BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSRiZ (R) 1/03 vom21. Januar 2004in dem Prüfungsverfahrendes Richters Antragsteller und Revisionskläger,- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen Antragsgegner und Revisionsbeklagter,wegen Altersdienstermäßigung - 2 -Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 21. Januar 2004durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterinam Bundesgerichtshof nrn! !"#%$&(')n*,+%"-! ./*! n!0Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin am BundesgerichtshofMayen beschlossen:Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werdendem Antragsteller auferlegt.Gründe: Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat derSenat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 80 Abs. 1Satz 1 DRiG, § 161 Abs. 2 VwGO). Diese waren nach billigem Ermessenunter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes dem Antragstelleraufzuerlegen. Erledigt sich der Rechtsstreit - wie hier - nach Ergehendes begehrten Verwaltungsaktes in der Hauptsache, so hat regelmäßigder Antragsteller die Kosten zu tragen, wenn er zu einem Zeitpunkt Kla-ge erhoben hat, als er noch nicht mit einer Bescheidung seines Antragsrechnen konnte (Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 161 Rdn. 40).So war es hier. Die rund 1 1/4 Jahre vor dem beantragten Bewilli-gungszeitraum der Altersdienstermäßigung erhobene Klage war verfrüht.Wie in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, hat der Dienstherrvor Bewilligung der beantragten Altersdienstermäßigung u.a. zu prüfen,ob zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Art. 8 c Abs. 2Nr. 4 BayRiG). Außerdem muß überprüft werden, ob das Aufgabengebiet - 3 -des richterlichen Amts eine Ermäßigung des Dienstes zuläßt (Art. 8 cAbs. 2 Nr. 1 BayRiG). Wie das Dienstgericht zu Recht ausgeführt hat,verbietet es diese Prüfungspflicht, einen beliebigen - allein an den Zeit-punkt der Antragsstellung anknüpfenden - Entscheidungszeitpunkt zuwählen. Vielmehr hat die Prüfung zeitnah vor dem beantragten Bewilli-gungszeitraum zu erfolgen. Der vom Antragsgegner entsprechend seinerständigen Entscheidungspraxis gewählte Zeitraum von drei bis sechsMonaten vor dem Bewilligungszeitraum ist insoweit nicht zu beanstan-den. Da der Antragsteller die Bewilligung der Altersdienstermäßigung fürden Zeitraum ab 1. März 2004 beantragt hatte, konnte er mithin erst imHerbst 2003 mit einer Entscheidung seines Dienstherrn rechnen, diedieser - wie er dem Antragsteller stets in Aussicht gestellt hatte - mitt-lerweile auch getroffen hat. Die Klage des Antragstellers war daher so-wohl bei Erhebung im November 2002 als auch im Zeitpunkt der Ent-scheidung des Dienstgerichts im Mai 2003 verfrüht.Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahrenauf 4.000 01*.2+*4365-7 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 73Abs. 1 Satz 1 GKG).Nobbe 8(9:;?;Kniffka Joeres Mayen
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