BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 2/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Pr374fungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DRiG 247247 6 Abs. 3, 62 Nr. 4 e Ein Rechtspfleger ist nicht befugt, eine Ma337nahme der Dienstaufsicht nach 247 62 Nr. 4 e DRiG i.V. mit 247 26 Abs. 3 DRiG anzufechten. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 16. Oktober 2008 - RiZ(R) 2/08 Dienstgerichtshof beim Oberlandesgericht Hamm Dienstgericht beim Landgericht D374sseldorf - 2 - des Justizamtmanns Antragsteller und Revisionskl344ger, gegen das Land Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Ma337nahme der Dienstaufsicht - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne m374ndliche Ver-handlung am 16. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge-richtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterin am Bun-desgerichtshof Mayen f374r Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller, ein Justizamtmann, ist als Rechtspfleger am Amtsge-richt W. t344tig. Er wendet sich mit vor dem Dienstgericht f374r Richter erhobe-nen Antr344gen gegen Ma337nahmen der Dienstaufsicht. 1 Mit Schreiben vom 1. M344rz 2005 teilte die Direktorin des Amtsgerichts dem Antragsteller unter dem Betreff "Pr374fung von Betreuungen, Vormundschaf-ten pp., in denen ein Verm366gen von mehr als 200.000 Euro verwaltet wird" mit, sie habe in verschiedenen Verfahren zur Kenntnis nehmen m374ssen, dass der Antragsteller die Verfahrensbeteiligten um Zustimmung zur Einsicht durch den Pr344sidenten des Landgerichts D. ersuche. Dieser Zustimmung bed374rfe 2 - 4 - es nicht. Sie forderte den Antragsteller auf, derartige Zustimmungsanfragen an die Verfahrensbeteiligten umgehend zu unterlassen und etwaige zur Pr374fung anstehende Betreuungsakten ungeachtet einer nachgefragten, aber nicht erteil-ten Zustimmung unverz374glich weiterzuleiten. 3 Mit Disziplinarverf374gung vom 24. August 2005 erteilte der Pr344sident des Landgerichts D. in anderem Zusammenhang einen Verweis. Mit Schriftsatz vom 18. M344rz 2006 hat sich der Antragsteller an das Dienstgericht f374r Richter bei dem Landgericht D374sseldorf mit den Antr344gen ge-wandt, 4 gem344337 247 26 Abs. 3 DRiG festzustellen, dass a) die Disziplinarverf374gung der Direktorin des Amtsgerichts W. nach Ma337gabe des Beamten- und Disziplinarrechts des Landes NRW unvereinbar mit der sachlichen Unabh344ngigkeit - Art. 97 Abs. 1 GG/247 9 RPflG - des als nicht hauptamtlich und planm344337ig angestellten Einzelrichters im richterlichen Ver-wendungsamt t344tigen Kl344gers ist, und zwar als eine mit der sachlichen Unab-h344ngigkeit unvereinbare Ma337nahme an sich und als unzul344ssige Disziplinar-ma337nahme nach 247 26 Abs. 2 DRiG insbesondere, 5 b) die unter dem 1. M344rz 2005 auf Aufforderung des Vizepr344sidenten des Landgerichts D. unter Androhung der Einleitung von disziplinarischen Ma337nahmen erlassene dienstliche Anweisung, ab sofort in Betreuungs- und vormundschaftsgerichtlichen Angelegenheiten es zu unterlassen, den Beteilig-ten nach Ma337gabe des Gesetzes und der Verfassung rechtliches Geh366r und ein faires Verfahren zu gew344hren, unvereinbar mit der sachlichen Unabh344ngigkeit des Kl344gers ist. 6 - 5 - Das Dienstgericht f374r Richter hat den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2006 als unzul344ssig zur374ckgewiesen und zur Begr374ndung im Wesentli-chen ausgef374hrt, dem Antragsteller fehle f374r einen Antrag nach 247 26 Abs. 3 DRiG die Befugnis, denn die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes g344l-ten nur f374r Berufsrichter. Zu diesem Personenkreis geh366re der Antragsteller nicht. 7 Die dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der Dienstge-richtshof f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 16. November 2007 zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat der Dienstgerichtshof auf den Bescheid des Dienstgerichts Bezug genommen und erg344nzend ausge-f374hrt, der Antragsteller k366nne durch die angefochtenen Ma337nahmen schon deshalb nicht in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit verletzt sein, weil ihm diese in seiner Eigenschaft als Rechtspfleger nicht zustehe. Der Gesetzgeber habe zwar deutlich gemacht, dass dem Rechtspfleger eine besondere, der des Rich-ters in gewissem Umfang vergleichbare Rechtsstellung zukomme. Es fehle ihm aber die f374r die Rechtsstellung des Richters charakteristische pers366nliche Un-abh344ngigkeit, da er dienstrechtlich auch bei der Wahrnehmung richterlicher Ge-sch344fte Beamter des gehobenen Dienstes bleibe. 8 Mit der Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er macht im Wesentlichen geltend, der Rechtspfleger sei in der Gesetzgebung wie in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung einem sachlich unabh344ngigen Rich-ter gleichgestellt. Auf ihn f344nden alle zum Schutz der richterlichen Unabh344ngig-keit vom einfachen Gesetzgeber geschaffenen Schutzvorschriften unmittelbar Anwendung. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 - 6 - die angefochtene Entscheidung aufzuheben und antragsgem344337 zu ent-scheiden oder die Sache an den Dienstgerichtshof f374r Richter zur374ckzuverwei-sen. 11 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Revisionsschrift vom 10. M344rz 2008 Bezug genommen. 12 Der Antragsgegner beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. Wegen seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 22. April 2008 verwiesen. 13 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne m374ndliche Ver-handlung einverstanden erkl344rt. 14 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision (247 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegr374ndet. Die Vorin-stanzen haben den Pr374fungsantrag des Antragstellers zu Recht als unzul344ssig zur374ckgewiesen, weil ihm die Antragsbefugnis fehlt. Ein Rechtspfleger ist nicht befugt, eine Ma337nahme der Dienstaufsicht nach 247 62 Nr. 4 e DRiG, 247 37 Nr. 4 e LRiG NW i.V. mit 247 26 Abs. 3 DRiG anzufechten. 15 - 7 - I. 16 Das Dienstgericht f374r Richter ist nach Ma337gabe des 247 62 Nr. 4 e DRiG, 247 37 Nr. 4 e LRiG NW zust344ndig f374r Anfechtungen einer Ma337nahme der Dienst-aufsicht aus den Gr374nden des 247 26 Abs. 3 DRiG. Der Anfechtung nach 247 26 Abs. 3 DRiG liegt die Behauptung eines Richters zugrunde, dass eine Ma337-nahme der Dienstaufsicht seine Unabh344ngigkeit beeintr344chtige. Die Vorschrif-ten des Gesetzes gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur f374r Berufsrichter, 247 2 DRiG, vgl. auch 247 1 LRiG NW. Berufsrichter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes kann nur derjenige sein, der in einem 366ffentlich-rechtlichen Richterverh344ltnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auf-trags zum Bund oder zu einem Land steht, 247 3 und 247 8 DRiG. Berufsrichter wer-den durch Aush344ndigung einer Urkunde ernannt, 247 17 DRiG. Dazu geh366ren Rechtspfleger nicht. Das Deutsche Richtergesetz trifft keine Bestimmung, dass Rechtspfleger Ma337nahmen der Dienstaufsicht nach 247 26 Abs. 3 DRiG anfech-ten k366nnen. Dass Rechtspfleger sachlich unabh344ngig und nur an das Gesetz gebunden sind, 247 9 RPflG, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Antragstel-lers nicht die Anwendung des 247 26 Abs. 3 DRiG. Auf die Erw344gungen des Antragstellers zur sachlichen Unabh344ngigkeit des Rechtspflegers (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1991 - 2 B 19/91, zitiert nach juris) kommt es, wie die Vorinstanzen richtig gesehen haben, f374r die Zul344ssigkeit des Antrags vor dem Dienstgericht f374r Richter nicht an. 17 Der vom Dienstgericht f374r Richter angeregten Verweisung an das Ver-waltungsgericht hat sich der Antragsteller widersetzt. 18 - 8 - II. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit 247 154 VwGO. 20 Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r das Revisionsverfahren auf 5.000 200 festgesetzt (247 47 Abs. 1 Satz 1, 247 52 Abs. 2 GKG). Rissing-van Saan Kniffka Joeres Fischer Mayen Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.07.2006 - DG 1/2006 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 DGH 4/06 -
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