BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/08 vom 7. Mai 2009 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ DRiG 247 22 Abs. 2 Nr. 1 M344ngel der charakterlichen Eignung k366nnen die Entlassung eines Richters auf Probe auch bei ausreichender oder hervorragender Leistung und fachlicher Eignung begr374nden, wenn sie so gravierend sind, dass sie den hohen pers366nli-chen Anforderungen nicht gerecht werden, die an die Aus374bung des Richter-amts zu stellen sind. BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 7. Mai 2009 - RiZ(R) 1/08 Dienstgericht f374r Richter beim Landgericht Leipzig in dem Pr374fungsverfahren - Antragstellerin und Revisionskl344gerin - Verfahrensbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte gegen - Antragsgegner und Revisionsbeklagte - wegen Entlassung aus dem Richterverh344ltnis auf Probe - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne m374ndliche Ver-handlung am 7. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichts-hof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Mayen und Diederichsen f374r Recht erkannt: Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht f374r Richter - vom 27. November 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin tr344gt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die am geborene Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 zur Richterin auf Probe im Dienst des Freistaates Sachsen ernannt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Seit dem 2. Oktober 2005 ist sie verheiratet; sie hat keine Kinder. 1 Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 dem Amts-gericht zugewiesen. Dort war sie in der Abteilung f374r Mietsachen t344tig; in dem ihr zugewiesenen Referat bearbeitete sie insbesondere Verfahren der Wohnungs- und Baugesellschaft WB, des gr366337ten Vermieters in . Die zun344chst einj344hrige Zuweisung an das Amtsgericht wurde auf Wunsch der Antragstellerin mehrfach verl344ngert. Ihr letzter Antrag auf Ver-l344ngerung und Ernennung als Richterin auf Lebenszeit am Amtsgericht vom M344rz 2005 wurde abgelehnt; die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 1. April 2005 der Staatsanwaltschaft zugewiesen. 2 Mindestens seit Sommer 2004 bestand zwischen der Antragstellerin und dem Justiziar der WB, Herrn K. , mit dem sie seit 22. Oktober 2005 ver-heiratet ist, eine enge pers366nliche Beziehung. Im Dezember 2004 bezogen bei-de eine gemeinsame Wohnung. Die Antragstellerin zeigte dies weder ihrem Dienstvorgesetzten an noch teilte sie es in der Folgezeit den Verfahrensbeteilig-ten in Verfahren mit, an denen die WB als Partei beteiligt war. Sie bearbeitete weiterhin Verfahren, in denen die WB von Herrn K. in seiner Eigenschaft als deren Justiziar vertreten wurde. 3 Nach ihrem Vorbringen im Herbst 2004 vereinbarte die Antragstellerin mit ihrem heutigen Ehemann, dass dieser f374r die in ihrem Referat anh344ngigen Verfahren keine Schrifts344tze mehr fertigen und in m374ndlichen Verhandlungen nicht mehr auftreten solle. Diese Vereinbarung wurde allerdings nicht durch- 4 - 4 - g344ngig eingehalten. Von Juni 2004 bis Januar 2005 entschied die Antragstelle-rin in mindestens 17 Verfahren, in denen die WB als Partei durch ihren heuti-gen Ehemann vertreten wurde. Die Beziehung der Antragstellerin zu ihrem heutigen Ehemann wurde im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde und einem nachfolgen-den Befangenheitsantrag einer von der WB verklagten Mieterin bekannt; diese teilte am 18. Januar 2005 dem Pr344sidenten des Amtsgerichts mit, dass die Antragstellerin und der Justiziar der WB eine gemeinsame Wohnung be-wohnten. 5 Im Februar 2005 wurde zwischen dem Pr344sidenten des Amtsgerichts und der Antragstellerin vereinbart, dass diese bis zum Ende ihrer Zuweisung keine weiteren Verfahren mit Beteiligung der WB bearbeiten solle. 6 Das S344chsische Staatsministerium der Justiz erlangte am 18. Februar 2005 Kenntnis von dem Verh344ltnis der Antragstellerin zu ihrem heutigen Ehe-mann und der Nichtanzeige von Befangenheitsgr374nden. Mit Schreiben vom 20. September 2005 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Zuweisung an die Staatsanwaltschaft aus dienstlichen Gr374nden verl344ngert und eine Entscheidung 374ber ihre Bew344hrung in der Probezeit innerhalb angemessener Frist nach Ablauf der regul344ren Probezeit getroffen werde. In einem Personal-gespr344ch am 21. September 2005 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Entlassung wegen mangelnder charakterlicher Eignung gepr374ft werde. Sie teilte im Rahmen dieses Gespr344chs unter anderem mit, sie habe hinsichtlich der m366glichen Interessenkollision ein Problembewusstsein gehabt, jedoch wohl nicht richtig reagiert. Sie habe mit Kollegen der Zivilabteilung des Amtsgerichts 374ber die Sache gesprochen. Diese seien durchaus bereit gewesen, die WB-Verfahren aus ihrem Referat zu 374bernehmen. Im Gegenzug h344tte sie dann aber 7 - 5 - andere Verfahren 374bernehmen m374ssen. Hierzu sei sie nicht bereit gewesen, da die WB-Verfahren kaum arbeitsintensiv gewesen seien. H344tte sie "normale" Mietrechtsf344lle bearbeiten m374ssen, w344re die Arbeit f374r sie nicht zu bew344ltigen gewesen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 wurde die Antragstellerin zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Richterverh344ltnis auf Probe angeh366rt. 8 Der Hauptstaatsanwaltsrat stimmte der beabsichtigten Entlassung am 14. Dezember 2005 zu. 9 Die Hauptschwerbehindertenvertretung nahm zu der beabsichtigten Ent-lassung am 20. Dezember 2005 Stellung und f374hrte aus, sie stimme einer Ent-lassung aus dem Richterverh344ltnis auf Probe zu, "wenn sich die Vorw374rfe ge-gen Frau M. 205 best344tigen. W344re dies der Fall, ist aus Sicht der Haupt-schwerbehindertenvertretung die charakterliche Eignung f374r ein Richterverh344lt-nis auf Lebenszeit nicht gegeben." Das Staatsministerium der Justiz vernahm am 3. Februar 2006 mehrere Bedienstete des Amtsgerichts als Zeugen und ermittelte bei der Meldebeh366rde der Stadt den Umzugstag der Antrag-stellerin und ihres Ehemanns. Die Protokolle der neun Zeugenvernehmungen wurden dem Prozessbevollm344chtigten der Antragstellerin zur Gew344hrung recht-lichen Geh366rs am 15. M344rz 2006 mitgeteilt. 10 Mit Bescheid des S344chsischen Staatsministeriums der Justiz vom 9. Mai 2006 wurde die Entlassung der Antragstellerin aus dem Richterverh344ltnis auf Probe zum 30. September 2006 ausgesprochen. 11 Die Entlassung wurde auf 247 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gest374tzt und damit be-gr374ndet, die Antragstellerin weise charakterliche M344ngel auf, die ihre Ungeeig-netheit f374r das Richteramt zur Folge h344tten. Sie habe w344hrend ihrer mietrichter- 12 - 6 - lichen T344tigkeit beim Amtsgericht aus eigenn374tzigen Motiven, um die von ihr bevorzugte T344tigkeit in der Abteilung f374r Mietsachen fortf374hren zu k366n-nen, 374ber einen l344ngeren Zeitraum und in einer Vielzahl von F344llen eine ihr be-kannte, evident bestehende Befangenheitssituation gegen374ber den dienstauf-sichtsf374hrenden Stellen und den Parteien der von ihr bearbeiteten Verfahren nicht angezeigt. Hierdurch habe sie gezeigt, dass ihr das f374r ihr Amt unerl344ssli-che hohe Ma337 an Vertrauen in eine unparteiliche und gerechte Aufgabenerf374l-lung nicht entgegengebracht werden k366nne. Auch bei der Staatsanwaltschaft sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kolle-gen nicht gegeben gewesen. Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid vom 9. Mai 2006 am 8. Ju-ni 2006 Widerspruch ein; dieser wurde mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006 be-gr374ndet. Die Antragstellerin wandte insbesondere ein, die Entlassungsverf374-gung sei auf einen unvollst344ndigen Sachverhalt gest374tzt. Sie sei allein mit einer angeblich fehlenden charakterlichen Eignung begr374ndet worden. Die Beurtei-lung der Eignung setze aber eine Gesamtschau voraus; hierbei k366nnten charak-terliche Eignungsm344ngel hinter besonders guter Leistung und Bef344higung zu-r374cktreten. Dies sei bei ihr gegeben, wie sich aus den Probezeit-Beurteilungen des Pr344sidenten des Amtsgerichts und des leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft ergebe. 13 Die Antragstellerin r344ume ein, dass sie sich an den Pr344sidenten des Amtsgerichts h344tte wenden m374ssen. Sie habe aber versucht, durch eine Ver344n-derung im Zust344ndigkeitsbereich ihres jetzigen Ehemanns den Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Es sei verst344ndlich, dass sie sich nicht an das Pr344-sidium des Amtsgerichts gewandt habe, denn sie habe bef374rchten m374ssen, in eine andere Abteilung versetzt zu werden oder die Verfahren mit Beteiligung der WB nicht mehr bearbeiten zu d374rfen. Sie habe das Problem mit Kollegen 14 - 7 - besprochen; deren Ratschl344ge seien nicht geeignet gewesen, ihr die verst344ndli-che Angst zu nehmen, das Mietrechts-Dezernat zu verlieren. Im 334brigen habe eine Befangenheitssituation objektiv nicht vorgelegen. Mit Bescheid des S344chsischen Staatsministeriums der Justiz vom 2. Au-gust 2006 wurde der Widerspruch der Antragstellerin zur374ckgewiesen; zugleich wurde die sofortige Vollziehung des Entlassungsbescheids angeordnet. Zur Be-gr374ndung f374hrte der Widerspruchsbescheid unter anderem aus, die Entlassung aus dem Richterverh344ltnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung sei auch bei mangelfreier oder hervorragender fachlicher Leistung zul344ssig. Die Erprobung des Richters beziehe sich auf s344mtliche Merkmale der Eignung, Be-f344higung und Leistung; eine unzul344ngliche Bew344hrung hinsichtlich eines dieser Merkmale k366nne nicht durch anderweitige Vorz374ge ausgeglichen werden. Das Verhalten der Richterin habe grundlegende charakterliche M344ngel offenbart; diese seien so gravierend, dass nicht zu erwarten sei, dass die Antragstellerin den hohen pers366nlichen, charakterlichen und berufsethischen Anforderungen an das Richteramt gerecht werde. 15 Es liege auf der Hand, dass infolge der Liebesbeziehung der Antragstel-lerin zu dem Justiziar der WB eine objektive Befangenheitssituation gegeben gewesen sei. Die Antragstellerin habe dies auch erkannt, wie sich aus der - unzureichenden und nicht vollst344ndig umgesetzten - internen Vereinbarung mit ihrem damaligen Lebensgef344hrten und der Einholung von kollegialen Ratschl344gen ergebe. Sie habe eine Unterrichtung des Pr344sidenten des Amtsge-richts sowie des Pr344sidiums in der Erkenntnis unterlassen, dass sie in diesem Fall die von ihr bevorzugten Mietsachen nicht weiter w374rde bearbeiten k366nnen. Dieses eigenn374tzige Ziel habe sie 374ber die Interessen der Prozessbeteiligten und ihres Dienstherrn gestellt. Sie habe damit dem Ansehen der Justiz erheb-lich geschadet. 16 - 8 - Am 4. September 2006 erhob die Antragstellerin beim Landgericht Leip-zig - Dienstgericht f374r Richter - Klage gegen die Entlassungsverf374gung vom 9. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2006. Am 26. September 2006 stellte sie den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wieder herzustellen. Mit ihrer Klage vertrat sie weiter die Auf-fassung, der Antragsgegner habe den Begriff der Eignung in 247 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG verkannt und sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausge374bt. Die von ihm ver-wendete Formulierung: "(die Antragstellerin) ist zu entlassen", zeige, dass der Antragsgegner rechtsfehlerhaft von einer gebundenen Entscheidung ausge-gangen sei. Die Beziehung zu ihrem heutigen Ehemann habe erst ab Sommer 2004 bestanden; sie habe nicht zwingend die Besorgnis der Befangenheit be-gr374ndet. Sie habe die Umst344nde, auf welche der Antragsgegner die Entlas-sungsverf374gung gest374tzt habe, nicht aus eigenn374tzigen Motiven nicht aufge-zeigt; ihr Interesse an einem Verbleib beim Amtsgericht habe vielmehr an den dort besseren Arbeitsbedingungen f374r Schwerbehinderte gelegen. 17 Der Antragsgegner beantragte Abweisung der Klage und bezog sich zur Begr374ndung im Wesentlichen auf die Gr374nde der Entlassungsverf374gung und des Widerspruchsbescheids. 18 Das Dienstgericht f374r Richter hat den Antrag der Antragstellerin auf Wie-derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage mit Be-schluss vom 20. Dezember 2006 - 66 DG 8/06 - abgelehnt. Die hiergegen ein-gelegte Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht Dresden - Dienstgerichtshof f374r Richter - mit Beschluss vom 6. Juni 2007 - DGH 1/07 - als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. 19 - 9 - Mit dem angefochtenen Urteil vom 27. November 2007 hat das Landge-richt Leipzig - Dienstgericht f374r Richter - die Anfechtungsklage der Antragstelle-rin abgewiesen. 20 Zur Begr374ndung hat das Dienstgericht unter anderem ausgef374hrt, die auf 247 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gest374tzte Entlassung der Antragstellerin zum 30. Sep-tember 2006, also zum Ablauf des vierten Jahres der Probezeit sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei zu Recht auf die in der Probezeit erkennbar ge-wordenen charakterlichen M344ngel gest374tzt worden, die sie als dauerhaft unge-eignet f374r das Amt einer Richterin oder Staatsanw344ltin erscheinen lie337en. Die Entscheidung, ob ein Richter auf Probe f374r das Richteramt geeignet ist, sei ein Akt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum er366ffne, dessen gerichtliche 334berpr374fung darauf beschr344nkt sei, ob allgemein-g374ltige Ma337st344be nicht beachtet oder sachfremde Erw344gungen angestellt wur-den. Hierf374r seien vorliegend keine Anhaltspunkte vorhanden. Mangelnde cha-rakterliche Eignung k366nne grunds344tzlich f374r sich allein eine Entlassung rechtfer-tigen. Die Entlassung der Antragstellerin 374berschreite weder die Grenzen des Beurteilungsspielraums noch widerspreche sie dem Zweck der Erm344chtigung. Die vom Antragsgegner angef374hrten Umst344nde seien geeignet, das Urteil man-gelnder charakterlicher Eignung zu begr374nden. Die eigenn374tzige Handlungs-weise der Antragstellerin sei in h366chstem Ma337e geeignet gewesen, das Ver-trauen der Rechtssuchenden in die Unabh344ngigkeit der Justiz zu beeintr344chti-gen. 21 Eine enge pers366nliche Beziehung, erst recht eine Liebesbeziehung des zur Entscheidung berufenen Richters zu einem Verfahrensbeteiligten sei ein Umstand, der objektiv geeignet sei, Zweifel an der Unbefangenheit des Richters zu begr374nden. Es komme entgegen dem (erstmaligen) Vorbringen der Antrag-stellerin in der Hauptverhandlung nicht darauf an, ob das Zusammenziehen mit 22 - 10 - ihrem heutigen Ehemann zun344chst nur zum Zweck einer Wohngemeinschaft erfolgt sei; Au337enstehenden sei es regelm344337ig nicht m366glich, solche Motive oder Hintergr374nde zu pr374fen. Auch das neue Vorbringen, die Liebesbeziehung sei nicht bereits im Sommer 2004 entstanden, rechtfertige daher die Klage nicht. Es komme auf die Sachlage aus objektiver Sicht an; die Entscheidung, ob die Besorgnis der Befangenheit begr374ndet sei, obliege nicht dem betroffenen Richter. Die Antragstellerin sei nicht berechtigt gewesen, ihr Interesse an einem Verbleib in der Mietrechtsabteilung des Amtsgerichts Leipzig sowie an ihrer Be-hinderung gerecht werdenden Arbeitsbedingungen eigenm344chtig durchzuset-zen. 23 Unzutreffend sei die Rechtsansicht der Antragstellerin, ein Proberichter k366nne eine unzureichende Bew344hrung hinsichtlich des Merkmals der Eignung durch andere Vorz374ge ausgleichen. Es reiche auch nicht aus, wenn ein Richter auf Probe nur f374r einzelne Verwendungen oder Teilbereiche geeignet sei. Die Formulierung "ist zu entlassen" im angefochtenen Entlassungsbescheid zeige entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass der Antragsgegner kein Ermessen habe aus374ben wollen; vielmehr seien in dem Bescheid die einzelnen f374r das zusammenfassende Werturteil heranzuziehenden Gesichtspunkte aus-dr374cklich genannt; der Feststellung der Nichteignung liege kein Wertungsfehler zugrunde. 24 Schlie337lich k366nne dem Antragsgegner auch kein widerspr374chliches Ver-halten zur Last gelegt werden. Der Einstellungsbeh366rde habe nach Kenntniser-langung zun344chst eine angemessene Pr374fungsfrist zur Verf374gung gestanden, durch welche der Ablauf des dritten Probejahrs 374berschritten wurde. Sodann sei die Entlassung zum n344chstm366glichen Zeitpunkt gem344337 247 22 Abs. 2 DRiG er- 25 - 11 - folgt. Die zwischenzeitliche Zuweisung an die Staatsanwaltschaft sei daher nicht widerspr374chlich gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schrifts344tze und angefochtenen Entscheidungen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen. 26 Gegen das am 7. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin am 11. M344rz 2008 Revision beim Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bun-des - eingelegt und diese mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollm344chtigten vom 9. Mai 2008 begr374ndet. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Revisionsbe-gr374ndungsschrift vom 9. Mai 2008 Bezug genommen. 27 Die Antragstellerin beantragt, 28 unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht f374r Richter - vom 27. November 2007 die Entlassungsverf374gung des Antragsgegners und Revisionsbeklagten vom 9. Mai 2006 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2006 aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionserwiderung vom 10. Juni 2008 Bezug genommen. 29 Beide Parteien haben auf die Durchf374hrung einer m374ndlichen Verhand-lung verzichtet. 30 - 12 - Entscheidungsgr374nde: I. Die Revision ist zul344ssig (247 45 Abs. 2 S344chsRiG, 247 79 Abs. 2, 247 78 Zif-fer 4 c, 247 80 DRiG). Gem344337 247 80 Abs. 2 DRiG ist die Revision stets zuzulassen. 31 II. Die Revision ist unbegr374ndet. 32 1. Zutreffend ist das Dienstgericht davon ausgegangen, dass der Haupt-schwerbehindertenvertreter ordnungsgem344337 entsprechend 247 128 Abs. 3, Abs. 2 SGB IX beteiligt wurde. Die Schwerbehindertenvertretung ist gem344337 247 95 Abs. 2 SGB IX in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Menschen betreffen, unverz374glich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entschei-dung anzuh366ren. Dies ist hier geschehen; der Hauptschwerbehindertenvertreter wurde vom S344chsischen Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 unterrichtet; zugleich wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine ausdr374ckliche Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu der beabsichtigten Ma337nahme war nicht erforderlich. Schon deshalb ist es un-sch344dlich, dass in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2005 ausgef374hrt war, einer Entlassung werde "f374r den Fall" zugestimmt, dass sich die Vorw374rfe bes-t344tigen sollten. Es kommt daher nicht darauf an, dass, wie der Antragsgegner vorgetragen hat, dem Hauptschwerbehindertenvertreter die Ergebnisse der sp344teren Zeugenvernehmungen mitgeteilt wurden und er seine Stellungnahme am 28. April 2006 fernm374ndlich best344tigte. Anhaltspunkte daf374r, dass sich die der Schwerbehindertenvertretung mitgeteilte und ihrer Stellungnahme zugrunde liegende Sachlage in ihrem Kern nicht best344tigt habe, sind weder von der Revi-sion vorgetragen noch sonst ersichtlich. 33 - 13 - 2. Das Dienstgericht f374r Richter hat zutreffend erkannt, dass das S344chsi-sche Staatsministerium der Justiz die Entlassungsverf374gung zu Recht auf 247 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gest374tzt hat. 34 a) Der Begriff der Eignung im Sinne von 247 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG ist in den angefochtenen Entscheidungen nicht verkannt worden. Es handelt sich um ei-nen unbestimmten Rechtsbegriff; die Feststellung ist ein Akt wertender Er-kenntnis, die nicht schematisch oder nach festen Ma337st344ben erfolgen kann. Zur Auslegung des Begriffs k366nnen auch die im Beamtenrecht entwickelten Grund-s344tze zum Begriff der Bew344hrung eines Beamten herangezogen werden (vgl. Schmidt-R344ntsch, DRiG 5. Aufl. 247 22 Rn. 10). 35 An die Eignung eines Richters, dem das Recht eine besonders hervor-gehobene und verantwortungsvolle Stellung zuweist, sind strenge Ma337st344be anzulegen. Der Richter muss sich in der Probezeit in allen Bereichen bew344hren (vgl. auch BGH NJW 1999, 2528, 2529 f.). Entgegen der Auffassung der An-tragstellerin k366nnen M344ngel der charakterlichen Eignung die Entlassung eines Richters auf Probe auch bei ausreichender oder hervorragender Leistung und fachlicher Eignung begr374nden, wenn sie so gravierend sind, dass sie den hohen pers366nlichen Anforderungen nicht gerecht werden, die an die Aus374bung des Richteramts zu stellen sind. Die von der Antragstellerin hiergegen vorgetragene Ansicht, Merkmale der Leistung und der fachlichen Bef344higung seien gegen solche der charakterlichen Eignung "abzuw344gen" oder k366nnten deren Fehlen in einer eher schematischen Weise "kompensieren", findet im Gesetz keine St374t-ze. Ein Richter, der aufgrund charakterlicher M344ngel in gravierender Weise sei-ner besonderen Vertrauensstellung nicht gerecht wird und hierdurch das Ver-trauen der Rechtsuchenden in die unabh344ngige rechtsstaatliche Justiz und das Ansehen der Justiz sch344digt, ist auch bei hervorragender fachlicher Leistung zum Richterberuf nicht geeignet. 36 - 14 - b) Diese Ma337st344be hat weder der Antragsgegner in seiner Entscheidung 374ber die Entlassung der Antragstellerin noch das Dienstgericht f374r Richter in seiner angefochtenen Entscheidung verkannt. Zutreffend hat das Dienstgericht auch angenommen, dass die Antragstellerin sich durch ihr Verhalten als Miet-richterin beim Amtsgericht als charakterlich ungeeignet f374r den Richter-beruf erwiesen hat. Dieser Wertung lag entgegen der Ansicht der Antragstelle-rin kein unzutreffender oder l374ckenhafter Sachverhalt zugrunde. Soweit die An-tragstellerin r374gt, das Dienstgericht f374r Richter habe rechtsfehlerhaft die von ihr in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht - Dienstgericht f374r Rich-ter - beantragten Beweiserhebungen nicht durchgef374hrt, kam es hierauf, wie das Dienstgericht zutreffend erkannt hat, nicht an. 37 Ob und gegebenenfalls wann ein materieller Grund f374r die Annahme der Befangenheit eines Richters gegeben ist und ob eine Befangenheit tats344chlich besteht, ist f374r die Verpflichtung eines Richters, objektive Umst344nde anzuzei-gen, welche die Besorgnis der Befangenheit aus Sicht der Parteien nahelegen k366nnen, grunds344tzlich ohne Belang. Es kam daher vorliegend nicht darauf an, zu welchem genauen Zeitpunkt die enge pers366nliche Freundschaft der Antrag-stellerin zu dem Justiziar der WB sich zu einem Liebesverh344ltnis entwickelte. Ob gemeinsames Wohnen zweier Personen "nur" auf enger Freundschaft oder auf einer Liebesbeziehung beruht, kann von Au337enstehenden naturgem344337 re-gelm344337ig nicht 374berpr374ft und beurteilt werden. Selbst wenn der Vortrag der An-tragstellerin insoweit zutr344fe, waren objektiv Umst344nde gegeben, welche die Besorgnis der Befangenheit fortdauernd evident nahe legten und die Antragstel-lerin dazu verpflichteten, dies ihrem Dienstvorgesetzten sowie den Parteien der von ihr bearbeiteten Verfahren anzuzeigen. 38 Dies hat die Antragstellerin nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Dienstgerichts sowie ihrem eigenen Vortrag auch nicht verkannt. Gerade 39 - 15 - ihre "interne" Vereinbarung mit ihrem sp344teren Ehemann sowie ihre Erkundi-gungen im Kollegenkreis zeigten, dass der Antragstellerin die sich aufdr344ngen-de Problematik bewusst war. Soweit die Antragstellerin sich darauf berufen hat, sie habe eine Zuweisung zur Staatsanwaltschaft vermeiden wollen, weil dort keine behindertengerechten Arbeitsbedingungen bestanden h344tten, konnte dieses Motiv ihr Verhalten schon deshalb nicht rechtfertigen, weil es einer Ver-344nderung der Aufgabenzuweisung innerhalb des Amtsgerichts nicht entgegen gestanden h344tte. Es war aber, nach ihrem eigenen Vorbringen in dem Perso-nalgespr344ch vom 21. September 2005, das Bestreben der Antragstellerin, wei-terhin die 374berwiegend unproblematischen und einfach zu erledigenden Verfah-ren mit Beteiligung der WB zu bearbeiten; sie bef374rchtete, sich bei einem Wechsel des Referats nicht als leistungsf344hig zu erweisen. Dass das Dienstge-richt f374r Richter hieraus den Schluss gezogen hat, dass die Antragstellerin letzt-lich aus allein eigenn374tzigen Motiven ihre Dienstpflichten gravierend und dauer-haft verletzt hat, lag nahe und ist rechtlich nicht zu beanstanden. c) Entgegen der Ansicht der Revisionsf374hrerin kam es auch auf den un-ter Beweis gestellten Inhalt von vertraulichen Gespr344chen mit Richtern des Amtsgerichts nicht an. Auch nach ihrem eigenen Vortrag war der An-tragstellerin bewusst, dass es auf die Ansicht vertraulich befragter Kolleginnen nicht ankam, sondern dass sie die bestehende Befangenheitsproblematik dem Pr344sidium des Amtgerichts sowie ihrem Dienstvorgesetzten h344tte vortragen m374ssen. Wenn sie dies nicht tat, weil sie bef374rchtete, man werde die Ge-sch344ftsverteilung 344ndern und ihr die Bearbeitung der ihr genehmen Mietsachen entziehen, zeigt dies, dass sie ihre pers366nlichen Interessen 374ber diejenigen der rechtsuchenen Parteien und ihres Dienstherren zu stellen bereit war. Ob ihr die Zeugin Me. , wie von der Antragstellerin behauptet, vom Antragsgegner unter Verweis auf die Zeugenvernehmung der Richterin Me. durch das Staatsministerium der Justiz bestritten wird, auf Nachfrage mitteilte, sie selbst 40 - 16 - halte eine Befassung des Pr344sidiums des Amtsgerichts derzeit f374r nicht erfor-derlich, war f374r die Entscheidung ohne durchgreifenden Belang. d) Schlie337lich kommt es, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, auch nicht darauf an, ob das Dienstgericht f374r Richter die von der Antragstellerin an-gefochtenen Probezeitbeurteilungen und den Pr374fvermerk des Staatsministeri-ums der Justiz, die durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Mai 2008 - 3 K 35/07 - aufgehoben worden sind, h344tte verwerten d374rfen. Auf die Frage, ob Leistung und Bef344higung der Antragstellerin in den Beurteilungen zutreffend bewertet worden sind und ob die zusammenfassenden Beurteilungen auf diese Elemente "jeweils selbst tragend" gest374tzt werden konnten, kommt es vorliegend nicht an, da der hier festgestellte gravierende charakterliche Eig-nungsmangel aus den genannten Gr374nden auch durch andere Gesichtspunkte nicht kompensiert werden kann. 41 e) Die Formulierung der Entlassungsverf374gung, wonach die Antragstelle-rin "zu entlassen (war)", begr374ndet entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht die Besorgnis, der Antragsgegner habe die Entlassung gem344337 247 21 Abs. 2 Nr. 2 DRiG f374r eine gebundene Entscheidung gehalten. Dabei mag es dahin-stehen, in welchem Umfang dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum bleibt, wenn 374ber die Entlassung aus dem Richterverh344ltnis auf Probe zum Ende des vierten Jahres der Probezeit, also zum letztm366glichen Zeitpunkt, zu entscheiden und das Fehlen der charakterlichen Eignung festgestellt ist. Hier stellte die ge-nannte Formulierung jedenfalls ersichtlich nur eine zusammenfassende Bewer-tung der f374r und gegen die Entlassung sprechenden Umst344nde dar, die der An-tragsgegner in der Entlassungsverf374gung ausdr374cklich er366rtert hat. 42 Eine Abmahnung der Antragstellerin musste vor ihrer Entlassung nicht erfolgen. Die Antragstellerin ist aufgrund charakterlicher Eignungsm344ngel ent- 43 - 17 - lassen worden, die einer Abmahnung und insbesondere einer nachfolgenden 334berpr374fung durch den Dienstherrn grunds344tzlich nicht zug344nglich sind. Ver-st366337e gegen die Treue- und Neutralit344tspflicht werden, wie der Antragsgegner zutreffend dargelegt hat, regelm344337ig eher zuf344llig bekannt und entziehen sich einer fortlaufenden Kontrolle. Aufgrund des lang dauernden und gravierenden Versto337es der Antragstellerin ihrer richterlichen Pflichten war nicht zu erwarten, dass die charakterlichen M344ngel durch Abmahnung h344tten beseitigt werden k366nnen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 247 154 Abs. 2 VwGO. 44 - 18 - Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r das Revisionsverfahren ent-sprechend 247 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 247 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 21.032,12 200 festgesetzt. 45 Rissing-van Saan Joeres Fischer Mayen Diederichsen Vorinstanz: LG Leipzig, Entscheidung vom 27.11.2007 - 66 DG 7/06 -
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