BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/09 vom 3. Dezember 2009 in dem Pr374fungsverfahren der Richterin am Amtsgericht Antragstellerin und Revisionskl344gerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte gegen Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Ma337nahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne m374ndliche Ver-handlung am 3. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge-richtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Mayen und Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Dienstge-richts f374r Richter bei dem Landgericht Schwerin vom 30. Dezember 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin tr344gt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragstellerin ist Richterin am Amtsgericht. Sie wendet sich gegen Ma337nahmen der Dienstaufsicht, durch die sie ihre richterliche Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt sieht. 1 Das Dezernat der Antragstellerin umfasste bis Fr374hjahr 2001 Strafsa-chen gegen Erwachsene, darunter Sch366ffen- und Haftsachen. Nachdem ihr zu-n344chst ab Mai 2001 zus344tzlich ein Teil der Bu337geldsachen 374bertragen worden war, wies das Pr344sidium des Amtsgerichts 2001 im Zusammenhang mit Perso- 2 - 3 - nalabg344ngen den f374r Strafsachen zust344ndigen Richtern des Amtsgerichts alle Bu337geldverfahren zu. Auf die Antragstellerin entfielen 99 anh344ngige Ordnungs-widrigkeitenverfahren sowie ein Teil der Neueing344nge. Ihr Strafrechtsdezernat umfasste zu diesem Zeitpunkt 176 anh344ngige Einzelrichterstrafsachen und 14 Sch366ffengerichtsverfahren. Nachdem das Pr344sidium des Amtsgerichts der im Januar 2002 erhobenen Bitte der Antragstellerin auf Entlastung nicht nachge-kommen war, zeigte sie dem Direktor des Amtsgerichts im M344rz 2002 schriftlich an, sie werde wegen Strafsachen, die sie vorrangig zu bearbeiten beabsichtige, zu wenig Zeit f374r die Bearbeitung von 161 Ordnungswidrigkeitenverfahren ha-ben, bei denen zu einem gro337en Teil der Eintritt der Verj344hrung drohe. Der Di-rektor des Amtsgerichts sah keine M366glichkeit zur Abhilfe und erkl344rte, dann verj344hrten die Verfahren eben. In der Folgezeit trat in 54 Bu337geldverfahren im Dezernat der Antragstellerin Verj344hrung ein. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 hielt der Antragsgegner der Antrag-stellerin im Hinblick auf die verj344hrten Bu337geldverfahren die ordnungswidrige Art der Ausf374hrungen der Amtsgesch344fte vor und ermahnte sie zur ordnungs-gem344337en unverz366gerten Erledigung auch der Ordnungswidrigkeitenverfahren. Sie habe die Reihenfolge der Bearbeitung nach der jeweiligen Dringlichkeit ein-zurichten und dabei auch eine etwa bevorstehende Verj344hrung zu beachten. Zur Begr374ndung f374hrte er aus, das Dezernat der Antragstellerin habe im Zeit-raum vom 1. Juli 2001 bis 31. Juli 2002 eine Eingangsbelastung von 1,6 Pensen nach dem sog. Bundespensenschl374ssel aufgewiesen. In diesem Zeitraum habe sie Verfahren im Umfang von 1,25 Pensen, vorrangig Strafver-fahren, erledigt. Zwischen 1. Juli 2001 und 27. September 2002 seien 49 Bu337-geldverfahren wegen Verj344hrung eingestellt worden, in f374nf weiteren sei die Einstellung wegen Verj344hrung beabsichtigt. 3 - 4 - Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein, in dem sie insbesondere geltend machte, ihr werde durch die angefochtene Ma337nahme ein Arbeitsaufwand abverlangt, der objektiv ohne Qualit344tsabstriche nicht mehr zu bew344ltigen sei. Der Pr344sident des Oberlandesgerichts R. wies den Wi-derspruch am 8. Oktober 2003 zur374ck. Zur Begr374ndung f374hrte er im Wesentli-chen aus, der angefochtene Bescheid greife nicht in den Kernbereich der Rechtsprechung ein, sondern diene nur der Sicherung eines ordnungsgem344337en Gesch344ftsablaufs. Zur Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Bescheids vom 30. Oktober 2002 hat der Pr344sident des Oberlandesgerichts mit Widerspruchs-bescheid vom 5. Februar 2004 Stellung genommen. 4 Die Antragstellerin hat am 10. November 2003 das Dienstgericht f374r Richter mit dem Antrag angerufen, festzustellen, dass die Verf374gung des An-tragsgegners in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wegen Eingriffs in ihre richterliche Unabh344ngigkeit unzul344ssig sei. Zudem hat sie beim Verwaltungsge-richt Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Bescheide begehrt. Dieses Verfahren hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Verfahren vor dem Dienstgericht ausgesetzt. 5 Das Dienstgericht hat dem Antrag mit Urteil vom 4. Oktober 2004 statt-gegeben. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die im Verlaufe etwa eines Jahres eingetretene Verj344hrung von 54 Ordnungswidrigkeiten im Dezernat der Antrag-stellerin weise einen objektiv nicht ordnungsgem344337en Gesch344ftsablauf aus. Dem d374rfe die Dienstaufsicht grunds344tzlich mit Mitteln des Vorhalts und der Ermahnung gegen374ber dem Richter entgegenwirken, sofern ihm durch die Ma337nahme der Dienstaufsicht nicht indirekt ein Arbeitsanfall abverlangt werde, der sich allgemein, also auch von anderen Richtern sachgerecht nicht mehr bew344ltigen lie337e. Ob ein solcher Fall vorliege sei zweifelhaft, k366nne aber eben-so wie die Frage, ob die objektiv ordnungswidrige Ausf374hrung der Amtsgesch344f- 6 - 5 - te der Antragstellerin subjektiv zurechenbar sei, offen bleiben. Die Ma337nahme des Antragsgegners erweise sich n344mlich bereits wegen Versto337es gegen den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit als unzul344ssig. Die Erteilung des Vorhalts und der Ermahnung sei weder geeignet noch erforderlich gewesen, die Antrag-stellerin zur ordnungsgem344337en Art der Ausf374hrungen der ihr 374bertragenen Amtsgesch344fte im Sachbereich des Ordnungswidrigkeitenrechts anzuhalten, da sie im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bereits nicht mehr f374r die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zust344ndig gewe-sen sei und durch ihr Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts gezeigt habe, dass sie sich auch einer weniger gravierenden Ma337nahme, etwa einem allge-meinen Hinweis, nicht verschlossen h344tte. Es liege daher ein gegen den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit versto337ender Ermessensfehlgebrauch der dienstaufsichtsf374hrenden Stelle vor, der die richterliche Unabh344ngigkeit der An-tragstellerin verletze. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - auf die Revision des Antragsgegners mit Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05 (NJW-RR 2007, 281) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Dienstgericht f374r Richter zur374ckverwiesen. Dieses habe mit der Aufhebung der dienstaufsichtlichen Ma337nahme wegen Ermessensfehlgebrauchs seine Pr374-fungskompetenz 374berschritten. Gegenstand der Pr374fung vor den Dienstgerich-ten sei allein die Vereinbarkeit der Ma337nahme mit dem Grundsatz richterlicher Unabh344ngigkeit; die Pr374fung, ob das dienstaufsichtliche Vorgehen wegen Er-messensfehlgebrauchs bei der Auswahl der dienstaufsichtlichen Ma337nahmen gegen den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit versto337e, sei den Verwaltungs-gerichten vorbehalten. 7 - 6 - Der in 247 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verz366gerten Erledi-gung der Amtsgesch344fte stelle grunds344tzlich keine Beeintr344chtigung der richter-lichen Unabh344ngigkeit dar. Etwas anderes gelte nur dann, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt werde, das sich allgemein, also auch von ande-ren Richtern, in sachgem344337er Weise nicht mehr erledigen lasse. Es seien daher nach Zur374ckverweisung Feststellungen dazu zu treffen, ob mit der Dienstauf-sichtsma337nahme ein 374berm344337iger Erledigungsdruck bei der Antragstellerin ge-schaffen worden sei. 8 Das Dienstgericht hat nach Zur374ckverweisung der Sache Termin zur m374ndlichen Verhandlung auf den 12. Dezember 2008 bestimmt. In diesem Termin hat die Antragstellerin nach Er366rterung des Sach- und Streitstands und durchgef374hrten Vergleichsverhandlungen den Vorsitzenden Richter am Ober-landesgericht B. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Vorsitzende hat, nachdem eine weitere Er366rterung von den Beteiligten nicht gew374nscht worden war, Termin zur Verk374ndung einer Entscheidung auf den 30. Dezember 2008 bestimmt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 hat das Richterdienstgericht unter Ausschluss des von der Antragstellerin abgelehnten Richters den Befangenheitsantrag als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. 9 Das Dienstgericht hat mit Urteil vom 30. Dezember 2008 den Antrag der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen aus-gef374hrt, ein 374berm344337iger Erledigungsdruck auf die Antragstellerin sei nicht zu begr374nden. Die angefallene Arbeit w344re von einem erfahrenen und z374gig arbei-tenden Richter zu erledigen gewesen. Die Eingangsbelastung der Antragstelle-rin ohne die zus344tzlich zugewiesenen Bu337geldsachen habe nach dem damals ma337geblichen Bundespensenschl374ssel nur etwa 85 % eines normalen Pen-sums betragen. Selbst unter Ber374cksichtigung der Bu337geldsachen h344tten ihre Eing344nge, auf ein Jahr bezogen, nur 1,26 Pensen und damit einer bundesweit 10 - 7 - durchaus 374blichen Eingangsbelastung von Strafrichtern entsprochen. Die Be-standsbelastung der Antragstellerin habe einem halben Jahrespensum entspro-chen und sich damit ebenfalls im Vergleich mit anderen Richtern im 374berschau-baren Rahmen gehalten. Der Pensenschl374ssel regle zwar nicht die individuelle Belastung einzelner Richter, faktisch werde aber danach gearbeitet. Die Pen-sen der Strafrichter bei den Amtsgerichten seien nach eigener Erfahrung der Kammermitglieder durchaus wohlwollend berechnet, so dass die Antragstellerin durch die Beurteilung anhand des Pensenschl374ssels keinesfalls benachteiligt werde. Daf374r, dass die Verfahren der Antragstellerin besonders schwierig ge-wesen seien, erg344ben sich keine Anhaltspunkte. Das Vorbringen der Antrag-stellerin im Termin, unter den 99 374bernommenen Bu337geldverfahren h344tte eine 334berzahl akut verj344hrungsbedrohter Sachen gewesen sein k366nnen, sei rein hypothetisch. Dagegen spreche, dass Verj344hrungsf344lle nicht in den ersten Mo-naten nach der 334bernahme aufgetreten seien, sondern die Richterin drohende Verj344hrung erstmals im M344rz 2002 angezeigt habe. Die Antragstellerin sei auch nicht, wie eine 334berpr374fung ihrer Verhand-lungspraxis ergeben habe, durch Verhandlungstermine unzumutbar belastet gewesen. Bei einem Sitzungsbeginn um 09.00 Uhr und letzten Verhandlungen um 13.00 Uhr oder 14.00 Uhr w344re es zeitlich m366glich gewesen, je Sitzungstag ein bis zwei Bu337geldsachen zus344tzlich zu verhandeln und dadurch die verj344hr-ten Bu337geldsachen oder jedenfalls einen gro337en Teil davon nicht verj344hren zu lassen. Dass dies aufgrund der besonderen Schwierigkeiten der tats344chlich verhandelten Verfahren nicht m366glich gewesen w344re, habe die Antragstellerin weder substantiiert vorgetragen, noch erg344ben sich hierf374r Anhaltspunkte. Insoweit sei auch zu ber374cksichtigen, dass die Antragstellerin bereits Anfang des Jahres 2002 Strafsachen aus demselben Jahr terminiert habe. 11 - 8 - Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Dienst-gericht zugelassenen Revision. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Revisi-onsbegr374ndung in den Schrifts344tzen vom 4. M344rz und 5. April 2009 Bezug ge-nommen. 12 13 Die Antragstellerin beantragt, unter Ab344nderung des angefochtenen Urteils des Dienstgerichts f374r Richter bei dem Landgericht Schwerin vom 30. Dezember 2008 die Unzul344ssigkeit der mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 ausgesprochenen und mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 best344tigten Ma337nahmen "Vorhalt" und "Ermah-nung" festzustellen. Der Antragsgegner verteidigt mit Schrifts344tzen vom 14. April und 21. Juli 2009, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, das angefochtene Urteil. 14 Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne m374ndliche Ver-handlung einverstanden erkl344rt. 15 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision (247 80 Abs. 2 DRiG, 247 45 Abs. 2 RiG M-V) ist un-begr374ndet. 16 - 9 - I. 17 Das Urteil des Dienstgerichts leidet nicht an einem revisionsrechtlich be-achtlichen Verfahrensfehler. 18 1. Ein absoluter Revisionsgrund gem344337 247 138 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. 19 a) Das Dienstgericht war entsprechend dem Gesch344ftsverteilungsplan bei der m374ndlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, ordnungsge-m344337 besetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210). Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht B. war gem344337 247247 35, 36 a LRiG M-V mit Beschluss des Pr344sidiums des Landge-richts Schwerin vom 17. Dezember 2004 f374r die Amtsperiode 2005 bis 2008 zum regelm344337igen Vertreter des st344ndigen Beisitzers des Richterdienstgerichts bestimmt worden. Im Hinblick auf die ihm bewilligte Elternzeit ist eine 304nderung der Gesch344ftsverteilung nicht erfolgt. Eine solche 304nderung war auch nicht er-forderlich. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht B. war wegen Bewilligung von Elternzeit nicht an der Aus374bung seines Amtes als Mitglied des Dienstgerichts gehindert. Wie sich aus dem vorgelegten Schreiben des Justiz-ministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juni 2007 ergibt, war ihm die Aus374bung dieses Amtes trotz bewilligter Elternzeit gestattet. b) Ein absoluter Revisionsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der von der Antragstellerin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Vorsit-zende Richter am Oberlandesgericht B. an der Entscheidung des Dienstgerichts mitgewirkt hat. Lehnt eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, ergibt sich aus dessen Mitwirkung an der gerichtlichen Entscheidung gem344337 247 138 Nr. 2 VwGO nur dann ein absoluter Revisions-grund, wenn das Ablehnungsgesuch Erfolg hatte. Daran fehlt es. Das Dienstge- 20 - 10 - richt hat den Befangenheitsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Diese Entscheidung ist gem344337 247 146 Abs. 2 VwGO mit der Beschwerde nicht anfechtbar. Eine 334ber-pr374fung, ob die ablehnende Entscheidung zu Recht erfolgt ist, findet im Rah-men des 247 138 Nr. 2 VwGO nicht statt (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 247 138 Rdn. 7). Ein Rechtsschutz gegen die Zur374ckweisung des Ablehnungsgesuchs kommt allenfalls 374ber ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung in der Sache in Betracht (Kopp/Schenke, aaO, 247 54 Rdn. 20; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl., 247 54 Rdn. 18). 2. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Dienstgericht ihren Ablehnungsantrag zu Unrecht zur374ckgewiesen habe und das unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht B. - gef344llte Urteil daher an einem Verfahrensmangel gem344337 247 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leide. 21 a) Es ist bereits fraglich, ob die Entscheidung des Dienstgerichts 374ber den Ablehnungsantrag 374berhaupt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung zu un-terziehen ist. Gem344337 247 557 Abs. 2 ZPO unterliegen zwar auch diejenigen Ent-scheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, der Beurteilung des Re-visionsgerichts. Dies gilt aber nicht f374r solche Entscheidungen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind. Insoweit hat der Bundesge-richtshof entschieden, dass 247 557 Abs. 2 ZPO eine Inzidentpr374fung der Ent-scheidung des Berufungsgerichts 374ber ein Ablehnungsgesuch im Revisionsver-fahren selbst dann ausschlie337t, wenn eine Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss mangels Zulassung nicht m366glich war (BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294). Da gem344337 247 173 VwGO eine entsprechende Anwendung des 247 557 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt, 22 - 11 - k366nnte eine 334berpr374fung auch hier revisionsrechtlich ausgeschlossen sein (so Eyermann/J366rg Schmidt, VwGO, 12. Aufl., 247 54 Rdn. 22). 23 b) Einer abschlie337enden Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht, da die Verfahrensr374ge der Antragstellerin auch dann nicht greift, wenn grund-s344tzlich eine 334berpr374fung der Entscheidung 374ber den Ablehnungsantrag als zul344ssig angesehen wird. Ein nach 247 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO r374gbarer Verfah-rensmangel kann vorliegen, wenn die fehlerhafte Entscheidung 374ber den Ab-lehnungsantrag zugleich eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bein-haltet (Kopp/Schenke, aaO, 247 54 Rdn. 22; Redeker/v. Oertzen, aaO, 247 54 Rdn. 18). Die Partei wird dem gesetzlichen Richter entzogen, wenn die gericht-liche Entscheidung 374ber den Ablehnungsantrag nicht mehr verst344ndlich er-scheint oder offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 198, 207; 82, 159, 194; NJW 2005, 3410). So liegt der Fall hier nicht. Der Senat hat die Entscheidung 374berpr374ft und sie als im Ergebnis nicht willk374rlich erachtet. 3. Das Dienstgericht hat auch nicht den Anspruch der Antragstellerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Ein absolu-ter Revisionsgrund gem344337 247 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. 24 a) Eine Geh366rsverletzung ist nicht darin zu sehen, dass das Dienstge-richt die m374ndliche Verhandlung nach der Entscheidung 374ber den Ablehnungs-antrag nicht fortgef374hrt hat. 25 aa) Entgegen der Darstellung der Antragstellerin ist die m374ndliche Ver-handlung nach Stellung des Ablehnungsantrags nicht unterbrochen, sondern fortgesetzt und anschlie337end gem344337 247 45 Abs. 1 LRiG M-V, 247 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO vom Vorsitzenden geschlossen worden. Eine ausdr374ckliche Erkl344rung, dass die m374ndliche Verhandlung geschlossen ist, musste nicht ab-gegeben werden. Die Schlie337ung kann auch konkludent erkl344rt werden 26 - 12 - (Redeker/v. Oertzen, aaO, 247 104 Rdn. 3). Dies ist hier dadurch geschehen, dass Termin zur Verk374ndung einer Entscheidung bestimmt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, aaO, 247 104 Rdn. 8; Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl., 247 104 Rdn. 12). 27 bb) Die Schlie337ung der m374ndlichen Verhandlung war nicht deshalb unzu-l344ssig, weil die Sache entgegen 247 86 Abs. 3 VwGO noch nicht hinreichend er366r-tert gewesen w344re (vgl. Kopp/Schenke, aaO, 247 104 Rdn. 9). Der Vorsitzende hat - von der Antragstellerin nicht bestritten - nach Protokollierung des Befan-genheitsantrags die Beteiligten gefragt, ob noch erg344nzend vorgetragen werden solle. Erst nachdem dies verneint worden war, hat er einen Verk374ndungstermin bestimmt. Die Antragstellerin beruft sich zu Unrecht darauf, dass sie nach Stellung des Ablehnungsantrags nicht habe weiter verhandeln k366nnen, weil sie sonst gem344337 247 32 Nr. 4f, 247 45 Abs. 1 Satz 1 LRiG M-V, 247 54 Abs. 1 VwGO, 247 43 ZPO ihr Ablehnungsrecht verloren h344tte. Dies steht der vom Vorsitzenden konkludent erkl344rten Schlie337ung der m374ndlichen Verhandlung nicht entgegen. Wird - wie hier - der Richter w344hrend der Verhandlung abgelehnt, kann gem344337 247 54 Abs. 1 VwGO, 247 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn die Entscheidung 374ber die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern w374rde. Dies war hier ersichtlich der Fall. Eine weitere Er366rterung der Sache h344tte damit nicht zu den von der Antragstel-lerin behaupteten rechtlichen Nachteilen gef374hrt. 28 Aus der gerichtlichen Verf374gung vom 16. Dezember 2008 kann nicht ge-schlossen werden, dass das Dienstgericht nach dem 12. Dezember 2008 davon ausgegangen ist, die m374ndliche Verhandlung sei nicht geschlossen worden. Der Antragstellerin musste Gelegenheit zur Stellungnahme zur dienstlichen 304u- 29 - 13 - 337erung des von ihr abgelehnten Richters auch nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung einger344umt werden, denn gem344337 247 47 Abs. 2 ZPO darf zwar die m374ndliche Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, eine Endentscheidung darf jedoch grunds344tzlich erst nach Beschei-dung des Ablehnungsgesuchs ergehen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216). cc) Ein Versto337 gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Geh366r ist auch nicht darin zu sehen, dass das Dienstgericht die Antragstellerin nicht dar374ber aufgekl344rt hat, dass gem344337 247 47 Abs. 2 ZPO mit dem von ihr ab-gelehnten Richter ohne Rechtsnachteile weiter verhandelt werden konnte. Ein dahingehender Anlass h344tte nur bestanden, wenn die Antragstellerin dem Ge-richt in der m374ndlichen Verhandlung deutlich gemacht h344tte, dass sie noch wei-teres vortragen wolle, sich insoweit aber im Hinblick auf den gestellten Ableh-nungsantrag aus Rechtsgr374nden daran gehindert sehe. Derartiges ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht. 30 b) Das Dienstgericht hat auch nicht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Geh366r verletzt, indem es bei seiner Entscheidung deren Vortrag in den Schrifts344tzen vom 18. und 24. Dezember 2008 nicht mehr ber374cksichtigt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die m374ndliche Verhandlung bereits geschlossen. Weiteres Vorbringen war daher gem344337 247 173 VwGO, 247 296 a Satz 1 ZPO aus-geschlossen. 31 c) Eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs ist schlie337lich auch nicht darin zu sehen, dass das Dienstge-richt im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin in den Schrifts344tzen vom 18. und 24. Dezember 2008 nicht die Wiederer366ffnung der m374ndlichen Ver-handlung gem344337 247 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO beschlossen hat. Das Gericht 32 - 14 - muss wiederer366ffnen, wenn Gr374nde vorliegen, die jede andere Entscheidung als ermessensfehlerhaft erscheinen lie337en (Kopp/Schenke, aaO, 247 104 Rdn. 12). Das ist der Fall, wenn das rechtliche Geh366r verletzt ist oder Wieder-aufnahmegr374nde im Sinne des 247 153 VwGO vorliegen. Beides ist nicht der Fall. 33 Mangels vorheriger Verletzung rechtlichen Geh366rs der Antragstellerin stand die Wiederer366ffnung der Verhandlung im Ermessen des Gerichts (Kopp/ Schenke, aaO, 247 104 Rdn. 11). Dessen Ermessen ist grunds344tzlich revisions-rechtlich nicht nachpr374fbar (Kopp/Schenke, aaO, 247 137 Rdn. 21; BVerwG, NVwZ-RR 91, 587 und NVwZ-RR 2002, 217, 219). Vorliegend gilt nichts ande-res. Insoweit kann zudem darauf hingewiesen werden, dass die Antragstellerin hinreichend Gelegenheit hatte, ihr Vorbringen bis zur m374ndlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2008 in dem nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung erfolgten Sinne zu erg344nzen. Dazu hatte sie insbesondere Veranlassung, nach- dem sie - worauf sie in anderem Zusammenhang selbst hinweist - bereits mit Verf374gung des damaligen Vorsitzenden des Dienstgerichts vom 14. September 2004 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass zu der Frage, ob ihr ein Arbeitspensum abverlangt wurde, das sich nicht mehr sachgerecht bew344ltigen lie337, weitere Angaben gemacht werden sollten. II. Die Entscheidung des Dienstgerichts h344lt auch in der Sache einer revisi-onsrechtlichen 334berpr374fung stand. 34 1. Wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, (NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) n344her ausgef374hrt hat, umfasst die Dienstaufsicht gem344337 247 26 DRiG die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Aus- 35 - 15 - f374hrung eines Amtsgesch344fts vorzuhalten und ihn zu unverz366gerter Erledigung der Amtsgesch344fte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt wird (247 26 Abs. 1 und 2 DRiG). Ein solcher Vorhalt und eine sol-che Ermahnung stellen grunds344tzlich keine Beeintr344chtigung der richterlichen Unabh344ngigkeit dar. Anders ist dies nur zu werten, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Rich-tern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen l344sst (st. Rspr. vgl. BGH, Ur-teile vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692 f.). Das ist hier nicht der Fall. 2. Nach den Feststellungen des Dienstgerichts hat der Antragsgegner auf die Antragstellerin durch den Vorhalt und die Ermahnung keinen unzul344ssi-gen Erledigungsdruck ausge374bt und sie infolgedessen auch nicht in ihrer rich-terlichen Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt. 36 a) Ausgangspunkt der Wertung des Dienstgerichts, auf die Antragstelle-rin sei kein 374berm344337iger, ihre richterliche Unabh344ngigkeit beeintr344chtigender Druck ausge374bt worden, ist die sich nach dem damaligen Pensenschl374ssel f374r sie ergebende Belastung. Dies ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Das Dienstgericht verkennt nicht, dass sich aus dem Pensenschl374ssel nicht die individuelle Belastung des einzelnen Richters ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419). Der Pensenschl374ssel dient einer m366glichst gleichm344337igen Justizversorgung der Be-v366lkerung einerseits und einer m366glichst gleichm344337igen Verteilung der Arbeits-last auf die zur Verf374gung stehenden Richter andererseits (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, aaO). 37 Das Dienstgericht musste vom Ansatz her nicht 374berpr374fen, ob die An-tragstellerin individuell der durch die Zuweisung von Ordnungswidrigkeiten ein- 38 - 16 - getretenen Belastung gewachsen war, sondern ob ihr indirekt ein Pensum ab-verlangt wurde, das auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigt werden konnte. Insoweit durfte das Dienstgericht feststellen, wel-ches Pensum 374blicherweise von einem Strafrichter bew344ltigt werden kann. Da-bei durfte es auch auf die sich aus dem Pensenschl374ssel ergebende, auf Erfah-rungswerten beruhende Einsch344tzung des Arbeitsaufwands f374r die einzelnen Amtsgesch344fte zur374ckgreifen. Dies gilt insbesondere, weil das Dienstgericht - von der Antragstellerin nicht bestritten - aus eigener Erfahrung der erkennen-den Richter die Pensen der Strafrichter bei den Amtsgerichten als wohlwollend berechnet gewertet hat. Das Dienstgericht hat die einj344hrige Eingangsbelastung der Antragstelle-rin f374r den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 mit 1,26 Pensen errech-net und dazu festgestellt, dass diese Belastung einer bundesweit 374blichen Ein-gangsbelastung von Strafrichtern entsprach und nach eigener Erfahrung der Kammer ein solches Pensum sachgerecht zu bew344ltigen ist. Auch hinsichtlich des Bestandes des Dezernats der Antragstellerin nach Zuweisung von 99 Bu337geldsachen und der Zahl der Verhandlungstermine hat das Dienstgericht keine 374ber den 374blichen Rahmen hinausgehende Belastung der Antragstellerin feststellen k366nnen. Das Dienstgericht ist unter der Annahme, dass die Verfah-ren der Antragstellerin keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen haben, abschlie337end zu der Wertung gelangt, dass die in ihrem Dezernat angefallene Arbeit von einem erfahrenen und z374gig arbeitenden Richter zu bew344ltigen ge-wesen sei. 39 b) Soweit die Antragstellerin demgegen374ber vortr344gt, sie sei bereits vor der Zuteilung der weiteren Bu337geldsachen nicht nur voll ausgelastet, sondern sogar 374berlastet gewesen, ist dies im dienstgerichtlichen Verfahren ohne Be-deutung. Wie bereits mehrfach ausgef374hrt, kommt es f374r die Frage, ob die Ma337- 40 - 17 - nahmen des Antragsgegners als Beeintr344chtigung der richterlichen Unabh344n-gigkeit zu werten sind, nicht auf die individuelle Belastbarkeit der Antragstellerin an, sondern darauf, ob ihr ein Arbeitspensum abverlangt wurde, das sich allge-mein nicht mehr h344tte erledigen lassen. 41 c) Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Dienstgericht habe die Pr374fung, ob ihr indirekt ein Pensum abverlangt worden sei, das auch von ande-ren Richtern in sachgem344337er Weise nicht mehr habe erledigt werden k366nnen, nicht unter Zuhilfenahme des Pensenschl374ssels, sondern anhand des ihr kon-kret auferlegten Arbeitspensums 374berpr374fen m374ssen, hat auch die darin liegen-de Aufkl344rungsr374ge gem344337 247 86 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg. aa) Das Dienstgericht ist unter Ber374cksichtigung der von dem Antrags-gegner vorgelegten Justizstatistiken und der Kopien des Gesch344ftskalenders f374r das erste Halbjahr 2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass das ihr abverlangte Pensum allgemein sachgem344337 zu bew344ltigen war. Das Dienstgericht musste, ohne dass daf374r konkrete Gr374nde vorlagen, nicht s344mtliche von der Antragstel-lerin im Zeitraum ab Zuweisung der zus344tzlichen Bu337geldverfahren zu bearbei-tende Akten einer 334berpr374fung dahingehend unterziehen, ob sich daraus Be-sonderheiten ergaben, die eine abweichende Beurteilung erforderten. Eine da-hingehende Notwendigkeit ergab sich insbesondere nicht aus der von der An-tragstellerin herangezogenen Verf374gung des Direktors des Amtsgerichts vom 10. August 2001, in der es lediglich hei337t: "Umverteilung der OWis auf die Straf-richter, evtl. unter Ber374cksichtigung der in diesem Jahr relativ h366heren Strafsa-cheneing344nge bei G. ". Entgegen der Auffassung der Antrag-stellerin legt dies nicht den Schluss nahe, dass die Belastbarkeitsgrenze bereits vor der zus344tzlichen Zuteilung der Ordnungswidrigkeitenverfahren erreicht ge-wesen sei. 42 - 18 - bb) Die Antragstellerin hat zu einem nach Umfang und/oder Schwierig-keit erheblich vom Durchschnitt abweichenden Schwierigkeitsgrad der von ihr zu bearbeitenden Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, der eine weitere Aufkl344rung des Sachverhalts durch das Dienstgericht erfordert h344tte, nichts Konkretes vorgetragen. Sie ist damit zum eigenen Nachteil ihrer Mitwirkungs-pflicht gem344337 247 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nachgekommen. 43 (1) Die Antragstellerin konnte sich entgegen der Auffassung der Revision im dienstgerichtlichen Verfahren nicht auf die Behauptung beschr344nken, die Ma337nahmen des Antragsgegners beeintr344chtigten sie in ihrer richterlichen Un-abh344ngigkeit. Eine solche Behauptung ist lediglich f374r die Zul344ssigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Ma337nahme der Dienstauf-sicht ausreichend (BGH, Urteil vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/65, BGHZ 46, 66, 68; Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, NJW 1991, 425; Schmidt-R344ntsch, DRiG, 6. Aufl., 247 26 Rdn. 60). 44 (2) Das Dienstgericht hat auch entgegen der Auffassung der Revision die Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. 45 Gem344337 247 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verfahrensbeteiligten bei der von Amts wegen vorzunehmenden Erforschung des Sachverhalts heranzuzie-hen. Da der in 247 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verz366gerten Erledi-gung der Amtsgesch344fte grunds344tzlich keine Beeintr344chtigung der richterlichen Unabh344ngigkeit darstellt, oblag es in erster Linie der Antragstellerin, durch Auf-zeigen von Besonderheiten der von ihr zu t344tigenden Amtsgesch344fte darzule-gen, dass im konkreten Fall eine solche Beeintr344chtigung vorlag. Aus den der Aufkl344rung des Sachverhalts dienenden Verf374gungen des fr374heren Vorsitzen-den des Dienstgerichts vom 14. und 17. September 2004 l344sst sich nicht ablei-ten, dass das Dienstgericht damals der Auffassung gewesen w344re, die Sach- 46 - 19 - verhaltsaufkl344rung habe allein oder vorrangig der Antragsgegner zu leisten. Die Verf374gung vom 14. September 2004 richtete sich an die Antragstellerin und wurde dem Antragsgegner nur mitgeteilt. Erst nachdem die Antragstellerin hatte mitteilen lassen, dass sie zur Beantwortung eines Teils der gestellten Fragen nicht verpflichtet sei, wurde der Antragsgegner mit Verf374gung vom 17. September 2004 um Mitwirkung gebeten. d) Ohne Erfolg r374gt die Antragstellerin eine unzureichende Tatsachener-mittlung, weil das Dienstgericht ihrem Antrag auf Beiziehung der von ihr bear-beiteten Gerichtsakten gem344337 247 45 Abs. 1 LRiG M-V, 247247 99 f. VwGO nicht nachgekommen sei. Dieser Antrag ist - wie bereits ausgef374hrt - erst nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2008 gestellt worden und war daher gem344337 247 173 VwGO, 247 296 a ZPO nicht mehr zu ber374cksichti-gen. 47 3. Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05 (NJW-RR 2007, 281) ausgef374hrt hat, ist im dienstgerichtli-chen Verfahren ausschlie337lich die Vereinbarkeit der dienstaufsichtlichen Ma337-nahmen mit der richterlichen Unabh344ngigkeit der Antragstellerin zu pr374fen. Es ist daher nicht zu kl344ren, ob die angefochtenen Ma337nahmen trotz ihrer Verein-barkeit mit dem Grundsatz richterlicher Unabh344ngigkeit wegen Versto337es ge-gen Rechtsgrunds344tze oder andere Gesetze rechtswidrig sind. Die auf derartige Umst344nde gest374tzten R374gen der Antragstellerin sind daher unbeachtlich. 48 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 247 154 Abs. 2 VwGO. 49 - 20 - Der Wert des Streitgegenstands f374r das Revisionsverfahren war auf 5.000,00 200 festzusetzen (247 47 Abs. 1 Satz 1, 247 52 Abs. 2, 247 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). 50 Rissing-van Saan Joeres Fischer Mayen Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 30.12.2008 - DG 9/03 -
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