BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ (R) 1/01 vom 1. März 2002 in dem Prüfungsverfahren Antragstellerin, Berufungsklägerin und Rev i - sionsklägerin, g e g e n Antragsgegner, Berufungsbeklagter und R e - visionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 1. Mrz 2002 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtsh of Solin-Stojanoviæ, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwa l - tungsgericht Dr. Silberkuhl und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel für Recht erkannt: Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 20. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trgt die Kosten des Revisionsverfa h - rens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragstellerin ist seit 1992 Vorsitzende Richterin am Verwaltung s - gericht. Der Prsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hielt ihr nach Anhörung mit Bescheid vom 22. September 1995 im Rahmen der Dienstaufsicht förmlich vor, sie habe als Kammervorsitzende in drei Fllen u n - zulssigen Einfluß auf abgeschlossene Einzelrichterentscheidungen geno m - men und dadurch in die richterliche Unabhngigkeit eines damals ihrer Ka m - mer angehörenden Richters kraft Auftrags eingegriffen. Den Widerspruch der - 3 - Antragstellerin wies der Prsident des Verwaltungsgerichtshofs durch Bescheid vom 23. November 1995 zurck. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1995 erhob die Antragstellerin Wide r - spruch gegen eine "Erklrung des Justizministeriums Baden-Wrttemberg zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen". Diese Erklrung hatte der Vizeprsident des Verwaltungsgerichts den Richtern des Gerichts mit folgender Verfgung vom 19. April 1995 bekannt gegeben: "Bei der Prsidentendienstbesprechung am 6./7. April 1995 gab M i - nisterialdirigent S. vom Justizministerium eine Erklrung zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidu n - gen ab, die nunmehr schriftlich vorliegt. Wunschgemß gebe ich sie in der Anlage bekannt. In der Prsidentendienstbesprechung wurde anschließend folgende Empfehlung ausgesprochen: Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Verfahren, die dem Einzelrichter zur Entscheidung bertragen worden sind, erst nach Abgang der Einze l - richter-Entscheidung dem Vorsitzenden zur Wahrne h - mung seiner Aufgaben (z.B. Austrag des Verfahrens im Kammerregister) vorgelegt werden. Nach meiner Kenntnis verfahren die meisten Kammern des Verwa l - tungsgerichts bereits heute so, indem die Ausgangsformulare in der Reihenfolge so ausgestaltet sind, daß zunchst die Ausfertigung und Zustellung der getroffenen Entscheidung verfgt und erst a n - schließend die Vorlage der Akten an den Kammervorsitzenden a n - geordnet ist. Ich wre dankbar, wenn alle Kammern dieser Empfe h - lung Folge leisten knnten." Die als Anlage beigefgte Erklrung zur Stellung des Kammervorsitze n - den bei Einzelrichterentscheidungen lautet: - 4 - "Aus dem Umstand, daû der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter bertragen ist, ergibt sich ohne Abstriche, daû der Vo r - sitzende einer Kammer insoweit kein Recht zur Mitwirkung oder Ei n - fluûnahme auf die Entscheidungsfindung hat. Der gesetzliche Ric h - ter ist hier allein der Einzelrichter, auch wenn er Richter auf Probe ist. Der Umstand, daû der Einzelrichter einer bestimmten Kammer angehrt, hat dann lediglich noch Bedeutung fr die Geschftsve r - teilung, nicht mehr aber fr die Entscheidungsfindung. Im Einze l - richtersystem ist die Gefahr, daû die verschiedenen Einzelrichter unterschiedlich und auch widersprchlich entscheiden, in gleicher Weise gegeben wie bei der Zustndigkeit mehrerer Kammern eines Gerichts fr vergleichbare Sachverhalte. Eine einheitliche Rech t - sprechung innerhalb einer Kammer, eines Gerichts, ja aber auch a l - ler Gerichte, ist ein wnschenswertes Ziel. Dieses Ziel kann aber nur auf dem Weg der Herbeifhrung - und anschlieûenden Beachtung - obergerichtlicher Entscheidungen und dadurch erreicht werden, daû die Argumentation zu bestimmten Problemfeldern in der Sache berzeugt und deshalb von den Richtern bei ihrer Urteilsfindung z u - grunde gelegt wird. Fr den Vorsitzenden einer Kammer ergibt sich daraus, daû es durchaus legitim ist, vor allem mit jngeren, weniger erfahrenen Richtern das Gesprch ber entscheidungsrelevante Probleme zu suchen. Unverzichtbare Voraussetzung eines solchen, einzelfallb e - zogenen Gesprchs muû jedoch stets sein, daû der fr die En t - scheidung zustndige Richter dieses Gesprch sucht. Vllig ausg e - schlossen ist es, daû ein Vorsitzender einen Richter seiner Kammer gegen dessen Willen in Einzelrichterfllen zu beraten oder zu b e - einflussen versucht. Ein solches Vorgehen wre eine Verletzung der richterlichen Unabhngigkeit und damit eine Verletzung in der Ve r - fassung geschtzter Rechte (Artikel 97 GG). Hieraus ergibt sich auch - und dies mûte eigentlich selbstverstndlich sein -, daû ein Vorsitzender niemals ohne Wissen des Einzelrichters dessen Urteil oder Beschluû weder im Tenor noch in den Grnden abndern darf. Ein solches Vorgehen knnte nur als gravierendes Dienstvergehen bewertet werden. Die Unterschrift des Urteils weist aus, wer der Verfasser des Urteils in allen Teilen ist. Das Urteil oder auch der Beschluû ist als Urkunde gegen jede Verflschung auch strafrech t - lich geschtzt (§ 267 StGB). Wenn der Einzelrichter damit einverstanden ist, kann der Vorsi t - zende die Entscheidung des Einzelrichters auch vor deren Ausfert i - gung und Zustellung durchsehen. Insbesondere zur Verbesserung - 5 - von Schreibfehlern und stilistischen Schwchen wird ein Proberic h - ter eine solche Untersttzung in vielen Fllen aus freien Stcken auch dankbar annehmen. Aber auch in diesen Fllen sollte der Vo r - sitzende seine Änderungsvorschlge stets dem entscheidenden Ei n - zelrichter vorlegen, bevor sie von diesem dann bernommen und endgltig vollzogen werden. Eine Blankoermchtigung des Vorsi t - zenden zur Abnderung eines Urteils oder Beschlusses ist mit den prozeûrechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren. Es muû stets sichergestellt sein, daû der das Urteil unterschreibende Einzelrichter dieses so - ohne jeden Abstrich und bis zum letzten Komma - billigt. Nicht zu beanstanden ist es, wenn der Vorsitzende einer Kammer sich die Einzelrichterurteile oder -beschlsse seiner Kammermitgli e - der nach der Zustellung vorlegen lût, auch mit den Prozeûakten, um so Erkenntnisse ber die Befhigung und Leistung des Einze l - richters zu gewinnen, um sich hierauf bei einer (Vor-)Beurteilung zu sttzen. Die gleiche Erkenntnismglichkeit steht selbstverstndlich erst Recht auch dem Prsidenten des Verwaltungsgerichts offen, der die Beurteilung zu verantworten hat und diese letztlich aufgrund e i - gener Erkenntnisse treffen muû." Das Justizministerium lehnte es mit Schreiben vom 29. Dezember 1995 ab, den Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Erklrung zu bescheiden, weil sie weder ein Verwaltungsakt noch eine Maûnahme der Dienstaufsicht sei. Die Antragstellerin hatte bereits zuvor das Dienstgericht fr Richter bei dem Landgericht Karlsruhe angerufen und beantragt, festzustellen, daû der Vorhalt des Prsidenten des Ve r - waltungsgerichtshofs unzulssig sei. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1996 hat sie ergnzend beantragt, festzustellen, daû die Erklrung des Justizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelric h - terentscheidungen vom April 1995 in bezug auf die A n - tragstellerin insoweit unzulssig sei, als - 6 - a) darin solche Maûnahmen fr unzulssig erklrt wrden, die der Antragstellerin im Vorhalt und im Wide r - spruchsbescheid vorgeworfen wrden, b) sich die Ttigkeit des Vorsitzenden bei Einzelrichte r - verfahren ausschlieûlich auf die Geschftsverteilung und in keinem denkbaren Fall auf die Entscheidung s - findung beziehe, c) es dem Vorsitzenden untersagt werde, einen Einze l - richter ohne dessen ausdrckliches Verlangen bei der Entscheidungsfindung zu beraten oder zu beeinflu s - sen. Das Dienstgericht fr Richter hat durch Urteil vom 23. April 1998 festg e - stellt, der Vorhalt des Prsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Se p - tember 1995 sei unzulssig. Im brigen hat es den Antrag zurckgewiesen. Zur Begrndung hat es ausgefhrt: Dem Prsidenten des Verwaltungsgerichtshofs habe die Befugnis zum Erlaû des Vorhalts gefehlt. Der gegen die Erklrung des Justizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelric h - terentscheidungen gerichtete Feststellungsantrag sei als Klagenderung ohne Einwilligung des Antragsgegners mangels Sachdienlichkeit unzulssig. Übe r - dies sei die Erklrung des Justizministeriums keine anfechtbare Maûnahme der Dienstaufsicht. Die Berufung der Antragstellerin hat der Dienstgerichtshof fr Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluû vom 21. Juli 1999 als ma n - gels Zulassung unstatthaft verworfen. Auf die Revision der Antragstellerin hat das Dienstgericht des Bundes durch Urteil vom 29. Mrz 2000 den Beschluû des Dienstgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur Entscheidung ber die zulssige Berufung zurckverwiesen. - 7 - Mit der Berufung hat die Antragstellerin nach der Zurckverweisung geltend gemacht: Der erforderliche konkrete Bezug der Erklrung des Justi z - ministeriums zu ihrer richterlichen Ttigkeit ergebe sich aus: 1. dem Vorhalt durch den Prsidenten des Verwaltungsgerichtshofs; 2. dessen Äuûerungen bei ihrer Anhrung zu dem beabsichtigten Vorhalt; 3. der in der Prsidentendienstbesprechung am 6./7. April 1995 an die Prs i - denten der Verwaltungsgerichte gerichteten Bitte, dafr Sorge zu tragen, daû die Erklrung des Justizministeriums beachtet werde; 4. der Bekanntmachung der Erklrung des Justizministeriums durch den Viz e - prsidenten des Verwaltungsgerichts und 5. dessen Mitteilung der in der Prsidentendienstbesprechung ausgesproch e - nen Empfehlung verbunden mit dem Zusatz: "Ich wre dankbar, wenn alle Kammern dieser Entscheidung Folge leisten knnten". Durch Urteil vom 20. Dezember 2000 hat der Dienstgerichtshof die B e - rufung der Antragstellerin zurckgewiesen. Zur Begrndung hat er im wesentl i - chen ausgefhrt: Die nachtrgliche Einbeziehung der Erklrung des Justizministeriums in das Prfungsverfahren sei als Antragsnderung ohne Einwilligung des Antragsgeg- ners mangels Sachdienlichkeit unzulssig. Entgegen der Auffassung der A n - tragstellerin sei der Dienstgerichtshof nicht an eine revisionsgerichtliche En t - scheidung ber die Zulssigkeit der Klagenderung gebunden. Seine Bindung erstrecke sich lediglich auf die rechtliche Wrdigung, die fr die Aufhebung der Berufungsentscheidung und die Zurckverweisung urschlich gewesen sei. Entscheidungstragend sei allein die Auffassung des Revisionsgerichts, die z u - lassungsfreie Berufung sei statthaft. Die Antragsnderung sei nicht sachdie n - lich, weil mit ihr ein neuer Streitstoff eingefhrt werde, fr dessen Beurteilung die Ergebnisse der bisherigen Prozeûfhrung nicht verwertet werden knnten. Es ergben sich vielmehr vllig neue Sach- und Rechtsfragen. - 8 - Unabhngig davon sei die Anfechtung der Erklrung des Justizministe- riums auch deshalb unzulssig, weil es sich nicht um eine Maûnahme der Dienstaufsicht handele. Das Justizministerium habe aus aktuellem Anlaû ledi g - lich in allgemein gehaltener Form eine Rechtsansicht zum Problemkreis der Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen geuûert. Die Erklrung richte sich nicht gegen einen Richter oder eine bestimmte Gru p - pe von Richtern. Sie betreffe letztlich alle Richter der Verwaltungsgerichtsba r - keit des Landes. Zwar knne auch eine Äuûerung der dienstaufsichtfhrenden Stelle zu einer bestimmten Rechtsfrage sich insoweit auf die Ttigkeit eines einer anderen Rechtsansicht zuneigenden Richters auswirken, als dieser sich im Gegensatz zu der dienstaufsichtfhrenden Stelle wisse, wenn er sich spter davon abweichend verhalte. Dadurch werde aber die Meinungsuûerung der Dienstaufsichtsbehrde, selbst wenn sie - was hier nicht der Fall sei - gege n - ber einem einzelnen Richter erfolgt sei, noch nicht zu einer gegen diesen g e - richteten Maûnahme der Dienstaufsicht. Die Verschiedenheit der Rechtsau f - fassungen bedeute fr sich allein noch keine konkrete Konfliktlage, die durch eine dienstge richtliche Entscheidung zu bereinigen sei. Die von der Antra g - stellerin behauptete Verwendung der Erklrung des Justizministeriums ihr g e - genber durch den Prsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und den Vizepr - sidenten des Verwaltungsgerichts ndere den Charakter der Erklrung selbst als einer allgemeinen Stellungnahme zu Rechtsfragen nicht. Soweit die Antragstellerin sinngemû auch die Unzulssigkeit von Ma û - nahmen anderer dienstaufsichtfhrender Stellen geltend mache, mit denen die Erklrung des Justizministeriums ihr gegenber verwendet oder umgesetzt worden sei, erweise sich die Antragsnderung, in die der Antragsgegner nicht eingewilligt habe, ebenfalls als nicht sachdienlich und daher unzulssig. Mit dem Vorbringen werde ein vllig neuer Streitstoff in das Verfahren eingefhrt. - 9 - Davon abgesehen sei der Antrag auch insoweit unzulssig, als es sich bei den von der Antragstellerin in der Berufungsverhandlung unter Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Maûnahmen nicht um solche der Dienstaufsicht handele. Fr eine selbstndig anfechtbare Maûnahme der Dienstaufsicht neben dem erla s - senen Vorhalt, der rechtskrftig fr unzulssig erklrt worden sei und keine Rechtswirkungen mehr uûere, fehle jeder Anhaltspunkt. Dies treffe auch fr die angebliche Äuûerung des Prsidenten des Ve r - waltungsgerichtshofs bei der Anhrung der Antragstellerin zu, ihr drohe ein Disziplinarverfahren, wenn sie die Erklrung des Justizministeriums nicht b e - achte. Daraus ergebe sich keine gegenber dem spter ausgesprochenen Vorhalt selbstndige weitere Maûnahme der Dienstaufsicht. Mit einer solchen sei auch knftig nicht mehr zu rechnen, nachdem der Prsident - wie die Ve r - treterin des Antragsgegners in der Berufungsverhandlung erklrt habe - die Rechtsauffassung des Dienstgerichts fr Richter akzeptiert habe, ihm fehle die Zustndigkeit fr derartige Maûnahmen. Die bloûe Bekanntgabe der Erklrung des Justizministeriums durch den Vizeprsidenten des Verwaltungsgerichts sei ebenfalls keine Maûnahme der Dienstaufsicht. Sie beschrnke sich darauf, die in der Erklrung des Justizm i - nisteriums vertretene allgemeine Rechtsauffassung zur Stellung des Kamme r - vorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen den Richtern des Verwaltung s - gerichts zur Kenntnis zu geben, ohne dies mit weiteren Bitten oder Weisungen zu verbinden. Die Bitte des Vizeprsidenten des Verwaltungsgerichts, der in der Prs i - dentendienstbesprechung ausgesprochenen Empfehlung mglichst Folge zu leisten, sei zwar eine Maûnahme der Dienstaufsicht. Sie berhre aber weder - 10 - den Kernbereich der richterlichen Ttigkeit noch richterliche Beurteilungs- und Entscheidungskompetenzen der Kammervorsitzenden. Sie stelle vielmehr eine ausschlieûlich zum Bereich der uûeren Ordnung gehrende Maûnahme der Gerichtsverwaltung dar. Dagegen knne die Antragstellerin die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht in Anspruch nehmen. Der Kammervorsitzende stehe bei Einzelrichterentscheidungen als gesetzlich nicht zur Entscheidung beruf e - ner Richter auûerhalb des Streitverfahrens. Ihm werde durch die Maûnahme die Erfllung von Rechtsprechungsaufgaben nicht erschwert. Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin die vom Dienstgerichtshof fr Richter zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rgt und ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, soweit dieser zurckgewiesen worden ist. Zur Begrndung fhrt sie im wesentlichen aus: Das Berufungsgericht habe die Sachdienlichkeit ihrer Antragsnderung unter Verstoû gegen die Bindungswirkung des zurckverweisenden Urteils des Dienstgerichts des Bundes verneint. Zudem habe es den Begriff der Sachdie n - lichkeit verkannt. Die Antragsnderung sei sachdienlich, weil sie den sachl i - chen Streitstoff im Rahmen des anhngigen Rechtsstreits ausrume und einem andernfalls zu gewrtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeuge. Smtliche B e - gleitumstnde, unter denen ihr - der Antragstellerin - gegenber von der Erkl - rung des Justizministeriums Gebrauch gemacht worden sei, seien von Anfang an unstreitig gewesen. Die angefochtene Erklrung des Justizministeriums sei zwar die allgemein gehaltene Kundgabe einer Rechtsauffassung, gleichwohl aber eine Maûnahme der Dienstaufsicht, weil sie den Kammervorsitzenden der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes ein bestimmtes Verhalten vorschreibe. Das zeige sich daran, wie der Prsident des Verwaltungsgerichtshofs das R e - pressionsmittel ihr - der Antragstellerin - gegenber umgesetzt habe. Ihre ric h - - 11 - terliche Unabhngigkeit sei dadurch beeintrchtigt worden. Die Gestaltung der Zusammenarbeit des Vorsitzenden mit den Einzelrichtern - namentlich der G e - dankenaustausch sowie die Errterung und die Abstimmung der Einzelric h - terentscheidungen auf eine einheitliche und konstante Kammerrechtsprechung - gehre zur Organisation der Rechtsfindung und damit zum Kernbereich der richterlichen Ttigkeit. Ministerialdirigent S. sei berdies nicht befugt gewesen, die ausschlieûlich beim Justizminister oder dessen Vertreter im Amt liegende Dienstaufsicht auszuben. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurckzuweisen. Er verte i - digt das angefochtene Urteil. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 79 Abs. 2 LRiG) ist unb e - grndet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DRiG, § 79 Abs. 2 LRiG, § 144 Abs. 2 VwGO). 1. Gegenstand des vorliegenden Prfungsverfahrens ist nur noch die Erklrung des Justizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen. Die Unzulssigkeit des Vorhalts des Prsidenten des Verwaltungsgerichtshofs stellt das erstinstanzliche Urteil rechtskrftig fest. Die Antragstellerin hat die Erklrung des Justizministeriums nachtrglich in das Verfahren einbezogen. Darin hat das Berufungsgericht zutreffend eine Antragsnderung (entsprechend einer Klagenderung) im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiG in Verbindung mit § 91 VwGO durch Erweiterung des sac h - - 12 - lichen Streitstoffs erblickt. Es stellt keine bloûe Erweiterung des Klagebege h - rens (§ 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiG), sondern eine Änderung der Klage (§ 91 VwGO) dar, wenn nicht nur der Antrag ausg e - dehnt, sondern neben dem bisher dem Klagebegehren zugrunde liegenden Sachverhalt zustzlich ein anderer zur tatschlichen Grundlage des nun- mehr zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht wird (st. Rspr.; vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 - ZBR 2000, 40 m.w.N.). So verhlt es sich hier. 2. Die Antragsnderung hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft als unzulssig erachtet. Das rgt die Revision zu Recht. Eine Klagenderung ist auch noch im Berufungsverfahren ohne Einwilligung der brigen Beteiligten zuzulassen, wenn sie sachdienlich ist (§ 79 Abs. 1 Satz 1 LRiG, § 91 Abs. 1, § 125 Abs. 1 VwGO). Das ist hier der Fall. a) Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts verstût allerdings nicht - wie die Revision geltend macht - gegen die Bindungswirkung der im vo r - liegenden Verfahren ergangenen zurckverweisenden Entscheidung des e r - kennenden Senats vom 29. Mrz 2000. Das Tatsachengericht ist nach einer Zurckverweisung durch das Revisionsgericht lediglich an dessen der Aufh e - bung zugrundeliegende rechtliche Beurteilung gebunden (§ 80 Abs. 1 DRiG, § 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LRiG, § 144 Abs. 6 VwGO). Die Bindung erfaût zwar nicht nur die der Zurckweisung unmittelbar zugrunde liegende rechtliche Wrdigung. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf die den unmittelbaren Zurc k - verweisungsgrnden rechtslogisch vorgehenden Grnde, soweit diese notwe n - dige Voraussetzung fr die Aufhebung des ersten Urteils waren. Dies gilt in s - besondere dann, wenn die erforderliche neue Sachentscheidung des Tats a - chengerichts von der in der zurckverweisenden Entscheidung bejahten Zul s - sigkeit der Klage abhngig ist (vgl. BVerwGE 42, 243 ; BVerwG, B e - - 13 - schluû vom 21. August 1997 - BVerwG 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 S. 7 m.w.N.; st. Rspr.). Nach einer Aufhebung und Zurc k - verweisung aus verfahrensrechtlichen Grnden ist das Gericht, an das zurc k - verwiesen worden ist, jedoch nicht notwendigerweise dahin gebunden, daû die Klage zulssig ist (vgl. BVerwG, Beschluû vom 23. Oktober 2000 - BVerwG 1 B 51.00 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 69 S. 3 ). An einer solchen Bi n - dungswirkung fehlt es auch hier. Das zurckverweisende Urteil des Senats vom 29. Mrz 2000 bejaht die Zulssigkeit des im Berufungsverfahren weiter verfolgten Begehrens der A n - tragstellerin, namentlich der Antragsnderung, weder unmittelbar noch mitte l - bar. Das Berufungsgericht hatte die Berufung der Antragstellerin verfahren s - fehlerhaft mangels Zulassung als unstatthaft verworfen. Der Senat hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Entscheidung ber die zulssige Berufung der Antragstellerin zurckverwiesen. Aus diesem Erfolg ihrer Verfa h - rensrge kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht geschlossen werden, der Senat habe auch ihre Antragsnderung stillschweigend als zul s - sig beurteilt. Aus den Grnden des zurckverweisenden Urteils ergibt sich das Gegenteil. Darin wird ausdrcklich darauf hingewiesen, daû im Revisionsve r - fahren mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen zum Streitgegenstand nicht abschlieûend entschieden werden knne; denn Streitgegenstand sei nicht nur die Erklrung des Justizministeriums selbst, sondern nach dem Vorbringen der Antragstellerin auch, in welcher Weise und in welchem Zusammenhang die Erklrung ihr gegenber verwendet worden sei. Dazu enthielt das aufgehobene Prozeûurteil des Berufungsgerichts keinerlei tatschliche Feststellungen. Ohne die fehlende Tatsachengrundlage konnte der erkennende Senat auch die Sachdienlichkeit der Antragsnderung nicht abschlieûend beurteilen. Die En t - scheidung, ob eine Klagenderung sachdienlich ist, obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Das Revisionsgericht darf zwar prfen, ob das Tats a - - 14 - chengericht den weitgehend von Erwgungen der Prozeûkonomie b e - herrschten Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt hat (st. Rspr.; vgl. u. a. BVerwGE 57, 31 ; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, aaO S. 41 m.w.N.). Dazu bedarf es jedoch tatschlicher Feststellungen zum Umfang des (ge n - derten) Streitgegenstandes, insbesondere des Klagegrundes. Denn sachdie n - lich ist eine Klagenderung in aller Regel nur dann, wenn sie geeignet ist, den sachlichen Streitstoff zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren endg l - tig auszurumen (st. Rspr.; vgl. u. a. BVerwGE 57, 31 ; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, aaO S. 41 m.w.N.). Insoweit den Akteninhalt in tatschlicher Hinsicht auszuwerten und zu wrdigen war nicht Aufgabe des Revisionsg e - richts (vgl. u. a. BVerwG, Beschluû vom 17. Mrz 1994 - BVerwG 3 B 24.93 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 57 S. 1 m.w.N.). Auch darauf hat der Senat in dem zurckverweisenden Urteil ausdrcklich hingewiesen. b) Auf der Grundlage der nach der Zurckverweisung in dem nunmehr angefochtenen Urteil getroffenen tatschlichen Feststellungen htte das Ber u - fungsgericht die Antragsnderung als sachdienlich zulassen mssen. Fr die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist nicht maûgeblich, ob die genderte Klage Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerwGE 57, 31 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 6 C 33.88 - Buchholz 264 UmzugskostenR Nr. 3 S. 7 und vom 22. Juli 1999, aaO S. 41), sondern ob sie bei objektiver Beurteilung den Streitstoff der Beteiligten endgltig zu beseitigen vermag. Daran kann es zwar fehlen, wenn die genderte Klage als unzulssig abgewi e - sen werden mûte (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72 S. 1 und vom 11. Dezember 1990, aaO S. 8 f.). Das ist hier aber nicht der Fall. Eine Entscheidung ber den g e - nderten Antrag rumt den sachlichen Streitstoff zwischen den Parteien im a n - hngigen Verfahren auch dann endgltig aus, wenn der genderte Antrag u n - zulssig ist. Die Beteiligten streiten darber, ob die angefochtene Erklrung - 15 - des Justizministeriums eine Maûnahme der Dienstaufsicht ist und die richterl i - che Unabhngigkeit der Antragstellerin beeintrchtigt. Das Berufungsgericht hlt den Antrag fr unzulssig, weil bereits eine Maûnahme der Dienstaufsicht nicht gegeben sei. Trifft dies zu, ist der Streit der Beteiligten mit Eintritt der Rechtskraft insgesamt beendet. 3. Das angefochtene Urteil beruht indessen nicht auf dem Verfahren s - mangel. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht zurckgewiesen. Der genderte Antrag ist unzulssig, weil die angefochtene Erklrung des Justizm i - nisteriums keine Maûnahme der Dienstaufsicht darstellt, die Gegenstand eines Prfungsverfahrens sein kann. a) Allerdings hat das Dienstgericht des Bundes den Begriff "Maûnahme der Dienstaufsicht" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhngigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG seit jeher weit ausgelegt. Der Begriff setzt nicht voraus, daû die Dienstaufsichtsb e - hrde sich unmittelbar an den Richter gewandt hat. Es gengt bereits eine Ei n - fluûnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Ttigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, daû sich das Ve r - halten einer Dienstaufsicht fhrenden Behrde bei objektiver Betrachtung g e - gen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern we n - det, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 61, 374 ; 85, 145 ; Urteil vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - DRiZ 1974, 99). Eine Maûnahme der Dienstaufsicht muû sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das knftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielrichtung hat das Dienstgericht des Bundes bloûe Meinungsuûerungen einer dienstaufsichtf h - - 16 - renden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als "Maûnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG angesehen (BGHZ 61, 374 ; 85, 145 ; Urteile vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - aaO S. 99 f., vom 5. Februar 1980 - RiZ (R) 1/79 - DRiZ 1980, 229 und vom 26. Juni 1984 - RiZ (R) 2/84 - NJW 1984, 2471 ). Eine Kundgabe allgemein geha l - tener, von einem bestimmten Vorgang losgelster rechtlicher Hinweise der J u - stizverwaltung wird auch nicht schon deswegen zu einer Maûnahme der Dienstaufsicht, weil der Richter, an den sie sich wendet, anderer Auffassung ist und sich dementsprechend verhalten will (vgl. BGHZ 61, 374 ; Urteil vom 5. Februar 1980, aaO S. 230). Zu einem dienstaufsichtlichen Konflikt kommt es erst dann, wenn solche rechtlichen Hinweise in einem konkreten Zusamme n - hang gegen einen oder mehrere Richter wegen eines bestimmten Verhaltens herangezogen werden und sich in dieser Weise zu einer konkreten Einwirkung auf sie verdichten (BGHZ 61, 374 ; Urteile vom 5. Februar 1980, aaO S. 230 und vom 26. Juni 1984, aaO S. 2472). Diese Grundstze, die fr Mitte i - lungen abstrakter rechtlicher Hinweise an einzelne Richter entwickelt worden sind, gelten erst recht, wenn die rechtlichen Hinweise in einer allgemeinen Ministerialverlautbarung enthalten sind (vgl. Urteil vom 26. Juni 1984, aaO S. 2472). b) Freilich mag auch eine allgemeine Bekanntmachung der Rechtsau f - fassung des Justizministeriums je nach Form und Inhalt auf die einzelnen Richter wie eine Weisung oder Mahnung wirken knnen. Die in dieser Richtung geuûerten Besorgnisse der Revision sind losgelst von dem hier zu beurte i - lenden Sachverhalt keineswegs vllig von der Hand zu weisen. Auch im G e - wande einer an alle Richter gerichteten allgemeinen Bekanntmachung knnen Vorhaltungen gemacht, Ermahnungen erteilt oder Richtlinien aufgestellt we r - den, die als Maûnahmen der Dienstaufsicht anfechtbar wren und die richterl i - che Unabhngigkeit beeintrchtigen. Der vorliegende Fall gibt jedoch keinen - 17 - Anlaû abschlieûend zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bekanntmachung derartigen Inhalts unmittelbar als Maûnahme der Dienstaufsicht angefochten werden kann. Die angegriffene Erklrung des J u - stizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichteren t - scheidungen stellt jedenfalls keine in das Gewand einer allgemeinen Bekann t - machung gekleidete Maûnahme der Dienstaufsicht dar. Es fehlt bereits an e i - ner unmittelbar an die Richter oder Vorsitzenden Richter der Verwaltungsg e - richtsbarkeit des Landes gerichteten Verlautbarung des Justizministeriums. Die Erklrung wurde von einem Vertreter des Ministeriums in einer Dienstbespr e - chung mit den Prsidenten der Verwaltungsgerichte aus aktuellem Anlaû a b - gegeben. Sie legt lediglich dar, wie das Justizministerium Bedeutung und Tragweite der sachlichen Unabhngigkeit des Einzelrichters einschtzt und welche Einschrnkungen der Befugnisse des Kammervorsitzenden sich daraus ergeben. Diese abstrakte Erluterung des Rechtsstandpunktes des Justizmin i - steriums in einer dienstlich veranlaûten justizverwaltungsinternen Äuûerung eines Abteilungsleiters des Ministeriums gegenber den nachgeordneten dienstaufsichtsfhrenden Gerichtsprsidenten ist als solche noch keine Ma û - nahme der Dienstaufsicht gegenber lediglich mglicherweise mittelbar "b e - troffenen" Richtern. Die in der Dienstbesprechung an die Gerichtsprsidenten gerichtete "Bitte" des Justizministeriums, ihrerseits dafr Sorge zu tragen, daû die Erklrung beachtet werde, ndert deren Rechtscharakter nicht. Die Erkl - rung wurde dadurch nicht selbst zu einer anfechtbaren Dienstaufsichtsma û - nahme. Sie wurde dies auch nicht dadurch, daû der Vizeprsident des Ve r - waltungsgerichts als Vertreter des Prsidenten sie den Richtern des Verwa l - tungsgerichts "wunschgemû" lediglich bekanntgab. Erst aufgrund der Erkl - rung des Justizministeriums ergriffene konkrete Maûnahmen der Dienstaufsicht gegen einzelne Richter unterliegen der dienstgerichtlichen Kontrolle. Fr diese ist nicht die Erklrung maûgebend, sondern die verfassungsrechtliche G e - whrleistung der richterlichen Unabhngigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) des Einze l - - 18 - richters (vgl. BVerfG, Beschlsse vom 22. September 1983 - 2 BvR 1475/83 - NJW 1984, 559 und vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 - NJW 1996, 2149 ). Die sich aus dessen sachlicher Unabhngigkeit ergebenden ve r - fassungsrechtlichen Grenzen einer Einfluûnahme des Kammervorsitzenden hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluû vom 29. Februar 1996, aaO) - soweit hier von Bedeutung - aufgezeigt. c) Die von der Antragstellerin geltend gemachte "Verwendung" der E r - klrung ihr gegenber fhrt zu keinem anderen Ergebnis. Der von der Antra g - stellerin angefochtene Vorhalt des Prsidenten des Verwaltungsgerichtshofs ist rechtskrftig aufgehoben worden. Er entfaltet keine Wirkungen mehr. Die von der Antragstellerin behaupteten Äuûerungen des Prsidenten bei ihrer dem Vorhalt vorausgegangenen Anhrung sind ebenfalls bedeutungslos geworden. Eine erneute Maûnahme der Dienstaufsicht wegen ihres dem Vorhalt zugrunde liegenden Verhaltens hat die Antragstellerin nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatschlichen Feststellungen, an die der Senat mangels beachtl i - cher Verfahrensrgen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO, § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiG), nicht zu besorgen. d) Die mit Verfgung des Vizeprsidenten vom 19. April 1995 sinng e - mû an die Vorsitzenden Richter des Verwaltungsgerichts gerichtete Bitte, der in der Prsidentendienstbesprechung geuûerten "Empfehlung" zu folgen, die Akten der dem Einzelrichter bertragenen Verfahren erst nach Abgang der Einzelrichterentscheidung dem Vorsitzenden vorlegen zu lassen, ist zwar eine Maûnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Sie beeintrc h - tigt aber nicht die richterliche Unabhngigkeit der Antragstellerin. Auch darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten. - 19 - Die richterliche Amtsfhrung unterliegt der Dienstaufsicht, soweit es um die Sicherung eines ordnungsgemûen Geschftsablaufs, die uûere Form der Erledigung der richterlichen Amtsgeschfte und die uûere Ordnung geht (vgl. BGHZ 90, 41 m.w.N.; Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94 - DRiZ 1995, 352 m.w.N.). Die in der Prsidentendienstbesprechung ausg e - sprochene "Empfehlung" dient allein der Sicherung eines ordnungsgemûen Geschftsablaufs, um die sachliche Unabhngigkeit des Einzelrichters als des gesetzlichen Richters organisatorisch wirksam zu schtzen. Demgegenber kann der Kammervorsitzende nicht seinerseits aus der ihm gewhrleisteten sachlichen Unabhngigkeit einen Anspruch auf Vorlage der Streitakten vor A b - schluû des Verfahrens vor dem Einzelrichter herleiten. Als gesetzlich nicht zur Entscheidung berufener Richter steht der Vorsitzende auûerhalb der Streitve r - fahren, die dem Einzelrichter bertragen worden sind. Diese Streitsachen hat ausschlieûlich der jeweils zustndige Einzelrichter zu bearbeiten und zu en t - scheiden. Eine irgendwie geartete "Mitwirkung" an der Prozeûleitung, Sachb e - arbeitung und Entscheidungsfindung ist dem Kammervorsitzenden verwehrt (vgl. BVerfG, Beschluû vom 29. Februar 1996, aaO S. 2151). Dem trgt es Rechnung, ihm die Akten der dem Einzelrichter bertragenen Streitverfahren grundstzlich erst nach Abgang der Einzelrichterentscheidung vorzulegen, um unzulssige Einwirkungen auf den Einzelrichter zu verhindern. Das Gebot des gesetzlichen Richters soll ebenso wie die Gewhrleistung der richterlichen U n - abhngigkeit Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege verhindern. Seine Schutzfunktion erstreckt sich auf Maûnahmen von Personen innerhalb der G e - richtsorganisation, die allgemein oder in einer bestimmten Sache keine richte r - liche Funktion wahrnehmen drfen (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 21, 139 ; Beschluû vom 29. Februar 1996, aaO S. 2151). Zu diesen zhlt in den dem Einzelrichter bertragenen Verfahren auch der Kammervorsitzende. Dies gilt auch, soweit es um die Rckbertragung des Rechtsstreits an die Kammer (vgl. §§ 6 Abs. 3 VwGO, 76 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AsylVfG) geht. Ob die - 20 - gesetzlichen Voraussetzungen fr eine derartige Rckbertragung vorliegen, bleibt allein der Beurteilung und Entscheidung durch den Einzelrichter vorb e - halten; fr den Fall des Vorliegens der Rckbertragungsvoraussetzungen rumt § 6 Abs. 3 VwGO ausschlieûlich ihm ein - nicht intendiertes - Ermessen ein (vgl. auch BVerwG, Beschluû vom 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 187.98 - Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 1 S. 1 ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. - 21 - Der Wert des Streitgegenstandes wird fr das Revisionsverfahren auf 4.090 Euro (entspricht 8.000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nobbe Solin-Stojanoviæ Joeres Silberkuhl Gdel Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Verffentlichung: ja __________________ DRiG § 26 Abs. 3, § 80 LRiG Ba-W § 79 VwGO § 6, § 91, § 125 Abs. 1, § 137 Abs. 2, § 144, § 173 ZPO § 264 Nr. 2 a) Nach einer Aufhebung und Zurckverweisung aus verfahrensrechtlichen Grnden ist das Gericht, an das zurckverwiesen worden ist, nicht notwe n - digerweise dahin gebunden, daû die Klage zulssig ist. b) Eine Klagenderung kann auch dann sachdienlich sein, wenn die genderte Klage als unzulssig abgewiesen werden muû. - 22 - c) Die Verlautbarung allgemein gehaltener, von einem bestimmten Vorgang losgelster rechtlicher Hinweise eines Landesjustizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen ist keine Ma û - nahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRi G. BGH - Dienstgericht des Bundes - , Urteil vom 1. Mrz 2002 - RiZ (R) 1/01 - DGH fr Richter bei dem OLG Stuttgart DG fr Richter bei dem Landgericht Karlsruhe
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