ECLI:DE:BGH:2017:280317BRIZ.R.1.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(R) 1/15 vom 28. März 2017 in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes hat am 28. März 2017 durch den Vorsitzenden R ichter Dose, die Richterinnen Harsdorf - Gebhardt und Dr. Brückner, den Richter Guhling und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof M . , den Richter am Bunde s- gerichtshof Prof. Dr. D . , die Richterin am Bundesgericht s- hof Dr. M . , den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K . und den Richter am Bundesgerichtshof G . werden für unb e- gründet erklärt. Gründe: I. Das zugrundeliegende richterdie nstgerichtliche Verfahren hat ein auf A n- trag des Antragstellers eingeleitetes Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 lit. f BW - LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG zum Gegenstand. Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht K . . Mit Verf ü- gung vom 8. Juni 2011 ordnete die (frühere) Präsidentin des Oberlandesg e- richts K . (im Folgenden: Präsidentin) eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller als Berichterstatter im früheren Zivilsenat bei seinem Wechsel in einen anderen Zivilsenat zurückgelassen hatte. Am 12. Oktober 2011 erstellte die Präsidentin einen Vermerk zu dieser Sonderprüfung und zu den von ihr beabsichtigten Maßnahmen der Dienstaufsicht gegenüber dem A n- tragsteller, dem der Vermerk am 18. Oktober 2011 ausgehändigt wurde. Un ter 1 2 - 3 - dem 26. Januar 2012 erließ die Präsidentin gegen den Antragsteller einen B e- scheid mit Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG, mit am 8. März 2012 zugestellten Bescheid wies sie den Widerspruch des Antragstellers gegen den Vermerk vom 12. Oktober 2 011 zurück. Der Antragsteller hat sich im vorliegenden Verfahren gegen den Ve r- merk, dessen Übergabe und den Widerspruchsbescheid gewandt (die Sonde r- prüfung und der Bescheid nach § 26 Abs. 2 DRiG sind Gegenstand der beiden Parallelverfahren RiZ(R) 3/15 un d 2/15). Das Dienstgericht hat dem Antrag tei l- weise stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückwe i- sung seiner Berufung durch den Dienstgerichtshof hat der Antragsteller die vom Dienstgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. In der R evisionsbegründung sowie in einem weiteren Schriftsatz hat er die Richter des Senats um eine dienstliche Erklärung zu folgenden Fragen gebeten: "Welche Wahrnehmung haben die erkennenden Richter zu Zeit pro Fall und zu Erledigungszahlen einerseits und zu un terschiedlicher Rechtsa n- wendung andererseits, insbesondere für die richterliche Tätigkeit am Oberlandesgericht? Gibt es in der Wahrnehmung der Richter einen log i- schen Zusammenhang zwischen einer Forderung nach höheren Zahlen einerseits und einer anderen Re chtsanwendung andererseits? Wie ist das Selbstverständnis der Richter des Senats im Hinblick auf E r- ledigungszahlen in ihrer eigenen richterlichen Tätigkeit am Bundesg e- richtshof? Welche Rolle spielen `Erledigungszahlen´ und `Rückstände´ für die eigene richt erliche Tätigkeit?" Mit Pressemitteilung vom 14. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof auf den in dieser Sache und in den beiden Parallelverfahren anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2016 unter anderem mit folge n- dem T ext hingewiese n: a- m a 3 4 - 4 - § 26 Abs. 2 DRiG im Zusammenhang mit seinem Erledigungspensum zum Gegenstand hat. äge des Antragstellers im Wesentl i- Mit Schriftsatz vom 26. September 2016 hat der Antragsteller die zur Entscheidung berufenen fünf namentlich bezeichneten Mitglieder des Dienstg e- richts des Bu ndes wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zum einen sei in der Pressemitteilung der Streitgegenstand des Verfahrens im Kern verkannt bzw. verfälscht, und zwar mit parteilicher Tendenz zu seinen Lasten. Es sei d a- von auszugehen, dass die abgelehnten R ichter an der Erstellung der Press e- mi t teilung mitgewirkt hätten. Zudem habe der Senat auf seine Bitte, die Pre s- semitteilung zu korrigieren, nicht reagiert. Zum anderen hätten sich die Richter trotz wiederholter Bitte nicht dienstlich zu ihrem Vorverständni s erklärt. Zu diesen Ablehnungsgesuchen sind dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter sowie der Pressesprecherin und der (damaligen) stellve r- tretenden Pressesprecherin des Bundesgerichtshofs eingeholt und dem A n- tragsteller übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017 hat er ge l- tend gemacht, aus den dienstlichen Stellungnahmen ergäben sich neue Able h- nungsgründe. Es fehle an zusammenhängenden Stellungnahmen zu den äuß e- ren und inneren Tatsachen. Dass die abgelehnten Richter am Zustandeko m- men der Pressemitteilung laut den dienstlichen Stellungnahmen nicht mitgewirkt hätten, sei nicht nachvollziehbar und auszuschließen. Außerdem sei keine E r- klärung erfolgt, warum die abgelehnten Richter nicht auf eine Berichtigung der Pressemitteilung hingew irkt hätten. 5 6 - 5 - II. Die nicht auf die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers, sondern auf die Ablehnung der fünf Richter gerichteten Anträge (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 V ZB 184/14 juris Rn. 3 f. mwN) sind zulässig, aber nicht begründet . Auf die Richterablehnung sind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend anz u- wenden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, de r geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist geg e- ben, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und ob jekt i- ven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24. April 2013 RiZ 4/12 juris Rn. 17 und BGH Beschluss vom 15. März 2012 V ZB 102/11 NJW 2012, 1890 Rn. 10). Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der ab gelehnten Richter begründen könnten, liegen hier nicht vor. 1. Sie ergeben sich nicht aus der Pressemitteilung vom 14. Juli 2016. a) Entgegen der vom Antragsteller geäußerten Vermutung haben die a b- gelehnten Richter an der Erstellung der Pressemitteilu ng schon nicht mitg e- wirkt, so dass ihnen deren Inhalt nicht zuzurechnen ist. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Pressesprecherin des Bundesgerichtshofs, Richterin am Bundesgerichtshof W . , bat die Senat s- vorsitzende sie Ende Juni/Anfang Juli 2016 darum, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung gegenüber den Medien mit einer Pressemitteilung 7 8 9 10 11 - 6 - bekannt zu geben, ohne Vorgaben zur äußeren Form oder zum Inhalt zu m a- chen. Daraufhin fertigte die Pressesprecherin die Terminankündigung un d ließ sie auf der Homepage des Bundesgerichtshofs einstellen. Dem entspricht zum einen, dass die abgelehnten Richter in ihren dienstlichen Stellungnahmen nach § 44 Abs. 3 ZPO erklären, nicht an der Pressemitteilung mitgewirkt zu haben. Zum anderen war der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sowohl von der Senatsvorsitzenden (mit Verfügung vom 23. August 2016) mitgeteilt worden, dass die Pressestelle des Bundesgerichtshofs die Presseankündigung verfasst hatte, als auch von der Pressesprecherin (mi t Schreiben vom 24. August 2016) dargelegt worden, dass sie die Terminankündigung in eige n- ständiger Verantwortung formuliert hatte. Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, dieser Ablauf sei nicht nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der am Bundesgeric htshof üblichen Praxis ausg e- schlossen. Unabhängig davon, ob es die von ihm behauptete übliche Vorg e- hensweise also Erstellung von Pressemitteilungen unter Mitwirkung des jewe i- ligen Senats gibt, ist ein Abweichen hiervon im Einzelfall ohne weiteres mö g- li ch und nach den eindeutigen dienstlichen Stellungnahmen hier auch erfolgt. Mit Blick auf den kurz gehaltenen Ankündigungstext, der ersichtlich der Bitte der Senatsvorsitzenden entsprechend allein auf eine Terminmitteilung an die Med i- en abzielte, war eine M itwirkung des Senats zudem nicht erforderlich. Eine we i- tere Sachaufklärung und damit die vom Antragsteller beantragte Einholung neuerlicher dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten Richter und der Pre s- sesprecherin sowie einer erstmaligen dienstlichen St ellungnahme der Präside n- tin des Bundesgerichtshofs (zur üblichen Vorgehensweise) ist im Hinblick auf diesen eindeutig festgestellten Sachverhalt nicht veranlasst. b) Unbeschadet dessen gibt der Text der Pressemitteilung aus der ma ß- geblichen Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei (vgl. BGH B e- 12 13 - 7 - schluss vom 18. Dezember 2014 IX ZB 65/13 FamRZ 2015, 746 Rn. 11) ke i- nen Anlass, eine Befangenheit zu besorgen. Anders als der Antragsteller meint, informiert die Terminankündigung knapp, aber zutr effend und nicht tendenziös über den Verfahrensgegenstand. Dass das Verfahren auf Betreiben des A n- tragstellers erfolgt, wird ebenso deutlich wie der Umstand, dass der Antragste l- ler in erster Instanz einen Teilerfolg erzielt hat. Im Zusammenspiel mit dem vo l l- ständig zitierten Wortlaut des § 26 DRiG kann auch kein Zweifel verbleiben, dass es sich um ein Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG handelt, in dem auf Antrag des Richters geprüft wird, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeintr ächtigt. Mit dem Bescheid, der den Vorhalt und die Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG beinhaltet, und dem Zusatz "u.a." wird b e- nannt, wogegen sich der Antragsteller zur Wehr setzt, und mit dem "Erled i- gungspensum" der Punkt angesprochen, den die Dienstvorgeset zte als Grund für die Maßnahme der Dienstaufsicht bezeichnet hatte. Auch mit Blick auf die Ausführungen des Antragstellers ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Pressemi t- teilung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit begründen kann. c) Nachdem ein objek tiver Bedarf für eine Korrektur der Pressemitteilung mithin nicht bestand, kann sich ein Grund im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO auch nicht daraus ergeben, dass eine solche Korrektur nicht, insbesondere nicht auf Betreiben der abgelehnten Richter, vorgenommen w orden ist. Lediglich ergä n- zend ist darauf hinzuweisen, dass die Senatsvorsitzende das Monierung s- schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers an die Presseste l- le des Bundesgerichtshofs weitergeleitet hat. Im Übrigen hatte die stellvertr e- tende Pressesprecherin des Bundesgerichtshofs bei der Verfahrensbevollmäc h- tigten des Antragstellers in einem Telefonat vom 25. Juli 2016 nachgefragt, welche konkreten Beanstandungen gegen den Text erhoben würden. Diese teilte mit Schriftsatz vom 19. August 2016 nach Rücksprache mit dem Antra g- steller mit, es sei nicht Sache der Parteien, an der Formulierung mitzuwirken. 14 - 8 - Ihr Mandant werde daher zum Inhalt der Pressemitteilung gegenüber der Pre s- sestelle keine Stellung nehmen. 2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt der An tragsteller, dass die von ihm erbet e- ne Mitteilung zu den die Wahrnehmung und das Selbstverständnis der Richter betreffenden Fragen unterblieben ist. Denn die abgelehnten Richter sind zu e i- ner dahingehenden Auskunft rechtlich nicht gehalten. Eine Anzeigepfl icht b e- steht nach § 48 ZPO nur für solche Umstände, die einen Ausschluss kraft G e- setzes gemäß § 41 ZPO oder eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befange n- heit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, was bei den vom A n- tragsteller erfragten Punkten nicht der Fall ist. Das Vorgehen des Antragstellers zielt vielmehr darauf ab, zu ermitteln, ob die mit dem Fall betrauten Richter se i- nem rechtlichen Standpunkt oder dem der Gegenseite zuneigen. Hierfür fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage. 3. Die Ab lehnungsgesuche sind schließlich auch insoweit unbegründet, als der Antragsteller sie darauf stützt, die dienstlichen Äußerungen der abg e- lehnten Richter genügten nicht den Anforderungen des § 44 ZPO. Nach § 44 Abs. 3 ZPO hat sich der abgelehnte Richter über den Able h- nungsgrund dienstlich zu äußern. Wie sich aus § 44 Abs. 2 ZPO ergibt, hat sich diese dienstliche Äußerung auf die Tatsachen zu beziehen, die der Antragste l- ler zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat (vgl. Senatsb e- schluss vom 2 4. April 2013 RiZ 4/12 juris Rn. 29 und BGH Beschluss vom 21. Februar 2011 II ZB 2/10 NJW 2011, 1358 Rn. 17). Diesen Anforderungen genügen die dienstlichen Stellungnahmen. Nac h- dem die abgelehnten Richter nicht an der Erstellung der Pressemitteil ung mi t- gewirkt hatten, waren keine darüber hinausgehenden Ausführungen hierzu ve r- anlasst. Ebenso wenig bedurfte es einer Darlegung, weshalb die Senatsmitgli e- 15 16 17 18 - 9 - der nicht auf eine ohnedies sachlich nicht gebotene Berichtigung der ohne ihr Zutun erstellten Pressemitteilung hingewirkt haben. Auch soweit die Befange n- heitsgesuche den Vorwurf enthielten, es fehle an der erbetenen Mitteilung, sind die dienstlichen Stellungnahmen ausreichend. Die Einholung ergänzender dienstlicher Stellungnahmen zu den auf die nach Ansicht des Antragstellers unvollständigen und fehlerhaften dienstl i- chen Stellungnahmen gestützten zusätzlichen Ablehnungsgründen konnte u n- terbleiben, weil es hierzu keiner weiteren Tatsachenfeststellung bedarf (vgl. BGH Beschluss vom 12. Oktober 2011 V ZR 8/10 NJW - RR 2012, 61 Rn. 11). Die Ablehnungsgesuche und die dienstlichen Stellungnahmen sind bei den A k- ten. Soweit der Antragsteller eine inhaltliche Unrichtigkeit der Stellungnahmen mutmaßt und sich zum Beleg hierfür auf weitere dienstliche Stellungnahmen beruft, fehlt es wie dargelegt an einem weiteren Aufklärungsbedarf. Dose Harsdorf - Gebhardt Brückner Guhling Schwonke Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter bei dem LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2012 - RDG 5/12 - Dienstgeri chtshof für Richter bei dem OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2015 - DGH 1/13 - 19
Full & Egal Universal Law Academy