BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/10 Verk374ndet am: 20. Januar 2011 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle vom 20. Januar 2011 in dem Pr374fungsverfahren des Richters Antragsteller und Revisionskl344ger, - Verfahrensbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte gegen das Land Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Ma337nahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 20. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-gerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari und den Richter am Bundesgerichtshof Pamp f374r Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofs f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 1. Dezember 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht D. . Er ist dort in Fa-miliensachen t344tig, leistet aber auch gelegentlich Eil- und Bereitschaftsdienst am Wochenende in Strafsachen. Dabei hat er unter anderem bereits erlassene Haftbefehle des Amtsgerichts D. zu er366ffnen; diese betreffen zum Einen Strafsachen, die sich noch im Ermittlungsstadium befinden, zum Anderen Straf-sachen, in denen bereits Anklage erhoben worden ist. 1 Der Antragsteller hatte sich in der Vergangenheit bereits verschiedentlich an die Leitende Oberstaatsanw344ltin in D. gewandt und unter Bezug-nahme auf einen durchgef374hrten oder bevorstehenden Eildienst die Verfah- 2 - 3 - rensweise der Staatsanwaltschaft beanstandet, dem Eildienstrichter bei Vorf374h-rungen von Beschuldigten gem344337 247 115 StPO nur eine Abschrift des Haftbe-fehls, nicht aber die Akte der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Mit einem weite-ren Schreiben folgenden Inhalts wandte er sich am 19. September 2006 wieder auf direktem Weg an die Leitende Oberstaatsanw344ltin: Sein Eildienst am 28. Oktober 2006 gebe ihm erneut Anlass, sich an sie wegen der Vorf374hrungen gem344337 247 115 StPO zu wenden. Er bitte dringend, daf374r Sorge zu tragen, dass sich die diensttuenden Staatsanw344lte anhand der Akten vom aktuellen Stand der Ermittlungen 374berzeugen k366nnten und 374berzeugten, die Haftvoraussetzun-gen eigenverantwortlich 374berpr374ften und unter Weiterleitung der kompletten Akten an den Haftrichter sachgerechte Antr344ge stellten. Ohne Kenntnis der Ak-ten k366nne er gezwungen sein, Beschuldigte freizulassen. Die Leitende Ober-staatsanw344ltin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 mit, sie habe seine Eingabe zust344ndigkeitshalber an den Pr344sidenten des Amtsge-richts D. weitergeleitet und sie bitte den Antragsteller, k374nftig den Dienstweg einzuhalten. Hierauf wandte sich der Antragsteller an den General-staatsanwalt in H. und beanstandete, das Verhalten der Staatsanwaltschaft D. bei den Vorf374hrungen sei seines Erachtens nicht mit den gesetzli-chen Vorschriften zu vereinbaren. Er korrespondiere in dieser Angelegenheit in Aus374bung unabh344ngiger richterlicher T344tigkeit auch unmittelbar mit der Staats-anwaltschaft und nicht 374ber irgendeinen Dienstweg. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 teilte der Pr344sident des Amtsge-richts D. dem Antragsteller mit, er sei dar374ber informiert worden, dass dieser sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Leitende Oberstaatsanw344l-tin und den Generalstaatsanwalt gewandt habe. Er wies den Antragsteller dar-auf hin, dass auch Richter bei Antr344gen und Beschwerden den Dienstweg ein-zuhalten h344tten; dies gelte auch f374r den Antragsteller, weil dieser sich nicht, was schon die Nichtverwendung eines Aktenzeichens deutlich mache, in einer konkreten, von ihm zu bearbeitenden Rechtssache an die Staatsanwaltschaft 3 - 4 - gewandt, sondern in abstrakter Form allgemeine Fragen des Gesch344ftsbetriebs der Staatsanwaltschaft angesprochen habe. Er bat den Antragsteller dringend, k374nftig in derlei Angelegenheiten den Dienstweg einzuhalten. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Januar 2007 Widerspruch, mit dem er geltend machte, seine im Vorfeld des Eildienstes verfassten Schreiben seien der Dienstaufsicht entzogene richterliche Handlungen. Im Vorfeld seines Eildienstes vom 28. Oktober 2006 hatte sich der An-tragsteller mit Schreiben vom 19. September 2006 auch an den Pr344sidenten des Amtsgerichts D. gewandt und diesen darum gebeten, f374r die Bereit-stellung der Akten des Amtsgerichts D. Sorge zu tragen. Zudem hatte er mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 beim Pr344sidenten des Oberlandesgerichts H. beanstandet, es gebe keine M366glichkeit, im Eildienst an die betreffenden Akten zu gelangen, weil das Gerichtsgeb344ude verschlossen sei und im 334brigen auch keine Gesch344ftsstellenkraft f374r die Herbeischaffung der Akten zur Verf374-gung stehe. In einem Gespr344ch am 24. Oktober 2006 sagte ihm der Pr344sident des Amtsgerichts D. daraufhin zu, eine 326ffnung des Gerichtsgeb344udes w344hrend des Eildienstes zu erm366glichen; der Antragsteller k366nne am Tag vor seinem Eildienst den Generalschl374ssel zum Gericht erhalten. Au337erdem wies der Pr344sident des Amtsgerichts der f374r den Eildienst eingeteilten Gesch344ftsstel-lenkraft die Suche nach den ben366tigten Akten zu. In einem an den Pr344sidenten des Oberlandesgerichts gerichteten Schreiben vom 24. November 2006 bean-standete der Antragsteller, dies sei nicht ausreichend, da die Aktensuche we-gen der unterschiedlichen Aufbewahrungssysteme in den verschiedenen Ge-sch344ftsstellen unabsehbar lang dauere und nicht sicher sei, dass die Akten in-nerhalb der Eildienstzeit 374berhaupt aufzufinden seien. 4 Der Pr344sident des Oberlandesgerichts H. wies die Widerspr374che vom 12. Oktober und 24. November 2006 sowie vom 5. Januar 2007 durch Be-scheid vom 23. Januar 2007 zur374ck. 5 - 5 - 6 Mit seiner vor dem Dienstgericht f374r Richter erhobenen Klage begehrt der Antragsteller, festzustellen, dass das Schreiben des Pr344sidenten des Amts-gerichts D. vom 5. Dezember 2006 unzul344ssig ist, soweit ihm darin vor-geworfen wird, er habe bei seinen an die Staatsanwaltschaft wegen seines Eil-dienstes in Ermittlungssachen gerichteten Schreiben den vorgeschriebenen Dienstweg nicht eingehalten; au337erdem begehrt er die Feststellung, dass es unzul344ssig ist, ihm bei den im Rahmen des Eildienstes zu er366ffnenden Haftbe-fehlen des Amtsgerichts D. , in denen bereits Anklage erhoben ist, die entsprechenden Akten des Amtsgerichts vorzuenthalten. Das Dienstgericht f374r Richter bei dem Landgericht D374sseldorf hat die Antr344ge zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit ein-stimmigem Beschluss (247 130a VwGO) vom 1. Dezember 2009 zur374ckgewiesen und zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Das Schreiben des Pr344sidenten des Amtsgerichts vom 5. Dezember 2006 beeintr344chtige die richterliche Unabh344ngigkeit des Antragstellers nicht. Es betreffe eine Angelegenheit der 344u337eren Ordnung; die Entschlie337ung des An-tragstellers, die Leitende Oberstaatsanw344ltin in D. sowie den General-staatsanwalt in H. im Vorfeld seines anstehenden Eildienstes anzuschrei-ben und von diesen eine bestimmte Verfahrensweise zu fordern, sei nicht dem Kernbereich richterlicher T344tigkeit zuzuordnen. Mit diesen Schreiben sei der Antragsteller nicht seiner richterlichen Aufgabe nachgekommen, konkrete Ver-fahren zu f366rdern und von ihm zu treffende Entscheidungen vorzubereiten; viel-mehr seien die Schreiben ohne Bezug auf konkrete Verfahren auf die generelle Kl344rung allgemeiner Verfahrensfragen gerichtet gewesen und insbesondere auf die aus Sicht des Antragstellers gebotene generelle Herbeif374hrung eines ande-ren Verfahrensablaufs bei der Staatsanwaltschaft und intensiverer Mitwirkung der Staatsanw344lte bei der Verk374ndung von Haftbefehlen im Rahmen des Eil- 8 - 6 - dienstes. Der Antrag zu 2. sei bereits unzul344ssig, da es an einer Ma337nahme der Dienstaufsicht durch den Pr344sidenten des Amtsgerichts D. fehle, die allein Gegenstand des Pr374fungsverfahrens nach 247 26 Abs. 3 DRiG sein k366nne. Es fehle an der nachvollziehbaren Darlegung konkreter Ma337nahmen einer dienstaufsichtsf374hrenden Stelle gegen einen Richter oder eine Gruppe von Richtern. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass ihm die einschl344gigen Akten im Rahmen seines Eildienstes "vorenthalten" w374rden, sehe er selbst die "Vorenthaltung" nicht in einer konkreten Ma337nahme des Pr344sidenten des Amts-gerichts; gegen eine solche wende er sich auch nicht, sondern spreche lediglich allgemeine organisatorische Fragen im Hinblick auf die angeblich chaotischen Zust344nde auf einigen Gesch344ftsstellen an, die der Pr344sident des Amtsgerichts seiner Auffassung nach beenden m374sse. Soweit der Antragsteller meine, auf-grund der Organisation des Eildienstes sei es ihm nicht zumutbar, nach verfah-rensgegenst344ndlichen Akten zu suchen oder suchen zu lassen, weshalb er un-ter Umst344nden gezwungen sein k366nne, Inhaftierte, die ohne Akte nicht zu wi-derlegende Einlassungen abg344ben, freizulassen, werde dieser "Handlungs-zwang" nicht durch ein bestimmtes Verhalten des Pr344sidenten des Amtsgerichts D. vorgegeben oder auch nur beeinflusst. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner - vom Dienstgerichtshof zugelassenen - Revision. Wegen seines Vorbringens wird auf die Schrifts344tze vom 15. Februar und vom 26. Mai 2010 Bezug genommen. 9 Der Antragsteller beantragt sinngem344337, 10 den Beschluss des Dienstgerichtshofs f374r Richter bei dem Oberlandes-gericht Hamm vom 1. Dezember 2009 abzu344ndern und festzustellen, 1. dass das Schreiben des Pr344sidenten des Amtsgerichts D. vom 5. Dezember 2006 einen unzul344ssigen Eingriff in seine richterliche Unabh344ngigkeit darstellt, soweit dem An- - 7 - tragsteller darin vorgeworfen wird, er habe bei seinen an die Staatsanwaltschaft wegen seines Eildienstes in Ermittlungs-sachen gerichteten Schreiben den vorgeschriebenen Dienst-weg nicht eingehalten, 2. dass es unzul344ssig ist, dem Antragsteller einschl344gige Akten des Amtsgerichts vorzuenthalten, soweit der Antragssteller im Rahmen seines Eildienstes Haftbefehle des Amtsgerichts D. in Strafsachen zu er366ffnen habe (247 115 Abs. 1 StPO), in denen bereits Anklage erhoben worden ist. Der Antragsgegner beantragt, 11 die Revision zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision (247 79 Abs. 2, 247 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegr374ndet. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Pr374-fungsantrag zu 1. unbegr374ndet und der Pr374fungsantrag zu 2. bereits unzul344ssig ist. 12 I. 1. Die vom Antragsteller beanstandete Passage des Schreibens des Pr344sidenten des Amtsgerichts D. vom 5. Dezember 2006 stellt - wie der Dienstgerichtshof f374r Richter zu Recht ausgef374hrt hat - keine Beeintr344chtigung der richterlichen Unabh344ngigkeit dar. 13 - 8 - 14 a) Zutreffend hat der Dienstgerichtshof angenommen, dass es sich inso-weit um eine Ma337nahme der Dienstaufsicht handelt. Ma337nahmen der Dienst-aufsicht sind nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats nicht nur unmittelbare Eingriffe, sondern auch Anregungen oder Meinungs344u337erungen dienstauf-sichtsf374hrender Stellen, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstli-chen Verhalten eines Richters in einem konkreten Fall befassen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 mwN) und auf eine direk-te oder indirekte Weise nahe legen, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll (vgl. etwa BGH, Urteile vom 31. Januar 1984, aaO, S. 43 f. und vom 14. April 1997 - RiZ(R) 3/96, DRiZ 1998, 20, 22). Diese Voraussetzungen erf374llt das angefochtene Schreiben. Der Pr344sident des Amtsgerichts bittet den Antragsteller dort f374r die Zukunft, er m366ge bei k374nftigen Eingaben an die Staatsanwaltschaft, die keine konkret von ihm zu entscheidenden F344lle betref-fen, den Dienstweg einhalten. Dies beinhaltet zumindest einen Hinweis (vgl. hierzu als Ma337nahme der Dienstaufsicht: BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 434 mwN), wie der Antragsteller k374nftig die Korrespondenz mit anderen Beh366rden au337erhalb konkreter Verfahren f374hren solle, und damit jedenfalls eine Ma337nahme der Dienstaufsicht, weil der An-tragsteller erkennbar dazu angehalten werden soll, in F344llen dieser Art nicht wieder unmittelbar an andere Beh366rdenleiter heranzutreten, sondern dies nur auf dem Dienstweg zu tun. b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht zu beanstanden, dass der Dienstgerichtshof in dieser Ma337nahme der Dienstaufsicht keinen Ein-griff in die richterliche Unabh344ngigkeit gesehen hat (247 26 Abs. 3 DRiG). Wie der Dienstgerichtshof zutreffend ausf374hrt, hat sich der Dienstvorgesetzte aufgrund der richterlichen Unabh344ngigkeit im Kernbereich richterlicher T344tigkeit jeglicher Einflussnahme zu enthalten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. M344rz 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 282 f. und vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241). Der Dienstaufsicht ist im Interesse eines wirksamen 15 - 9 - Schutzes der richterlichen Unabh344ngigkeit nicht nur die eigentliche Rechtsfin-dung entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ(R) 1/62, BGHZ 42, 163, 169; vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 f. und vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675). Entscheidend ist, dass es jeweils um richterliche Handlungen gehen muss, die in einem konkreten Ver-fahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, unmittelbar im Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 469). Der Dienstgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass das Schreiben des Pr344sidenten des Amtsgerichts vom 5. Dezember 2006 keine die richterliche Unabh344ngigkeit verletzende Ma337nahme der Dienstaufsicht in diesem Sinn ist. 16 Zwar hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass in dem Hin-weis eines Dienstvorgesetzten an einen Richter, k374nftig den Dienstweg einzu-halten, eine Beeintr344chtigung der richterlichen Unabh344ngigkeit des Richters liegen kann, sofern sich dieser Hinweis auf prozessleitende Verf374gungen des Richters in einem anh344ngigen Verfahren bezieht (Senatsurteil vom 17. April 2008 - RiZ(R) 3/07, BGHZ 176, 162, Rn. 19 ff.). Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. Die Eingaben des Antragstellers an die Leitende Oberstaatsan-w344ltin und den Generalstaatsanwalt waren - wie der Dienstgerichtshof f374r Rich-ter zutreffend ausgef374hrt hat - keine verfahrensleitenden Verf374gungen in einem anh344ngigen Verfahren. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Eingaben an die Leitende Oberstaatsanw344ltin und den Ge-neralstaatsanwalt im Zusammenhang mit seinem bevorstehenden Eildienst standen. Sein Vorgehen war nicht dadurch gepr344gt, dass er im Rahmen des Eildienstes den daf374r zust344ndigen Staatsanwalt beteiligt, diesem etwa rechtli-ches Geh366r oder einen Hinweis erteilt h344tte. Vielmehr hat der Antragsteller mit 17 - 10 - seinen Eingaben gegen374ber den Beh366rdenleitungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft - wie schon zuvor - seine Rechtsauffassung zu den generellen prozessualen Abl344ufen im Rahmen von Eildiensten dargelegt und die aus seiner Sicht angezeigten organisatorischen Ma337nahmen durch die Leitende Oberstaatsanw344ltin angemahnt. Es handelt sich bei seinen Schreiben daher nicht um verfahrensleitende richterliche Verf374gungen, sondern um allge-meine Eingaben an die Beh366rdenleitung der Staatsanwaltschaft und an den Generalstaatsanwalt. Allerdings k366nnen - wie der erkennende Senat ebenfalls bereits ent-schieden hat (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 469) - in Ausnahmef344llen auch Eingaben eines Richters, mit denen er - wie hier geschehen - seine Rechtsprechungst344tigkeit behindernde Missst344nde r374gt, zu dem der Dienstaufsicht entzogenen Kernbereich der richterlichen Amtsaus-374bung geh366ren. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nur der Fall, wenn es sich bei den Eingaben um eine im unmittelbaren Zusammen-hang mit einem konkreten Verfahren stehende richterliche T344tigkeit handelt (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, aaO). 18 Das war bei den Eingaben des Antragstellers an die Leitende Ober-staatsanw344ltin in D. und den Generalstaatsanwalt in H. nicht der Fall. Die Eingaben standen nicht im Zusammenhang mit konkreten Verfahren, in denen der Antragsteller Recht zu finden hatte. Er hatte sie vielmehr nur aus Anlass seines bevorstehenden Eildienstes, und damit losgel366st von einem kon-kret zu entscheidenden Verfahren, eingereicht, um erneut seine Forderung nach einer seiner Auffassung nach gebotenen generellen Organisationsent-scheidung durch die Leitende Oberstaatsanw344ltin im Hinblick auf die Verfahren zur Er366ffnung eines Haftbefehls gem344337 247 115 StPO vorzubringen. Die Einga-ben dienten damit nicht der F366rderung eines konkreten von dem Richter zu be-arbeitenden Verfahrens, sondern waren abstrakt auf Ma337nahmen gerichtet, die 19 - 11 - in den Bereich der Organisationshoheit und Dienstaufsicht der leitenden Ober-staatsanw344ltin fallen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 469). Der von dem Antragsteller zitierte Beschluss des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main (NJW 2006, 3443) zu einer Zust344ndigkeitsbestim-mung gem344337 247 5 FGG (aF) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Entscheidend f374r die Beantwortung der Frage, ob eine Eingabe des Richters dem der Dienstauf-sicht entzogenen Kernbereich richterlicher T344tigkeit zugeh366rt, ist allein, ob sie sich - wenngleich weder Teil der eigentlichen Rechtsfindung noch eine Sach- oder Verfahrensentscheidung - als Ausdruck der richterlichen Aufgabe, ein kon-kretes Verfahren zu f366rdern und eine Entscheidung vorzubereiten, darstellt. Diese Voraussetzung ist bei Eingaben, mit denen der Richter wie hier - losgel366st vom jeweiligen von ihm zu entscheidenden Fall - generelle organisa-torische Ma337nahmen einer Beh366rde erstrebt, nicht gegeben. c) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass der Dienstgerichtshof sich nicht damit befasst hat, ob das Verhalten des Antragstellers eine ordnungswid-rige Amtsf374hrung im Sinne des 247 26 Abs. 2 DRiG beinhaltet, ob also f374r ihn - wie es der Pr344sident des Amtsgerichts angenommen hat - das Dienstwegge-bot galt. Der Dienstgerichtshof hat vielmehr zu Recht nicht gepr374ft, ob der Hin-weis auf die Einhaltung des Dienstwegs sachlich berechtigt war. Die Entschei-dung, ob eine Ma337nahme der Dienstaufsicht sachlich berechtigt ist, ist nach inzwischen st344ndiger Rechtsprechung des Senats nicht im richterdienstgericht-lichen Verfahren, sondern vom Verwaltungsgericht zu entscheiden (BGH, Urtei-le vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 26 und vom 8. No-vember 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 24, jeweils mwN). Im Ver-fahren vor den Dienstgerichten ist einzig dar374ber zu befinden, ob der Hinweis des Pr344sidenten des Amtsgerichts den Antragsteller in seiner richterlichen Un-abh344ngigkeit verletzt, was - wie ausgef374hrt - nicht der Fall ist. Schon damit ist der Pr374fungsantrag zu 1. gem344337 247 26 Abs. 3 DRiG unbegr374ndet. 20 - 12 - 21 2. Der Pr374fungsantrag zu 2. ist - wie die Vorinstanzen zutreffend ange-nommen haben - unzul344ssig, weil sich der Antragsteller nicht gegen eine Ma337-nahme der Dienstaufsicht wendet. Gem344337 247 71 DRiG i.V.m. 247 54 Abs. 1 BeamtStG ist der Rechtsweg zu den Dienstgerichten nur gegeben, soweit das Deutsche Richtergesetz dies be-stimmt (247247 62, 78 ff. DRiG). Nach 247 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG entscheidet das Dienstgericht bei "Anfechtung einer Ma337nahme der Dienstaufsicht aus den Gr374nden des 247 26 Abs. 3". Ein Pr374fungsantrag ist deshalb nur zul344ssig, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass eine Ma337nahme der Dienstaufsicht im Sinne des 247 26 Abs. 3 DRiG vorliegt und dass diese Ma337nahme die richterliche Un-abh344ngigkeit beeintr344chtigt (BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905 mwN). Der Pr374fungsantrag zu 2. erweist sich danach als unzu-l344ssig, weil das vom Antragsteller zum Gegenstand seines Rechtsschutzbegeh-rens gemachte Verhalten des Pr344sidenten des Amtsgerichts D. keine Ma337nahme der Dienstaufsicht im Sinne von 247 26 Abs. 3 DRiG ist. Zwar hat das Dienstgericht des Bundes den Begriff "Ma337nahme der Dienstaufsicht" im Hin-blick auf den Zweck des 247 26 Abs. 3 DRiG, den Richtern gegen374ber den Dienstaufsichtsbeh366rden einen m366glichst umfassenden Rechtsschutz zu ge-w344hren, von jeher weit gefasst. Es gen374gt jede Einflussnahme der dienstauf-sichtsf374hrenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die T344tigkeit des Richters auswirkt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282 mwN). Notwendig ist aber stets ein gegen einen bestimmten Richter oder eine Gruppe von Richtern gerichtetes Verhalten einer die Dienstaufsicht aus374benden Stelle (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Urteile vom 12. November 1973 - RiZ(R) 1/73, BGHZ 61, 374, 378 und vom 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, NJW 1991, 425, jeweils mwN). Ein solches Verhalten hat der Antragsteller nicht dargelegt. 22 - 13 - 23 Soweit er darauf verweist, dass der erkennende Senat eine Weigerung des Dienstvorgesetzten, einem Richter die Zugangsm366glichkeit zum Dienst-zimmer zu gew344hren, als Ma337nahme der Dienstaufsicht eingeordnet hat (hierzu Senatsurteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282), ist hier-mit die Zul344ssigkeit seines Pr374fungsantrags schon deshalb nicht dargetan, weil der vom Antragsteller unterbreitete Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Anders als in dem seinerzeit vom Senat entschiedenen Fall hat sich der Pr344sident des Amtsgerichts als dienstaufsichtsf374hrende Beh366rde nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht geweigert, diesem Zugang zu den notwendigen Ar-beitsmitteln zu gew344hren; er hat dessen Zugang zu den m366glicherweise im Eil-dienst ben366tigten Akten auch nicht etwa durch irgendwelche Ma337nahmen be-schr344nkt. Der Pr344sident des Amtsgerichts hat ihm vielmehr durch Aush344ndi-gung des Generalschl374ssels zum Gerichtsgeb344ude und Weisung an die f374r den Eildienst eingeteilte Gesch344ftsstellenkraft, bei Bedarf die jeweiligen Akten her-auszusuchen, grunds344tzlich die M366glichkeit er366ffnet, auf die Akten bei Bedarf zugreifen zu k366nnen. Diese Zusagen des Pr344sidenten des Amtsgerichts stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede; er r374gt nur, dass die Aktensuche trotz der einger344umten Zugangsm366glichkeiten wegen der nach seinem Vortrag chao-tischen Aktenablage auf verschiedenen Gesch344ftsstellen zeitaufw344ndig und zum Teil erfolglos sei. Damit wendet er sich aber nur gegen die nach seiner Behauptung unzutr344gliche Organisation der Aktenverwaltung durch die Ge-sch344ftsstellen und erstrebt eine Optimierung der Organisationsstruktur durch den Amtsgerichtspr344sidenten. Ein gegen ihn selbst oder eine Gruppe von Rich-tern gerichtetes Verhalten des die Dienstaufsicht aus374benden Pr344sidenten des Amtsgerichts - das hei337t eine Ma337nahme der Dienstaufsicht - ist hiermit nicht dargetan. Bereits aus diesem Grund greift auch die R374ge des Antragstellers nicht, der Dienstgerichtshof habe verkannt, dass auch ein Unterlassen des Dienstvor-gesetzten eine Ma337nahme der Dienstaufsicht darstellen k366nne. Unabh344ngig 24 - 14 - von der Frage, ob ein Unterlassen als Ma337nahme der Dienstaufsicht zu qualifi-zieren sein kann, fehlt es auch insoweit an der zwingend notwendigen Darle-gung eines gegen einen bestimmten Richter oder eine Gruppe von Richtern gerichteten Verhaltens der Dienstaufsicht. Ohne Erfolg bleibt schlie337lich auch der Einwand des Antragstellers, die Zul344ssigkeit seines Pr374fungsantrags folge aus der im Senatsurteil vom 25. Sep-tember 2002 (RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282, 283) enthaltenen Aussage, eine Beeintr344chtigung der richterlichen Unabh344ngigkeit k366nne vorliegen, wenn dem Richter die f374r seine richterliche T344tigkeit notwendigen Mittel nicht in dem m366g-lichen Ma337e zur Verf374gung gestellt w374rden. Hiermit verkennt der Antragsteller den Zusammenhang dieser Aussage in dem Urteil. Dort war - anders als hier - der Weg zu den Dienstgerichten er366ffnet, weil der dortige Antragsteller darge-legt hatte, dass der Dienstvorgesetzte durch ein gegen den Richter gerichtetes Verhalten dessen Zugang zum Dienstzimmer beschr344nkt hatte. Der vom An-tragsteller zitierte Satz bezog sich allein auf die im Rahmen der Begr374ndetheit des Antrags zu entscheidende Frage, ob durch diese Ma337nahme der Dienst-aufsicht der dortige Antragsteller in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit verletzt war, weil er bei der Zuteilung der vorhandenen Mittel in ermessensfehlerhafter Weise nicht ber374cksichtigt worden war. Der vom Antragsteller aus dem Zu-sammenhang gerissene Satz beantwortet daher die Frage nach dem Vorliegen einer "Ma337nahme der Dienstaufsicht" nicht, sondern setzt vielmehr eine solche voraus. 25 II. Die Revision war danach zur374ckzuweisen. 26 - 15 - 27 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. 247 154 Abs. 2 VwGO. 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r das Revisionsverfahren auf 10.000 200 festgesetzt (247 47 Abs. 1 Satz 1, 247 52 Abs. 2 GKG), da es sich bei den beiden Antr344gen um unterschiedliche Streitgegenst344nde handelt. Rissing-van Saan Joeres Fischer Safari Chabestari Pamp Vorinstanzen: LG D374sseldorf - Dienstgericht f374r Richter - Entscheidung vom 18.09.2008 - DG 4/07 - OLG Hamm - Dienstgerichtshof f374r Richter - Entscheidung vom 01.12.2009 - 1 DGH 3/08 -
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