BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 2/06 Verk374ndet am: 20. Dezember 2006 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Pr374fungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ DRiG 247 22 Abs. 1 SGB IX 247 84 Abs. 1 Die Entlassung eines schwerbehinderten Richters auf Probe ist nicht allein des-halb rechtswidrig, weil die rechtzeitige Einschaltung des Integrationsamtes gem344337 247 84 Abs. 1 SGB IX unterblieben ist. Der Versto337 gegen 247 84 Abs. 1 SGB IX ist aber bei der Aus374bung des in 247 22 Abs. 1 DRiG einger344umten Ermessens zu be-r374cksichtigen. BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 20. Dezember 2006 - RiZ(R) 2/06 - Dienstgericht f374r Richter bei dem Landgericht Schwerin - 2 - des Landes Antragsgegner und Revisionskl344ger, gegen die Richterin auf Probe Antragstellerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollm344chtigte: wegen Entlassung aus dem Richterverh344ltnis auf Probe - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die m374ndli-che Verhandlung vom 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Rich-ter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen f374r Recht erkannt: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts f374r Richter bei dem Landgericht Schwe-rin vom 8. September 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisionsver-fahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in H. geborene, zu 100% schwerbehinderte (geh-behinderte) Antragstellerin bestand am 28. Januar 1997 die erste juristi-sche Staatspr374fung mit der Note "befriedigend" und am 18. Januar 2002 die zweite juristische Staatspr374fung mit der Note "vollbefriedigend". Der Antragsgegner stellte sie mit Wirkung vom 2. April 2002 unter Berufung in das Richterverh344ltnis auf Probe in den h366heren Justizdienst des Lan-des Mecklenburg-Vorpommern ein und wies sie dem Pr344sidenten des Landgerichts Schwerin zur Dienstleistung zu. 1 - 4 - 2 Der Pr344sident des Landgerichts beurteilte die Antragstellerin am 11. November 2002 aufgrund ihrer T344tigkeit bis zum 31. Oktober 2002 als f374r das Richteramt ungeeignet. Der Antragsgegner entlie337 sie dar-aufhin nach Anh366rung am 17. Januar 2003 und Zustimmung des Pr344sidi-alrats durch Verf374gung vom 13. Februar 2003 gem344337 247 22 Abs. 1 DRiG mit Wirkung vom 2. April 2003 aus dem Richterverh344ltnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verf374gung an. Zur Begr374ndung verwies er auf die dienstliche Beurteilung vom 11. November 2002. Hier-gegen erhob die Antragstellerin am 12. M344rz 2003 Widerspruch. Auf ih-ren Antrag stellte das Dienstgericht f374r Richter bei dem Landgericht Schwerin durch Beschluss vom 27. Mai 2003 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wieder her. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wies der Dienstgerichtshof f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Rostock durch Beschluss vom 14. Juli 2003 zur374ck. Durch Beschluss vom 25. Juni 2003 untersagte das Verwaltungs-gericht Schwerin dem Antragsgegner gem344337 247 123 Abs. 1 VwGO, bis zu einer bestandskr344ftigen Entscheidung 374ber den Widerspruch der Antrag-stellerin gegen die dienstliche Beurteilung vom 11. November 2002 diese in einem Entlassungsverfahren nach 247 22 Abs. 1 DRiG zu verwenden. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 9. Oktober 2003 zur374ck. Der Pr344sident des Oberlandesgerichts Rostock hob die Beurtei-lung des Pr344sidenten des Landgerichts vom 11. November 2002 auf den Widerspruch der Antragstellerin am 20. November 2003 auf. 3 - 5 - Der Pr344sident des Landgerichts erteilte nach einem Beurteilungs-vorgespr344ch der Antragstellerin am 18. Dezember 2003 eine neue dienstliche Beurteilung ihrer T344tigkeit vom 2. April bis zum 31. Oktober 2002. Danach entsprechen Urteilsverm366gen und Entschlusskraft der Richterin, die Arbeitsplanung am eigenen Arbeitsplatz, die Belastbarkeit sowie die Arbeitszuverl344ssigkeit und Arbeitshaltung nicht den Anforde-rungen. Kooperation auf fachlicher Ebene, F374hrungsverhalten und Ko-operation entsprechen den Anforderungen weniger. Fachkenntnisse, Auf-fassungsgabe, Denkverm366gen, Verhandlungsgeschick, Behauptungs-verm366gen und schriftliches Ausdrucksverm366gen entsprechen den Anfor-derungen. Das m374ndliche Ausdrucksverm366gen 374bertrifft die Anforderun-gen. Ferner wird in der dienstlichen Beurteilung vom 18. Dezember 2003 ausgef374hrt: 4 "Mit Wirkung vom 2. April 2002 ist sie als Richterin auf Probe in den h366heren Justizdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingestellt worden und seitdem in erstinstanzlichen Zivilkammern des Landgerichts Schwerin eingesetzt. Bereits nach wenigen Tagen T344tigkeit in der Zivilkammer 4 (02.04.-09.04.2002, bis 15.05. nur noch mit einem geringen Teil der Arbeitskraft) musste sie wegen einer unvorhergesehenen Va-kanz in die Zivilkammer 7 wechseln, die bis einschlie337lich Mai 2002 im Rahmen des Projektes S.P.R.U.N.G. von Neueing344ngen entlastet war. Die Richterin hat zum 10. April 2002 in der Zivil-kammer 7 ein Dezernat mit einem Bestand an lediglich knapp 374ber 50 offenen Verfahren 374bernommen. Die Richterin hatte und hat er-kennbare Probleme, ihr Dezernat hinreichend in den Griff zu be-kommen. Dabei hat der Kammervorsitzende von Anfang an ver-sucht, ihr - wie bei jungen Proberichtern hier 374blich - Hilfestellung bei der Arbeitsplanung und -organisation zu geben. Soweit ich das auf einer bislang 344u337erst schmalen Beurteilungsba-sis einsch344tzen kann, verf374gt die Richterin wohl durchaus 374ber ei-ne den Anforderungen entsprechende Auffassungsgabe, die sie in - 6 - die Lage versetzt, sich auch in komplexere Sachverhalte einzuar-beiten. Sie hat wohl auch gut durchschnittliche Kenntnisse des ma-teriellen und prozessualen Zivilrechts. Die Beurteilungsgrundlage ist deswegen besonders schmal, weil die Richterin in ihrer T344tigkeit in der Zivilkammer 4 nur ein, in der Zivilkammer 7 auch nur ein Urteil (nach m374ndlicher Verhandlung am 09.07.2002 Verk374ndung am 18.10.2002) abgesetzt hat. Die auch ansonsten auffallend niedrigen Erledigungen beruhen nach meiner derzeitigen Einsch344tzung jedenfalls auch in einem Mangel an Urteilsverm366gen, Entschlusskraft und Belastbarkeit der Richte-rin. In der beobachteten m374ndlichen Verhandlung war Frau Richterin P. gut vorbereitet. Sie wirkte durchaus sicher und vermittelte den Eindruck, "das Heft in der Hand" zu haben. Kurzfristige Terminsverlegungen und verz366gerliche Vorbereitungen von Kammersachen deuten auf mangelnde Termintreue und eine wenig effiziente Arbeitsplanung hin. Die Erledigungen der Menge nach (vom 10. April 2002 bis 31. Oktober 2002 gesamt knapp 374ber 40 Erledigungen, davon zwei Urteile der Dezernatsvorg344ngerin) kommen deutlich nicht an die Anforderungen heran, ohne dass ich dies auf Besonderheiten des Dezernats der Richterin - die im Kammer- und Gerichtsvergleich ein eher weniger belastetes Dezernat zu bearbeiten hatte - zur374ck-f374hren kann. Der Anfangsbestand ihres Dezernats (knapp 374ber 50) ist bei etwas 374ber 90 Eing344ngen (einschlie337lich etwa 40 interner Abgaben in das Dezernat im April) bis Ende Oktober 2002 auf etwa 100 Sachen angewachsen. Bereits seit langem anh344ngige Verfah-ren f366rdert sie nicht hinreichend z374gig. Die Richterin tritt auch im Kollegenkreis, obgleich noch wenig be-rufserfahren, besonders selbstbewusst auf. Zu einem offenen und vertrauensvollen Verh344ltnis als Grundlage f374r ein in jeder Hinsicht gedeihliches Zusammenarbeiten in der Kammer und mit der Ge-sch344ftsstelle (Serviceeinheit) hat sie noch nicht gefunden. Das be-sonders h344ufige Verlangen, Verf374gungen sehr kurzfristig abzuar-beiten, zeugen von fehlendem Bedacht auf die Belange Anderer bei der eigenen Arbeitsgestaltung und f374hrte zu Spannungen. Ihre Bereitschaft, Defizite unter Annahme der kollegialen Hilfe aus der - 7 - Kammer auszugleichen, ist wenig ausgepr344gt. In Kammerberatun-gen ist die Richterin regelm344337ig auf eine bestimmte Rechtsansicht festgelegt und vertritt diese - weniger offen gegen374ber abweichen-den Meinungen - besonders nachdr374cklich. Abweichend beschlos-sene Auffassungen setzt sie dann aber um. Die fachliche Zusam-menarbeit in der Kammer beschr344nkt die Richterin auf das unab-dingbare Ma337. In einem Einzelfall habe ich die Richterin in einer arbeitsrechtli-chen Frage konsultiert. W344hrend ihrer Referendarzeit hatte die Richterin einen Lehrgang als Fachanwalt f374r Arbeitsrecht absol-viert. Diesem Arbeitsgebiet geh366rt erkl344rterma337en ihr besonderes Interesse. Die Richterin ist gehbehindert. Die Behinderung ist - jedenfalls f374r den Laien, auch f374r die Vertreterin des Integrationsamtes - nicht ohne weiteres erkennbar. Die Frage nach eventuellen verhinde-rungsbedingten Einschr344nkungen ihrer Leistungsf344higkeit hat die Richterin anl344sslich ihres Dienstantritts bei mir verneint. Nach m366glichen Hilfestellungen zum Ausgleich der Behinderung wurde die Richterin bei Dienstantritt befragt, sie sind im Rahmen des hier M366glichen gew344hrt worden (z.B. Parkplatz im Hof, Dienst-zimmer in r344umlicher N344he zur Gesch344ftsstelle und den 374brigen Kammermitgliedern, Zu- und Abtrag von Akten). Weitere W374nsche hat sie im Beurteilungszeitraum nicht an mich herangetragen. F374r mich war auch sonst nicht erkennbar, dass ich ihr weitere ange-messene Erleichterungen und/oder Arbeitshilfen h344tte gew344hren k366nnen. Richterin P. entsprach im Beurteilungszeitraum in mehreren Be-urteilungseinzelmerkmalen, die nicht ihre Eignung, Bef344higung und fachliche Leistung in quantitativer Hinsicht betreffen, den Anforde-rungen weniger oder nicht. Schon einzeln, jedenfalls zusammen-genommen lassen diese Defizite die Richterin als nicht geeignet f374r ein Richteramt erscheinen. Sie werden bei zusammenfassender Bewertung auch nicht dadurch ausgeglichen, dass die Richterin in anderen Beurteilungseinzelmerkmalen den Anforderungen ent-sprach oder diese sogar 374bertraf. Die den hiesigen Anforderungen im Beurteilungszeitraum nicht ge-recht werdenden Leistungen in quantitativer Hinsicht f374hre ich teil- - 8 - weise auch auf eine den Anforderungen weniger entsprechende Arbeitshaltung zur374ck. Einen erheblichen Einfluss der Behinderung auf die gezeigten Leistungen in quantitativer Hinsicht vermag ich nicht zu erkennen. Ein solcher Einfluss ist mir auch weder von der Richterin selbst, noch vom Richterrat oder vom Integrationsamt nachvollziehbar aufgezeigt worden. Im Quervergleich - auch zu anderen Richtern auf Probe - beurteile ich Richterin P. derzeit zusammenfassend mit nicht geeignet. Die Ausdehnung des Beurteilungszeitraums bis zum 31.10.2002 hat jedenfalls keine negative Auswirkung auf die Bewertung." In weiteren Beurteilungen vom 18. Dezember 2003 und vom 12. Januar 2004 f374r die Zeitr344ume vom 1. November 2002 bis zum 30. September 2003 und vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2003 beurteilte der Pr344sident des Landgerichts die Antragstellerin eben-falls als "derzeit nicht geeignet". Der Pr344sident des Oberlandesgerichts trat in 334berbeurteilungen vom 26. Januar 2004 den Beurteilungen nicht entgegen. 5 Mit Verf374gung vom 19. Februar 2004 entlie337 der Antragsgegner die Antragstellerin gem344337 247 22 Abs. 1 DRiG mit Wirkung vom 2. April 2004 erneut aus dem Richterverh344ltnis auf Probe. Zur Begr374ndung verwies er auf die Beurteilung ihrer Leistungen in den Zeitr344umen vom 1. November 2002 bis 30. September 2003 und vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in den dienstlichen Beurteilungen vom 18. Dezember 2003 und 12. Januar 2004. 334ber den Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Verf374gung ist noch nicht entschieden. 6 Am 19. April 2004 und am 5. Januar 2005 hat die Antragstellerin im Wege der Unt344tigkeitsklage beim Dienstgericht beantragt, die Entlas- 7 - 9 - sungsverf374gungen vom 13. Februar 2003 und vom 19. Februar 2004 auf-zuheben. 8 Nachdem das Verwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 16. Juli 2004 abgelehnt hatte, untersagte das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Antrag-stellerin durch Beschluss vom 10. Dezember 2004 im Wege vorl344ufigen Rechtsschutzes dem Antragsgegner, bis zu einer bestandskr344ftigen Ent-scheidung 374ber den Widerspruch der Antragstellerin gegen die dienstli-chen Beurteilungen vom 18. Dezember 2003 und vom 12. Januar 2004 diese Beurteilungen sowie die zugrunde liegenden Beurteilungsbeitr344ge und die 334berbeurteilungen des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2004 in Entlassungsverfahren nach 247 22 Abs. 1 DRiG zu ver-wenden. 334ber den Widerspruch ist noch nicht entschieden. W344hrend des anh344ngigen dienstgerichtlichen Verfahrens wies der Antragsgegner am 2. September 2004 den Widerspruch der Antragstelle-rin gegen die Entlassungsverf374gung vom 13. Februar 2003 zur374ck. Zur Begr374ndung f374hrte er aus, die Entlassungsverf374gung sei ungeachtet ei-ner m366glichen Verletzung des 247 84 SGB IX, der auch f374r Richter gelte, formell rechtm344337ig. Nach dieser Vorschrift habe der Arbeitgeber bei Ein-treten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkei-ten im Arbeits- oder sonstigen Besch344ftigungsverh344ltnis, die zur Gef344hr-dung dieses Verh344ltnisses f374hren k366nnen, m366glichst fr374hzeitig die Schwerbehindertenvertretung, die in 247 93 SGB IX genannten Vertretun-gen und das Integrationsamt einzuschalten, um mit ihnen alle M366glich-keiten und alle zur Verf374gung stehenden Hilfen zur Beratung und m366gli-che finanzielle Leistungen zu er366rtern, mit denen die Schwierigkeiten be- 9 - 10 - seitigt werden k366nnen und das Arbeits- oder sonstige Besch344ftigungs-verh344ltnis m366glichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Eine unter Ver-letzung dieser Vorschrift verf374gte Entlassung sei nur dann rechtswidrig, wenn sie gerade wegen der Unterlassung pr344ventiver Ma337nahmen er-folgt sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Pr344sident des Landgerichts die Antragstellerin bereits bei ihrem Dienstantritt auf m366gliche Hilfestel-lungen zum Ausgleich ihrer Schwerbehinderung angesprochen und ihr verschiedene Erleichterungen gew344hrt habe. Ferner habe er bei der Be-urteilung der Leistungsf344higkeit der Antragstellerin ihre medizinischen und physiotherapeutischen Behandlungen mitber374cksichtigt. Vers344um-nisse des Pr344sidenten des Landgerichts l344gen auch angesichts der Er-kl344rung der Antragstellerin zu Beginn des in Rede stehenden Beurtei-lungszeitraumes, dass keine behinderungsbedingte Einschr344nkung be-stehe, nicht vor. Nach 247 22 Abs. 1 DRiG sei eine Entlassung aus jedem sachlichen Grund, insbesondere bei Zweifeln an der Eignung f374r das Richteramt, zul344ssig. Diese Zweifel erg344ben sich aus der r374ckwirkend f374r den Beur-teilungszeitraum vom 2. April bis 31. Oktober 2002 erstellten dienstlichen Beurteilung vom 18. Dezember 2003. Die Einw344nde der Antragstellerin gegen diese Beurteilung seien unbegr374ndet. Der Pr344sident des Landge-richts habe nicht s344mtliche erreichbaren Erkenntnism366glichkeiten, etwa die von der Antragstellerin vermissten Hinweis- und Beweisbeschl374sse sowie die in Kammersachen verfassten Voten, aussch366pfen m374ssen. Er habe sich neben eigenen Erkenntnissen und den vorgeschriebenen Be-urteilungsbeitr344gen mit weiteren rechtsfehlerfrei ausgew344hlten, sachge-recht und tendenzfrei gewonnenen Erkenntnissen begn374gen d374rfen. Die Beurteilung von Arbeitshaltung, Belastbarkeit, Auffassungsgabe, Ent- 10 - 11 - schlusskraft und Urteilsverm366gen beruhten nach einem erg344nzenden Be-richt des Pr344sidenten des Landgerichts auf der zusammenfassenden Wertung einer F374lle von Einzeltatsachen und -eindr374cken, die nicht im Einzelnen wiedergegeben werden k366nnten, sowie einem Vergleich mit anderen Richtern. Ein beachtlicher Eignungsmangel liege auch darin, dass die Antragstellerin seit langem anh344ngige Verfahren nicht hinrei-chend z374gig gef366rdert habe. Darin liege eine strukturelle Schw344che in der Herangehensweise an das 374bertragene Dezernat, die auch unter Be-r374cksichtigung der Schwerbehinderung nicht hingenommen werden k366n-ne. Die fehlende fachliche Kooperationsbereitschaft sei ein weiterer selbst344ndiger Entlassungsgrund. Auch unter Ber374cksichtigung der Schwerbehinderung der Antragstellerin sei im Hinblick auf das 366ffentliche Interesse an der Qualit344t des Richterpersonals von dem Einsatz der An-tragstellerin in einer Fachgerichtsbarkeit abzusehen und an ihrer Entlas-sung festzuhalten. Das Dienstgericht hat durch Beschluss vom 8. September 2005 das Verfahren betreffend die Entlassungsverf374gung vom 19. Februar 2004 abgetrennt und einstweilen ausgesetzt. Durch das angefochtene Urteil vom 8. September 2005 hat es die Entlassungsverf374gung vom 13. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2004 aufgehoben. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, die Entlassungsverf374gung sei aus mehreren Gr374nden rechts-fehlerhaft. Sie sei formell rechtswidrig, weil der Beklagte die Pr344venti-onsma337nahme gem344337 247 84 Abs. 1 SGB IX unterlassen habe. Dies f374hre, unabh344ngig von der Urs344chlichkeit der Unterlassung, zur Unwirksamkeit der Entlassung. Diese sei auch deshalb formell rechtswidrig, weil der Beklagte eine Abmahnung unterlassen habe. Jedenfalls wenn ein behin- 11 - 12 - derter Proberichter ohne Pr344ventionsma337nahmen entlassen werden sol-le, gebiete die erh366hte F374rsorgepflicht des Dienstherrn eine vorherige Abmahnung. Au337erdem sei die Entlassung formell rechtswidrig, weil es an verwertbaren Beurteilungen und auch im 334brigen an einer geeigneten Entscheidungsgrundlage fehle. Durch die Verwaltungsgerichte sei dem Beklagten die Verwendung aller in Betracht kommenden Beurteilungen bis zur rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber den Widerspruch der Antrag-stellerin untersagt worden. Da die Untersagung im Eilverfahren ausge-sprochen worden sei, stehe die Unverwertbarkeit der Beurteilungen al-lerdings nicht rechtskr344ftig fest. Deshalb sei im Entlassungsverfahren zu pr374fen, ob die Bewertung des Beklagten, die Beurteilung vom 18. Dezember 2003 sei nicht erkennbar rechtswidrig, richtig sei. Dies sei nicht der Fall, weil die Beurteilung erkennbar mangelhaft sei. Der Beur-teilungszeitraum weiche von der Beurteilungsrichtlinie ab. Es sei nicht erkennbar, ob ein Beurteilungsvorgespr344ch stattgefunden habe. Der Ein-satz einer Schwerbehinderten zum Abbau von Altbest344nden und Um-fangsverfahren sei bedenklich. Ein solches Dezernat sei zudem mit einer gut laufenden, sauberen Abteilung verglichen worden. Die Beurteilung enthalte Eingriffe in die richterliche Unabh344ngigkeit. Die Entlassungsver-f374gung sei wegen fehlerhafter Ermessensaus374bung auch materiell rechtswidrig. Der Ermessensfehler liege in der Verletzung der gesteiger-ten F374rsorgepflicht gegen374ber Schwerbehinderten. Mit dieser sei die Auf-fassung des Beklagten unvereinbar, zur Beseitigung von R374ckst344nden sei er auf uneingeschr344nkt leistungsf344hige Richter angewiesen und k366n-ne alle anderen entlassen. Die Entlassung versto337e auch gegen den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit. Die F374rsorgepflicht gebiete, Schwer-behinderten vor einer Entlassung die Chance der Bew344hrung bei einem anderen Gericht zu geben oder ihnen Teilzeitarbeit anzubieten. - 13 - 12 Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Antragsgegner sein Begehren, den Antrag der Antragstellerin abzuweisen, weiter. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegr374ndung vom 15. M344rz 2006 Bezug genommen. Der Antragsgegner beantragt, 13 das Urteil des Dienstgerichts f374r Richter bei dem Landgericht Schwerin vom 8. September 2005 aufzuheben und den Antrag, die Entlassungsverf374gung des Antragsgegners vom 13. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2004 aufzuheben, zur374ckzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, 14 die Revision zur374ckzuweisen. Auf die Revisionserwiderung vom 28. August 2006 nebst Anlagen wird Bezug genommen. 15 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 16 - 14 - I. 17 Die Revision ist gem344337 247 79 Abs. 2, 247 80 Abs. 2 DRiG, 247 45 Abs. 2 RiG MV zul344ssig. Gegen erstinstanzliche Urteile des Dienstgerichts f374r Richter bei dem Landgericht Schwerin in Pr374fungsverfahren findet, wie das Dienstgericht des Bundes bereits entschieden hat (Urteile vom 13. November 2002 - RiZ(R) 3/01, NJW-RR 2003, 281, 282 und vom 13. November 2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 571), nur die Re-vision, nicht aber die Berufung statt. II. Die Revision ist unbegr374ndet, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (247 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DRiG, 247 45 Abs. 2 RiG MV, 247 144 Abs. 2 VwGO) beruht. Das Dienstgericht hat die Entlassungsverf374gung des An-tragsgegners vom 13. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 2. September 2004 im Ergebnis zu Recht als rechtsfehler-haft aufgehoben. 18 1. Die Verf374gung vom 13. Februar 2003 und der Bescheid vom 2. September 2004 sind allerdings entgegen der Auffassung des Dienst-gerichts nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die gem344337 247 84 Abs. 1 SGB IX vorgeschriebene rechtzeitige Einschaltung des Integrationsamtes unterblieben ist. Das Unterlassen dieser Pr344ventionsma337nahme f374hrt nicht zur Unwirksamkeit der Entlassung. Dem Wortlaut des 247 84 Abs. 1 SGB IX ist diese Rechtsfolge nicht zu entnehmen. Auch aus der syste- 19 - 15 - matischen Stellung der Vorschrift kann die Unwirksamkeit einer Entlas-sung ohne vorherige Pr344ventionsma337nahme nicht hergeleitet werden. 247 84 SGB IX steht in Teil 2 Kapitel 3 des SGB IX, das sonstige Pflichten der Arbeitgeber und Rechte der schwerbehinderten Menschen regelt, und nicht in Teil 2 Kapitel 4 374ber den K374ndigungsschutz. Dies spricht dagegen, dass die Verletzung der Pflicht, Pr344ventionsma337nahmen durchzuf374hren, unmittelbare Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer sp344teren K374ndigung hat. Deshalb wird f374r den Bereich des Arbeitsrechts 374berwiegend die Auffassung vertreten, dass ein Versto337 gegen die ge-steigerte F374rsorgepflicht (BAG NJW 2006, 1691, 1694) gem344337 247 84 Abs. 1 SGB IX nicht zur Unwirksamkeit einer nachfolgenden K374ndigung f374hrt (LAG Sachsen, Urteil vom 28. Februar 2003 - 2 Sa 339/02, zitiert nach juris; Trenk-Hinterberger, in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX 2. Aufl. 247 84 Rdn. 15; Kossens, in: Kossens/von der Heide/Maa337, SGB IX 2. Aufl. 247 84 Rdn. 6; Neumann, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX 11. Aufl. 247 84 Rdn. 16). Der Versto337 kann allerdings bei der Be-urteilung der Frage, ob eine K374ndigung im Sinne des 247 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, von Bedeutung sein (vgl. Trenk-Hinterberger, in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX 2. Aufl. 247 84 Rdn. 17; Kossens, in: Kossens/von der Heide/Maa337, SGB IX 2. Aufl. 247 84 Rdn. 2; Neumann, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX 11. Aufl. 247 84 Rdn. 17; M374l-ler-Wenner, in: M374ller-Wenner/Schorn, SGB IX 247 84 Rdn. 16). Auch in einem Richterverh344ltnis auf Probe, auf das 247 84 Abs. 1 SGB IX Anwen-dung findet (vgl. Trenk-Hinterberger, in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX 2. Aufl. 247 84 Rdn. 8), f374hrt der Versto337 gegen diese Vorschrift nicht zur Unwirksamkeit einer Entlassung. Der Versto337 ist allerdings bei der Aus374bung des in 247 22 Abs. 1 DRiG einger344umten Ermessens zu be-r374cksichtigen. - 16 - 20 2. Das Dienstgericht hat aber rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Entlassung der Antragstellerin auf einer fehlerhaften Ermessensaus-374bung beruht. 21 a) Die in 247 22 Abs. 1 DRiG er366ffnete Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschr344nkt, n344mlich nur dahin 374berpr374fbar, ob die Be-h366rde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens 374berschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm344chtigung nicht entsprechen-den Weise Gebrauch gemacht hat (247 114 Satz 1 VwGO, 247247 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG). b) Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt hier vor. Nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1993 (ABl. MV S. 1286) ist ein vom Gesetzge-ber einger344umtes Ermessen gro337z374gig zu handhaben. Alle Bestimmun-gen sind m366glichst zugunsten des Schwerbehinderten anzuwenden. Der Antragsgegner h344tte deshalb bei seiner Ermessensaus374bung ber374cksich-tigen m374ssen, dass eine Pr344ventionsma337nahme gem344337 247 84 Abs. 1 SGB IX in dem darin vorgeschriebenen Zeitpunkt, n344mlich bei Eintreten von Schwierigkeiten, rechtswidrig unterblieben war. Dieser Umstand ist we-der in der Entlassungsverf374gung vom 13. Februar 2003 noch im Wider-spruchsbescheid vom 2. September 2004 im Zusammenhang mit der Ermessensaus374bung gew374rdigt worden. 22 Soweit der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid in anderem Zusammenhang das Unterlassen eines Pr344ventionsgespr344chs gem344337 247 84 Abs. 1 SGB IX ber374cksichtigt, hat er Bedeutung und Zweck dieses 23 - 17 - Gespr344chs verkannt. Er vertritt die Auffassung, die rechtzeitige Durch-f374hrung des Pr344ventionsgespr344ches h344tte die Entlassung nicht verhin-dern k366nnen, weil der Antragstellerin ohnehin zum Ausgleich der Schwerbehinderung verschiedene Erleichterungen in Bezug auf ihr Dienstzimmer, den Parkplatz und den Aktenzu- und -abtrag gew344hrt wor-den seien. Auch ihre medizinischen und physiotherapeutischen Behand-lungen seien bei der Beurteilung ihrer Leistungsf344higkeit mitber374cksich-tigt worden. Sie selbst habe bei Dienstantritt erkl344rt, dass keine behinde-rungsbedingte Einschr344nkung vorliege. Bei diesen Ausf374hrungen ist unber374cksichtigt geblieben, dass 247 84 Abs. 1 SGB IX nach Wortlaut und Regelungszweck nicht nur behinde-rungsbedingte Schwierigkeiten (Trenk-Hinterberger, in: Lachwitz/ Schellhorn/Welti, HK-SGB IX 2. Aufl. 247 84 Rdn. 10), sondern Probleme gleich welcher Art (M374ller-Wenner, in: M374ller-Wenner/Schorn, SGB IX 247 84 Rdn. 4) erfasst. Auch bei Auftreten anderer Schwierigkeiten soll ver-sucht werden, durch pr344ventive Ma337nahmen den Arbeitsplatz des Schwerbehinderten zu erhalten. Vor diesem Hintergrund konnte die Ent-lassung ohne rechtzeitige Pr344ventionsma337nahme nicht allein mit der Gew344hrung von Erleichterungen zum Ausgleich der Schwerbehinderung gerechtfertigt werden. Dasselbe gilt f374r die 304u337erung der Antragstellerin, es l344ge keine behinderungsbedingte Einschr344nkung vor. Die Antragstel-lerin hat diese Bemerkung zudem nicht bei Eintreten der Schwierigkeiten - auf diesen Zeitpunkt stellt 247 84 Abs. 1 SGB IX ab -, sondern zu Beginn ihrer richterlichen T344tigkeit gemacht, als sie als Berufsanf344ngerin die auf sie zukommenden Anforderungen noch nicht sicher einsch344tzen konnte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten, die mit ihrem Einsatz in einer Zivilkammer verbunden waren, die vor374bergehend von 24 - 18 - Neueing344ngen entlastet und folglich nur f374r die Bearbeitung von alten Verfahren zust344ndig war. Nicht genau vorhersehbar sind f374r einen Be-rufsanf344nger auch die Anforderungen, die mit der laufenden F366rderung, Terminierung und Erledigung aller in seinem Dezernat anh344ngigen Ver-fahren verbunden sind. Gerade in diesem Bereich werden in der dienstli-chen Beurteilung aber M344ngel festgestellt, die sich auf verschiedene Be-urteilungsmerkmale negativ ausgewirkt haben. Deshalb kam einem der Erhaltung des Arbeitsplatzes der schwerbehinderten Antragstellerin die-nenden Pr344ventionsgespr344ch bei Eintreten dieser Schwierigkeiten be-sondere Bedeutung zu. Die erst eine Woche vor dem Ende des Beurtei-lungszeitraums und danach gef374hrten Pr344ventionsgespr344che erfolgten zu sp344t und konnten den Zweck, die Fortsetzung des Richterverh344ltnisses auf Probe zu erm366glichen, nicht mehr erf374llen. c) Die Entlassung der Antragstellerin beruht auf der fehlerhaften Ermessensaus374bung des Antragsgegners. Es ist nicht auszuschlie337en, dass der Antragsgegner zu einer anderen Entscheidung gelangt w344re, wenn er das rechtswidrige Unterlassen der Pr344ventionsma337nahme ge-m344337 247 84 Abs. 1 SGB IX ber374cksichtigt, Bedeutung und Zweck dieser Ma337nahme richtig erkannt und dem Gebot zu einer gro337z374gigen Hand-habung gem344337 Nr. 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1993 (ABl. MV S. 1286) entspro-chen h344tte. 25 3. Da die Entlassungsverf374gung bereits wegen fehlerhafter Ermes-sensaus374bung rechtswidrig ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob das Dienstgericht zu Recht angenommen hat, die Entlassung der behin-derten Antragstellerin ohne rechtzeitige Pr344ventionsma337nahme sei allein 26 - 19 - deshalb rechtswidrig, weil keine vorherige Abmahnung erfolgt sei. Auch die - vom Dienstgericht verneinte - Frage, ob der Entlassungsverf374gung eine verwertbare Beurteilung zugrunde liege, bedarf keiner Entschei-dung. III. Die Revision des Antragsgegners war daher als unbegr374ndet zu-r374ckzuweisen. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit 247 154 Abs. 2 VwGO. 28 - 20 - Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r das Revisionsverfahren entsprechend 247 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 247 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 247 71 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 30.000 200 festgesetzt. 29 Nobbe Solin-Stojanovi Kniffka Joeres Mayen Vorinstanz: LG Schwerin, Entscheidung vom 08.09.2005 - DG 1/04 -
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