BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/06 vom 8. November 2006 in dem Pr374fungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ DRiG 247 22 Abs. 1 Ma337geblich f374r die Fristberechnung des 247 22 Abs. 1 DRiG ist das Ernennungsda-tum des konkreten Dienstverh344ltnisses, um dessen Beendigung es geht. Hat der Richter die Entlassung beantragt oder der fr374here Dienstherr das Richterverh344ltnis auf Probe aus den Gr374nden des 247 22 DRiG beendet, und wird ein neues Richter-verh344ltnis auf Probe durch Ernennung begr374ndet, so beginnt die Frist von Neuem. BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 1/06 - Brandenburgischer Dienstgerichtshof f374r Richter Brandenburgisches Dienstgericht f374r Richter - 2 - der Richterin auf Probe Antragstellerin und Revisionskl344gerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte gegen das Land Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Entlassung aus dem Richterverh344ltnis auf Probe - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 8. November 2006 ohne m374ndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen f374r Recht erkannt: Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Brandenburgischen Dienstgerichtshofs f374r Richter bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 26. Oktober 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin tr344gt die Kosten des Revisionsver-fahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1962 geborene Antragstellerin, die beide juristische Staatspr374-fungen mit der Note "befriedigend" bestanden hat, ist Mutter von zwei Kindern. Sie wurde vom Antragsgegner erstmals mit Wirkung vom 26. Mai 1992 unter Berufung in das Richterverh344ltnis auf Probe in den h366heren Justizdienst des Landes Brandenburg eingestellt, auf ihren ei-genen Antrag aber mit Urkunde vom 19. Oktober 1994 zum 31. M344rz 1 - 4 - 1995 wieder entlassen, nachdem ihre Leistungen in den in der Zwi-schenzeit erstellten Personal- und Bef344higungsnachweisungen wieder-holt als "noch nicht durchschnittlichen Anforderungen" entsprechend be-wertet worden waren und sie selbst als f374r das Richteramt "nicht geeig-net" bezeichnet worden war. An der Entlassung zum 31. M344rz 1995 hielt der Pr344sident des Oberlandesgerichts auch fest, nachdem die Antrag-stellerin ihren Entlassungsantrag im M344rz 1995 unter Hinweis auf eine ver344nderte berufliche und private Situation zur374ckgenommen hatte. Er teilte ihr jedoch mit, eine Neubewerbung werde angesichts der Beurtei-lung des Pr344sidenten des Landgerichts Potsdam vom 29. M344rz 1995, in der die Antragstellerin "als f374r das Richteramt geeignet" bezeichnet wor-den war, nicht an der ansonsten geltenden Examensnotenvoraussetzung scheitern. Im 334brigen werde ein Bewerbungsverfahren seinen 374blichen Lauf nehmen. Mit Wirkung zum 1. August 1995 wurde die Antragstellerin erneut unter Berufung in das Richterverh344ltnis auf Probe zur Richterin ernannt. Sie war aufgrund entsprechender Dienstleistungsauftr344ge vom 1. August 1995 bis 30. April 1996 am Landgericht Frankfurt (Oder), vom 1. Mai 1996 bis 28. Februar 1997 am Amtsgericht F374rstenwalde und vom 1. M344rz bis 21. September 1997 wieder am Landgericht Frankfurt (Oder) eingesetzt. Vom 22. September 1997 bis 26. Januar 1998 befand sie sich wegen ihres am 13. Oktober 1997 geborenen zweiten Kindes im Mutterschutz, vom 27. Januar 1998 bis 12. Oktober 2000 in Erziehungs-urlaub. Ihre Schwangerschaft hatte sie am 14. Mai 1997 angezeigt. 2 Die Antragstellerin wurde w344hrend ihrer erneuten Proberichterzeit mehrfach dienstlich beurteilt. Mit Personal- und Bef344higungsnachwei- 3 - 5 - sung vom 15. Februar 1996, der der Pr344sident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht entgegen trat, bewertete der Pr344sident des Landgerichts Frankfurt (Oder) sie "als f374r das Richteramt schon geeig-net" und ihre Kenntnisse im Zivil- und Zivilprozessrecht als schon durch-schnittlichen Anforderungen entsprechend. Hierzu f374hrte er u.a. aus: "Die von der Richterin vorgelegten Voten w374rdigen den Sachver-halt in der Regel ersch366pfend, ihre Rechtsausf374hrungen bieten stets eine brauchbare Grundlage f374r die Kammerberatung. Aller-dings h344tten die Rechtsausf374hrungen verschiedentlich vollst344ndi-ger und umfassender sein k366nnen. Ihre Entscheidungsentw374rfe legt die Richterin stets rechtzeitig vor. Im Aufbau und Stil sind sie nicht zu beanstanden. Sie entsprechen stets dem Beratungsergeb-nis, so dass die in den vorbereitenden Voten mitunter zu erken-nenden L374cken nicht mehr auftreten. Wenngleich die Qualit344t der von der Richterin vorgelegten Voten und Entscheidungsentw374rfe noch nicht durchgehend zufriedenstellend ist, ist die sehr starke Belastung der Richterin in der Kammer zu ber374cksichtigen." Mit Beurteilung vom 24. M344rz 1997 bewertete der Pr344sident des Landgerichts Frankfurt (Oder) die F344higkeiten und Leistungen der An-tragstellerin "insgesamt als durchschnittlich". F374r das Richteramt sei sie geeignet. Er wiederholte, dass die von ihr vorgelegten Voten den Sach-verhalt in der Regel ersch366pfend w374rdigten und stets eine brauchbare Grundlage f374r die Kammerberatung b366ten, wenngleich die rechtlichen Er366rterungen verschiedentlich vollst344ndiger und umfassender h344tten sein k366nnen. Weiter f374hrte er aus: 4 "Die Leistungen, die die Richterin w344hrend ihres Einsatzes am Amtsgericht F374rstenwalde gezeigt hat, haben das insgesamt posi-tive Bild best344tigt. Die Kenntnisse der Richterin im strafrechtlichen Bereich weisen noch einige L374cken auf, die allerdings bei entspre-chender Fortbildung ohne weiteres zu schlie337en sein d374rften. Die Richterin hat sich als in der Lage erwiesen, ein durchschnittlich be-lastetes amtsrichterliches Dezernat im wesentlichen sachgerecht - 6 - zu verwalten. Ihre Urteile sind insgesamt brauchbar, k366nnten je-doch verschiedentlich etwas inhaltsreicher ausfallen. Die Richterin hat auch beim Amtsgericht eine flei337ige und z374gige Arbeitsweise gezeigt." 5 In der hierzu ergangenen 334berbeurteilung vom 14. Mai 1997 be-wertete der Pr344sident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die F344higkeiten und Leistungen der Antragstellerin als "durchschnittlich (un-tere Grenze)" und f374hrte zur Begr374ndung aus: "Nach Durchsicht mehrerer von der Richterin beim Amts- und Landgericht bearbeiteter Verfahrensakten und angesichts der Ein-schr344nkungen, die die Beurteilung des Landgerichtspr344sidenten auch f374r die Zeit des Einsatzes als Richterin am Amtsgericht ent-h344lt, n344mlich dass - die Kenntnisse der Richterin im strafrechtlichen Bereich "noch einige L374cken" aufweisen, - sie sich in der Lage gezeigt hat, ein durchschnittlich belaste-tes amtsrichterliches Dezernat "im wesentlichen sachge-recht" zu verwalten und - ihre Urteile "insgesamt brauchbar" seien, jedoch "verschie-dentlich etwas inhaltsreicher" ausfallen k366nnten, beurteile ich die F344higkeiten und Leistungen der Richterin erst als "durchschnittlich (untere Grenze)". Die gegen diese 334berbeurteilung gerichtete Klage der Antragstel-lerin hat das Verwaltungsgericht rechtskr344ftig abgewiesen. 6 In einem Bericht des Pr344sidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. August 1997 hat dieser zwar eine leichte Verbesserung des Leistungsbildes der Antragstellerin, die mittlerweile in einer Straf-kammer t344tig war, festgestellt, nicht aber eine durchgreifende 304nderung gegen374ber der letzten Beurteilung. Die Urteilstatbest344nde h344tten in Be- 7 - 7 - zug auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale leichter Erg344nzungen be-durft, die Ausf374hrungen zur Strafzumessung seien nicht ersch366pfend ge-wesen. 8 In dem nachfolgenden Bericht des Pr344sidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 1997 ist der Leistungsbericht des Kammervorsitzenden wiedergegeben, in dem es hei337t: "Frau Richterin war unter meinem Vorsitz drei Monate in der Jugendkammer t344tig. Aus der Zusammenarbeit mit ihr ergibt sich f374r mich folgendes Bild: Ihre schriftlichen Arbeiten zeigten ein schwankendes Leistungsbild. Einige der von ihr gefertigten Ur-teilsentw374rfe wiesen M344ngel und teilweise grobe Fehler auf, die wohl ihre Ursachen in ungen374genden Kenntnissen des Jugend-strafrechtes hatten. Nachdem die Richterin auf diese M344ngel hin-gewiesen worden war und sie sich die erforderlichen Kenntnisse verschafft hatte, waren ihre folgenden Urteilsentw374rfe brauchbar, bedurften nur geringer Korrektur und gen374gten so schon durch-schnittlichen Anforderungen. Ebenso verhielt es sich mit den von Frau in Beschwerdesachen gefertigten Beschlussentw374r-fen. Teilweise waren nicht geringe Korrekturen erforderlich, insbe-sondere wenn komplexe Sachverhalte oder schwierige rechtliche Probleme zu beurteilen waren. Andererseits waren bei einfacher gelagerten Sachverhalten oder Problemen ihre Beschlussentw374rfe gut brauchbar. Insgesamt fiel folgendes auf: In einfach gelagerten F344llen vermochte Frau den an sie gestellten Anforderun-gen zu gen374gen und gut brauchbare Entw374rfe zu liefern. In schwie-rig gelagerten F344llen bedurfte sie der Anleitung und Unterst374tzung, um schlie337lich verwertbare schriftliche Arbeiten zu fertigen. Somit weisen die schriftlichen Arbeiten von Frau kein einheitli-ches Leistungsbild auf. Nur eingeschr344nkt brauchbare Entschei-dungsentw374rfe stehen neben durchschnittlichen Anforderungen gen374genden Arbeiten... Auf Grund der im schriftlichen Bereich auszumachenden Unstetigkeit der erbrachten Leistungen beurteile ich ihre Gesamtleistungen als knapp durchschnittlich." Angesichts dieses Leistungsberichts und einer Einsicht in ver-schiedene von der Richterin bearbeitete Sachakten war nach Ansicht des 9 - 8 - Pr344sidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) eine bessere Bewertung als "durchschnittlich an der unteren Grenze des Beurteilungsspielraums" nicht zu rechtfertigen, da die Richterin noch nicht in der Lage gewesen sei, F344lle mit einer Sach- und Rechtslage von gehobenem Schwierig-keitsgrad in wenigstens durchschnittlichen Anforderungen gen374gender Weise zu bearbeiten. Nach Anh366rung der Antragstellerin und des Pr344sidialrates, der ge-gen die Entlassung keine Einwendungen erhob, entlie337 der Antragsgeg-ner die Antragstellerin durch Verf374gung vom 19. Juli 2000, der Richterin zugestellt am 13. Oktober 2000, gem344337 247 22 Abs. 1 DRiG aus dem Rich-terverh344ltnis auf Probe mit Wirkung zum 25. November 2000. Zur Be-gr374ndung der Entlassung f374hrte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, es best374nden ernsthafte Zweifel an der Eignung der Antragstellerin f374r eine T344tigkeit als Richterin. Es fehle nach den Beurteilungen der Pr344si-denten des Landgerichts Frankfurt (Oder) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sowie den Leistungsberichten an ihrer durchg344ngi-gen, die gesamte richterliche T344tigkeit umfassenden durchschnittlichen Leistungsf344higkeit. Bereits in der ersten Beurteilung seien L374cken im Be-reich der zivilrechtlichen Voten festgestellt worden. In der Folge seien zwar leichte Verbesserungen, aber keine durchgreifenden 304nderungen des Leistungsbildes festzustellen gewesen. Vielmehr habe sich das schwankende Leistungsbild in der Folge best344tigt. Urteilsentw374rfe h344tten bei komplexen Sachverhalten oder schwierigen rechtlichen Problemen erhebliche M344ngel und sogar teilweise grobe Fehler aufgewiesen und seien daher nur eingeschr344nkt brauchbar gewesen. Lediglich bei einfach gelagerten Sachverhalten und rechtlichen Fragestellungen h344tten die Arbeiten durchschnittlichen Anforderungen entsprochen. 10 - 9 - 11 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner durch Bescheid vom 15. Mai 2001 zur374ck. 12 Mit ihrer vor dem Dienstgericht erhobenen Klage begehrt die An-tragstellerin die Aufhebung der Entlassungsverf374gung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2001. Das Brandenburgische Dienstgericht f374r Richter hat den Antrag durch Urteil vom 25. September 2003 zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Antragstelle-rin hat der Brandenburgische Dienstgerichtshof f374r Richter bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht durch Urteil vom 26. Oktober 2005 zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat der Dienstgerichtshof ausge-f374hrt, der Antragsgegner habe zu Recht seine Entlassungsverf374gung auf 247 22 Abs. 1 DRiG gest374tzt, weil die dort genannte Frist von 24 Monaten im Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverf374gung angesichts der Schutzfristen nach den Vorschriften 374ber den Mutterschutz noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Voraussetzungen f374r eine Entlassung l344gen vor. Ausreichend f374r die auf 247 22 Abs. 1 DRiG gest374tzte Entlassung sei jeder sachlich vertretbare Grund. Dem werde der angefochtene Bescheid gerecht, der rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelange, dass im Falle der Antragstellerin ernstliche Zweifel an deren Eignung f374r ein Richteramt best374nden. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage der 374ber die An-tragstellerin erstellten dienstlichen Beurteilungen und sonstigen Leis-tungsberichte davon ausgehen d374rfen, dass die Antragstellerin seit der (zweiten) Ernennung zur Richterin auf Probe durchweg Leistungs-schwankungen gezeigt habe, insbesondere bei der Bearbeitung nicht einfach gelagerter F344lle noch bis zur Entlassung M344ngel zu verzeichnen gewesen seien. - 10 - 13 Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Be-gehren weiter. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Revisionsbegr374n-dungsschrift vom 13. April 2006 Bezug genommen. 14 Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne m374ndliche Verhandlung einverstanden erkl344rt. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision (247 80 Abs. 2 DRiG, 247 80 BbgRiG) ist nicht begr374ndet. Die auf 247 22 Abs. 1 DRiG gest374tzte Entlassung der Antrag-stellerin aus dem Richterverh344ltnis auf Probe ist rechtlich nicht zu bean-standen. 15 I. Die formellen Voraussetzungen des 247 22 Abs. 1 DRiG sind erf374llt. Die Antragstellerin wurde am 1. August 1995 zur Richterin auf Probe er-nannt. Mit R374cksicht auf den zwischenzeitlichen Mutterschutz und den Erziehungsurlaub der Antragstellerin ist mit der Entlassung zum 25. No-vember 2000 die Zweijahresfrist des 247 22 Abs. 1 DRiG gewahrt. Die Ent-lassung, die - wie hier - zum Ablauf der Frist des 247 22 Abs. 1 DRiG aus Gr374nden des Mutterschutzes oder eines Erziehungsurlaubs aus zwingenden gesetzlichen Gr374nden nicht m366glich ist, ist nach deren Wegfall unter Beachtung der Frist des 247 22 Abs. 5 DRiG, nach welcher 16 - 11 - die Entlassungsverf374gung dem Richter sechs Wochen vor dem Entlas-sungstag mitgeteilt werden muss, zum n344chstm366glichen Zeitpunkt zul344s-sig (BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ(R) 4/80, BGHZ 78, 93, 96 f.). Das war hier der 25. November 2000, da der Erziehungsurlaub der An-tragstellerin am 13. Oktober 2000 beendet war. Dies stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie meint jedoch, bei der Fristberechnung d374rfe nicht auf den 1. August 1995 als Einstellungs-datum abgestellt werden, sondern es m374sse ausnahmsweise die Zeit be-r374cksichtigt werden, in der die Antragstellerin bereits zuvor Richterin auf Probe gewesen sei, da die Entlassung und sofortige Wiedereinstellung eine Umgehung der Fristenregelung des 247 22 Abs. 1 DRiG darstelle. Dies trifft nicht zu. 17 Ma337geblich f374r die Fristberechnung des 247 22 Abs. 1 DRiG ist das Ernennungsdatum des konkreten Dienstverh344ltnisses, um dessen Been-digung es geht. Hat der Richter - wie hier - die Entlassung beantragt oder der fr374here Dienstherr das Richterverh344ltnis auf Probe aus den Gr374nden des 247 22 DRiG beendet, und wird - wie hier - ein neues Richter-verh344ltnis auf Probe durch Ernennung begr374ndet, so beginnt die Frist von Neuem (Schmidt-R344ntsch, Deutsches Richtergesetz 5. Aufl. 247 22 Rdn. 6). Andernfalls k366nnte der Fall eintreten, dass der Dienstherr den Richter auf Probe nach Begr374ndung eines neuen Dienstverh344ltnisses nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des 247 22 Abs. 1 DRiG ent-lassen kann. Daf374r gibt es keinen 374berzeugenden Grund. 18 Entgegen der Auffassung der Revision stellt die auf Antrag der Richterin erfolgte Entlassung und ihre sp344tere Neueinstellung auch keine 19 - 12 - Umgehung der Fristenregelung des 247 22 DRiG durch den Antragsgegner dar, die es ihm verwehren w374rde, sich auf die mit der Begr374ndung des neuen Dienstverh344ltnisses neu laufende Frist des 247 22 DRiG zu berufen. Dabei kann dahin stehen, ob dieser Vortrag, den die Antragstellerin in den Tatsacheninstanzen so nicht gehalten hat, im Revisionsverfahren noch zul344ssig ist. Er ist jedenfalls schon angesichts des eigenen Vor-trags der Antragstellerin in der Berufungsbegr374ndung nicht zutreffend. Danach hat sie sich, nachdem sie durchgehend schlecht beurteilt und als f374r den Richterberuf nicht geeignet bewertet worden war, zu dem Entlas-sungsantrag entschlossen, um in einem anderen Arbeitszusammenhang noch einmal neu anfangen zu k366nnen. Die Entlassung mit sp344terer Neu-einstellung stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als Umgehung der Frist des 247 22 Abs. 1 DRiG durch den Antragsgegner dar, sondern als die Einr344umung einer dem Wunsch der Antragstellerin entsprechenden weiteren M366glichkeit, sich noch einmal von Neuem in einem Proberich-terverh344ltnis bew344hren zu k366nnen mit der Folge, dass auch die Fristen f374r eine erleichterte Entlassung nach 247 22 Abs. 1 DRiG erneut zu laufen begannen. Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass die Antragstelle-rin im Anschluss an die auf ihren eigenen Antrag hin ergangene Entlas-sungsverf374gung in den verbleibenden Monaten ihrer ersten Proberichter-zeit verbesserte Leistungen erbracht hatte. Wie der Senat bereits mehr-fach entschieden hat, k366nnen Leistungen, die nach der Entlassungsver-f374gung erbracht werden, Rechtm344337igkeit und Wirksamkeit der Entlas-sung als eines rechtsgestaltenden Aktes nicht mehr beeintr344chtigen (BGH, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ(R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24 und vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 8/94, DRiZ 1997, 67, 68). Der An- 20 - 13 - tragsgegner war daher nicht etwa verpflichtet, das fr374here Proberichter-verh344ltnis fortzusetzen. Die Entlassung und sp344tere Neueinstellung der Antragstellerin stellt sich danach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als Umgehung der Fristenregelung des 247 22 Abs. 1 DRiG dar. II. Zu Recht hat der Dienstgerichtshof f374r Richter die Entlassungsver-f374gung auch als materiell rechtm344337ig angesehen. Sie 374berschreitet we-der die Grenzen des Ermessens, das 247 22 Abs. 1 DRiG dem Dienstherrn einr344umt, noch widerspricht sie dem Zweck dieser Erm344chtigung (247 114 VwGO). 21 Nach 247 22 Abs. 1 DRiG ist die Entlassung eines Richters auf Probe bis zum Ablauf des 24. Monats nach seiner Ernennung aus jedem sachli-chen Grund zul344ssig (BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ(R) 4/80, BGHZ 78, 93, 98). Die Entlassung setzt insbesondere nicht die Feststel-lung voraus, der Richter auf Probe sei f374r das Amt des Richters nicht ge-eignet. Vielmehr rechtfertigen schon ernstliche Zweifel an der Eignung eines Richters auf Probe, die sich aus einer dienstlichen Beurteilung er-geben k366nnen, seine Entlassung (BGH, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ(R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24 und vom 10. Juli 1996 - RiZ(R) 3/95, DRiZ 1996, 454). Solche Zweifel begr374ndende Umst344nde hat der An-tragsgegner nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Dienstge-richtshofes f374r Richter in der Entlassungsverf374gung und dem Wider-spruchsbescheid, die sich auf die vorangegangenen Personal- und Bef344- 22 - 14 - higungsnachweisungen und die erg344nzenden Leistungsberichte des Pr344-sidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) st374tzen, dargelegt. 23 Die Beurteilung der Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum gew344hrt, dessen gerichtli-che 334berpr374fung darauf beschr344nkt ist, ob der Begriff der Eignung ver-kannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeing374ltige Wertma337st344be nicht beachtet oder sachfremde Erw344-gungen angestellt worden sind (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. No-vember 2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 572 m.w.Nachw.). 1. Der Antragsgegner hat den Begriff der Eignung nicht verkannt. Er hat in der Entlassungsverf374gung auf die vorangegangenen Beurtei-lungen der Pr344sidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) und des Bran-denburgischen Oberlandesgerichts sowie die Leistungsberichte des Pr344sidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) verwiesen. Danach waren w344hrend der gesamten Proberichterzeit der Antragstellerin Leistungsde-fizite festzustellen. Es fehlte an einer durchg344ngigen, die gesamte rich-terliche T344tigkeit umfassenden durchschnittlichen Leistungsf344higkeit. Dies bezog sich sowohl auf die T344tigkeit der Antragstellerin in Zivilsa-chen als auch sp344ter in Strafsachen. Es wurden sowohl L374cken in den Voten als auch bei komplexen Sachverhalten oder schwierigen rechtli-chen Problemen erhebliche M344ngel und zum Teil grobe Fehler festge-stellt. Unter diesen Umst344nden bestehen offenkundig erhebliche Zweifel an der Eignung der Antragstellerin, wobei der Antragsgegner nicht ein-mal ber374cksichtigt hat, dass dem hier in Rede stehenden Richterverh344lt-nis bereits eine mehrj344hrige T344tigkeit der Antragstellerin als Proberichte- 24 - 15 - rin in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorausgegangen war, in der die Antragstellerin bereits richterliche Erfahrung hatte sammeln k366nnen. 25 2. Der Antragsgegner ist auch nicht von einem unrichtigen Sach-verhalt ausgegangen. Er durfte der Entlassungsverf374gung entgegen der Auffassung der Revision die vorangegangenen Personal- und Bef344hi-gungsnachweisungen sowie die Leistungsberichte zu Grunde legen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes darf sich der Dienstherr bei ihm obliegenden Personalentscheidungen auf Beurtei-lungen des Dienstvorgesetzten verlassen, solange er keinen vern374nfti-gen Anlass hat, ihre Zuverl344ssigkeit zu bezweifeln (BGH, Urteil vom 13. November 2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 572 m.w.Nachw.). Zu solchen Zweifeln bestand hier kein Anlass. Anders als die Revision meint, hat der Antragsgegner f374r seine abschlie337ende Bewertung nicht etwa nur selektiv Erkenntnisse aus Leistungen der Antragstellerin gezo-gen, die diese lediglich jeweils am Anfang einer ihr neu zugewiesenen T344tigkeit erbracht hat. Die vom Antragsgegner aufgef374hrten Leistungsde-fizite finden sich vielmehr in s344mtlichen Beurteilungen und ziehen sich durch die gesamte Proberichterzeit der Antragstellerin, die die Beurtei-lungen mit Ausnahme der 334berbeurteilung des Pr344sidenten des Oberlan-desgerichts vom 14. Mai 1997 nicht angefochten hat. Nicht zuletzt der Umstand, dass die Klage der Antragstellerin gegen diese 334berbeurtei-lung, in der der Pr344sident des Oberlandesgerichts nach Durchsicht meh-rerer von der Antragstellerin beim Amts- und Landgericht bearbeiteter Verfahrensakten die zu dieser Zeit erkennbaren Leistungsdefizite der Antragstellerin zusammengefasst hatte, keinen Erfolg hatte, belegt im 334brigen, dass ein Anlass zu Zweifeln an der Zuverl344ssigkeit der vom An-tragsgegner zur Grundlage seiner Entlassungsverf374gung gemachten Be- - 16 - urteilungen nicht besteht. Soweit die Revision darauf verweist, die Leis-tungseinsch344tzung des Pr344sidenten des Landgerichts vom 4. November 1997 habe einen Zeitraum von nur drei Monaten umfasst, in welchem die Antragstellerin sich in das f374r sie neue Rechtsgebiet des Jugendstraf-rechts habe einarbeiten m374ssen, 374bersieht sie, dass dieser Leistungsbe-richt nicht f374r sich steht, sondern sich an die vorangegangenen Beurtei-lungen und den Leistungsbericht vom 29. August 1997 anschlie337t, in welchem der Pr344sident des Landgerichts bem344ngelt hatte, dass durch-greifende 304nderungen im Leistungsverm366gen der Antragstellerin seit der letzten Beurteilung nicht zu verzeichnen seien. Die Dienstvorgesetzten haben 226 anders als die Revision meint 226 daher nicht etwa nur selektiv Erkenntnisse aus einzelnen Vorg344ngen gezogen, sondern die Leistungen der Antragstellerin kontinuierlich beobachtet und 226 wie das Dienstgericht zutreffend ausgef374hrt hat 226 die Beurteilung der F344higkeiten und Leistun-gen der Antragstellerin auf der Grundlage einer breiten Erkenntnisbasis unter Ber374cksichtigung eines hinl344nglich langen Zeitraums getroffen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 247 154 Abs. 2 VwGO. 26 - 17 - Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r das Revisionsverfahren entsprechend 247 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 247 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 247 71 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 30.896,45 200 festgesetzt. 27 Nobbe Solin-Stojanovi Kniffka Joeres Mayen Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 25.09.2003 - 32 DG 3/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2005 - DGH 3/03 -
Full & Egal Universal Law Academy