BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS R i Z (B) 6/14 vom 9. Juni 20 15 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des B undes - hat am 9. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgericht s- hof Dr. Menges sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und Geri cke beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 2. Oktober 2014 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller, der sich im Maßregelvollzug befindet, hat beantragt, den Antragsgegnern die Absetzung verschiedener Richter, die Behandlung von Ablehnungsgesuchen, die Entscheidung der Prozesskostenhilfe, die Fortse t- zung eines Verfahrens, die Rückforderung von Akten und die Entscheidung über einen Antrag durch den Strafsenat aufzugeben. Das Dienstgericht hat den Antrag als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Die Berufung des Antra g- stellers hat der Dienstgerichtshof für Richter durch Beschluss zurückgewiesen und die Rev 1 - 3 - ihm am 6. November 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 9. November 2014, das beim Oberlandesgericht Hamm am 17. November 2014 eingegangen ist, Nichtzulassungs beschwerde eingelegt, modifiziert hat. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Dienstg e- richtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm findet kein R echtsmittel zum Dienstgericht des Bundes statt. 1. § 81 Abs. 2 DRiG sieht in Disziplinarverfahren im Fall der Nichtzula s- sung einer landesrechtlich vorgesehenen Revision eine Beschwerde vor. Nach § 53 LRiG NW ist landesrechtlich gegen Urteile des Dienstg erichtshofs in Di s- ziplinarverfahren die Revision an das Dienstgericht des Bundes zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters des Justizministeriums diese Maßnahme nicht verhängt hat. Ein solches Disziplinarverfahren liegt aber nicht vor, weil der Dienstgerichtshof weder eine Disziplinarmaßnahme verhängt noch ein Vertreter des Justizministerium s einen Antrag auf Verhängung einer solchen Maßnahme gestellt hat. 2. Wenn in Versetzungs - und Prüfungsverfahren entgegen § 80 Abs. 2 DRiG die Revision von dem zuständigen Dienstgericht des Landes nicht zug e- lassen wird, ist zwar über die gesetzliche Rege lung, die nur die Revision vo r- sieht, hinaus eine Nichtzulassungsbeschwerde ausnahmsweise statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - RiZ (R) 3/07, NJW - RR 2008, 515 2 3 4 - 4 - Rn. 2). Ein Versetzungs - oder ein Prüfungsverfahren liegt aber ebenfalls nicht v or. Versetzungsverfahren sind Verfahren über die Versetzung von Richtern im Interesse der Rechtspflege (§ 37 Nr. 2 LRiG NW) auf Antrag des Justizmini s- teriums (§ 57 Satz 1 LRiG NW). Prüfungsverfahren sind Verfahren bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Ze it über die Nichtigkeit einer Ernennung, die Rüc k- nahme einer Ernennung, die Entlassung, die Versetzung in den Ruhestand w e- gen Dienstunfähigkeit oder eine eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 37 Nr. 3 LRiG NW) auf Antrag des Justizm inisteriums (§ 59 LRiG NW) und Verfahren bei Anfechtung einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation, bei Anfechtung der Abordnung eines Richters, bei Anfechtung einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunf ä- higkeit in den Ruhestand versetzt wird, sowie bei Anfechtung der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, bei Anfechtung e iner Maßnahme der Dienstaufsicht oder bei Anfechtung einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beu r- laubung (§ 37 Nr. 4 LRiG NW) auf Antrag des betroffenen Richters (§ 59 DRiG). Weder hat das Justizministerium einen Antrag gestellt noch ist der Antr agsteller 5 - 5 - Richter. Der Dienstgerichtshof hat auch ausdrücklich seine Entscheidung nicht in einem Versetzungs - oder Prüfungsverfahren getroffen. Bergmann Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter beim LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2014 - DG - 11/2013 - Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Hamm, Entscheidung vom 02 .10.2014 - 1 DGH 1/14 -
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