BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(B) 3/09 vom 3. Dezember 2009 in dem Pr374fungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DRiG 247 80 a) Gegen welche Urteile der Dienstgerichte die Revision stattfindet, h344ngt von der Organisation der Richterdienstgerichtsbarkeit in den L344ndern und von den landesrechtlichen Verfahrensvorschriften ab. b) In Pr374fungsverfahren muss in jedem Verfahren eine Revisionsm366glichkeit gegeben sein (247 80 Abs. 2 DRiG), wobei der Landesgesetzgeber bestim-men kann, von welchem Dienstgericht des Landes die Revision an das Dienstgericht des Bundes f374hrt (Fortf374hrung von BGHZ 144, 123, 132). BGH - Dienstgericht des Bundes - Beschluss vom 3. Dezember 2009 - RiZ(B) 3/09 - Dienstgericht f374r Richter bei dem Landgericht Magdeburg des Richters am Amtsgericht Antragsteller und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: - - 2 - gegen Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf344higkeit - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 3. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Mayen und Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichts f374r Richter bei dem Landgericht Magdeburg vom 27. Juli 2009 und die Revision gegen das Urteil des vorgenannten Gerichts vom 27. M344rz 2009 werden auf seine Kosten als unzu-l344ssig verworfen. Gr374nde: I. Mit Urteil vom 27. M344rz 2009 hat das Dienstgericht f374r Richter bei dem Landgericht Magdeburg den Antrag des Antragstellers auf Einstellung eines gegen ihn eingeleiteten Verfahrens auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf344higkeit abgewiesen. Eine Sprungrevision gegen dieses Urteil hat es nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung hat es den Antragsteller darauf hingewiesen, dass gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung er366ffnet ist. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29. M344rz 2009 Zulassung der Revision beantragt und zugleich gegen das Urteil Revision eingelegt. Auf den Hinweis des Vorsitzenden Richters des Dienstgerichts, dass gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung, nicht aber der Revision gegeben sei, stellte der An-tragsteller mit Schreiben vom 17. Juni 2009 klar, er habe willentlich und wis- 1 - 4 - sentlich Revision eingelegt und pro forma auch die Zulassung des Rechtsmit-tels beantragt. 2 Mit Beschluss vom 27. Juli 2009 hat das Dienstgericht den Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, den Be-teiligten stehe die Revision unter 334bergehung der Berufungsinstanz nach 247 134 Abs. 3 und Abs. 1 VwGO i.V.m. 247 72 RiG-LSA nur zu, wenn beide Seiten schriftlich zustimmten und das Gericht die Sprungrevision zugelassen habe. F374r eine solche Zulassung sei hier kein Raum, weil der Antragsgegner die Zustim-mung nicht erteilt habe. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2009 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, das Dienstge-richt sei gem344337 247247 79, 81 DRiG verpflichtet gewesen, die Revision zuzulassen, da die Vorschriften auch die Sprungrevision umfassten. 3 II. Beide vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel sind als unzul344ssig zu verwerfen. 4 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statt-haft. Nach 247 134 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist gegen die Ablehnung der Zulassung der Sprungrevision kein Rechtsmittel er366ffnet. Da diese Vorschrift im Pr374fungs-verfahren gem344337 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG entsprechend anzuwenden ist, kann der Beschluss des Dienstgerichts f374r Richter nicht mit der Beschwerde ange-fochten werden. 5 - 5 - Ungeachtet dessen bliebe die Beschwerde auch in der Sache ohne Er-folg. Wie das Dienstgericht zu Recht ausgef374hrt hat, steht der Zulassung der vom Antragsteller begehrten Sprungrevision schon 247 134 Abs. 1 VwGO entge-gen, weil es an der erforderlichen Zustimmung des Antragsgegners fehlt. 6 7 Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus den 247247 79 ff. DRiG kein abweichendes Ergebnis. Gegen welche Urteile die Revision stattfindet, h344ngt von der Organisation der Richterdienstgerichtsbarkeit in den L344ndern und von den landesrechtlichen Verfahrensvorschriften ab (Schmidt-R344ntsch, Deut-sches Richtergesetz 5. Aufl. 247 80 Rn. 3). Entscheidend ist in Pr374fungsverfahren nur, dass in jedem Verfahren eine Revisionsm366glichkeit gegeben ist (247 80 Abs. 2 DRiG). Der Landesgesetzgeber kann aber bestimmen, von welchem Dienstgericht des Landes die Revision an das Dienstgericht des Bundes f374hrt (BGHZ 144, 123, 132 m.w.N.). In Pr374fungsverfahren, die - wie hier - die Verset-zung in den Ruhestand wegen Dienstunf344higkeit betreffen, ist - wenn wie hier die Voraussetzungen f374r eine Sprungrevision nach 247 134 VwGO nicht vorlie-gen - nach dem Recht Sachsen-Anhalts die Revision nur gegen Berufungsurtei-le des Dienstgerichtshofs f374r Richter er366ffnet. In Pr374fungsverfahren dieser Art hat der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt zwei Tatsacheninstanzen einge-richtet. Gegen die Urteile des nach 247 55 Nr. 3 d) RiG-LSA erstinstanzlich zu-st344ndigen Dienstgerichts f374r Richter findet die Berufung statt (247 72 Satz 3 RiG-LSA i.V.m. 247 124 VwGO, vgl. auch BGHZ 144, 123, 132), f374r deren Ent-scheidung der Dienstgerichtshof f374r Richter als Berufungsgericht gem344337 247 56 Nr. 2 RiG-LSA zust344ndig ist. Erst gegen seine Entscheidung ist die Revision er366ffnet, die er als zust344ndiges Landesdienstgericht gem344337 247 80 Abs. 2 DRiG zulassen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/07, NJW-RR 2008, 515, Tz. 2). F374r die von dem Antragsteller begehrte Zulassung der Revision durch das Dienstgericht f374r Richter besteht danach kein Raum. - 6 - 2. Aus den vorstehenden Ausf374hrungen folgt zugleich, dass auch die vom Antragsteller eingelegte Revision nicht statthaft ist. Sie ist daher ebenfalls durch Beschluss als unzul344ssig zu verwerfen (247 144 Abs. 1 VwGO i.V.m. 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG). 8 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 247 154 Abs. 2 VwGO. 9 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 200 festgesetzt (247 47, 247 52 Abs. 2 GKG). 10 Rissing-van Saan Joeres Fischer Mayen Safari Chabestari Vorinstanz: Dienstgericht f374r Richter bei dem LG Magdeburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - DG 1/08 -
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