BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 2/05 vom 8. November 2006 in dem Pr374fungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ DRiG 247 26 Abs. 3, 247 71 Abs. 3 BRRG 247 126 Abs. 1 Die Frage, ob Vorhalt und Ermahnung unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalles die angemessene und rechtm344337ige Reaktion der Dienstaufsicht sind, unterliegt nicht der Beurteilung durch das Dienstgericht f374r Richter. BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05 - Dienstgericht f374r Richter bei dem Landgericht Schwerin des Pr344sidenten des Landgerichts Antragsgegner und Revisionskl344ger, - 2 - gegen die Richterin am Amtsgericht Antragstellerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte wegen Anfechtung einer Ma337nahme der Dienstaufsicht - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne m374ndliche Verhandlung am 8. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Dienstgerichts f374r Richter bei dem Landgericht Schwerin vom 4. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Dienstgericht f374r Richter zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragstellerin ist Richterin am Amtsgericht . Sie wendet sich gegen Ma337nahmen der Dienstaufsicht, durch die sie ihre richterliche Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt sieht. 1 - 4 - Das Dezernat der Antragstellerin umfasste bis Fr374hjahr 2001 Strafsachen gegen Erwachsene, darunter Sch366ffen- und Haftsachen. Nachdem ihr zun344chst ab Mai 2001 zus344tzlich ein Teil der Bu337geldsa-chen 374bertragen worden war, wies das Pr344sidium des Amtsgerichts im August 2001 im Zusammenhang mit Personalabg344ngen den f374nf f374r Strafsachen zust344ndigen Richtern des Amtsgerichts alle Bu337geldverfah-ren zu. Auf die Antragstellerin entfielen 99 anh344ngige Ordnungswidrig-keitenverfahren sowie ein Teil der Neueing344nge. Ihr Strafrechtsdezernat umfasste zu diesem Zeitpunkt 176 anh344ngige Einzelrichterstrafsachen und 14 Sch366ffengerichtsverfahren. Nachdem das Pr344sidium des Amtsge-richts der im Januar 2002 erhobenen Bitte der Antragstellerin auf Entlas-tung nicht nachgekommen war, zeigte sie dem Direktor des Amtsgerichts im M344rz 2002 schriftlich an, sie werde wegen Strafsachen, die sie vor-rangig zu bearbeiten beabsichtige, zu wenig Zeit f374r die Bearbeitung von 161 Ordnungswidrigkeitenverfahren haben, bei denen zu einem gro337en Teil der Eintritt der Verj344hrung drohe. Der Direktor des Amtsgerichts sah keine M366glichkeit zur Abhilfe und erkl344rte, dann verj344hrten die Verfahren eben. In der Folge trat in 54 Bu337geldverfahren im Dezernat der Antrag-stellerin Verj344hrung ein. Im Jahr 2003 entfiel die Zust344ndigkeit der An-tragstellerin f374r Bu337geldverfahren. 2 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 hielt der Antragsgegner der Antragstellerin im Hinblick auf die verj344hrten Bu337geldverfahren die ord-nungswidrige Art der Ausf374hrung der Amtsgesch344fte vor und ermahnte sie zur ordnungsgem344337en unverz366gerten Erledigung auch der Ord-nungswidrigkeitenverfahren. Sie habe die Reihenfolge der Bearbeitung nach der jeweiligen Dringlichkeit einzurichten und dabei auch eine etwa bevorstehende Verj344hrung zu beachten. Zur Begr374ndung f374hrte er aus, 3 - 5 - das Dezernat der Antragstellerin habe im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Juli 2002 eine Eingangsbelastung von 1,6 Pensen nach dem sog. Bundespensenschl374ssel aufgewiesen. In diesem Zeitraum habe sie Ver-fahren im Umfang von 1,25 Pensen, vorrangig Strafverfahren, erledigt. Zwischen 1. Juli 2001 und 27. September 2002 seien 49 Bu337geldverfah-ren wegen Verj344hrung eingestellt worden, in f374nf weiteren sei die Einstel-lung wegen Verj344hrung beabsichtigt. Gegen diesen Bescheid legte die Antragsstellerin Widerspruch ein, mit dem sie insbesondere geltend machte, ihr werde durch die angefoch-tene Ma337nahme ein Arbeitsaufwand abverlangt, der objektiv ohne Quali-t344tsabstriche nicht mehr zu bew344ltigen sei. Der Pr344sident des Oberlan-desgerichts Rostock wies den Widerspruch am 8. Oktober 2003 zur374ck. Zur Begr374ndung f374hrte er im Wesentlichen aus, der angefochtene Be-scheid greife nicht in den Kernbereich der Rechtsprechung ein, sondern diene nur der Sicherung eines ordnungsgem344337en Gesch344ftsablaufs. Die Frage, ob der Vorhalt sachlich richtig sei, sei vom Verwaltungsgericht zu pr374fen. 4 Die Antragstellerin hat am 10. November 2003 das Dienstgericht f374r Richter mit dem Antrag angerufen, festzustellen, dass die Verf374gung des Antragsgegners in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wegen Eingriffs in ihre richterliche Unabh344ngigkeit unzul344ssig sei. Zudem hat sie beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Bescheide begehrt. Dieses Verfahren hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Verfahren vor dem Dienstgericht ausgesetzt. 5 - 6 - Das Dienstgericht f374r Richter hat dem Antrag mit Urteil vom 4. Oktober 2004 stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 7 Die angegriffene Ma337nahme beeintr344chtige die Antragstellerin in ihrer richterlichen Unabh344ngigkeit. Sie betreffe allerdings den der Dienst-aufsicht zug344nglichen Bereich der Sicherung eines ordnungsgem344337en Gesch344ftsablaufs, da die im Verlaufe etwa eines Jahres eingetretenen Verj344hrungen von 54 Ordnungswidrigkeitenverfahren im Dezernat der Antragstellerin einen objektiv nicht ordnungsgem344337en Gesch344ftsablauf auswiesen. Dem d374rfe die Dienstaufsicht grunds344tzlich auch mit Mitteln des Vorhalts und der Ermahnung gegen374ber dem Richter entgegen wir-ken, es sei denn, ihm w374rde durch die Ma337nahme der Dienstaufsicht in-direkt ein Arbeitsanfall abverlangt, der sich allgemein, also auch von an-deren Richtern sachgerecht nicht mehr bew344ltigen lie337e. Ob - wie die Antragstellerin geltend mache - ein solcher Fall vorliege, sei zweifelhaft, k366nne aber ebenso wie die Frage, ob die objektiv ordnungswidrige Aus-f374hrung der Amtsgesch344fte der Antragstellerin subjektiv zurechenbar sei, offen bleiben. Die Ma337nahme des Antragsgegners erweise sich n344mlich bereits wegen Versto337es gegen den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit als unzul344ssig. Dies k366nne das Dienstgericht trotz seines begrenzten Pr374fungsrahmens, der sich darauf beschr344nke, ob die angegriffene Ma337-nahme die Antragstellerin in ihrer richterlichen Unabh344ngigkeit beein-tr344chtige, der hingegen nicht die dem Verwaltungsgericht obliegende all-gemeine Rechtm344337igkeitskontrolle umfasse, pr374fen. Stelle sich die Ma337-nahme der Dienstaufsicht gerade wegen ihrer allgemeinen Fehlerhaftig-keit als Versuch einer Beeintr344chtigung der richterlichen Unabh344ngigkeit dar, h344tten Richterdienstgericht und Verwaltungsgericht jeweils die Aus-setzung des Verfahrens zu bedenken. Nachdem das Verwaltungsgericht - 7 - das bei ihm anh344ngige Verfahren ausgesetzt habe, k344me es insofern ei-ner Rechtsschutzverweigerung gleich, wenn auch das Dienstgericht das Verfahren im Hinblick auf die allgemeine Fehlerhaftigkeit der Ma337nahme aussetze. Es erscheine daher sachdienlich, die Frage der sonstigen sachlichen Rechtm344337igkeit der Ma337nahme als Voraussetzung ihrer Zu-l344ssigkeit unter dem Blickwinkel der Beeintr344chtigung der richterlichen Unabh344ngigkeit zu pr374fen. Eine aus sachlichen Gr374nden rechtswidrige Ma337nahme der Dienstaufsicht k366nne allein wegen ihrer Rechtswidrigkeit den Schutzbereich richterlicher Unabh344ngigkeit beeintr344chtigen. So sei es hier. Die Erteilung des Vorhalts und der Ermahnung sei weder geeig-net noch erforderlich gewesen, die Antragstellerin zur ordnungsgem344337en Art der Ausf374hrung der ihr 374bertragenen Amtsgesch344fte im Sachbereich des Ordnungswidrigkeitenrechts anzuhalten, da sie im Zeitpunkt der Be-kanntgabe des Widerspruchsbescheids bereits nicht mehr f374r die Bear-beitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zust344ndig gewesen sei und durch ihr Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts gezeigt habe, dass sie sich auch einer weniger gravierenden Ma337nahme, etwa einem allge-meinen Hinweis, nicht verschlossen h344tte. Es liege daher ein gegen den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit versto337ender Ermessensfehl-gebrauch der dienstaufsichtsf374hrenden Stelle vor, der die richterliche Unabh344ngigkeit der Antragstellerin verletze. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit seiner - vom Dienstgericht f374r Richter zugelassenen - Revision. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsschrift vom 7. Februar 2005 und die Schrifts344tze vom 11. M344rz 2005 und vom 13. M344rz 2006 Bezug genom-men. 8 - 8 - Der Antragsgegner beantragt, 9 das Urteil des Dienstgerichts f374r Richter bei dem Landgericht Schwerin vom 4. Oktober 2004 abzu344ndern und den Antrag der Antrag-stellerin zur374ckzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt mit Schrifts344tzen vom 2. und 7. M344rz 2006, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, das angefochtene Urteil und beantragt, 10 die Revision zur374ckzuweisen. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne m374ndliche Verhandlung einverstanden erkl344rt. 11 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision (247 80 Abs. 2 DRiG, 247 45 Abs. 2 RiG MV) ist begr374ndet. 12 I. Die Entscheidung des Dienstgerichts h344lt rechtlicher 334berpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 13 - 9 - 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Dienstgerichts, dass die Dienstaufsicht gem344337 247 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausf374hrung eines Amtsgesch344fts vorzuhalten und ihn zu unverz366gerter Erledigung der Amtsgesch344fte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt wird (247 26 Abs. 1 und 2 DRiG). 14 2. Eine solche Beeintr344chtigung besteht jedoch entgegen der Auf-fassung des Dienstgerichts nach dem f374r die Revision zugrundezulegen-den Sachverhalt nicht. 15 a) Die richterliche Amtsf374hrung unterliegt der Dienstaufsicht unter anderem, soweit es um die Sicherung eines ordnungsgem344337en Ge-sch344ftsablaufs der Amtsgesch344fte des Richters geht (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674). Diesem Zweck diente die angefochtene Ma337nahme des Antragsgegners nach den - angesichts der im Verlaufe etwa eines Jahres in 54 Ordnungs-widrigkeitenverfahren eingetretenen Verj344hrung im Dezernat der Antrag-stellerin - nicht zu beanstandenden Ausf374hrungen des Dienstgerichts. Hiergegen wendet sich auch die Antragstellerin nicht. 16 b) Zutreffend - und von der Antragstellerin ebenfalls nicht angegrif-fen - ist ferner, dass der vom Antragsgegner erteilte Vorhalt und die Er-mahnung, die Antragstellerin m366ge k374nftig auch die Ordnungswidrigkei-tenverfahren unverz366gert erledigen, inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun hatten und insoweit die Entscheidungsfreiheit der Antrag-stellerin unber374hrt lie337en (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 46 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, 17 - 10 - NJW 2006, 692). Diese Ma337nahmen stellen weder eine Einflussnahme auf den Inhalt der von der Antragstellerin zu treffenden Entscheidungen noch einen Versuch dar, sie anzuhalten, ihr Amt in einer bestimmten Richtung auszu374ben (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO). c) Zu Recht geht das Dienstgericht schlie337lich davon aus, dass die Antragstellerin auch dann in ihrer Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt worden w344re, wenn der Antragsgegner durch den Vorhalt und die Ermahnung unzul344ssigen Einfluss auf die Entscheidung 374ber die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgesch344fte genommen oder einen unzul344ssigen Er-ledigungsdruck ausge374bt h344tte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO m.w.Nachw.). Beides ist nach dem im Revisionsver-fahren ma337geblichen Sachverhalt nicht der Fall. 18 aa) Durch die angefochtene Ma337nahme wurde kein unzul344ssiger Einfluss auf die Entscheidung 374ber die Reihenfolge der Bearbeitung aus-ge374bt. Dies macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Dienstgerichts sollte sie ledig-lich angehalten werden, ihre Arbeitsweise so zu gestalten, dass Verj344h-rungen von Bu337geldverfahren m366glichst vermieden werden. Die Auffor-derung, die in dem Dezernat anfallenden Vorg344nge auch unter dem Ge-sichtspunkt der Verj344hrung besser zu 374berwachen, ist kein Eingriff in die richterliche Unabh344ngigkeit (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). 19 - 11 - bb) Nach dem f374r die Revision ma337geblichen Sachverhalt setzte der angefochtene Bescheid die Antragstellerin auch entgegen ihrem Vorbringen nicht unter einen unzul344ssigen Erledigungsdruck. 20 21 (1) Der in 247 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verz366ger-ten Erledigung der Amtsgesch344fte stellt grunds344tzlich keine Beeintr344chti-gung der richterlichen Unabh344ngigkeit dar. Etwas anderes gilt - wie das Dienstgericht zutreffend gesehen hat - nur dann, wenn dem Richter indi-rekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von an-deren Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen l344sst (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692 f.). Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und w344re mit dem Rechtspre-chungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren. (2) Feststellungen dazu hat das Dienstgericht nicht getroffen. Zu Gunsten der Revision ist deshalb davon auszugehen, dass die tats344chli-chen Voraussetzungen f374r einen derartigen Eingriff in die richterliche Unabh344ngigkeit der Antragstellerin nicht vorliegen. 22 d) Das Dienstgericht hat entsprechende Feststellungen f374r ent-behrlich gehalten, weil es einen Eingriff in die richterliche Unabh344ngig-keit mit der Begr374ndung bejaht hat, die angefochtene Ma337nahme erwei-se sich wegen eines Versto337es gegen den Verh344ltnism344337igkeitsgrund-satz als unzul344ssig. Dies ist aus Rechtsgr374nden zu beanstanden, weil das Dienstgericht hierbei seine Pr374fungskompetenz 374berschritten hat. 23 - 12 - Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff. und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO S. 693 m.w.Nachw.), die auch das Dienstgericht nicht 374bersieht, ist Gegenstand der Pr374fung vor den Dienstgerichten al-lein die Vereinbarkeit der Ma337nahme mit dem Grundsatz richterlicher Unabh344ngigkeit, nicht hingegen deren 334bereinstimmung mit anderen Gesetzen und Rechtsgrunds344tzen. Letzteres zu pr374fen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Hierzu geh366rt auch die vom Dienstge-richt vorgenommene Pr374fung, ob das dienstaufsichtliche Vorgehen we-gen Ermessensfehlgebrauchs bei der Auswahl der dienstaufsichtlichen Ma337nahme gegen den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit verst366337t. Die Frage, ob Vorhalt und Ermahnung unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalles die angemessene und rechtm344337ige Reaktion der Dienst-aufsicht sind, unterliegt danach nicht der Beurteilung durch die Dienstge-richte (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675). 24 Soweit sich das Dienstgericht zur Pr374fung der Verh344ltnism344337igkeit der Ma337nahme mit der Begr374ndung befugt sieht, es pr374fe die Ermes-sensentscheidung des Antragsgegners insoweit allein unter dem Blick-winkel der richterlichen Unabh344ngigkeit, ber374cksichtigt es nicht, dass sich die durchgef374hrte allgemeine Ermessenskontrolle nur am Ma337stab des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit orientiert und die Auffassung, bei einer Unvereinbarkeit der Ma337nahme mit diesem Grundsatz liege zugleich eine Verletzung richterlicher Unabh344ngigkeit vor, eine R374ckkehr zu der fr374heren, seit langem aufgegebenen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Ja-nuar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.), Rechtsprechung darstellt, nach welcher den Dienstgerichten unter dem Blickwinkel richterlicher 25 - 13 - Unabh344ngigkeit auch die allgemeine Rechtm344337igkeitskontrolle der Ma337-nahme oblag. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats steht den Dienstgerichten eine so weitgehende Pr374fungskompetenz nicht zu (vgl. zuletzt Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692, 693 m.w.Nachw.). Eine 374berzogene Ma337nahme mag - ebenso wie das Mes-sen des Richters an 374berzogenen Ma337st344ben (hierzu BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420) - sachlich nicht gerechtfertigt sein, eine Beeintr344chtigung der richterlichen Unabh344ngig-keit ist damit aber nicht verbunden. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Senat in der Vergangenheit offen gelassen hat, ob allein der Versto337 einer Dienstauf-sichtsma337nahme gegen das verfassungsrechtlich verankerte Willk374rver-bot einen Eingriff in die richterliche Unabh344ngigkeit darstellen kann und aus diesem Grund von den Dienstgerichten zu 374berpr374fen ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/65, BGHZ 46, 66, 73 f. und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO), f374hrt das nicht weiter. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Es geht hier nur um die Frage, ob die angegriffene Ma337nahme der Dienstaufsicht unter den im Einzelfall gege-benen Umst344nden die angemessene und rechtm344337ige Reaktion auf das beanstandete Verhalten des Richters darstellt. Das zu beurteilen, ist nicht Aufgabe der Dienstgerichte, sondern der Verwaltungsgerichte (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675). 26 Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Erw344gung des Dienstgerichts, angesichts der Aussetzung des Verfahrens vor dem Ver-waltungsgericht erscheine es allein sachdienlich, die Frage der sonstigen 27 - 14 - sachlichen Rechtm344337igkeit der Ma337nahme als Voraussetzung ihrer Zu-l344ssigkeit unter dem Blickwinkel der Beeintr344chtigung richterlicher Unab-h344ngigkeit zu pr374fen, da der Antragstellerin andernfalls kein effektiver Rechtsschutz zur Verf374gung stehe. Die Aussetzung des verwaltungsge-richtlichen Verfahrens erweitert die Pr374fungs- und Entscheidungsbefug-nis des Richterdienstgerichts nicht. Dass gegen ein und dieselbe Ma337-nahme sowohl das Richterdienstgericht - mit der Behauptung, die Ma337-nahme beeintr344chtige die richterliche Unabh344ngigkeit - als auch das Verwaltungsgericht - mit der Behauptung, sie sei aus anderen Gr374nden, hier wegen Versto337es gegen den Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz, rechtswidrig - anzurufen ist, nimmt das Gesetz in Kauf, und zwar auch bei Bestehen enger Bez374ge zwischen der (behaupteten) Beeintr344chti-gung der richterlichen Unabh344ngigkeit und den n344heren Umst344nden der (behaupteten) allgemeinen Fehlerhaftigkeit der Ma337nahme (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 50 f.). Das Gesetz nimmt auch hin, dass die Gerichte in F344llen eines engen Zusammen-hangs zur Vermeidung einer unerw374nschten unterschiedlichen Beurtei-lung desselben Lebenssachverhalts wechselseitig die Aussetzung des Verfahrens zu bedenken haben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 aaO S. 51). Die Effektivit344t des Rechtsschutzes wird dadurch nicht be-eintr344chtigt, zumal die Aussetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungs-gericht mit dem Abschluss des dienstgerichtlichen Verfahrens endet. II. Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Dienstge-richt zur374ckzuverweisen (247 82 Abs. 3 DRiG), das die fehlenden Feststel- 28 - 15 - lungen zu der Frage zu treffen haben wird, ob mit der Dienstaufsichts-ma337nahme ein 374berm344337iger Erledigungsdruck bei der Antragstellerin ge-schaffen worden ist. 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r das Revisionsverfahren auf 5.000 200 festgesetzt (247 47 Abs. 1 Satz 1, 247 52 Abs. 2, 247 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Nobbe Solin-Stojanovi Kniffka Joeres Mayen Vorinstanz: LG Schwerin, Entscheidung vom 04.10.2004 - DG 9/03 -
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