BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS R i Z (B) 6/14 vom 28. Juli 20 15 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 28. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgericht s- hof Dr. Menges sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und G ericke beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 7. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keine Vera n- lassung, den Beschluss vom 9. Juni 2015 zu ändern. Gründe: I. Mit Beschluss vom 9. Juni 2015 hat das Dienstgericht des Bundes eine Beschwerde des Antragstellers , der sich im Maßregelvollzug befindet, gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm verworfen. Dagegen hat der A n- tragsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2015 Gegenvorstellung eingelegt und die am Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 9. Juni 2015 beteiligte Richterin und die beteiligten Richter wegen Befangenheit abgelehnt. 1 - 3 - II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig und die Gegenvorstellung hat ke i- nen Erfolg. 1. Das Ablehnungsgesuch (§ 54 Abs. 1 VwGO iVm § 42 Abs. 1 ZPO) ist rechtsmissbräuchlich. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 9. Juni 2015 beteiligten Richter, ohn e dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Bete i- li g ten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2 015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3). Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann das Dienstgericht hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Ric h- tern entscheiden. 2. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Beschlusses vom 9. Juni 2015. 2 3 4 - 4 - 3. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in di e- ser Sache nicht mehr rechnen. Es besteht auch keine Veranlassung zu einer Bescheidung der weiteren Eingaben zu seinem Antrag vom 6. Dezember 2012. Bergmann Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter beim LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03. 2014 - DG - 11/2013 - Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Hamm, Entscheidung vom 02.10.2014 - 1 DGH 1/14 - 5
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