ECLI:DE:BGH:2017:301017URIZ.R.1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/17 in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerich t shof - Dienstgericht des Bundes - hat am 30. Oktober 2017 ohne mündli che Verhandlung durch d ie Vorsitzende Richter in am Bundesg e- richtshof Mayen , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, d ie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski, Prof. Dr. Koch und Gericke für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des Die nstg ericht s für Richter bei dem Landgericht Leipzig vom 26. Oktober 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht A . . Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antrag steller durch ein Schreiben des Präsidenten des Landg e- richts C . vom 14. Mai 2014, in dem dieser dem Führer der dortigen Dienstaufsichtsbeschwerde mitteilt e , dass die gegen den Antragsteller erhob e- ne Dienstaufsichtsbeschwerde begründet sei, in sei ner richterlichen Unabhä n- gigkeit beeinträchtigt wird. Der Antragsteller und der Dienstaufsichtsbeschwerdeführer sind als B e- treuungsrichter am Amtsgericht A . tätig. In einem Betreuungsverfahren leitete der Antragsteller am 19. März 2014 dem Präsidium des Amtsgerichts A . eine Verfügung zu, die unter Ziffer 3 unter anderem folgende Aussage enthält: "In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass es Herrn Kollegen aufgrund insoweit mangelnder Rechtskenntni s- 1 2 - 3 - se nicht vergönnt ist, in rechtsstaatli chen Kategorien zu denken. Einen Abdruck dieser Verfügung leitete der Antragsteller auch dem Dienstaufsichtsbeschwerdeführer zu. Mit Schreiben vom 27. März 2014 erhob dieser gegen den Antragsteller beim Präsidenten des Landgerichts C . Dienstaufsi chtsbeschwerde mit der Begründung, er sehe in der Äußerung eine schwerwiegende Beleidigung seiner Person und seines Amtes. Durch Schre i- ben vom 14. Mai 2014 teilte der Präsident des Landgerichts C . dem Dienstaufsichtsbeschwerdeführer mit, dass die g egen den Antragsteller erh o- bene Dienstaufsichtsbeschwerde begründet sei. D ie oben wiedergegebene Aussage verletze den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer in seiner Ehre und sei nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Der Angriff gegen den Die nstaufsichtsbeschwerdeführer in einer Verfahrensakte, die Verfahren s- beteiligten und auch Dritten zugänglich sei, stelle eine Gefährdung des Vertra u- ens der Allgemeinheit in die Integrität der Rechtsprechung dar. Eine Abschrift dieses Schreibens übersandte d er Präsident des Landgerichts C . dem Antragsteller. Mit Schreiben vom 3. November 2014 forderte der Antragsteller den Pr ä- sidenten des Landgerichts C . auf, die "Verzögerungstaktik" einzustellen und nunmehr endlich über die Dienstaufsichts beschwerde zu entscheiden. Hi e- rauf teilte der Präsident des Landgerichts C . ihm mit Schreiben vom 5. November 2014 mit, dass er bereits a m 14. Mai 2014 die Dienstaufsichtsb e- schwerde beschieden habe. Im Übrigen habe er davon abgesehen, gegen den Antrag steller wegen der herabsetzenden Äußerungen Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht zu ergreifen. 3 4 - 4 - A m 8. Februar 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die "schriftliche missbilligende Äußerung" des Präsidenten des Landgerichts C . in dem Sch reiben vom 14. Mai 2014 ein. Der Präsident des Oberla n- desgerichts D . wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. August 2015 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, in dem Übersendung s- schreiben des Präsidenten des Landgerichts C . vom 14. Mai 2014 sei keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG zu sehen. Zudem habe der Antragsteller nicht dargelegt, inwieweit er sich durch dieses Schreiben in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sehe. Der Antra gsteller hat beim Dienstgericht einen Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG gestellt und geltend gemacht, bei dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C . vom 14. Mai 2014 handele es sich um eine missbill i- gende Äußerung, deren Nachprüfung im Verfa hren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu erfolgen habe. Es habe sich nicht nur um eine Äußerung gegenüber dem Dienstaufsichtsbeschwerdeführer gehandelt. Vorsorglich hat der Antragsteller vorgetragen, dass er sich durch die unzulässige missbilligende Äußerung se i- nes D ienstvorgesetzten daran gehindert sehe, in der Kommunikation mit dem Präsidium rechtlich begründete und sachliche Kritik in Bezug auf das Verhalten von Kollegen zu üben. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Äußerungen in den Abs ätz en 2 bis 4 des Schreibens des damaligen Präsidenten des Landgerichts C . vom 14. Mai 2014 unzulässig sind, 2. den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesg e- richts Dresden vom 4. August 2015 aufzuheben. 5 6 7 - 5 - Der Antragsgegner ist dem entg egengetreten und hat insbesondere ge l- tend gemacht, bei dem Schreiben vom 14. Mai 2014 handele es sich um keine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber dem Antragsteller. Das Dienstgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Antrag im Pr ü- fungsverfahren nac h § 34 Nr. 4 f SächsRiG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG als zulä s- sig angesehen. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Zwar stelle die in dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C . vom 14. Mai 2014 g e- troffene Feststellung, dass der Dienstaufsichtsb eschwerdeführer zutreffend d a- rauf hinweise, die beanstandete Aussage in dem Aktenvermerk verletze ihn in seiner Ehre, eine in den Regelungsbereich des § 26 Abs. 3 DRiG fallende dienstaufsichtliche Maßnahme dar. Entgegen der Auffassung de s Antragsteller s li ege aber keine missbilligende Äußerung vor. Dies seien lediglich solche, in denen das Verhalten eines Richters beanstandet und er zu künftig korrektem Verhalten angehalten werde. Hier habe der Präsident des Landgerichts C . gegenüber dem Antragstel ler mit Schreiben vom 4. November 2014 au s- drücklich erklärt, dass er die Ergreifung einer über die Bescheidung der Diens t- aufsichtsbeschwerde hinausgehenden Maßnahme der Dienstaufsicht gerade nicht beabsichtige. In der streitbefangenen Äußerung könne ledigl ich eine "bl o- ße präventive Belehrung" bzw. ein "präventiver Hinweis" gesehen werden. Auch ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG liege nicht vor. Zwar sei der Dienstaufsicht nicht nur die eigentliche R echtsfi n- dung ent zogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden Sach - und Verfahrensentscheidungen. Entscheidend sei aber, dass es jeweils um richterliche Handlungen gehen müsse, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, u n- mittelbar im Zusammenhang stünden. Die streitgegenständliche Aussage des Antragstellers in dem Aktenvermerk stelle indessen eine allgemeine negative Bewertung der Rechtskenntnisse des Kollegen dar und verlasse damit den 8 9 - 6 - Rahmen der anderen Aussagen des Antragstellers in seinem Vermerk, die e i- nen konkreten Bezug zu den betroffenen Verfahren aufwiesen. Sie sei zur Wahrnehmung der Aufgaben der Rechtsprechung des Antragstellers nicht e r- forderlich und betr ef fe lediglich den äuß eren Ordnungsbereich. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die angegriffene Feststellung die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt werde. Der Antragsteller verfolgt mit seiner vom Dienstgericht zugelassenen R e- vision s eine zuletzt gestellten Anträge weiter . D er Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ve r- handlung einverstanden erklärt ( § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Ent scheidungsgründe: I. Die nach § 79 Abs. 2, § 78 Nr. 4 Buchst. e und § 80 Abs. 2 DRiG sowie § 45 Abs. 2 SächsRiG zulässige Revision des Antragstellers ist unbegründet. 1. Das Dienstgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei angenommen , dass der Antrag zulä ssig ist. Nach § 26 Abs. 3 DRiG entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht, wenn dieser behauptet, dass eine Maßnahme der Diens t- aufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Zulässigkeit eines solchen Prüfantrags setzt lediglich die schlichte - na chvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht voraus. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterl i- che Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begrün detheit des Prüfantrags (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15; 10 11 12 13 - 7 - vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW - RR 2017, 763 Rn. 13; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ - RR 2015, 826 Rn. 13). Der Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" ist ents prechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit au s- zulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswi rkt oder darauf abzielt. Erfo r- derlich ist, dass sich das Verhalten einer Dienstaufsicht führenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwisc hen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist oder ein konkreter Bezug zu r Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten diese r Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 RiZ(R) 3/16 aaO; vom 12. Oktober 2016 RiZ(R) 6/13 aaO Rn. 16 f.; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 14; vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW - RR 2011, 700 Rn. 14, 22). Auf der Grundlage dieses weiten Verständnisses des Begriffs der M a ß- nahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG ist der gestellte Pr ü- fungsantrag zulässig. Der An tragsteller hat jedenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm so bezeichnete schriftliche Missbilligung im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C . vom 14. Mai 2014 an den Dienstau f- sichtsbeschwerdeführer in Gestalt des Widerspruchsbes cheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts D . vom 4. August 2015 geeignet ist, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen . 2. D as Dienstgericht hat ferner rechtsfehlerfrei entschieden , dass der A n- trag unbegründet ist. 14 15 - 8 - a) N ach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Gemäß § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befu g- nis, dem Richter die ordnungswidrige Ar t der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amt s- geschäfte zu ermahnen. Die beanstandete Formulierung in dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C . vom 14. März 2014 an den Di enstaufsichtsbeschwerd e- führer ist auf dieser Grundlage im Rahmen des § 26 Abs. 3 DRiG ausschließlich darauf zu überprüfen, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhä n- gigkeit beeinträchtigt. Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist nicht im Prüfun g s- verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu entscheiden ( vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 juris Rn. 20; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ - RR 2015, 826 Rn. 19). Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung sowie die ihr mittelbar dienenden Sach - und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorg e- schriebener, dem Interesse der Rechtsuchenden dienender richterlicher Han d- lungen, die in einem konkreten Verfah ren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog e- nannter Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäße n Geschäftsa b- laufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit en t- rückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen we r- 16 17 18 - 9 - den können (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 21). b) Au sgehend von diesen vom Dienstgericht zutreffend zugrunde gele g- ten Maßstäbe n hat dieses rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Äußerung des Präsidenten des Landgerichts C . in dem Schreiben an den Diens t- aufsichtsbeschwerdeführer vom 14. Mai 2014 keinen unzu lässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers darstellt. Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Äußerung und die Würd i- gung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen ist grundsätzlich S a- che der Tatgerichte und unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eing e- schränkten Prüfung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO). Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu übe r- prüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkg esetze oder allg e- meine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie auf Rechtsfehlern beruht (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO Rn. 25; vo m 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 25). Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung de s Inhalts des Schreibens des Präsidenten des Landgerichts C . und der Erklärung des Antragstellers in der Verfügung vom 19. März 2014 durch das Dienstgericht nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei hat dieses angenommen, dass die Äußerung des Antragstellers, es sei dem Kollegen au f- grund insoweit mangelnder Rechtskenntnisse nicht vergönnt, in rechtsstaatl i- chen Kategorien zu denken, lediglich den äußeren Ordnungsbereich d er richte r- lichen Tätigkeit des Antragstellers betrifft. Zur äußeren Form der Erledigung der Amtsgeschäfte kann auch die Art und Weise gehören, wie sich ein Richter g e- genüber Parteien, Prozessvertretern, Richterkollegen oder sonstigen Dritten äußert. Insowe it können sich Ausdrucksweisen als vom Inhalt der Erklärung 19 20 - 10 - abhebbares und dem äußeren Ordnungsbereich zuordenbares Formelement darstellen. Auf dieser Grundlage ist es anerkannt, dass sogenannte "verbale Exzesse" der Dienstaufsicht unterfallen (BGH, Urteil e vom 22. Februar 2006 RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 21; vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1). So hat es das Dienstgericht des Bundes als revisionsrech t- lich nicht zu beanstanden angesehen, da s s ein Dienstgerichtshof die in Frag e- form gefasste Äußerung eines Richters in einer Verhandlung gegenüber einem Prozessbeteiligten, "ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen", als der Dienstaufsicht unterfallend angesehen hat (Urteil vom 22. Februar 2006 aaO Rn. 22). Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn das Dienstgericht hier den mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gerügten Teil des Aktenvermerks als ledi g- lich dem äußeren Ordnungsbereich zugehörig eingeordnet hat. Der Antragste l- ler hat sich zunächst in Ziffer 1 sein er Verfügung vom 19. März 2014 in einem Aktenvermerk inhaltlich dazu geäußert, dass für ein bestimmtes Betreuungsve r- fahren nicht er, sondern der Dienstaufsichtsbeschwerdeführer beim Amtsgericht zuständig sei. Hierbei handelt es sich um verfahrensbezogene A usführungen. In Ziffer 3 der Verfügung hat der Antragsteller diese sodann dem Präsidium des Amtsgerichts zugeleitet mit der Bitte, einen Zuweisungsbeschluss dergestalt zu erlassen, dass dem Dienstaufsichtsbeschwerdeführer das konkrete Betre u- ungsverfahren z ugewiesen wird. Anschließend folg t dann unter anderem die beanstandete Äußerung des Antragstellers über de n Dienstaufsichtsbeschwe r- deführer, die mit der eigentliche n Rechtsfindung und den ihr dienenden Sach - und Verfahrensentscheidungen nichts zu tun hat , sich vielmehr in herabsetze n- den Ausführungen betreffend den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer erschöpf te . Soweit der Pr äsident des Landgerichts C . in seinem Schreiben vom 14. Mai 2014 insoweit der Dienstaufsichtsbeschwerde stattgegeben und ausg e- führ t hat, diese Äußerung sei nicht durch das Recht des Antragstellers auf freie 21 - 11 - Meinungsäußerung gedeckt, zumal sich der Angriff gegen den Kollegen in einer Verfahrensakte befand und damit Beteiligten und auch Dritten zugänglich g e- wesen sei , ist nicht ersicht lich, inwieweit hierdurch die richterliche Unabhängi g- keit des Antragstellers beeinträchtigt worden sein sollte. Auch ohne die den Ko l- legen betreffende Äußerung bleibt er weiterhin in der Lage, seine Rechtsauffa s- sung bezüglich der Abgrenzung der Zuständigke iten in dem hier maßgeblichen Betreuungsverfahren gegenüber dem Präsidium klar zu äußern. c) Schließlich hat das Dienstgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Stattgabe der Dienstaufsichtsbeschwerde mit dem Schreiben vom 14. Mai 2014 an den Diens taufsichtsbeschwerdeführer sowie die gleichzeitige Weiterleitung einer Abschrift dieses Schreibens an den Antragsteller auch formal keine unz u- lässige dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme gemäß § 26 DRiG darstellt. Aus § 26 Abs. 2 DRiG ergibt sich, dass Vorha lt und Ermahnung die Grenze zuläss i- ger dienstaufsichtlicher Maßnahmen bilden. Zulässig sind daher auch schw ä- chere Maßnahmen der Dienstaufsicht, etwa ein Hinweis oder eine Belehrung . Auch diese stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht dar, die der dienstgericht l i- chen Überprüfung unterliegen (BGH, Urteile vom 17. April 2008 - RiZ(R) 3/07, BGHZ 176, 162 Rn. 19; vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW - RR 2005, 433 unter I 2 a). Unzulässig im Rahmen der Dienstaufsicht sind demgegenüber über § 26 Abs. 2 DRiG hinausge hende Maßnahmen, etwa Beanstandung, Missbilligung oder Rüge (BGH, Urteile vom 31. Januar 198 4 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 39 [juris Rn. 14] ; vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 284 f. [juris Rn. 28] ). Soweit das Dienstgericht auf dieser Grundl age nicht von einer unzuläss i- gen missbilligenden Äußerung, sondern lediglich von einer schwächeren dienstaufsichtlichen Maßnahme in Form einer Belehrung oder eines Hinweises ausgegangen ist, ist dies aus revisionsrechtlichen Gründen nicht zu beansta n- 22 23 - 12 - den. A uch insoweit findet bei der tatrichterlichen Würdigung der Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Präsidenten des Landgerichts C . nur eine eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung statt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25). Die Auffassung des Dienstg e- richts, der Präsident des Landgerichts C hemnitz habe lediglich der Dienstau f- sichtsbeschwerde gegen den Antragsteller ohne weitere Rechtsfolgen für di e- sen stattgegeben, was sich bereits darin zeige, dass es in dem Schreiben an den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer an Ausführungen zum Verschulden des Antragstellers fehle und ihm dieses Schreiben lediglich zur Kenntnis übersandt worden sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. II. Danach war die Revision des Antr agstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Mayen Dr. Menges Dr. Karczewski Prof. Dr. Koch Gericke Vorinstanz: LG Dienstgericht für Richter Leipzig, Entscheidung vom 26. Oktober 2016, 66 DG 3/15 24
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