BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(R) 1/05 vom 5. Oktober 2005 in dem Pr374fungsverfahren des Richters Antragsteller und Revisionsf374hrer, - Proze337bevollm344chtigte: Rechtsanw344lte gegen Antragsgegner und Revisionsgegner, wegen dienstlicher Beurteilung - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 5. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, den Richter am Bun-desgerichtshof Dr. Joeres, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwal-tungsgericht G366del und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Landgerichts Leipzig - Richterdienstgericht - vom 22. November 2004 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-hoben. Gr374nde: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache 374ber-einstimmend f374r erledigt erkl344rt haben, ist das Verfahren gem344337 247 66 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 247 62 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e DRiG entsprechend 247 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Landgerichts Leipzig f374r wirkungslos zu erkl344ren (247 269 Abs. 3 ZPO ent-sprechend). 1 - 3 - 334ber die Kosten des Verfahrens ist gem344337 247 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem 374ber-einstimmenden Vorschlag der Verfahrensbeteiligten zu folgen und die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Von dem Vorschlag ab-zuweichen, besteht auch unter Ber374cksichtigung der Erfolgsaussichten des vom Antragsteller geltend gemachten Begehrens kein Anlass. 2 Nobbe Solin-Stojanovi Joeres G366del Bayer Vorinstanz: LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2004 - 66 DG 1/03 -
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