BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/07 vom 5. Juli 2007 in dem Pr374fungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ DRiG 247 22 Abs. 3 LRiG NW 247 4 Abs. 1 MuSchVB NW 247 11 Abs. 1 Eine Schwangerschaft begr374ndet das Entlassungsverbot gem344337 247 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB NW i.V. mit 247 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NW nur, wenn sie im Zeitpunkt der Entlassungsverf374gung besteht. Eine zwischen der Entlassungsverf374gung und dem Widerspruchsbescheid eingetretene, dem Dienstvorgesetzten mitgeteilte Schwangerschaft ist von der Wider- - 2 - spruchsbeh366rde bei der Aus374bung des in 247 22 Abs. 3 DRiG einger344um-ten Ermessens zu ber374cksichtigen. BGH - Dienstgericht des Bundes -,Urteil vom 5. Juli 2007 - RiZ(R) 1/07 - Dienstgerichtshof f374r Richter beim OLG Hamm Dienstgericht f374r Richter beim LG D374sseldorf wegen Entlassung aus dem Richterverh344ltnis auf Probe Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 5. Juli 2007 ohne m374ndliche Verhandlung durch die Vorsitzende Richterin am Bun-desgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Antragstellerin wird der Be-schluss des Dienstgerichtshofs f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 1. Dezember 2006 auf-gehoben. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts f374r Richter bei dem Landgericht D374sseldorf vom 3. Februar 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt der An-tragsgegner. - 3 - Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die am geborene Antragstellerin wurde am 19. Oktober 1998 unter Berufung in das Richterverh344ltnis auf Probe zur Richterin ernannt. Sie war bis Mitte Mai 1999 beim Landgericht E. , anschlie337end bis zum 31. Dezember 1999 beim Amtsgericht E. , vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 im Laufbahnwechsel als Staats-anw344ltin bei der Staatsanwaltschaft M. , vom 1. Januar bis zum 22. Juli 2001 beim Amtsgericht M. , vom 23. Juli bis zum 31. Dezember 2001 beim Amtsgericht L. und vom 1. Januar 2002 bis zum Beginn des Mutterschutzes Mitte M344rz 2002 erneut beim Amtsgericht M. t344tig. Nach der Geburt einer Tochter und dem Ende des Mutterschutzes im Juli 2002 befand sie sich bis Ende M344rz 2003 im Erziehungsurlaub ohne Bez374ge. Danach war sie unter Erm344337igung des Dienstes aufgrund der ElternzeitVO mit halber Stelle beim Amtsgericht D. t344tig. Die Elternzeit endete am 6. Mai 2005. Der Pr344sident des Oberlandesgerichts Hamm entlie337 die Antrag-stellerin durch Verf374gung vom 10. Mai 2005 gem344337 247 22 Abs. 3 DRiG aus dem Richterverh344ltnis auf Probe. Zur Begr374ndung f374hrte er aus, nach der gem344337 247 55 Abs. 1 Satz 2 LRiG NW durchgef374hrten Untersu-chung habe sich die Antragstellerin eines Verhaltens schuldig gemacht, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Verfahren zu ver-h344ngende Disziplinarma337nahme zur Folge h344tte. Sie habe beim Amtsge-richt L. in zwei Strafsachen den Vorsitz in Hauptverhandlun- 2 - 4 - gen gef374hrt, die am 6. und 11. Dezember 2001 mit der Verurteilung der Angeklagten zu Geldstrafen endeten. Die Urteile seien nicht sp344testens f374nf Wochen nach Verk374ndung zu den Akten gelangt. Die Akten seien in Verlust geraten und nicht mehr auffindbar. Der Verlust der Akten beruhe nach den nicht zu widerlegenden Angaben der Antragstellerin darauf, dass sie sie in der Wohnung ihres ehemaligen, drogenabh344ngigen Freundes vergessen habe. Bevor sie dies gegen374ber ihrem Dienstvorge-setzten, dem Pr344sidenten des Landgerichts M374nster, bei ihrer Anh366rung im Vorermittlungsverfahren am 14. Mai 2003 offenbart habe, habe sie mehrmals wahrheitswidrige Angaben 374ber den Verbleib der Akten ge-macht. Gegen374ber der Gesch344ftsstellenverwalterin des Amtsgerichts L. habe sie telefonisch erkl344rt, die Akten seien bereits auf dem Weg nach L. . Sp344ter habe sie angegeben, die Akten seien aus un-erkl344rlichen Gr374nden wieder an das Amtsgericht M. zur374ckgelangt. Sie wolle sie mit den abgesetzten Urteilen erneut 374bersenden. Auf wie-derholte R374ckfrage der Gesch344ftsstellenverwalterin habe sie angek374n-digt, die Akten pers366nlich zu 374berbringen. Sp344ter habe sie angegeben, die Akten mit der Post versandt zu haben. Gegen374ber dem Pr344sidenten des Landgerichts M374nster habe sie zun344chst schriftlich angegeben, die Akten einkuvertiert und in den Postausgang des Amtsgerichts M. ge-legt zu haben. Zugleich habe sie Urteilsabschriften 374bersandt. In einem weiteren Schreiben an den Pr344sidenten des Landgerichts M374nster habe sie ihre Angaben dahingehend pr344zisiert, sie habe beide Akten in einem gro337en Umschlag in der Poststelle des Amtsgerichts M. in das Abtragefach f374r Umschlagpost gelegt. Die am 6. und 11. Dezember 2001 verk374ndeten Urteile seien auf die Rechtsmittel der Angeklagten aufgeho-ben worden. Die Strafverfahren seien sodann gem344337 247 153a Abs. 2 StPO bzw. 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. - 5 - 3 Kurz vor Beendigung ihrer Abordnung an die Staatsanwaltschaft M. am 31. Dezember 2000 habe sie sieben Verfahrensakten zur weiteren Bearbeitung an sich genommen und erst nach mehrfacher Auf-forderung des Abteilungsleiters und des Dezernatsnachfolgers im Laufe des Jahres 2001, eine Akte erst am 19. Dezember 2001 zur374ckgegeben. In zwei dieser Verfahren habe sie ihre Amtsgesch344fte w344hrend ihrer Ab-ordnung an die Staatsanwaltschaft M. nicht unverz366gert gef374hrt. Nach diesen Feststellungen habe die Antragstellerin mehrfach schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt: Hinsichtlich der in Verlust gera-tenen Strafakten habe sie ihre Pflicht gem344337 247 275 Abs. 1 StPO verletzt, die Urteile unverz374glich, sp344testens f374nf Wochen nach der Verk374ndung, zu den Akten zu bringen. Der Verlust der Akten beruhe zumindest auf mangelnder Sorgfalt. Die Antragstellerin habe sich nicht ausreichend um den R374ckerhalt der Akten bem374ht und unter Verletzung ihrer Beratungs- und Unterst374tzungspflicht gegen374ber ihrem Dienstvorgesetzten den Ver-lust der Akten nicht unverz374glich angezeigt. Sie habe gegen374ber ihrem Dienstvorgesetzten, dem Personaldezernenten und der Gesch344ftsstel-lenverwalterin des Amtsgerichts detailreiche unwahre Angaben 374ber den Verbleib der Akten gemacht und die dienstlichen Nachforschungen be-wusst in eine falsche Richtung gelenkt. Ferner habe sie pflichtwidrig ge-handelt, indem sie sieben Verfahrensakten nach dem Ende ihrer Abord-nung an die Staatsanwaltschaft M. 374ber lange Zeit nicht zur374ckge-geben habe. Die Pflichtverletzungen stellten ein einheitliches Dienstver-gehen im Sinne des 247 4 LRiG NW, 247247 57, 58, 83 LBG NW dar. Das Schwergewicht der Verfehlungen liege in den wahrheitswidrigen Anga-ben 374ber den Verbleib der in Verlust geratenen Akten und dem damit 4 - 6 - einhergehenden Versuch, eigene Vers344umnisse zu vertuschen. Die Schwere dieses Dienstvergehens h344tte auch unter Ber374cksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin letztlich ihre wahrheitswidrigen An-gaben korrigiert und Einsicht in ihr Fehlverhalten gezeigt habe, zumin-dest eine Geldbu337e zur Folge gehabt, die bei einem Richter auf Lebens-zeit nur im Disziplinarklageverfahren durch das Gericht (247 48 Abs. 4 LRiG NW) verh344ngt werden k366nnte. Im Rahmen des gem344337 247 22 Abs. 3 DRiG auszu374benden Ermes-sens seien keine besonderen Gr374nde zu erkennen, von einer Entlassung abzusehen. Dass die Antragstellerin ihren Beruf im 334brigen, auch nach Wiederaufnahme der T344tigkeit in Teilzeitbesch344ftigung w344hrend der El-ternzeit, unbeanstandet ausge374bt habe und ihre Leistungen vor Be-kanntwerden des Dienstvergehens als "374berdurchschnittlich" beurteilt worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die durch die wahr-heitswidrigen Angaben verursachte Beeintr344chtigung des Vertrauensver-h344ltnisses zum Dienstherrn stehe einer 334bertragung eines Richteramtes auf Lebenszeit entgegen. Zum Zeitpunkt des Dienstvergehens sei die Statusdienstzeit gem344337 247 12 Abs. 2 DRiG noch nicht abgelaufen gewe-sen. Eine fr374here Beendigung des Entlassungsverfahrens sei wegen der Entlassungssperre aufgrund der Elternzeit nicht m366glich gewesen. Die pers366nliche Situation der Antragstellerin und ihre m366glicherweise unsi-chere berufliche Zukunftsperspektive rechtfertigten ein Absehen von der Entlassung nicht. 5 Die Antragstellerin erhob am 12. Mai 2005 Widerspruch gegen die Entlassungsverf374gung. Zur Begr374ndung f374hrte sie im Wesentlichen aus, da sie sp344testens Ende Juli 2004 zur Richterin auf Lebenszeit h344tte er- 6 - 7 - nannt werden m374ssen, habe sie im Mai 2005 nicht mehr aufgrund eines f374r Richter auf Probe geltenden gesetzlichen Tatbestandes entlassen werden k366nnen. In der Sache selbst sei zu ihren Gunsten zu ber374cksich-tigen, dass sie die Verfahrensakten am Ende ihrer Abordnung an die Staatsanwaltschaft M. an sich genommen habe, um sie noch zu bearbeiten. Dies sei ihr aber nicht m366glich gewesen, weil sie zun344chst erkrankt sei und sodann beim Amtsgericht M. ein ungeordnetes Dezernat mit gro337en R374ckst344nden vorgefunden habe. Als im Dezember 2001 zwei Akten in Verlust geraten seien, sei sie schwanger und in einer unklaren und sehr belastenden pers366nlichen Situation gewesen. Im Rah-men der Ermessensaus374bung sei der erhebliche Zeitablauf seit diesen Vorkommnissen zu ber374cksichtigen. Der Antragsgegner habe keine Be-denken gehabt, sie w344hrend des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit weiterhin als Richterin einzusetzen. In der Entlassungsverf374gung werde zu Unrecht die Auffassung vertreten, von einer Entlassung sei nur bei Vorliegen besonderer Gr374nde abzusehen. Da ein mit einer Geldbu337e zu ahndendes Dienstvergehen die tatbestandliche Voraussetzung f374r die Entlassung eines Richters auf Probe sei, bed374rfe die Entlassung beson-derer Gr374nde, die nicht vorl344gen. Dies gelte auch im Vergleich zu Beam-ten auf Probe, bei denen die Verh344ngung einer Geldbu337e kein f366rmliches Disziplinarverfahren erfordere. Der Pr344sident des Oberlandesgerichts wies den Widerspruch ge-gen die Entlassungsverf374gung am 11. Juli 2005 zur374ck. Am selben Tag ging ihm ein Schreiben der Antragstellerin zu, in dem sie ihre erneute Schwangerschaft und als voraussichtlichen Geburtstermin den 8. M344rz 2006 anzeigte. 7 - 8 - Auf einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin hat das Dienstgericht durch Urteil vom 3. Februar 2006 die Entlassungsverf374-gung vom 10. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 aufgehoben. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen auf das Entlassungsverbot des 247 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB NW verwiesen und ausgef374hrt, ma337geblich sei nicht der Zeitpunkt der Entlassungsver-f374gung, in dem die Antragstellerin noch nicht schwanger gewesen sei, sondern der der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. des Wider-spruchsbescheides. 8 Dieses Urteil hat der Dienstgerichtshof auf die Berufung des An-tragsgegners durch Beschluss vom 1. Dezember 2006 aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat der Dienstgerichtshof ausgef374hrt, die Entlassung der Antragstellerin gem344337 247 22 Abs. 3 DRiG sei nicht zu beanstanden. 247 22 Abs. 3 DRiG sei an-wendbar, obwohl ein Richter auf Probe nach 247 12 Abs. 2 Satz 1 DRiG sp344testens f374nf Jahre nach seiner Ernennung zum Richter auf Lebens-zeit zu ernennen sei und diese Statusdienstzeit bei der Antragstellerin bereits am 11. Juli 2004 abgelaufen sei. 247 22 Abs. 3 DRiG kn374pfe allein an die Rechtsstellung als Richter auf Probe an. Der Regelung des 247 12 Abs. 2 Satz 1 DRiG sei bei der Aus374bung des Ermessens gem344337 247 22 Abs. 3 DRiG Rechnung zu tragen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 22 Abs. 3 DRiG seien gegeben. Die Antragstellerin habe nach den im Untersuchungsverfahren gem344337 247 55 Abs. 1 Satz 2 DRiG getroffenen Feststellungen, deren Richtigkeit sie nicht in Zweifel ziehe, ihre Dienst-pflichten gem344337 247 4 Abs. 1 LRiG NW, 247247 83, 57, 58 LBG NW mehrfach schuldhaft verletzt. Sie habe pflichtwidrig gehandelt, indem sie zum Ende ihrer Abordnung an die Staatsanwaltschaft M. sieben Akten, f374r de- 9 - 9 - ren Bearbeitung sie nicht mehr zust344ndig gewesen sei, mitgenommen und erst nach sechseinhalb bzw. elfeinhalb Monaten zur374ckgegeben ha-be. Zudem habe sie zwei dieser Verfahren w344hrend ihrer Abordnung an die Staatsanwaltschaft nicht unverz374glich bearbeitet. Hinsichtlich der beiden in Verlust geratenen Akten habe sie ihre Pflicht gem344337 247 275 Abs. 1 StPO, die Urteile fristgerecht zu den Akten zu bringen, verletzt. Au337erdem habe sie ihre Beratungs- und Unterst374tzungspflicht verletzt, indem sie den Verlust der Akten nicht angezeigt habe. Sie habe auch keine ausreichenden Anstrengungen zur R374ckerlangung der Akten un-ternommen, sondern durch vors344tzliche Falschausk374nfte den Verlust der Akten zun344chst verheimlicht. Diese als einheitliches Dienstvergehen zu wertenden Pflichtverletzungen h344tten bei einem Richter auf Lebenszeit mindestens eine Geldbu337e und damit eine im gerichtlichen Disziplinar-verfahren zu verh344ngende Disziplinarma337nahme zur Folge gehabt. Das Schwergewicht der Verfehlung liege in den wahrheitswidrigen Angaben 374ber den Verbleib der in Verlust geratenen Akten und in den Vers344um-nissen bei der Mitwirkung an der Schadensbehebung bzw. -begrenzung. Schon die besonders schwerwiegende Verletzung der Dienstpflicht nach dem Verlust der beiden Strafakten h344tte, auch unter Ber374cksichtigung der im 334brigen von der Antragstellerin gezeigten 374berdurchschnittlichen Leistungen und ihrer besonderen pers366nlichen Situation, bei einem Rich-ter auf Lebenszeit mindestens eine Geldbu337e und damit eine im f366rmli-chen Disziplinarverfahren zu verh344ngende Ma337nahme zur Folge gehabt. Der Antragsgegner habe sein Ermessen gem344337 247 22 Abs. 3 DRiG nicht fehlerhaft ausge374bt. Das Entlassungsermessen sei durch den Ablauf der Statusdienstzeit des 247 12 Abs. 2 Satz 1 DRiG am 11. Juli 2004 nicht ein-geengt gewesen, weil das Dienstvergehen bereits zuvor begangen wor-den sei und der Antragsgegner die Aufkl344rung des Sachverhalts und die - 10 - Entscheidung 374ber die Entlassung nicht ungeb374hrlich verz366gert habe. Der Ermessensspielraum sei auch nicht deshalb verk374rzt, weil der An-tragsgegner am 6. Februar 2003 der Antragstellerin ab dem 1. April 2003 im Rahmen der Elternzeit eine Teilzeitbesch344ftigung auf der Basis einer halben Stelle bewilligt habe. Das besondere Gewicht ihres Fehlverhal-tens sei erst nach dieser Bewilligung durch ihr Eingest344ndnis am 14. Mai 2003 bekannt geworden. Au337erdem habe die Weiterbesch344ftigung der Antragstellerin bis zur Entlassungsentscheidung nur ein vergleichsweise geringes Risiko mit sich gebracht, w344hrend bei einer 334bernahme in das Richterverh344ltnis auf Lebenszeit im Hinblick auf die durch diesen Status gew344hrleistete Unabh344ngigkeit die Gefahr bestanden h344tte, dass die An-tragstellerin der damit verbundenen Verantwortung nicht gerecht werden w374rde. Zudem sei die Antragstellerin auf die M366glichkeit einer Entlas-sung rechtzeitig hingewiesen worden. Soweit der Antragsgegner in der Entlassungsverf374gung ausgef374hrt habe, die Antragstellerin sei zu entlas-sen, wenn nicht besondere Ausnahmegr374nde vorl344gen, habe er im Wi-derspruchsbescheid klargestellt, sich seines uneingeschr344nkten Ermes-sens bewusst gewesen zu sein. Die Entlassung versto337e nicht gegen 247 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB NW i.V. mit 247 4 Abs. 1 LRiG NW, 247 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBG NW. Ma337geblich sei nicht der Zeitpunkt des Wi-derspruchsbescheides, sondern der der Entlassungsverf374gung, in dem die Antragstellerin noch nicht schwanger gewesen sei. Der ma337gebliche Zeitpunkt richte sich in erster Linie nach dem einschl344gigen materiellen Recht. 247 11 Abs. 1 MuSchVB NW kn374pfe den Beginn des Schutzes vor Entlassung an die Kenntnis des Dienstherrn von der Schwangerschaft im Zeitpunkt des Ausspruchs der Schwangerschaft. Eine ohne diese Kennt-nis ausgesprochene Entlassung sei zur374ckzunehmen, wenn dem Dienst-vorgesetzten die Schwangerschaft binnen zwei Wochen nach Zustellung - 11 - der Entlassungsverf374gung mitgeteilt werde. Der Gesetzeswortlaut enthal-te keinen Anhaltspunkt daf374r, dass im Falle eines Widerspruches auch ein sp344terer Zeitpunkt des Eintretens der Schwangerschaft ausreiche. Auch bei einer Entlassung gem344337 247 22 Abs. 1 und 2 DRiG k366nnten Leis-tungen nach der Entlassungsverf374gung bis zum Erlass des Wider-spruchsbescheides die Rechtm344337igkeit der Entlassung als eines rechts-gestaltenden Aktes grunds344tzlich nicht mehr beeintr344chtigen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Be-gehren weiter. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Revisionsbegr374n-dungsschrift vom 9. Februar 2007 Bezug genommen. 10 Die Antragstellerin beantragt, 11 den Beschluss des Dienstgerichtshofes vom 1. Dezember 2006 aufzuheben und die Berufung des Antragsgegners gegen das Ur-teil des Dienstgerichts vom 3. Februar 2006 zur374ckzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, 12 die Revision zur374ckzuweisen. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionserwiderung vom 27. Februar 2007 verwiesen. 13 Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne m374ndliche Verhandlung einverstanden erkl344rt. 14 - 12 - - 13 - Entscheidungsgr374nde: I. 15 Die zul344ssige (247 79 Abs. 2, 247 80 Abs. 2 DRiG) Revision ist begr374n-det. Das angefochtene Urteil beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsvorschrift (247 80 Abs. 3 DRiG). Die Auffassung des Dienstgerichts-hofes, die Entlassung der Antragstellerin gem344337 247 22 Abs. 3 DRiG sei rechtlich nicht zu beanstanden, ist rechtsfehlerhaft. 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Dienstgerichtshofes, es versto337e nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Richter auf Probe, anders als ein Beamter auf Probe, gem344337 247 22 Abs. 3 DRiG bereits wegen eines Verhaltens, das bei einem Richter auf Le-benszeit mindestens mit einer Geldbu337e zu ahnden w344re, entlassen werden kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes (BGH, Urteile vom 14. Februar 1967 - RiZ(R) 3/66, DRiZ 1967, 132, 133 und vom 30. M344rz 1987 - RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 288 f. = NJW 1987, 2516). Dasselbe gilt f374r die Auffassung des Dienstgerichtshofes, 247 22 Abs. 3 DRiG sei auch in F344llen anwendbar, in denen die sogenannte Statusdienstzeit gem344337 247 12 Abs. 2 Satz 1 DRiG im Zeitpunkt der Entlassungsverf374gung bereits abgelaufen ist (BGH, Ur-teil vom 30. M344rz 1987 - RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 289 f. = NJW 1987, 2516). 16 2. Auch die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 22 Abs. 3 DRiG ist nicht zu beanstanden. Insoweit unterliegt im richterdienstgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang der Nachpr374fung, 17 - 14 - ob dem Richter auf Probe das ihm von seinem Dienstherrn vorgeworfene Verhalten tats344chlich zur Last f344llt und ob es bei einem Richter auf Le-benszeit eine im f366rmlichen Disziplinarverfahren zu verh344ngende Diszi-plinarma337nahme, d.h. mindestens eine disziplinarrechtliche Geldbu337e, zur Folge h344tte (BGH, Urteil vom 30. M344rz 1987 - RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 290 = NJW 1987, 2516). Beides hat der Dienstgerichts-hof ohne Rechtsfehler bejaht. Er hat auf der Grundlage der von ihm ge-troffenen Feststellungen, die die Revision in tats344chlicher Hinsicht nicht in Zweifel zieht, rechtsfehlerfrei alle wesentlichen Gesichtspunkte be-r374cksichtigt und insbesondere die Pflichtverletzungen und T344uschungs-handlungen der Antragstellerin nach dem Verlust der beiden Strafakten als so schwerwiegend angesehen, dass bei einem Richter auf Lebenszeit zumindest eine disziplinarrechtliche Geldbu337e zu verh344ngen gewesen w344re. Vor diesem Hintergrund musste der Dienstgerichtshof entgegen der Auffassung der Revision weder eine m374ndliche Verhandlung durch-f374hren, um sich ein pers366nliches Bild von der Antragstellerin zu machen, noch anhand ihrer dienstlichen Beurteilungen pr374fen, ob sie w344hrend ih-rer bisherigen richterlichen T344tigkeit die hierf374r erforderlichen charakter-lichen Eigenschaften unter Beweis gestellt hat. Die dienstlichen Beurtei-lungen sind in Unkenntnis des Dienstvergehens erstellt worden und ent-halten deshalb keine vollst344ndige W374rdigung der Pers366nlichkeit der An-tragstellerin. Dass der Dienstgerichtshof davon abgesehen hat, in einer m374ndlichen Verhandlung einen pers366nlichen Eindruck von der Antrag-stellerin zu gewinnen, ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Rechtsfehlerfrei ist ferner die Auffassung des Dienstgerichtsho-fes, die Entlassung der Antragstellerin versto337e nicht gegen das Entlas- 18 - 15 - sungsverbot gem344337 247 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB NW i.V. mit 247 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NW, 247 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBG NW. In dem ma337gebli-chen Zeitpunkt der Entlassungsverf374gung vom 10. Mai 2005 war die An-tragstellerin nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht an-gegriffenen Feststellungen des Dienstgerichtshofes nicht schwanger. Die Frage, auf welche Sach- und Rechtslage abzustellen ist, beur-teilt sich nach dem jeweils einschl344gigen materiellen Recht (BVerwGE 82, 260, 261; 97, 214, 220; NVwZ 1991, 360, 361; DVBl 1998, 201, 202; Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 247 113 Rdn. 41). Bei der An-wendung des 247 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB NW ist nach Wortlaut und Regelungszweck auf den Zeitpunkt der Entlassungsverf374gung und nicht auf den des Widerspruchsbescheides abzustellen. Der Wortlaut des 247 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB NW verbietet eine Entlassung w344hrend der Schwangerschaft und setzt damit eine Schwangerschaft in dem Zeit-punkt, in dem die Entlassung - durch die Entlassungsverf374gung - ausge-sprochen wird, voraus. Hinzu kommt, dass eine Entlassungsverf374gung, die der Dienstvorgesetzte ohne Kenntnis der Schwangerschaft erlassen hat, zur374ckzunehmen ist, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwanger-schaft binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entlassungsverf374gung mitgeteilt wird. Diese Regelung h344tte keinen sinnvollen Anwendungsbe-reich, wenn ohnehin jede bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides eintretende Schwangerschaft ein Entlassungsverbot zur Folge h344tte. Der Regelungszweck des 247 11 Abs. 1 MuSchVB NW rechtfertigt keine andere Auslegung. Der Zweck des Entlassungsverbotes besteht darin, der (wer-denden) Mutter wegen ihres besonderen Zustandes w344hrend der Schwangerschaft und in der ersten Zeit nach der Entbindung den Ar-beitsplatz zu erhalten, sie vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu bewah- 19 - 16 - ren und gegen die mit einer Entlassung verbundene psychische Belas-tung zu sch374tzen (Zmarzlik/Zipperer/Viethen/Vie337, Mutterschutzgesetz - Mutterschaftsleistungen 9. Aufl. MuSchG 247 9 Rdn. 1; Dieterich/M374ller-Gl366ge/Preis/Schaub, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 7. Aufl. MuSchG 247 9 Rdn. 1). Diese Schutzintention erstreckt sich nur auf (wer-dende) M374tter und nicht auf Frauen, die im Zeitpunkt der Entlassung noch nicht schwanger sind. Die Auslegung des 247 11 Abs. 1 MuSchVB NW erfordert entgegen der Auffassung der Revision keine Vorlage an den Gerichtshof der Euro-p344ischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung 374ber die Auslegung des K374ndigungsverbots gem344337 Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85 EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 348/1). Diese Vorschrift er-fasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur eine "K374ndigung ... w344hrend der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutter-schutzurlaubs" und setzt mithin das Bestehen der Schwangerschaft im Zeitpunkt der Entlassungsverf374gung voraus. Das K374ndigungsverbot soll nach dem 15. Erw344gungsgrund der Richtlinie der Gefahr begegnen, dass eine Arbeitnehmerin aus Gr374nden entlassen wird, die mit ihrem Zustand in Verbindung stehen. Ein solcher Entlassungsgrund ist nur denkbar, wenn die Arbeitnehmerin bereits im Zeitpunkt der Entlassungsverf374gung schwanger ist. Die richtige Auslegung der Richtlinie ist mithin derart of-fenkundig, dass f374r einen vern374nftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG NJW 1988, 1456; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05, WM 2007, 373, 374 f.). 20 - 17 - 4. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Dienstge-richtshofes, der Antragsgegner habe das in 247 22 Abs. 3 DRiG er366ffnete Ermessen fehlerfrei ausge374bt. Die Ermessensentscheidung gem344337 247 22 Abs. 3 DRiG ist gerichtlich nur eingeschr344nkt, n344mlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob die Beh366rde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens 374berschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm344chti-gung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (247 114 Satz 1 VwGO, 247247 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG; BGH, Urteil vom 30. M344rz 1987 - RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 293 = NJW 1987, 2516, 2518). Ein sol-cher Ermessensfehlgebrauch liegt vor, weil, wie die Revision zu Recht r374gt, der Antragsgegner bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 die ihm in diesem Zeitpunkt bereits angezeigte Schwanger-schaft der Antragstellerin nicht in seine Ermessenserw344gungen einbezo-gen hat. 21 a) Der Antragsgegner hatte im Widerspruchsbescheid gem344337 247 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechtm344337igkeit und Zweckm344337igkeit der Entlas-sungsverf374gung nachzupr374fen. Bei der Nachpr374fung der Zweckm344337igkeit war das in 247 22 Abs. 3 DRiG einger344umte Ermessen erneut und selb-st344ndig auszu374ben (vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO 2. Aufl. 247 68 Rdn. 201). Ma337geblich war dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1997, 132, 133; Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 247 68 Rdn. 15; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO 2. Aufl. 247 68 Rdn. 196; jeweils m.w.Nachw.). Zu der danach zu ber374cksichtigenden Sachlage geh366rt auch die Schwangerschaft der An-tragstellerin. Die Anzeige der Schwangerschaft durch die Antragstellerin ist am 11. Juli 2005, d.h. am Tag des Widerspruchsbescheides, beim Pr344sidenten des Oberlandesgerichts eingegangen und zur Personalakte 22 - 18 - der Antragstellerin genommen worden. Der in einem Sonderheft verf374gte Widerspruchsbescheid ist am 12. Juli 2005 gefertigt und am 14. Juli 2005 abgesandt worden. Der Pr344sident des Oberlandesgerichts hat die Schwangerschaft in dem Widerspruchsbescheid nicht ber374cksichtigt, weil er bis zu diesem Zeitpunkt, wie er in seinem Schriftsatz vom 2. Februar 2006 ausgef374hrt hat, noch keine Kenntnis von ihr erlangt hatte. b) In der Nichtber374cksichtigung der Schwangerschaft liegt eine Au337erachtlassung eines wesentlichen Gesichtspunktes, die die Ermes-sensaus374bung rechtsfehlerhaft macht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 247 114 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Wesentliche Gesichtspunkte, die bei einer Ermessensaus374bung ber374cksichtigt werden m374ssen, sind au337er dem unmittelbaren, durch 366ffentliche Interessen bestimmten Zweck, dem eine Regelung dient, auch die Rechtsschutzzwecke sonst einschl344giger Rechtss344tze, insbesondere die Wertentscheidungen des Verfassungs-rechts (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 247 114 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Dazu geh366rt auch der durch Art. 6 Abs. 4 GG gew344hrleistete Schutz der (wer-denden) Mutter (vgl. hierzu BVerfGE 85, 360, 372), den alle staatlichen Stellen bei der Gesetzesanwendung und -auslegung zu beachten haben (Schmitt-Kammler, in: Sachs, Grundgesetz 3. Aufl. Art. 6 Rdn. 81). Dem steht nicht entgegen, dass das Entlassungsverbot gem344337 247 11 Abs. 1 MuSchVB NW, wie dargelegt, im vorliegenden Fall nicht eingreift. Diese Vorschrift dient, wie ausgef374hrt, ausschlie337lich dem Schutz der (werden-den) Mutter und kann deshalb nicht zu ihrem Nachteil dahin ausgelegt werden, dass sie die unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gebote-ne Ber374cksichtigung der Schwangerschaft ausschlie337t. 23 - 19 - Die Au337erachtlassung der Schwangerschaft kann nicht damit ge-rechtfertigt werden, die Entscheidung gem344337 247 22 Abs. 3 DRiG sei eine sogenannte intendierte Entscheidung (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 247 114 Rdn. 21 b m.w.Nachw.), f374r die, 344hnlich wie bei "Soll"-Vorschriften, f374r den Regelfall eine bestimmte Entscheidung vorgegeben sei. 247 22 Abs. 3 DRiG ist eine "Kann"-Vorschrift, die keine bestimmte Entscheidung f374r den Regelfall vorgibt. Die Entlassung gem344337 247 22 Abs. 3 DRiG ist keine disziplinarrechtliche, sondern eine richterdienst-rechtliche Entscheidung (vgl. f374r das Beamtenrecht: BVerwGE 66, 19, 20), bei der weder im Zeitpunkt der Entlassungsverf374gung noch im Zeit-punkt des Widerspruchsbescheides von einem verk374rzten Ermessens-spielraum ausgegangen werden kann (BGH, Urteil vom 30. M344rz 1987 - RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 297 f. = NJW 1987, 2516, 2519). Die Ent-lassung der Antragstellerin beruht auf der fehlerhaften Ermessenserw344-gung des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts. Es ist nicht auszuschlie-337en, dass der Pr344sident des Oberlandesgerichts zu einer anderen Ent-scheidung gelangt w344re, wenn er die Schwangerschaft der Antragstelle-rin, auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 4 GG, ber374cksichtigt h344tte. 24 c) Ob eine Heilung des Ermessensfehlers gem344337 247 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NW, 247 114 Satz 2 VwGO m366glich gewesen w344re, bedarf keiner Entscheidung. Eine solche Heilung ist jedenfalls nicht erfolgt. Der Pr344si-dent des Oberlandesgerichts hat noch mit Schriftsatz vom 27. M344rz 2006 die Auffassung vertreten, die Schwangerschaft der Antragstellerin sei f374r die Beurteilung der Rechtm344337igkeit der Entlassungsverf374gung unbeacht-lich. 25 - 20 - II. 26 Die angefochtene Entscheidung war demnach aufzuheben und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, die Berufung des Antragsgeg-ners gegen das Urteil des Dienstgerichts zur374ckzuweisen (247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 247 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 247 154 Abs. 1 und 2 VwGO). 27 - 21 - 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r das Revisionsverfahren entsprechend 247 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 247 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 32.779,63 200 festgesetzt. Rissing-van Saan Kniffka Joeres Fischer Mayen Vorinstanzen: Dienstgericht f374r Richter beim LG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.02.2006 - DG 3/05 - Dienstgerichtshof f374r Richter beim OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2006 - 1 DGH 2/06 -
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