfo r- derliche Vorverfahren nicht durchgeführt ist. Ein Antrag ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn sich die oberste Dienstbehörde im Prüf ungs verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG sachlich auf den Antrag eingelassen und seine Zurückweisung als unbegründet beantragt hat (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145, 148; U rteil vom 27. Januar 1995 RiZ (R) 3/94, juris; Urteil vom 10. August 2001 RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359; U rteil vom 3. November 2004 RiZ (R) 2/03, NJW 2005, 905). Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung de r Pr ü fungsantr ä g e zu 1 bis 5 beantragt. Die Hilfsanträge sind keine Sachanträge nach § 26 Abs. 3 DRiG, sondern Verfahrensanträge. II . Eine Maßnahme der Di enstaufsicht liegt bei den Vorgängen, die den Prüfungsa nträgen zugrunde liegen , schon unter Zugrundelegung des Vorbri n- gens des Antragstellers nicht vor, so dass die Anträge unzulässig sind. Ein Prüfungsantrag ist nur dann zulässig, wenn eine Maßnahme d er Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 20 21 22 23 - 14 - 15. November 2007 RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 24) und nachvollzie h- bar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beei n- trächtigt (BGH, Urteil vom 20 . Januar 2011 RiZ(R) 1/10 Rn. 22, juris; Urteil vom 3. November 2004 RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes genügt dazu die schlichte nachvollziehbare Behauptung einer Beeinträchtigung der richt erlichen Una b- hängigkeit (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 RiZ(R) 1/09 Rn. 44, juris; Urteil vom 24. November 1994 RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732 mwN). Die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen tatsächlich so wie behauptet vorgenommen worden s ind und die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags. 1. D ie vom Antragsteller teilweise als Vorschlag, teilweise als Aufford e- rung bezeichnete Äußerung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs , ihm den Beschlusstext zur Verfügung zu stellen und die Bekanntmachung der Gründe des Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten zurückzustellen, die über den Vorsitzenden des Senats an die Mitglieder des 2. Strafsenats übermittelt wurde, ist k eine Maßnahme der D ienstaufsicht . a) Die Bitte oder Aufforderung um Überlassung des Entscheidungstextes gehört als Maßnahme der Vorbereitung der Präsidiumssitzung nicht zu den dienstaufsichtlich en Maßnah men. S oweit der Präsident als Vorsitzender des Präsidiums des Bund esg e- richtshofs gehandelt ha t , liegt keine Maßnahme der Dienstaufsicht vor. Ma ß- nahmen des Präsidenten in Funktion und Aufgabe des Präsidiumsvorsitzenden zur Vorbereitung einer Präsidiumssitzung fallen nicht unter die dienstaufsichtl i- ch en Maßnahmen (vgl. BG H, Urteil vom 10. Januar 1985 RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238 , 242 ). Das Präsidium ist kein Dienstaufsichtsorgan, jedenfalls soweit es Entscheidungen zur Geschäftsverteilung trifft (BGH, Urteil vom 24 25 26 - 15 - 4. Dezember 1989 RiZ(R) 5/89, NJW 1991, 425; Urteil vom 30. November 1984 RiZ(R) 9/84, BGHZ 93, 100 , 101 ). Die Bitte um Überlassung des Entscheidungstextes diente der Vorbere i- tung der Präsidiumssitzung am 18. Januar 2012. Mit dem Beschluss vom 11. Januar 2012 hatte der 2. Strafsenat in dem Verfahren 2 StR 346 /11 die Hauptverhandlung ausgesetzt, um dem Präsidium des Bundesgerichtshofs die Gelegenheit zu geben, eine andere Regelung zur Senatsbesetzung herbeiz u- führen. In der Präsidiumssitzung vom 18. Januar 2012 sollte darüber beraten werden. Dazu war es jedenfal ls nützlich , wenn das Präsidium den Inhalt des Aussetzungsbeschlusses kannte. b ) Dagegen bereitet e das Ersuchen , die Übermittlung des Beschlusses an die Beteiligten zu verschieben, die Präsidiumssitzung nicht vor . Mit der Vo r- bereitung der neuerlichen E ntscheidung des Präsidiums über die Besetzung des 2. Strafsenats lässt sich das Ansinnen, die Bekanntgabe der Entsche i- dungsgründe an die Beteiligten hinauszuschieben, nicht begründen. Es zielt e vielmehr darauf ab , dass der 2. Strafsenat den Entscheidung ste xt noch nach der Entscheidung des Präsidiums inhaltlich verändern k onnte . Der Inhalt einer Entscheidung eines Spruchkörpers ist keine Angelegenheit des Präsidiums, sondern nur der zur Entscheidung berufenen Richter (vgl. BVerfG , NJW 1996, 2149 , 2150 ). Das Ersuchen war dennoch keine M aßnahme der Dienstaufsicht . Es zie l- te nicht auf eine bestimmte Abänderung der Beschlussgründe ab. D ie En t- scheidung sowohl über eine Verschiebung der Bekanntgabe als auch eine Ve r- änderung des Beschlusstextes blieb den Richter n des 2. Strafsenats vorbeha l- ten. 27 28 29 - 16 - aa) Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG seit jeher weit ausgelegt. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mitte l- bar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Behörde bei objektive r Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern g e- kommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2002 RiZ(R) 1/01 , NJW - RR 2002, 929, 931; Urteil vom 15. November 2007 RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 25 mwN; Urteil vom 6. Oktober 2011 RiZ(R) 7/10, DRiZ 2012, 169 Rn. 23). Eine Ma ßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung au s- zuwirken. Wegen dieser erford erlichen Zielsetzung sind etwa bloße Meinung s- äußerungen einer dienstaufsichtführenden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinn von § 26 Abs. 3 DRiG anzusehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. November 1973 RiZ(R) 1/73 , BGH Z 61, 374, 378 f. ; Urteil vom 12. November 1973 R iZ(R) 3/73 , DRiZ 1974, 99, 100; Urteil vom 5. Februar 1980 RiZ(R) 1/79 , DRiZ 1980, 229, 230 ; Urteil vom 26. Juni 1984 RiZ(R) 2/84 , NJW 1984, 2471, 2472; Urteil vom 15. November 2007 RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 25). Dienstaufsichtliche Maßnahmen müssen nicht ausdrücklich als solche be zeichnet sein. Schon Fragen können einen Vorhalt darstellen ( vgl. BGH, U r- teil vom 11. Februar 1969 RiZ(R) 5/68, BGHZ 51, 363, 371) , und die Anr e- gung, eine zu tref fende Entscheidung in einem bestimmten, von der dienstau f- 30 31 - 17 - sichtführenden Stelle vertretenen Sinne vorzunehmen, kann als die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Weisung verstanden werden ( vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1990 RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197, 201 f.). Andere r- seits sind ein Rat, ein e schlichte Anfrage oder Bitte um Überprüfung noch keine Maßnahme n , wenn damit keine zumindest mittelbare, subtile und psycholog i- sche Einflussnahme und Verhaltenssteuerung in eine bestimmte Richtung ei n- herge ht . Auf das Verhalten eines Richters wird kein mittelbarer Einfluss g e- nommen , wenn es ihm überlassen bleibt , einer Anfrage zu folgen oder sich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten , ohne dass psychischer Druck ausgeübt wird . Dabei ist nicht d as su bjektive Verständnis des Adressaten ma ß- gebend, sondern die den Umständen zu entnehmende objektive Bedeutung eines Verhaltens . bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Ansinnen des Präs i- denten des Bundesgerichtshofs ke ine Maßnahme der Dienstaufsic ht, weil ihm nicht der Gehalt einer Weisung zukommt . Der Antragsteller berichtet selbst nur von einem durch den Vorsitzenden des Senats übermittelten " Vorschlag " des Präsidenten, den er im Antrag stext auch als " Aufforderung " bezeichnet, und davon, dass ein einvernehmliches Handeln von Präsident und Senatsvorsitze n- dem nicht zu erkennen gewesen sei. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Möglichkeit offen gehalten werden sollte, die Bekanntmachung der Begründung des Beschlusses im Fall einer bestimmten Ents cheidung des Präsidiums en t- weder ganz entfallen zu lassen oder die Begründung abzuändern. Das lässt nicht erkennen, dass auf die Entscheidung, wie weiter verfahren werden sollte, Einfluss genommen werden sollte , zumal die Äußerungen des Präsidenten nur ver mittelt durch den Senatsvorsitzenden weiter gegeben wurden. Erst recht lässt sich dem nicht entnehmen, dass der Beschlusstext in eine bestimmte Richtung verändert werden sollte . 32 - 18 - Dabei ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Beschluss bereits un terzeichnet und dies dem Präsidenten bekannt war. Die Gründe eines bereits unterschriebenen Beschluss es können inhaltlich geändert werden, jedenfalls solange er nicht aus dem inneren Dienstbereich des Gerichtes hinausgegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10 . Mai 2011 3 StR 72/11, NStZ 2011, 713; B e- schluss vom 13. März 1997 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26) . 2. Die Anhörung in der Präsidiumssitzung vom 18. Januar 2012 und die Einladung dazu sind ebenfalls keine Dienstaufsichtsmaßnahmen. a) Die Einl adu ng zur Anhörung und der Abruf zur Präsidiumssitzung s o- wie die Befragung sind keine Maßnahmen der Dienstaufsicht, weil das Präsid i- um kein Dienstaufsichtsorgan ist. Die Einladung war ebenso wie der Abruf eine Maßnahme zur Vorbereitung einer Präsidiumssitzung . Die Einl adung zur Anh ö- rung und der Abruf dienten der Gewährung des rechtlichen Gehörs für die b e- troffenen Richter. Dass über die Bese tzung des 2. Strafsenats mit ei nem Vorsi t- zenden Richter bereits vor der Anhörung des Antragstellers ent schieden war, ände rt daran nichts, weil angesichts des Zerwürfnisses, das die widerstreite n- den Entscheidungen des 2. Strafsenats aufzeig ten , und der sich aus der Au s- setzungsentscheidung ergebenden Folgen für die Rechtspflege gegebenenfalls auch über die weitere Besetzung de s Senats zu entscheiden sein konnte . Ob dazu eine zulässige Entscheidung getroffen werden konnte, konnte auch von der Anhörung der Richter des 2. Strafsenats abhängen. Die Art und Weise der Befragung scheide t als dienstrechtliche Maßna h- me aus , weil das Präsidium kein Dienstrechtsorgan ist. Das Dienstgericht des Bundes hat allerdings erwogen, auf einen offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch das Präsidium § 26 Abs. 3 DRiG en t- sprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 30 . November 1984 RiZ(R) 9/84, BGHZ 93, 100 , 101 ; Urteil vom 4. Dezember 1989 RiZ(R) 5/89, NJW 1991, 33 34 35 36 - 19 - 425). Ob d ies angesichts des verwaltungsrechtlichen Schutzes gegen recht s- widrige Maßnahmen des Präsidiums weiterhin in Frage kommt , kann hier d a- hingestel lt bleiben, weil jedenfalls die richterliche Unabhängigkeit durch die B e- fragung nicht beeinträchtig t wurde . Eine Einflussnahme auf das künftige En t- scheidungsverhalten eines Richters liegt nicht vor, wenn bei einer Befragung keine direkten oder indirekten F olgen ausgesprochen oder angedeutet werden, die zu einem Verlust der Unabhängigkeit führen können ( vgl. BVerfG , NJW 2012, 2334 Rn. 30 ) . Solche angesprochenen oder angedeuteten Folgen hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Frage, ob es eine Möglic hkeit für den Antragsteller wäre, wenn er in einen anderen Senat wechseln würde, enthielt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Drohung, eine Umsetzung s- maßnahme gegen seinen Willen vorzunehmen, wenn er seine Rechtsansicht nicht ändere. Mit der D iskussion im Präsidium, ob sein Beschluss, an der B e- setzung der Vorsitzendenstelle im 2. Strafsenat festzuhalten, verbindlich sei, lag entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht auf der Hand, dass ein Festhalten am Aussetzungsbeschluss als " L eistun gsverweigerung " angesehen und mit disziplinarischem Einschreiten beantwortet worden wäre. Dass solche Folgen nicht ausdrücklich an gesprochen wurde n , trägt er selbst vor. Dass die Fragen Kritik an der Rechtsau f fassung des Antragstellers e r- kennen ließen, macht aus der Befragung noch keine psychisch vermittelte Ei n- flussnahme. Kritik an seiner Rechtsauffassung, die nicht vom Dienstvorgeset z- ten, sondern von anderen Richtern kommt, muss ein Richter jedenfalls in der herausgehobenen Position eines Richters an e inem obersten Bundesgericht aushalten können, ohne darin psychischen Druck zu einer sachlich nicht g e- rechtfertigten Änderung seiner Rechtsauffassung zu erblicken. Aus diesem Grund liegt eine Dienstaufsichtsm aßnahme auch nicht darin, dass der Präsident des Bundesgerichtshofs nicht gegen die Art und Weise der Befragung des A n- tragstellers in der Sitzung des Präsidiums eingeschritten ist. 37 - 20 - b) Eine die Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigende Ei n- flussnahme liegt auch bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Ansi n- nens, die Beschlussgründe vorerst nicht zuzustellen, der Einladung zur Anh ö- rung sowie der Art und Weise der Befragung durch das Präsidium nicht vor. Aus den dargelegten Gründen ist nicht festzustellen, dass sich das Präsidium des Bund esgerichtshofs mit der Anhörung des Antragstellers sozusagen in den Dienst der Dienstaufsicht gestellt und versucht hat, ihn zu disziplinieren. 3. Bei der Einsichtnahme in die dienstlichen Erklärungen durch den Pr ä- sidenten des Bundesgerichtshofs handel te es sich ebenfalls nicht um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Die Einsichtnahme ist weder als Stellungnahme zu einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten des Antragstellers anzus e- hen noch ist sie geeignet, auf seine künftige Tätigkeit Einfluss zu neh men. a) In der Beschaffung der dienstlichen Erklärungen und in der Einsicht - nahme in diese liegt keine Stellungnahme zu einem Verhalten des Antragstel - lers in der Vergangenheit. Sie enthält keine Wertung und ist daher ein insoweit neutraler Vorgang. Zwa r wurde in einer außerordentlichen Dienstprüfung ohne Wissen des betroffenen Richters eine Maßnahme der Dienstaufsicht gesehen, weil diese als Ausdruck des Misstrauens empfunden werden könne (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145, 15 6). Einer Diens t- prüfung steht die Einsichtnahme in die dienstlichen Erklärungen im vorliege n- den Fall aber nicht gleich, weil sie nicht einer Überprüfung der ordnungsgem ä- ßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte (§ 26 Abs. 2 DRiG) diente. Die Einsi chtnahme wird auch nicht dadurch zu einer Stellungnahme zum Verhalten des Antragstellers, weil der Präsident des Bundesgerichtshofs sich dadurch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin auf eventuelle Presseanfragen vorbereiten wollte. Eine Stellungnahme zum V erhalten eines Richters kann zwar auch in einer Erklärung gegenüber der Presse liegen (BGH, Urteil vom 38 39 40 41 - 21 - 12. Mai 2011 RiZ(R) 4/09 Rn. 30, juris). Ob eine Pressemitteilung eine we r- tende Stellungnahme enthält, hängt aber von ihrem Inhalt ab. Die Information s- beschaffung für eine eventuelle Presseerklärung ist noch nicht die Stellun g- nahme selbst und kein Ausdruck einer Missbilligung. b) Die Einsichtnahme ist nicht geeignet, sich auf die künftige Tätigkeit des Antragstellers unmittelbar oder mittelbar auszuwi rken. aa) Beschaffung und Einsichtnahme allein haben, auch wenn sie dem Antragsteller bekannt werden, keinen Bezug zur künftigen Tätigkeit des Antra g- stellers und können sie nicht unmittelbar beeinflussen. Zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch w ar der Antragsteller nicht berufen. Auch wenn der Antragsteller in der Zukunft weitere dienstliche Erklärungen zu den Vorgängen, die zum Gegenstand der Befangenheitsgesuche gemacht worden waren, abg e- ben muss, wird deren Inhalt nicht schon dadurch beeinflus st, dass der Präs i- dent die abgegebenen dienstlichen Erklärungen kennt. Abgesehen davon war damit zu rechnen, dass die di enstlichen Erklärungen in diesem Verfahren nach der Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten früher oder später an die Öffentlic h- keit gel angen und damit auch dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs b e- kannt würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident unabhängig von diesen Vorfä l- len in dienstliche Erklärungen des Antragstellers Einsicht nehmen würde, b e- stehen nicht. Aus diesem Grund sch eidet es auch aus, die Einsichtnahme unter dem Gesichtspunkt als Maßnahme der Dienstaufsicht anzusehen, dass sie zu dem Gefühl einer heimlichen Überwachung durch den Präsidenten des Bu n- desgerichtshofs und insoweit zu einer Einflussnahme auf die Rechtsprech ung führen könnte. 42 43 44 - 22 - bb) Als dienstaufsichtliche Maßnahme kommt die Einsichtnahme daher nur in Frage, wenn sie als Vorbereitungsmaßnahme für dienstaufsichtliche Maßnahmen zu verstehen wäre, um damit mittelbar das weitere Verhalten des Antragstellers zu s teuern. Die Einordnung eines Geschehens als Vorberei - tungsmaßnahme für dienstaufsichtliche Maßnahmen kann sich zum einen da r- aus ergeben, dass eine Maßnahme ausdrücklich als Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht gekennzeichnet ist; die Einordnung kann sich aber auch aus der den Umständen zu entnehmenden objektiven Bedeutung erg e- ben. Die Befürchtung eines Richters, ein Vorfall diene der Vorbereitung diens t- aufsichtlicher Maßnahmen, die in den Umständen bei objektiver Betrachtung keinen hinreichenden Anhaltspunkt findet, genügt dagegen nicht, um aus einem Geschehen eine Vorbereitungsmaßnahme zu machen. (1) Im Streitfall hat der Präsident des Bundesgerichtshofs die Einsicht - nahme nicht als Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht bezeic h- net. Der Antragsteller hat nicht behauptet, dass der Präsident des Bundesg e- richtshofs die Einsichtnahme ausdrücklich als Ermittlungsmaßnahme bezeic h- net habe. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Präsident des Bundesg e- richtshofs habe lediglich auf Presseanf ragen und auf Nachfragen der Präsid i- umsmitglieder vorbereitet sein wollen. (2) Aus den Umständen ergibt sich nicht, dass die Einsichtnahme diens t- aufsichtliche Maßnahmen vorbereiten sollte. Der Antragsteller behauptet zwar auch, dass der Zugriff des Prä sidenten des Bundesgerichtshofs darauf gerichtet gewesen sei, ihm Vorhalte im Hinblick auf vergangene und gegebenenfalls künftige Rechtsprechung zu machen, Auskünfte über zukünftiges richterliches Entscheidungsverhalten zu erlangen und ihn zu veranlassen, gegebenenfalls Rechtsansichten, die denen des Dienstvorgesetzten widersprachen, aufzug e- ben. Unter dem Blickwinkel eines objektiven Maßstabes gibt es aber auch unter 45 46 47 - 23 - Berücksichtigung der Vorgeschichte keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Kenntnisnahm e vom Inhalt der dienstlichen Erklärungen Vorhaltungen e r- möglichen sollte, als Vorstufe für ein Auskunftsverlangen an den Richter über sein zukünftiges Entscheidungsverhalten dienen oder bezwecken sollte, den Richter zur Aufgabe von Rechtsansichten zu vera nlassen. Nach der Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten war zu erwarten, dass der Inhalt der dienstlichen Erklärungen öffentlich bekannt würde. Wäre es dem Präsidenten um die Pr ü- fung oder Vorbereitung von Vorhalten o der ähnliches gegangen, hätte er das ö ffentliche Bekanntwerden abwarten und sich die dienstlichen Erklärungen d a- nach beschaffen können. Gegen die Vorbereitung von Maßnahmen, gerade den Antragsteller zur Aufgabe von Rechtsansichten zu bewegen oder um ihm Vorhaltungen zu machen, spricht auch, da ss sich der Präsident das Senatsheft mit allen in dem Verfahren abgegebenen dienstlichen Erklärungen vorlegen ließ. Ob der Präsident des Bundesgerichtshofs wie der Antragsteller in Fra - ge stellt befugt war, auf die dienstlichen Erklärungen zuzugreif en, hat das Dienstgericht nicht zu entscheiden. Selbst wenn der Zugriff auf die Erklärungen für die Vorbereitung auf Presseanfragen oder Fragen des Präsidiums nicht no t- wendig und der Präsident dazu nicht befugt gewesen sein sollte, folgte daraus noch nicht , dass es sich um eine Vorbereitungsmaßnahme für künftige beei n- trächtigende Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinn des § 26 Abs. 3 DRiG handelte. c) Die Beauftragung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin mit der Erste l- lung eines Gutachtens zu einer Recht sfrage ist keine Maßnahme der Diens t- aufsicht. 4. Keinen Erfolg hat der Antrag auch, soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit des Präsidiumsbeschlusses vom 18. Januar 2012 und der 48 49 50 - 24 - Nichtwahrung der Dienstaufsicht durch die Bundesministerin der Justiz festg e- stellt wissen will. a) Der Präsidiumsbeschluss ist keine Maßnahme der Dienstaufsicht und schei det daher als Gegenstand eines Prüfungsa ntrags nach § 62 Abs. 1 Nr. 4e , § 26 Abs. 3 DRiG aus. Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch den Geschäftsverteilungsplan ist vor den Verwaltungsgerichten geltend zu m a- chen (BVerwGE 50, 11). Wenn der Antragsteller durch den Präsidiumsb e- schluss nicht in seinen Rechten verletzt ist und kein verwaltungsgerichtliches Verfahren einleiten kann, steht i h m n icht " ersatzweise " das Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zur Verfügung. Im Prüfungsverfahren kann nur eine B e- einträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des jeweiligen Antragstellers gerügt werden. Das Präsidium hat am 18. Januar 2012 auch keine Geschäft s- verteilung beschlossen, sondern von einer Änderung des beschlossen en G e- schäftsverteilungsplans abgesehen. b) Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung der richterlichen Una b- hängigkeit durch eine dienstaufsichtliche Maßnahme in der " Nicht wahrung der Dienstaufsicht " (Antrag 4b) festgestellt wissen will, fehlt es an einer dienstau f- sichtlich en Maßnahme , die Gegenstand eines Prüfungsantrags sein könnte . Ein Richter hat keinen Anspruch auf ein dienstaufsichtlich es Einschrei ten gegen andere Rich ter. D as Unterlassen von dienstaufsichtlich en Maßnahmen gege n- über einem Richter ist keine dienstaufsichtlich e Maßnahme gegenüber einem anderen, weil es kein Verhalten gegenüber diesem durch die dienstaufsicht s- führende Stelle ist. Ein Verhalten einer dienst aufsichtsführenden Stelle gege n- über einem bestimmten Richter oder einer bestimmten Gruppe von Richtern ist aber Voraussetzung für die Einordnung als dienstaufsichtlich e Maßnahme (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905 , 906 ). 51 52 - 25 - 5. Schließ l ich hat auch der Antrag zu 5 keine n Erfolg. Eine Äußerung der Antragsgegnerin in einem Schriftsatz im vorliegenden Verfahren, der Antra g- ste l ler sei nicht dazu befugt, als erkennender Richter die Geschäftsverteilung s- regelungen des Präsidiums auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz zu überpr ü- fen , die sich in dem angegebenen Schriftsatz vom 14. Januar 2013 so nicht fi n- det , wäre keine dienstaufsichtliche Maßnahme. Mit der Äußerung einer Recht s- auffassung , die sich auf ein konkretes Prüfungsverfahren be zieht, wird kein Ei n- fluss auf das Verhalten des Antragstellers genommen. 6. Auf die Hilfsanträge war weder eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes noch eine Vorlage an das Bu n- desverfassungsgericht noch eine Verweisung an das Verwaltungsgericht vera n- lasst. a) Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes liegen nicht vor . Sie setzt nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 (BGBl. I 1968 S. 661) voraus, dass von der Entscheidung eines anderen obersten G e- richtshofs oder des Gemeinsamen Senats abgewichen werden soll. Das Dienstgericht weicht von solchen Entscheidun gen nicht ab. Insbesondere en t- scheidet es nicht darüber, ob Richter von Amts wegen die Geschäftsverteilung ohne Bindung an die Meinung des Präsidiums oder anderer Richter zu prüfen haben. b) Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsg e- richt nach Art. 100 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Zwar ist eine Vorlage möglich, wenn der Gesetzgeber auf einem Rechtsgebiet bereits tätig geworden ist und ein Gericht die geschaffenen Vorschriften angesichts einer grundrechtlichen Schutzpflicht für unzurei chend hält. Entsprechend hält das Bundesverfassung s- 53 54 55 56 - 26 - gericht Vorlagen auch dann für zulässig, wenn das vorlegende Gericht die u n- terlassene Einbeziehung weiterer Tatbestände in eine begünstigende Regelung als Verletzung staatlicher Schutzpflichten betrachtet (BVerfG, NJW 2013, 1148 Rn. 21 ). Eine Entscheidung über die Bindung des Präsidiums an die Meinung eines gerichtlichen Spruchkörpers oder die Bindung der Richter an die Meinung des Präsidiums , die nach dem Hilfsantrag Voraussetzung für die Vorlage sein soll , ist aber nicht Gegenstand der Prüf ung des Dienstgerichts. Hinsichtlich e i- ner Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit im Wege der Dienstau f- sicht besteht keine Schutzlücke. c) Die Voraussetzungen für eine Verweisung an das Verwaltungsgericht l iegen ebenfalls nicht vor. Nach § 17a Abs. 2 GVG setzt eine solche Verwe i- sung voraus, dass der vom Antragsteller beschrittene Rechtsweg zu dem Dienstgericht des Bundes unzulässig ist. Das Dienstgericht des Bundes ist bei Anfechtung einer Maßnahme der Diens taufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG zuständig, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG. Der Antragsteller hat die Feststellung begehrt, dass die im Einzelnen aufgezählten Maßnahmen als Maßnahmen der Dienstaufsicht rechtswidrig waren und ihn in seiner r ichterl i- chen Unabhängigkeit verletzt haben. Wenn ein Richter behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt, entscheidet nach § 26 Abs. 3 DRiG das Dienstgericht. 7. Dem Antragsteller war kein Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2013 zu gewähren. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO kann ein Schriftsatznachlass gewährt werden, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbri n- gen des Gegners ni cht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Te r- min mitgeteilt worden ist. Neu war im Schriftsatz der Antragsgegnerin allenfalls der Vortrag, dass es dem Präsident en nicht darum gegangen sei, die Unte r- 57 58 - 27 - zeichnung des Beschlusses zu verzögern, und nur der Vorsitzende des 2. Strafsenats damit die Erwartung verb unden habe , dass die Beschlussgründe gegebenenfalls geändert werden könnten . Dazu konnte sich der Antragsteller, der in die Vorgänge eingebunden war, bei der Erörterung der Sach - und Rechtslag e ausführlich äußern. Ein Schriftsatzrecht ist darüber hinaus nur zu entscheidungserheblichem Vorbringen zu gewähren. Ob der Beschluss bereits unterschrieben war, ist für die Entscheidung nicht erheblich (II 1 b) bb) ). Davon, dass die Bitte des Präsidenten darauf zielte, dem 2. Strafsenat zu ermöglichen, die Beschlussgründe noch ändern zu können, ist das Dienstgericht ohnehin ausgegangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird auf 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG). Bergmann Safari Chabestari Drescher Pamp Menges 59
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