ECLI:DE:BGH:2017:210817BRIZ.B.3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ( B ) 3 /1 7 vom 21. August 2017 in dem V erfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 21 . August 2017 durch d ie Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Mayen , d ie Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Menges , die R ichter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski , Gericke und Prof. Dr. Koch beschlossen : Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 1. Senats des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesge richt Hamm vom 2 6 . April 201 7 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe : I. Der Antragsteller, der sich im Maßregelvollzug befindet, hat beantragt, d ie Antragsgegner in zu verpflichten, näher bezeichnete Schriftsätze beim nach § 120 GVG zuständigen Strafs enat des Oberlandesgerichts Düsseldorf regis - trieren zu lassen und die Behandlung durch diesen Strafsenat anzuordnen. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat d ie A n- träge zurückgewiesen. D er Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlande s- gericht Hamm hat d ie Berufung des Antragstellers zurückgewiesen und die R e- vision nicht zugelassen. Dagegen hat der Antragsteller Nichtzulassungsb e- schwerde eingelegt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Gegen die Entsche i- dung des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm fi n- det kein Rechtsmittel zum Dienstgericht des Bundes statt (vgl. BGH, B eschluss vom 9. Juni 2015 - RiZ (B) 6/14, juris) . 1 2 3 - 3 - 1. I n Disziplinarverfahren kann nach § 81 Abs. 2 DRiG die Nichtzula s- sun g einer durch die Landesgesetzgebung vorgesehenen Revision an das Dienstgericht des Bundes durch Beschwerde angefochten werden. Nach § 8 3 LRi Sta G NW ist gegen Urteile des Dienstgerichtshofs die Revision an das Dienstgericht des Bundes zulässig, wenn auf Ve rsetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Abe r- kennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters des Justizministeriums diese Maßnahme nicht verhängt hat. Ein solc hes Disziplinarverfahren liegt hier nicht vor, weil der Dienstgerichtshof eine solche Disziplinarmaßnahme weder verhängt noch entgegen dem Antrag eines Vertreter s des Justizministeriums nicht verhängt hat. 2. Wenn in Versetzungs verfahren oder in Prüfung sverfahren entgegen § 80 Abs. 2 DRiG die Revision von dem zuständigen Dienstgericht des Landes nicht zugelassen wird, ist zwar über die gesetzliche Regelung, die nur die Rev i- sion vorsieht, hinaus eine Nichtzulassungsbeschwerde ausnahmsweise stat t- haft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - RiZ (R) 3/07, NJW - RR 2008, 515 Rn. 2). Es liegt aber weder ein Versetz u ngsverfahren noch ein Pr ü- fungsverfahren vor. Versetzungsverfahren sind Verfahren über die Versetzung von Richter i n- nen und Richtern im Interesse der Rechtspflege (§ 67 Nr. 2 LRi Sta G NW) auf Antrag des Justizminis teriums (§ 8 7 LRi Sta G NW). Prüfungsverfahren sind Ve r- fahren bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die Nic h tigkeit einer Ernennung, die Rücknahme einer Ernennung, die Entlassung, die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder eine eing e- schränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfä higkeit (§ 6 7 Nr. 3 LRi Sta G NW) auf Antrag des Justizministeri ums (§ 89 LRi Sta G NW) sowie Verfahren bei Anfechtung einer Ma ßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation, bei 4 5 6 - 4 - Anfechtung der Abordnung einer Richterin oder eines Richters, bei Anfechtung einer Verfügung, durch die Richterinnen und Richter auf Probe oder Richteri n- nen und Richter kraft Auftrags entlassen, durch die ihre Ernennung zurückg e- nommen oder die Nichtigkeit ihrer Ernennung festgestellt oder durch die sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt w erden , sowie bei Anfec h- tung der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, bei Anfechtung einer Maßna h- me de r Dienstaufsicht oder bei Anfechtung einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beur laubung (§ 6 7 Nr. 4 LRi Sta G NW) auf Antrag de r Richt e- rin oder des Richters (§ 8 9 LRiStaG NW ). Weder hat das Justizministerium e i- nen Antrag gestellt noch ist der Antr agsteller Richter. Mayen Menges Karczewski Gericke Koch Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter beim LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2016 - DG - 7/15 - Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2017 - 1 DGH 5/16 -
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