BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(R) 1/05 vom 22. Februar 2006 in dem Pr374fungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________________ DRiG 247 61; GKG 247247 1, 66 a) 334ber die Erinnerung gegen den Kostenansatz in dienstgerichtlichen Ver-fahren entscheidet das Dienstgericht des Bundes in der Besetzung mit f374nf Richtern, nicht der Einzelrichter. b) In Verfahren vor den Richterdienstgerichten werden Gerichtskosten nicht erhoben. BGH, Dienstgericht des Bundes - Beschl. vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 1/05 - Dienstgericht beim LG Leipzig des Richters Antragsteller und Revisionsf374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - gegen Antragsgegner und Revisionsgegner, wegen dienstlicher Beurteilung; hier: Kostenfestsetzung - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 22. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G366del und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer beschlossen: Der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2006, ge344ndert am 23. Januar 2006, wird aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb374hrenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gr374nde: I. Der Revisionsgegner wendet sich gegen die Kostenrechnung des Bun-desgerichtshofs - Dienstgericht des Bundes - vom 16. Januar 2006, ge344ndert durch Schreiben vom 23. Januar 2006, mit der die H344lfte der Gerichtsgeb374hren in H366he von nunmehr insgesamt 363 200 f374r die Revision in dem in der Hauptsa-che erledigten Pr374fungsverfahren angefordert worden ist. 1 - 4 - II. 1. 334ber die nach 247 66 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmo-dernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) eingelegte Erinnerung hat das Dienstgericht des Bundes in der sich aus 247 61 Abs. 2 DRiG ergebenen Besetzung, also mit einem Vorsitzenden, zwei st344ndigen Beisitzern und zwei nichtst344ndigen Beisitzern zu entscheiden. Zwar sieht 247 66 Abs. 6 Satz 1 GKG vor, dass 374ber die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Ein-zelrichter entscheidet. Dieser Regelung geht jedoch 247 61 Abs. 2 Satz 1 DRiG aus Gr374nden der Spezialit344t vor. Danach ist es ausnahmslos ausgeschlossen, dass die Aufgaben des Richterdienstgerichts von einem Einzelrichter 374ber-nommen werden. Die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter m366glichen Beschleunigungseffekte k366nnen nur bei den Gerichten erreicht werden, bei de-nen der Einzelrichter institutionell vorgesehen ist. F374r das Dienstgericht ist eine Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten, so dass eine Entscheidungskompetenz des Einzelrichters nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04 - NJW-RR 2005, 584 = BGHReport 2005, 670; BFH, Beschl374sse vom 28. Juni 2005 - X E 1/05 - BFHE 209, 422, vom 1. September 2005 - III E 1/05 - BFH/NV 2006, 92 und vom 29. September 2005 - IV E 5/05 - BFH/NV 2006, 315). 2 Dass f374r die Revision im erledigten Pr374fungsverfahren gem344337 247 80 Abs. 1 DRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngem344337 gel-ten und 374ber die Erinnerung gem344337 247 66 GKG nach dem Beschluss des BVerwG vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - der Einzelrichter zu entscheiden hat, rechtfertigt keine abweichende Beur-teilung. Darin wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass beim Bundesverwal-tungsgericht dem Einzelrichter gesetzlich Entscheidungskompetenzen 374bertra- 3 - 5 - gen sind und dass die Gesch344ftsverteilung hierauf eingestellt ist. Demgegen-374ber besteht selbst im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes keine M366glichkeit, abweichend von der Besetzungsregel des 247 61 Abs. 2 Satz 1 DRiG - etwa in der Besetzung gem344337 247 10 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO mit drei Berufsrichtern - zu entscheiden. 247 61 Abs. 2 DRiG hat Vorrang vor den gerichtsverfassungsrechtlichen Bestimmungen der Verwaltungsge-richtsordnung - namentlich vor 247 10 und 247 87 a VwGO. 247 61 Abs. 1 DRiG f374gt das Dienstgericht des Bundes als besonderen Senat in die Organisationsstruk-turen des Bundesgerichtshofs ein. Das schlie337t die Anwendung von Vorschrif-ten der VwGO 374ber die funktionellen Zust344ndigkeiten innerhalb des Bundes-verwaltungsgerichts aus. 2. Die Erinnerung hat Erfolg. F374r das erledigte Revisionsverfahren wer-den Gerichtskosten nicht erhoben. 4 247 1 Nr. 1 GKG sieht enumerativ vor, f374r welche Verfahren vor den ordent-lichen Gerichten Geb374hren und Auslagen nach dem Gerichtskostengesetz er-hoben werden. Davon werden Verfahren beim Bundesgerichtshof, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuf374hren sind, nicht erfasst. 5 Zwar ist das Dienstgericht des Bundes gem344337 247 61 ff. DRiG ein Spruch-k366rper der ordentlichen Gerichtsbarkeit, doch ist die von dem Dienstgericht an-zuwendende Verfahrensordnung nicht in den Katalog des 247 1 GKG aufgenom-men. Gem344337 247 63 DRiG gelten sinngem344337 f374r das Verfahren in Disziplinarsa-chen die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes, f374r das Versetzungsver-fahren und f374r das Pr374fungsverfahren gem344337 247 65 Abs. 1, 247 66 Abs. 1 DRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Diese Regelungen gelten gem344337 247 80 Abs. 1 DRiG ebenfalls f374r die Revision im Versetzungs- und im Pr374fungs-verfahren. Gestaltet sich das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht nach 6 - 6 - den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Bundesdisziplinar-gesetzes, kann dies keinem der in 247 1 Nr. 1 GKG genannten Verfahren zuge-ordnet werden, in denen zul344ssigerweise Gerichtskosten erhoben werden. Ohne ausreichende Rechtsgrundlage darf eine Kostenforderung nicht geltend gemacht werden. Das verbietet der rechtsstaatliche Grundsatz des Ge-setzesvorbehalts. Von diesem Prinzip geht auch 247 1 GKG aus, wonach s344mtli-che gerichtliche Handlungen kostenfrei sind, soweit ein Gesetz nicht ausdr374ck-lich etwas anderes vorschreibt. Somit kommt eine 374ber den Wortlaut hinausge-hende erweiternde Auslegung oder gar eine Analogie im Rahmen des 247 1 GKG nicht in Betracht. 7 Dass f374r die Revision in dem von dem Revisionsf374hrer eingeleiteten Pr374-fungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden, entspricht im 334brigen der kostenrechtlichen Privilegierung weiterer dienstrechtlicher Verfahren. Ge-m344337 247 78 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl I S. 1510), der gem344337 247 63 Abs. 1 DRiG auch in Disziplinarsachen der Richter im Bundesdienst anzuwenden ist, sind gerichtliche Disziplinarverfahren gerichts-geb374hrenfrei. Es w344re in sich widerspr374chlich und kaum verst344ndlich, wenn zwar nach ausdr374cklicher gesetzlicher Bestimmung in richterlichen Disziplinar-verfahren keine Gerichtsgeb374hren anfallen, dagegen in den anderen Verfahren vor dem Dienstgericht Gerichtskosten erhoben w374rden. 8 An der gegenteiligen im Beschluss des Dienstgerichts des Bundes vom 11. Mai 1984 (RiZ(R) 4/83) zu 247 1 GKG a.F. vertretenen Auffassung, dass im Verfahren vor dem Dienstgericht Gerichtskosten anfallen, kann nach der Neu-fassung des 247 1 GKG durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) nicht mehr festgehalten werden. Nach der Auswertung und Pr344zisierung 9 - 7 - des Katalogs in 247 1 GKG n.F. ist mit der einhelligen Kommentarliteratur (Meyer, GKG 6. Aufl. 247 1 Rdn. 1; Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. 247 1 GKG Rdn. 1; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand Dezember 2005 247 1 Rdn. 20) davon auszugehen, dass 247 1 GKG n.F. die einzelnen Verfahren, auf die das Gerichts-kostengesetz anwendbar ist, enumerativ abschlie337end aufz344hlt mit der Folge, dass alle gerichtlichen Verfahren und Handlungen geb374hren- und auslagenfrei sind, soweit nicht das Gerichtskostengesetz oder ein anderes Bundesgesetz etwas anderes regeln. Die Entscheidung 374ber die Kosten beruht auf 247 66 Abs. 8 GKG. 10 Nobbe Solin-Stojanovi Joeres G366del Bayer Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2004 - 66 DG 1/03 -
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