BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/14 in dem Prüfungsverfahren der Richterin am Amtsgericht Antragstellerin und Revisionsklägerin, gegen 1. 2. Antragsgegner und Revisionsbeklagte, wegen Feststellung und An fechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Ve r- handlung am 3 . Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesg e- richtshof Prof. Dr. Bergmann, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges und die Richter am Bundesg e- richtshof Dr. Koch und Gericke für Recht erkannt: Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Niedersäc h- sischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 16. Dezember 2 013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin durch Formuli e- rungen in einem außerordentlichen Geschäftsprüfungsbericht des An tragsge g- ners zu 1., des Landgerichts Lüneburg, vom 13. Juni 2012 in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Darüber hinaus wendet sich die Antragstell e- rin gegen die auf ihren Widerspruch gegen den Geschäftsprüfungsbericht e r- gangenen Widerspr uchsbescheide des Antragsgegners zu 2. Die im Jahr geborene Antragstellerin ist Richterin am Amtsgericht C . . Seit dem Jahr 2006 war sie mit einem Arbeitskraftanteil von 0,115 Pen - 1 2 - 3 - sen Beisitzerin in der Großen Strafvollstreckungskammer des L andgerichts L . . Am 3. Dezember 2011 begann für die Antragstellerin der Mutterschutz. Im Mai 2012 wandte sich der Präsident des Antragsgegners zu 2., des Oberlandesgerichts Celle, schriftlich an die damalige Präsidentin des Ant rag s- gegners zu 1. und bat vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfa s- sungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08), nach dem bis spätestens zum 31. Dezember 2011 über die Fortdauer von nachträglich verhängter Sich e- rungsverwahrung zu entscheiden war, u m Bericht über die Verfahrensabläufe in der Strafvollstreckungskammer. Darin sollte der Antragsgegner zu 1. auch d a- rauf eingehen, ob mögliche Versäumnisse ihre Ursache in der Organisation der Arbeitsabläufe der auswärtigen Strafvollstreckungskammer haben k önnten. Der Antragsgegner zu 1. führte daraufhin eine außerordentliche G e- schäftsprüfung durch und verfasste darüber den die verfahrensgegenständl i- chen Formulierungen enthaltenden Bericht vom 13. Juni 2012. Dieser ging der Antragstellerin am 17. Januar 20 13 per E - Mail zu; sie legte mit Schreiben vom Folgetag Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass sie sich in ihrer ric h- terlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sehe, weil der Bericht und die darin en t- haltenen Wertungen eine Missbilligung ihrer richter lichen Tätigkeiten darstel l- ten. Der Antragsgegner zu 1. half dem Widerspruch nicht ab. Der Antrag s- gegner zu 2. erließ unter dem 13. Mai 2013 einen Widerspruchsbescheid, der von einer beauftragten Richterin am Oberlandesgericht unterzeichnet ist. Mit eine m zweiten, inhaltsgleichen, nunmehr von dem Präsidenten des Antrag s- gegners zu 2. unterschriebenen Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 b e- schied der Antragsgegner zu 2. den Widerspruch der Antragstellerin erneut. 3 4 5 - 4 - Die Antragstellerin hat im Verfahren vor dem Dienstgerichtshof die Au f- fassung vertreten, der Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2013 sei rechtswi d- rig gewesen, weil er nicht vom Präsidenten des Antragsgegners zu 2. unte r- zeichnet worden sei. Der Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 sei gleichfalls rechtswidrig gewesen, weil die Widerspruchsbehörde nach Erlass des ersten Bescheids keinerlei Entscheidungskompetenz mehr gehabt habe und der B e- scheid deshalb nicht habe ergehen dürfen. Im Übrigen ist sie der Ansicht gewesen, einzelne Formulierungen in d em Geschäftsprüfungsbericht griffen in unzulässiger Weise in ihre richterliche U n- abhängigkeit ein, und hat die Feststellung der Unzulässigkeit der Äußerungen gegenüber beiden Antragsgegnern begehrt. Die Antragstellerin hat hinsichtlich des Antragsgegners zu 1. beantragt, 1. festzustellen, dass die folgenden Äußerungen in dem G e- schäftsprüfungsbericht des Antragsgegners zu 1. vom 13. Juni 2012 - Aktenzeichen 3132 I - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners zu 2. vom 13. Mai 2013, hilfsw eise in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners zu 2. vom 4. Juli 2013, unzulässig sind: "In den Maßregelvollzugssachen betreffend E . K . , I . K . und A . S . ist eine strin - gente, sorgfältige und auf Verfahrensförderung bedachte Bearbeitung der Akten nicht durchgehend erfolgt." "In dem Verfahren E . K . ist nicht nachvollziehbar, warum von der Einholung eines allgemein - medizinischen 6 7 8 - 5 - Gutachtens abgesehen worden ist, nachdem ein solches Gu tachten zunächst in Auftrag gegeben worden war." "In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass einzelne Arbeitsschritte, wie zum Beispiel telefonisch erfolgte Ber a- tungen mit dem Vorsitzenden oder die Übersendung von Beschlüssen zur Unterschrift an den Vorsi tzenden in den Akten vielfach nicht dokumentiert werden, was zur Unvol l- ständigkeit und damit auch zur Unübersichtlichkeit der A k- ten führt." "Die Versäumnisse betreffen darüber hinaus in erster Linie Sicherungsverwahrungen in den so genannten Altfällen, für die das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4.5.2011 eine Überprüfung bis zum 31.12.2011 angeor d- net hatte." "Ein Anlass, gegen die Richterin disziplinarrechtlich tätig zu werden, wird deshalb von hier aus nicht gesehen." "Die Schwangerschaft der Richt erin lässt die Versäumni s- se in milderem Licht erscheinen." "Sie wird allerdings mit den Feststellungen konfrontiert werden müssen." 2. festzustellen, dass es unzulässig ist, dass ihr Widerspruch vom 1 8. Januar 2013 mit Widerspruchsbescheid des A n- tragsgegne rs zu 2. vom 13. Mai 2013 durch eine beau f- tragte Richterin beschieden worden ist. Der Antragsgegner zu 1. hat beantragt die gegen ihn gerichteten Anträge zurückzuweisen. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 2. hat die Antragstellerin beantragt, 9 10 - 6 - 1. den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners zu 2. vom 4. Juli 2013 aufzuheben und 2. festzustellen, dass die folgenden Äußerungen in dem G e- schäftsprüfungsbericht des Antragsgegners zu 1. vom 13. Juni 2012 - Aktenzeichen 3132 I - in der Gestalt des Widerspruch sbescheids des Antragsgegners zu 2. vom 4. Juli 2013, Aktenzeichen 9 L 234 SH, unzulässig sind: "In den Maßregelvollzugssachen betreffend E . K . , I . K . und A . S . ist eine strin - gente, sorgfältige und auf Verfahre nsförderung bedachte Bearbeitung der Akten nicht durchgehend erfolgt." "In dem Verfahren E . K . ist nicht nachvollziehbar, warum von der Einholung eines allgemein - medizinischen Gutachtens abgesehen worden ist, nachdem ein solches Gutachten z unächst in Auftrag gegeben worden war." "In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass einzelne Arbeitsschritte, wie zum Beispiel telefonisch erfolgte Ber a- tungen mit dem Vorsitzenden oder die Übersendung von Beschlüssen zur Unterschrift an den Vorsitzenden i n den Akten vielfach nicht dokumentiert werden, was zur Unvol l- ständigkeit und damit auch zur Unübersichtlichkeit der A k- ten führt." "Die Versäumnisse betreffen darüber hinaus in erster Linie Sicherungsverwahrungen in den sogenannten Altfällen, für die das B undesverfassungsgericht mit Urteil vom 4.5.2011 eine Überprüfung bis zum 31.12.2011 angeordnet hatte." "Ein Anlass, gegen die Richterin disziplinarrechtlich tätig zu werden, wird deshalb von hier aus nicht gesehen." "Die Schwangerschaft der Richterin lässt die Versäumni s- se in milderem Licht erscheinen." "Sie wird allerdings mit den Feststellungen konfrontiert werden müssen." - 7 - Der Antragsgegner zu 2. hat beantragt, die gegen ihn gerichteten Anträge zurückzuweisen. Der Dienstgerichtshof hat mit dem ang efochtenen Urteil festgestellt, dass die Äußerungen: "In dem Verfahren E . K . ist nicht nachvollziehbar, warum von der Einholung eines allgemein - medizinischen Gutachtens abgesehen worden ist, nachdem ein solches Gutachten zunächst in Auftra g gegeben worden war." und "In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass telefonisch erfolgte B e- ratungen mit dem Vorsitzenden in den Akten vielfach nicht dokumentiert werden, was zur Unvollständigkeit und damit auch zur Unübersichtlic h- keit der Akten führt ." in dem Geschäftsprüfungsbericht des Antragsgegners zu 1. vom 13. Juni 2012 - Aktenzeichen 3132 I - unzulässig seien , und hat die Anträge im Übrigen ganz überwiegend als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antragst ellerin fehle das Recht s- schutzbedürfnis, soweit sie in den Feststellungsantrag zu 1. gegenüber dem Antragsgegner zu 1. den Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2013 einbezogen habe, nachdem der Antragsgegner zu 2. sowohl vorgerichtlich als auch im g e- richtliche n Verfahren erklärt habe, dass sein Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 vollständig an die Stelle des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2013 getreten sei und diesen ersetzt habe. Gleiches gelte hinsichtlich des gegen den Antragsgegner zu 1. gerichteten Feststellungsantrags zu 2. Soweit die Antra g- stellerin gegenüber dem Antragsgegner zu 2. beantragt habe, den Wide r- 11 12 13 14 - 8 - spruchsbescheid vom 4. Juli 2013 aufzuheben, fehle ihr ebenfalls das Recht s- schutzbedürfnis, weil der Widerspruchsbescheid gegenüber den angegri ffenen Äußerungen keine neue und selbständige Beschwer enthalte; auch der dem Bescheid vermeintlich anhaftende Verfahrensmangel rechtfertige keine abwe i- chende Beurteilung. Zudem sei der Zweck des Widerspruchsverfahrens erreicht worden, so dass es für das P rüfungsverfahren nicht darauf ankomme, ob die Widerspruchsbescheide rechtsfehlerfrei erlassen worden seien. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass § 108 Abs. 7 NRiG für das Prüfungsverfahren eine von § 113 VwGO abweichende Urteilsformel vorschreibe, s o dass auch bei e r- folgreicher Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht nur deren Unzulä s- sigkeit festgestellt, nicht aber die Maßnahme aufgehoben werden könne. S o- weit die Antragstellerin schließlich auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2. die Feststellun g der Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen b e- gehre, könne dieser nicht Gegner eines Prüfungsverfahrens nach § 80 Abs. 1 NRiG sein, weil die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht allein in dem von dem Antragsgegner zu 1. verfassten Geschä ftsprüfungsbericht vom 13. Juni 2012 zu sehen sei. Der nach Auffassung des Dienstgerichtshofs allein zulässige, gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Antrag, die Unzulässigkeit der im Einzelnen b e- nannten Äußerungen in dem Geschäftsprüfungsbericht vom 13. Juni 2012 fes t- zustellen, sei nur im Umfang der Entscheidungsformel begründet. Im Übrigen stellten die Äußerungen lediglich nach § 26 Abs. 2 DRiG zulässige Ermahnu n- gen an die Antragstellerin dar, ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unve r- zögert zu erle digen. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Verwendung des Begriffs "Versäumnisse" wende, sei diese nicht zu beanstanden, weil es in dem Bericht zulässige, nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingreifende Bea n- standungen gebe, die der Antragsgegne r als "Versäumnisse" habe bezeichnen 15 - 9 - dürfen. Ob die Antragstellerin ihre Amtsgeschäfte tatsächlich nicht ordnung s- gemäß erledigt habe, sei nicht Gegenstand des richterdienstgerichtlichen Pr ü- fungsverfahrens. Bei den Äußerungen, dass ein Anlass, gegen die Ant ragstell e- rin disziplinarrechtlich vorzugehen, nicht gesehen werde, sie aber mit den Fes t- stellungen zu konfrontieren sei, handele es sich nicht um Maßnahmen der Dienstaufsicht, sondern um bloße Informationen bzw. die Wiedergabe der Ta t- sache, dass ihr rechtl iches Gehör zu gewähren sei. Die Antragstellerin verfolgt im Revisionsverfahren ihre Anträge soweit sie erfolglos geblieben sind weiter. Sie rügt insoweit die Verletzung materiellen Rechts. Die Antragsgegner beantragen, die Revision der Antragst ellerin zurüc k- zuweisen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ve r- handlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe : Die gemäß § 80 Nr. 1 NRiG, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 DRiG zulässige Revision ist nicht begründet. 16 17 18 19 - 10 - I. D ie Revision hat hinsichtlich der gegen den Antragsgegner zu 2. g e- richteten Anträge keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1., den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 aufz u- heben, ist jedenfalls unbegründet. a) Soweit der Dienstgerichtshof den Antrag mit de r Begründung als unz u- lässig zurückgewiesen hat, er enthalte gegenüber dem ersten Widerspruchsb e- scheid vom 13. Mai 2013 keine neue selbständige Beschwer, begegnet dies allerdings rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin macht indem sie die fe h- lende Sachb efugnis des Antragsgegners zu 2. r ügt die Unzuständigkeit der Widerspruchsbehörde und damit die Verletzung wesentlicher Verfahrensvo r- schriften geltend (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 79 Rn. 25). Nach der Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist i n diesen Fällen die isolierte A n- fec h tung des Widerspruchsbescheids zulässig; die Klage ist nach § 78 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO gegen die Wide r- spruchsbehörde zu richten. Die Anfechtung des ursprünglichen Verwaltung s- akts hier de s Geschäftsprüfungsberichts des Antragsgegners zu 1. und di e- jenige des Widerspruchsbescheids können miteinander verbunden werden (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 79 Rn. 29). Ob der behauptete Verfa h- rensmangel vorliegt, ist hingegen eine Frage der Begründetheit des Antrags, nicht seiner Zulässigkeit. b) Der Antrag, den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 aufzuheben, kann in der vorliegenden Form indes schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach § 108 Abs. 7 NRiG im Prüfungsverfahren nach § 80 Nr. 1 NRiG entweder die Unzulässigkeit der Maßnahme festzustellen oder aber der Antrag zurüc k- zuweisen ist. Die Aufhebung des Widerspruchsbescheids ist im Prüfungsverfa h- ren hingegen kein statthaftes Antragsbegehren. 20 21 22 23 - 11 - c) Aber auch bei einer Auslegung des A ntrags dahin, dass damit im Prüfungsverfahren statthaft jedenfalls die Unzulässigkeit des (erneuten) Erla s- ses des Widerspruchsbescheids als Maßnahme der Dienstaufsicht festgestellt werden solle, dringt die Antragstellerin mit ihrem Begehren nicht durch . Insoweit trifft es zwar zu, dass die Widerspruchsbehörde grundsätzlich jedenfalls mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids die Sachherrschaft verliert und deshalb zur Änderung der Entscheidung oder wie hier zu ihrem erneuten Erlass nicht befug t ist (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 6 C 70/78, BVerwGE 58, 100, 105; Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl., § 73 Rn. 24 mwN; Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, VwGO, Stand: September 2007, § 73 Rn. 49 mwN). Anderes gilt indes, wenn der Widerspruchsbesche id nach § 79 Abs. 2 VwGO zum Streitgegenstand und die Widerspruchsbehörde de s- wegen nach § 78 Abs. 2 VwGO zur Beklagten wird. In diesen Fällen bleibt die Widerspruchsbehörde sachbefugt und ist auch schon vor Klageerhebung bis zum Eintritt der Bestandskraft berechtigt, ihre rechtswidrige Entscheidung zu korrigieren (Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, VwGO, Stand: September 2007, § 73 Rn. 48 mwN). So verhält es sich hier: Die Antragstellerin hat den Widerspruchsb e- scheid vom 13. Mai 2013 bereits mit ihren gegen den Antragsgegner zu 1. g e- richteten Anträgen aus der Antragsschrift vom 14. Juni 2013 auch insoweit a n- gegriffen, als er durch die unzuständige beauftragte Richterin beim Oberla n- desgericht, nicht aber durch dessen Präsidenten erlassen worden war. Damit rügte sie wiederum einen wesentlichen Verfahrensmangel, der nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine zusätzliche Beschwer darstellen konnte, die gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur isolierten Anfechtung auch des Widerspruchsb e- scheides berechtigt hätte. Der An tragsgegner zu 2. musste bei dieser Sachlage 24 25 26 - 12 - nicht abwarten, bis die Antragstellerin die Anträge auch gegen ihn richtete , und war befugt, den Widerspruchsbescheid erneut nunmehr durch den zur Diens t- aufsicht befugten Präsidenten des Oberlandesgerichts z u erlassen. Für die fortbestehende Sachbefugnis des Antragsgegners zu 2. spricht zudem, dass er die Antragstellerin durch die nachträgliche Behebung des Zuständigkeitsma n- gels - jedenfalls teilweise - klaglos stellte (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. August 199 0 - 8 C 66/89, NVwZ - RR 1991, 307; vom 16. Oktober 1980 8 C 58/79, juris Rn. 14; aA insoweit VGH Mannheim, Urteil vom 23. Dezember 1994 9 S 653/93, NVwZ - RR 1995, 476, 477 mwN). War der Antragsgegner zu 2. als W i- derspruchsbehörde mithin zum erneuten Erla ss des Widerspruchsbescheids befugt, stellte dieses Vorgehen keine unzulässige Maßnahme der Dienstau f- sicht dar. 2. Die Revision ist auch hinsichtlich des Antrages zu 2. auf Feststellung der Unzulässigkeit mehrerer Äußerungen des Antragsgegners zu 1. in dem G e- schäftsprüfungsbericht vom 13. Juni 2012 gegenüber dem Antragsgegner zu 2. nicht begründet. Da der Widerspruchsbescheid in der Sache keine zusätzliche selbstä n- dige Beschwer enthielt, ist Gegenstand des (verbleibenden) Prüfungsverfa h- rens nach § 80 Nr. 1 NRiG in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur der ursprüngliche Verwaltungsakt der Geschäftsprüfungsbericht des Antragsgegners zu 1. vom 13. Juni 2012 in der Gestalt des Wide r- spruchsbescheids. Die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht stammt mithin von dem Präsidenten des Antragsgegners zu 1., der die verfahrensgegenständlichen Äußerungen getätigt hat, nicht aber von dem Antragsgegner zu 2.; letzterer ist 27 28 29 - 13 - worauf auch der Dienstgerichtshof im Ergebnis zutreffend abgestel lt hat mi t- hin nicht passiv legitimiert. II. Soweit die Antragstellerin ihre gegen den Antragsgegner zu 1. geric h- teten Anträge mit der Revision weiter verfolgt, hat ihr Rechtsmittel ebenfalls keinen Erfolg. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich des An trags zu 2., mit dem die Antra g- stellerin die Feststellung begehrt, dass die Bescheidung ihres Widerspruchs durch eine beauftragte Richterin am Oberlandesgericht unzulässig war. Denn insoweit ist der Antragsgegner zu 1. nicht passiv legitimiert. Wie darg elegt macht die Antragstellerin mit diesem Antrag einen wesen t- lichen Verfahrensmangel den Erlass des Widerspruchsbescheids durch eine nicht zur Dienstaufsicht befugte und damit unzuständige Richterin geltend, der zu einer gegenüber dem Ausgangsbescheid zusätzlichen Beschwer führen würde. In diesen Fällen ist die Klage nach § 78 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO gegen die Widerspruchsbehörde zu richten, nicht gegen die Ausgangsbehörde. Passiv legitimiert wäre insoweit also lediglich d er Antragsgegner zu 2., nicht aber der Antragsgegner zu 1. 2. Auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1., mit dem sie die Fes t- stellung der Unzulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Äußerungen in dem Geschäftsprüfungsbericht des Antragsgegners zu 1. begehrt, bleibt die Revision erfolglos. a) Insoweit hat der Dienstgerichtshof zutreffend angenommen, dass der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, in ihren Antrag den Wide r- spruchsbescheid des Antragsgegners zu 2. vom 13. Mai 2013 einzu beziehen. 30 31 32 33 34 - 14 - Abgesehen davon, dass die Bescheidung des Widerspruchs durch eine beau f- tragte Richterin möglicherweise unzulässig war (siehe oben II. 1.), entfaltet di e- ser Widerspruchsbescheid keine Wirkungen mehr, nachdem der Antragsgegner zu 2. berechtigterw eise (siehe oben I. 1.) den Widerspruch erneut nunmehr durch den zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts beschieden hat. b) Ebenfalls zu Recht ist der Dienstgerichtshof weiter davon ausgega n- gen, dass im Verfahren nach § 80 Nr. 1 NRiG die Üb erprüfung einer Maßna h- me der Dienstaufsicht darauf beschränkt ist, ob sie in die richterliche Unabhä n- gigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG eingreift. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes befinden die Richterdienstgerichte nach § 26 Abs. 3 DRiG hingegen nicht darüber, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht auch aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94, DRiZ 1995, 352 , 353; vom 14. April 1997 RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468). Zu dem damit der Prüfung der Richte r- dienstgerichte entzogenen Bereich der allgemeinen Rechtmäßigkeit der diens t- aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zählt auch entgegen der Auffassung der R e- vision die Frage, ob die vom Antragsgegner zu 1. in seinem Geschäftspr ü- fungsbericht getroffenen Feststellungen sachlich richtig sind; dies ist nicht von den Richterdienstgerichten zu prüfen, vielmehr ist insoweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffn et (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48; vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468). Soweit also die Antragstellerin weiterhin darauf abstellt, sie habe entgegen den Feststellungen in dem Geschäftsprüfungsberi cht ihre Amtsg e- schäfte ordnungsgemäß erledigt, weshalb ihr die ordnungswidrige Art der Au s- führung der Amtsgeschäfte nicht habe vorgehalten werden dürfen, kann sie damit im Prüfungsverfahren nicht durchdringen. 35 - 15 - c) Auch im Übrigen zeigt die Revision Recht sfehler in der angegriffenen Entscheidung des Dienstgerichtshofes nicht auf. Dieser hat die einzelnen angegriffenen Äußerungen aus dem Geschäft s- prüfungsbericht einer eingehenden Überprüfung unterzogen und ist mit recht s- fehlerfreier Begründung jeweils z u dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstell e- rin durch diese soweit der Dienstgerichtshof ihren Anträgen nicht stattgegeben hat nicht in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist. Im Einzelnen: aa) Der Dienstgerichtshof hat a usgeführt, die erste beanstandete Äuß e- rung enthalte den Vorwurf, die Antragstellerin arbeite nicht zügig, fördere die Verfahren nicht und ihre Aktenführung sei mangelhaft. Diese Kritik beziehe sich eindeutig nicht auf Inhalte von Entscheidungen oder entsch eidungsvorbereite n- der Verfahrensschritte, sondern nur auf die Art und Weise, wie die Antragstell e- rin die Akten führe und den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf sicherstelle. Damit hat der Dienstgerichtshof die insoweit gerügten richterlichen Tätigkeiten der A ntragstellerin als dem Bereich der äußeren Ordnung zugehörig anges e- hen, in dem einem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amt s- geschäfts vorgehalten und er zur ordnungsgemäßen Erledigung gemahnt we r- den kann (vgl. insoweit Schmidt - Räntsch, DR iG, 6. Aufl. § 26 Rn. 24 f. mwN). Dies ist mit Blick auf die beanstandete Formulierung in dem Geschäftspr ü- fungsbericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; Rechtsfehler zeigt die R e- vision nicht auf, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. In eine m zweiten Schritt hat der Dienstgerichtshof hervorgehoben, dass richterliche Unabhängigkeit in erster Linie Weisungsfreiheit bedeute, und ins o- weit festgestellt, dass die beanstandete Äußerung keine konkrete, verfahrens - 36 37 38 39 40 - 16 - oder fallbezogene Anweisung enthalte n habe. Es liege mithin nur eine im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG zulässige Ermahnung der Antragstellerin vor, ihre Amt s- geschäfte ordnungsgemäß zu erledigen. Auch insoweit hat die Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin nicht erg eben. Die Auffa s- sung des Dienstgerichtshofs, dass eine Maßnahme, die nicht geeignet ist, einen Richter auf direkte oder indirekte Weise zu veranlassen, eine Verfahrens - oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen, diesen nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletze, entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes (vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 RiZ 1/62, BGHZ 42, 163, 169 ff.; vom 17. Oktober 1977 RiZ (R) 2/77, BGHZ 70, 1, 4; vom 3 1. Januar 1984 RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 44 mwN). bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Einordnung und Beurteilung der nach dem Urteil des Dienstgerichtshofs verbleibenden Anmerkung, "dass einzelne Arbeitsschritte, wie zum Beispiel die Übersendung vo n Beschlüssen zur Unte r- schrift an den Vorsitzenden in den Akten vielfach nicht dokumentiert" w ü rde n , "was zur Unvollständigkeit und damit auch zur Unübersichtlichkeit der Akten" führe. Auch insoweit ist nur der äußere Ablauf der Aktenführung angesprochen; ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. cc) Hinsichtlich zweier weiterer Formulierungen beanstandet die Antra g- stellerin erkennbar allein die Verwendung des Begriffs "Versäumn isse". Wie der Dienstgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, zeigt der Bericht Umstände auf, die Versäumnisse im Sinne einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung darstellen könnten, auf die der Antragsgegner zu 1. ohne die richterliche Unabhängigkeit der Ant ragstellerin zu beeinträchtigen hinweisen durfte. Ob die vom Antrag s- 41 42 - 17 - gegner zu 1. getroffenen Feststellungen sachlich richtig waren, mithin, ob es die genannten Versäumnisse tatsächlich gegeben hat, ist nach obigen Darlegu n- gen (siehe oben II. 2. b) im vor liegenden Verfahren nicht zu prüfen. dd) Auch die Behandlung der verbleibenden Äußerungen durch den Dienstgerichtshof begegnet keinen Bedenken. Die Mitteilung, der Antragsge g- ner zu 1. habe keinen Anlass für ein disziplinarrechtliches Vorgehen gesehen , s tellt keine Maßnahme der Dienstaufsicht sondern eine bloße Information dar, zu der der Antragsgegner zu 1., der bei Vorliegen von dienstlichem Fehlverha l- ten disziplinarrechtliche Folgen zu prüfen hatte, jedenfalls befugt war. Die Erkl ä- rung, die Antragstell erin sei mit den Feststellungen zu konfrontieren, ist schlie ß- lich ersichtlich nicht geeignet, der Antragstellerin in irgendeiner Weise nahe zu legen, wie sie in Zukunft verfahren oder entscheiden solle , und stellt deshalb ebenfalls keine unzulässige Maßnah me der Dienstaufsicht dar. 43 - 18 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. Bergmann Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanz: Niedersächsischer Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Celle , Entscheidung v om 16.12.2013 - DGH 3/13 - 44
Full & Egal Universal Law Academy