ECLI:DE:BGH:2017:210817BRIZ.B.4.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ( B ) 4 /1 7 vom 21. August 2017 in dem V erfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 21 . August 2017 durch d ie Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Mayen , d ie Richter in am Bundesgerichtshof D r. Menges , die R ichter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski , Gericke und Prof. Dr. Koch beschlossen : Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 1. Senats des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesger icht Hamm vom 2 6 . April 201 7 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe : I. Der Antragsteller, der sich im Maßregelvollzug befindet, hat beantragt, de n Antragsgegner zu 1 zur Einleitung eines vorläufigen Dienstverbots nach § 35 DRiG für ein bestimmtes Ve rfahren gegen näher bezeichnete Richter zu verpflich ten und ih m a ufzugeben, § 26 Abs. 2 DRiG anzuwenden, die or d- nungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte in d em Verfahren durch die Richter anzumahnen und für die ordnungsgemäße Erledigung durch die PKH - Gewährung zu sorgen. Ferner hat er beantragt, der Antragsgegneri n zu 2 aufzugeben, § 26 Abs. 2 DRiG anzuwenden, die ordnungswidrige Art der Au s- führung der Amtsgeschäfte in zwei weiteren Verfahren durch die betreffenden Richter anzumahnen und für die or dnungsgemäße Erledigung durch die Stat t- gabe der Ablehnungsanträge und die PKH - Gewährung für das Verfahren nach § 172 StPO zu sorgen. 1 - 3 - Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat d ie A n- träge zurückgewiesen. D er Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlande s- gericht Hamm hat d ie Berufung des Antragstellers zurückgewiesen und die R e- vision nicht zugelassen. Dagegen hat der Antragsteller Nichtzulassungsb e- schwerde eingelegt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Gegen die E ntsche i- dung des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm fi n- det kein Rechtsmittel zum Dienstgericht des Bundes statt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - RiZ(B) 6/14, juris) . 1. I n Disziplinarverfahren kann nach § 81 Abs. 2 DRiG d ie Nichtzula s- sung einer durch die Landesgesetzgebung vorgesehenen Revision an das Dienstgericht des Bundes durch Beschwerde angefochten werden. Nach § 8 3 LRi Sta G NW ist gegen Urteile des Dienstgerichtshofs die Revision an das Dienstgericht des Bundes zuläs sig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Abe r- kennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters des Justizministeriums diese Maßnahme nicht verhän gt hat. Ein solches Disziplinarverfahren liegt hier nicht vor, weil der Dienstgerichtshof eine solche Disziplinarmaßnahme weder verhängt noch entgegen dem Antrag eines Vertreter s des Justizministeriums nicht verhängt hat. 2. Wenn in Versetzungs verfahren oder in Prüfungsverfahren entgegen § 80 Abs. 2 DRiG die Revision von dem zuständigen Dienstgericht des Landes nicht zugelassen wird, ist zwar über die gesetzliche Regelung, die nur die Rev i- sion vorsieht, hinaus eine Nichtzulassungsbeschwerde ausnahmsweise stat t- haft (vgl. BGH, Beschl uss vom 15. November 2007 - RiZ (R) 3/07, NJW - RR 2 3 4 5 - 4 - 2008, 515 Rn. 2). Es liegt aber weder ein Versetz u ngsverfahren noch ein Pr ü- fungsverfahren vor. Versetzungsverfahren sind Verfahren über die Versetzung von Richter i n- nen und Richt ern im Interesse der Rechtspflege (§ 67 Nr. 2 LRi Sta G NW) auf Antrag des Justizminis teriums (§ 8 7 LRi Sta G NW). Prüfungsverfahren sind Ve r- fahren bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die Nic h tigkeit einer Ernennung, die Rücknahme e iner Ernennung, die Entlassung, die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder eine eing e- schränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfä higkeit (§ 6 7 Nr. 3 LRi Sta G NW) auf Antrag des Justizministeri ums (§ 89 LRi Sta G NW) sowie Verfahren bei Anf echtung einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation, bei Anfechtung der Abordnung einer Richterin oder eines Richters, bei Anfechtung einer Verfügung, durch die Richterinnen und Richter auf Probe oder Richteri n- nen und Richter kraft Auftrags e ntlassen, durch die ihre Ernennung zurückg e- nommen oder die Nichtigkeit ihrer Ernennung festgestellt oder durch die sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt w erden , sowie bei Anfec h- tung der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, bei Anfechtung e iner Maßna h- me der Dienstaufsicht oder bei Anfechtung einer Verfügung über Ermäßigung 6 - 5 - des Dienstes oder Beur laubung (§ 6 7 Nr. 4 LRi Sta G NW) auf Antrag de r Richt e- rin oder des Richters (§ 8 9 LRiStaG NW ). Weder hat das Justizministerium e i- nen Antrag gestellt noch ist der Antragsteller Richter. Mayen Menges Karczewski Gericke Koch Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter beim LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.09.2016 - DG - 8/16 - Dienstgericht shof für Richter beim OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2017 - 1 DGH 10/16 -
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