BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 2/10 vom Verk374ndet am: 16. Dezember 2010 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle 16. Dezember 2010 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR ja _____________________ DRiG 247 71; BeamtStG 247 26 Abs. 1; S344chsBG 247 52 Ein Richter auf Lebenszeit im Landesdienst des Freistaats Sachsen kann nach 247 71 DRiG, 247 26 Abs. 1 BeamtStG, 247 52 S344chsBG gegen seinen Willen wegen Dienstun-f344higkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate infolge Erkrankung keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass seine Dienstf344higkeit innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll her-gestellt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht nur dann erf374llt, wenn im Zeitpunkt der Entschei-dung des Dienstgerichts mit Sicherheit feststeht, dass die Wiedererlangung der Dienstf344higkeit innerhalb der n344chsten sechs Monate unm366glich ist. Es gen374gt, dass die Wiederherstellung der Dienstf344higkeit innerhalb dieser Zeitspanne nicht zu erwar-ten steht, sondern unwahrscheinlich ist und mit ihr nicht gerechnet werden kann. Dies ist anhand einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose zu beurteilen. BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10 - Dienstgericht f374r Richter bei dem Landgericht Leipzig - 2 - In dem Pr374fungsverfahren der Richterin Antragsgegnerin und Revisionskl344gerin, - Verfahrensbevollm344chtigter : Rechtsanwalt gegen den Freistaat Antragsteller und Revisionsbeklagter, - 3 - hat der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - aufgrund der m374ndli-chen Verhandlung vom 16. Dezember 2010 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, den Richter am Bundesge-richtshof Dr. Joeres, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gr344fl und den Richter am Bun-desarbeitsgericht Schmitz-Scholemann f374r Recht erkannt: Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig - Dienstgericht f374r Richter - vom 27. Januar 2010 - 66 DG 15/09 - wird zur374ckgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten dar374ber, ob der Antragsteller berechtigt ist, die An-tragsgegnerin wegen Dienstunf344higkeit in den Ruhestand zu versetzen. 1 Die am geborene Antragsgegnerin ist bei dem Antragsteller seit dem 1. M344rz 1993, zun344chst als Richterin auf Probe, seit dem 1. November 1995 als Richterin am Arbeitsgericht t344tig. Sie ist seit dem Jahr 2001 schwerbe-hindert mit einem Grad der Behinderung von 50. 2 - 4 - Die Antragsgegnerin ist seit dem 23. Januar 2007 dienstunf344hig erkrankt. Der sie behandelnde Arzt Dr. K. teilte dem Pr344sidenten des Landesar-beitsgerichts auf dessen Nachfrage mit Schreiben vom 27. September 2007 mit, dass eine Genesung noch nicht eingetreten und ein Dienstantritt aus medi-zinisch-fachlichen Gr374nden nicht vertretbar sei. Die Krankheitsdauer sei nicht absehbar. Es sei aber auch nicht zwingend damit zu rechnen, dass innerhalb der n344chsten sechs Monate die Dienstf344higkeit nicht wiedererlangt werde. Er stelle eine durchaus positive Prognose. 3 Der Antragsteller forderte nach vorheriger Anh366rung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 beim Gesundheitsamt M. ein amts-344rztliches Gutachten zur Feststellung der Dienstf344higkeit der Antragsgegnerin an. Mit amts344rztlicher Stellungnahme vom 7. M344rz 2008 teilte die Amts344rztin - Fach344rztin f374r Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. - mit, bei der An-tragsgegnerin bestehe eine reaktive depressive Symptomatik mit protrahiertem Verlauf. Ad344quate fachspezifische Therapiema337nahmen w374rden durchgef374hrt und h344tten bereits eine deutliche Besserung bewirkt. Derzeit bestehe aus amts-344rztlicher Sicht noch Dienstunf344higkeit. Es sei aber eine gute Wahrscheinlich-keit f374r die Erlangung der Dienstf344higkeit innerhalb der n344chsten sechs Monate gegeben. Aufgrund dieser amts344rztlichen Stellungnahme verfolgte der An-tragsteller das Verfahren zur Feststellung der Dienstf344higkeit zun344chst nicht weiter. 4 Da die Antragsgegnerin weiterhin dienstunf344hig war, forderte der An-tragsteller das Gesundheitsamt M. mit Schreiben vom 11. September 2008 zur Erstellung eines Erg344nzungsgutachtens auf. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 teile die Amts344rztin Dr. D. mit, dass weiterhin eine behandlungsbed374rf-tige depressive Symptomatik bestehe. Der Behandlungsverlauf habe sich auf- 5 - 5 - grund von Medikamentennebenwirkungen verz366gert. Derzeit sei noch keine ausreichende Stabilit344t gegeben. Eine weitere Besserung sei m366glich und er-wartbar bei grunds344tzlich guter Prognose. Mit der Wiederherstellung der vollen Dienstf344higkeit innerhalb der n344chsten sechs Monate sei eher nicht zu rechnen. Mit Schreiben vom 3. November 2008 wies der Antragsteller die An-tragsgegnerin unter Bezugnahme auf die amts344rtzliche Stellungnahme vom 24. Oktober 2008 darauf hin, dass beabsichtigt sei, sie wegen Dienstunf344higkeit in den Ruhestand zu versetzen und gab ihr Gelegenheit zur 304u337erung. Zugleich wurde die Hauptschwerbehindertenvertretung zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand angeh366rt. Die Antragsgegnerin 344u337erte sich nicht. Die Haupt-schwerbehindertenvertretung bef374rwortete mit Schreiben vom 21. November 2008 die vorzeitige Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand bei Of-fenhaltung einer Reaktivierung bzw. beruflichen Wiedereingliederung. 6 Mit einem vom 17. Dezember 2008 datierenden Schreiben ordnete das S344chsische Staatsministerium der Justiz die Fortf374hrung des Verfahrens zur Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand wegen Dienstunf344higkeit an und beauftragte den Direktor des Arbeitsgerichts Dr. mit der Ermittlung. Dieser forderte eine erg344nzende Stellungnahme der Amts344rztin Dr. D. an und bat die Antragsgegnerin um Mitteilung einer etwaigen 304nderung ihres Ge-sundheitszustandes und um ein pers366nliches Gespr344ch. Die Amts344rztin Dr. D. erg344nzte mit Schreiben vom 15. Januar 2009 ihre gutachterliche Stellungnahme dahin, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die volle Dienstf344hig-keit nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Untersuchungsdatum (23. Oktober 2008) wiederhergestellt sein werde. Die Antragsgegnerin teilte mit, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, den Ermittlungsf374hrer zu einem pers366n-lichen Gespr344ch aufzusuchen und bat ihn, an ihren Wohnort zu kommen und ihr 7 - 6 - die Gutachten zu 374bersenden. Nach 334bersendung des Gutachtens vom 24. Oktober 2008 und der erg344nzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2009 344u337erte die Antragsgegnerin, die Voraussetzungen f374r eine vorzeitige Verset-zung in den Ruhestand seien nicht gegeben. Mit Schreiben vom 17. April 2009 ersuchte der Ermittlungsf374hrer die Amts344rztin Dr. D. um die aktuelle Feststellung des Gesundheitszustands und eine erneute Untersuchung der Antragsgegnerin. Diese fand am 28. Mai 2009 statt. Laut amts344rztlicher Stellungnahme bestand weiterhin eine behand-lungsbed374rftige depressive Symptomatik mit protrahiertem Verlauf. Derzeit sei noch keine ausreichende Stabilit344t gegeben. Eine weitere Besserung sei m366g-lich und zu erwarten bei grunds344tzlich guter Prognose. Mit der Wiederherstel-lung der vollen Dienstf344higkeit innerhalb der n344chsten sechs Monate sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen. Daraufhin schloss der Ermittlungs-f374hrer die Ermittlungen ab und empfahl die Fortf374hrung des Verfahrens. 8 Das S344chsische Staatsministerium der Justiz forderte die Antragsgegne-rin mit Schreiben vom 10. Juni 2009 zur abschlie337enden Stellungnahme auf und wies sie darauf hin, dass sie ihrer Versetzung in den Ruhestand noch zu-stimmen k366nne; anderenfalls werde beim Dienstgericht beantragt, die Zul344ssig-keit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erneut mit, die Vorausset-zungen f374r eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand seien nicht gegeben. 9 Am 5. August 2009 hat der Antragsteller das Landgericht - Dienstgericht f374r Richter - angerufen und beantragt, 10 - 7 - die Zul344ssigkeit der Versetzung in den Ruhestand von Frau Rich-terin am Arbeitsgericht W. festzustellen. Die Antragsgegnerin hat die Zur374ckweisung des Antrags beantragt und die Ansicht vertreten, nach den amts344rztlichen Gutachten stehe nicht fest, dass keine Aussicht auf volle Wiederherstellung der Dienstf344higkeit innerhalb der n344chsten sechs Monate bestehe. Au337erdem sei sie von der Hauptschwerbe-hindertenvertretung nicht geh366rt worden. 11 Das Landgericht Leipzig - Dienstgericht f374r Richter - hat nach Einholung von schriftlichen Erg344nzungen und m374ndlichen Erl344uterungen der Amts344rztin Dr. D. und der Vernehmung des die Antragsgegnerin behandelnden Fach-arztes f374r Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. als sachverst344ndigen Zeugen dem Antrag stattgegeben. Zur Begr374ndung hat das Dienstgericht im Wesentlichen ausgef374hrt, die Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhe-stand wegen Dienstunf344higkeit sei nach 247 3, 247 49 Abs. 6 S344chsRiG i.V.m. 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, 247 52 S344chsBG zul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG l344gen zwar nicht vor. Die Antragsgegnerin sei jedoch nach 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG als dienstunf344hig anzusehen, da sie mehr als drei Jahre keinen Dienst getan habe und keine Aussicht bestehe, dass sie ihre volle Dienstf344higkeit innerhalb von sechs Monaten wiedererlangen wer-de. F374r die Prognose sei nicht erforderlich, dass die Wiedererlangung der vollen Dienstf344higkeit innerhalb von sechs Monaten unm366glich sei. Es bestehe auch dann keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstf344higkeit i.S.v. 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wenn es hierauf nur eine blo337e Hoffnung oder eine vage Aussicht gebe. So verhalte es sich bei der Antragsgegnerin. 12 Mit der vom Landgericht - Dienstgericht f374r Richter - zugelassenen Revi-sion verfolgt die Antragsgegnerin ihren Zur374ckweisungsantrag weiter. Sie r374gt 13 - 8 - die fehlerhafte Anwendung von 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und die Verlet-zung der Amtsermittlungspflicht sowie ihres Anspruchs auf Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs durch das Dienstgericht. Der Antragsteller beantragt die Zur374ck-weisung der Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. Das Dienstgericht hat dem Antrag zu Recht stattgegeben. Der Antragsteller ist nach 247 71 DRiG, 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, 247 52 S344chsBG berechtigt, die Antragsgegnerin wegen Dienstunf344-higkeit in den Ruhestand zu versetzen. 14 A. Der Antrag ist zul344ssig. Es handelt sich um einen Antrag im Pr374fungs-verfahren nach 247 34 Nr. 3 Buchst. d S344chsRiG. Danach entscheidet das Dienstgericht bei Richtern auf Lebenszeit 374ber die Versetzung in den Ruhe-stand wegen Dienstunf344higkeit nach 247 34 Satz 1 DRiG. Der Antragsteller hat das in 247 49 S344chsRiG f374r die Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag des Richters bestimmte Verfahren eingehalten. 15 B. Der Antrag ist nach 247 71 DRiG, 247 26 Abs. 1 BeamtStG, 247 52 S344chsRiG begr374ndet. Die Antragsgegnerin ist als dienstunf344hig i.S.v. 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, 247 52 S344chsBG anzusehen, da sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstgerichts l344nger als drei Jahre infolge Erkrankung kei-nen Dienst getan hatte und nach den Feststellungen des Dienstgerichts keine Aussicht bestand, dass ihre Dienstf344higkeit innerhalb der n344chsten sechs Mo-nate wieder voll hergestellt sein w374rde. Bei diesen Feststellungen hat das Dienstgericht weder die ihm obliegende Aufkl344rungspflicht noch den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt. Die Rechte 16 - 9 - der Hauptschwerbehindertenvertretung nach 247 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind gewahrt. I. Die Zul344ssigkeit der Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand richtet sich nach den im Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstgerichts am 27. Januar 2010 geltenden Rechtsvorschriften. Dies sind 247 26 Abs. 1 BeamtStG, 247 52 S344chsBG. 17 1. Das Dienstgericht entscheidet - anders als das Verwaltungsgericht bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand - nicht 374ber die Frage, ob ei-ne bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtm344337ig ist, sondern dar374ber, ob eine vom Dienstherrn beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf. Dies beruht darauf, dass ein Richter nach 247 34 DRiG gegen sei-nen Willen nur aufgrund rechtskr344ftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunf344higkeit in den Ruhestand versetzt werden darf. Deshalb m374ssen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstgerichts die gesetzlichen Voraussetzun-gen f374r die Versetzung in den Ruhestand erf374llt sein. 18 2. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstgerichts am 27. Januar 2010 richtete sich die Versetzung von Lebenszeitrichtern in den Ruhestand gem344337 247 71 DRiG nach 247 26 des am 1. April 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den L344ndern (BeamtStG). Nach 247 71 DRiG gelten f374r das Statusrecht der Richter im Landes-dienst - soweit das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmt - bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes ent-sprechend. 19 - 10 - II. Das Dienstgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Vor-aussetzungen f374r die Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand wegen Dienstunf344higkeit nach 247 26 Abs. 1 BeamtStG, 247 52 S344chsBG gegeben sind. 20 1. Nach 247 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres k366rperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gr374nden zur Erf374llung ihrer Dienstpflichten dauernd unf344hig (dienstunf344hig) sind. Als dienstunf344hig kann nach 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstf344higkeit wieder voll hergestellt ist. Nach 247 52 S344chsBG betr344gt die in 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genannte Frist sechs Monate. Die Regelung in 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, 247 52 S344chsBG entspricht der bis zum 31. M344rz 2009 bestandenen Vorg344ngerrege-lung in 247 52 Abs. 1 Satz 2 S344chsBG und der f374r Bundesbeamte - und Richter im Bundesdienst (247 34 Satz 1 DRiG) - geltenden Regelung in 247 42 Abs. 1 Satz 2 BBG. 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist eine die Grundregel des Satzes 1 er-g344nzende Zusatzregelung, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunf344hig-keit im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. zu 247 42 BBG: OVG NRW 29. Oktober 2009 - 1 A 3598/07 - mwN). 21 Der Begriff der Dienstunf344higkeit stellt nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein auf die Person des Beamten ab, vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung oder Gebrechen auf seine F344higkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu er-f374llen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausma337 der ein- 22 - 11 - zelnen Gebrechen, den objektiven 344rztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erf374llung seiner Dienstpflichten dauernd unf344-hig ist. Aus diesem Grund stellt die 344rztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel f374r die Kl344rung der Frage der Dienstunf344higkeit dar (vgl. etwa zu 247 42 BBG aF: BVerwG 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 mwN). 2. Danach hat das Dienstgericht zu Recht angenommen, dass die An-tragsgegnerin dienstunf344hig ist. Sie ist nach den Feststellungen des Dienstge-richts zwar nicht dienstunf344hig i.S.v. 247 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, da nicht auszuschlie337en ist, dass sie irgendwann in der Zukunft ihre Dienstf344higkeit wie-der erlangen wird. Die Antragsgegnerin ist jedoch nach 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, 247 52 S344chsBG als dienstunf344hig anzusehen. Sie hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Entscheidung des Dienstgerichts mehr als drei Monate infolge Erkrankung keinen Dienst getan. Die W374rdigung des Dienstge-richts, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstf344higkeit innerhalb der n344chsten sechs Monate bestand, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan-den. Das Dienstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, 247 52 S344chsBG im Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstgerichts nicht mit absoluter Gewissheit feststehen muss, dass die Wie-dererlangung der Dienstf344higkeit innerhalb weiterer sechs Monate unm366glich ist. Es gen374gt vielmehr, wenn dies aufgrund konkreter tats344chlicher Anhalts-punkte mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann. Davon ist das Dienstgericht im Falle der Antragsgegnerin zutreffend ausgegangen. Das Dienstgericht hat weder die ihm obliegende Aufkl344rungspflicht noch den An-spruch der Antragsgegnerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt. 23 - 12 - a) Die Regelung in 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, 247 52 S344chsBG erfor-dert nicht, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstgerichts feststeht, dass die Wiedererlangung der Dienstf344higkeit innerhalb der n344chsten sechs Monate unm366glich ist. Es gen374gt vielmehr, wenn hiervon aufgrund konkreter tats344chlicher Umst344nde mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG so-wie aus Sinn und Zweck der Vorschriften 374ber die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf344higkeit. 24 aa) 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG spricht nicht davon, dass die Wiederer-langung der Dienstf344higkeit innerhalb weiterer sechs Monate ausgeschlossen oder unm366glich sein muss, sondern dass hierauf keine Aussicht bestehen darf. Unter dem Begriff "Aussicht" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch die begr374n-dete Hoffnung oder wahrscheinliche Zukunft zu verstehen (vgl. Wahrig Deut-sches W366rterbuch). Aussicht auf etwas haben bedeutet, etwas erwarten lassen, damit rechnen k366nnen, auf etwas begr374ndete Hoffnung haben (vgl. Duden Das gro337e W366rterbuch der Deutschen Sprache). Erforderlich ist daher nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Wiedererlangung der Dienstf344higkeit innerhalb von sechs Monaten nicht zu erwarten steht, sondern unwahrscheinlich ist und mit ihr nicht gerechnet werden kann. Diese Beurteilung erfordert eine anhand konkreter tats344chlicher Umst344nde zu treffende Prognose. 25 bb) Dieses Verst344ndnis entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschriften 374ber die von dem Beamten oder Richter nicht beantragte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf344higkeit unter Ber374cksichtigung der in 247 29 BeamtStG vorgesehenen M366glichkeit, ihn bei Wiederherstellung der Dienstf344-higkeit erneut in das Beamten- oder Richterverh344ltnis zu berufen. Diese Rege-lungen schaffen einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen des Dienst- 26 - 13 - herrn und der Allgemeinheit einerseits und des Beamten oder Richters anderer-seits. Im Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit liegt es zum einen, finanzielle Belastungen des Haushalts durch vorzeitige Zurruhesetzungen m366g-lichst zu vermeiden, zum anderen, eine effiziente, von vermeidbaren St366rungen freie Arbeit der Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit zu gew344hrleisten. Bei ei-nem auf die zu erledigenden Aufgaben zugeschnittenen Personalbestand ha-ben dauernde oder sich st344ndig wiederholende Ausfallzeiten l344ngere Bearbei-tungszeiten zu Lasten der B374rger zur Folge, die durch Mehrarbeit der anderen Mitarbeiter auf Dauer nicht ausgeglichen werden k366nnen. Der betroffene Beam-te oder Richter hat demgegen374ber aus pers366nlichen und finanziellen Gr374nden ein Interesse am Verbleib im aktiven Dienst, aber auch an der Beachtung seiner gesundheitlichen Leistungsf344higkeit (BVerwG 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267). Diese gegens344tzlichen Interessen werden dadurch aus-geglichen, dass Beamte und Richter, die ihre Dienstpflichten aus gesundheitli-chen Gr374nden dauerhaft nicht mehr erf374llen k366nnen oder die bereits l344ngere Zeit wegen Erkrankung keinen Dienst mehr getan haben und bei denen mit ei-ner Genesung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, auch gegen ihren Willen in den Ruhestand versetzt und bei der sp344teren Wiedererlangung ihrer Dienst-f344higkeit reaktiviert werden k366nnen. Dieses gesetzgeberische Anliegen w374rde weitgehend leerlaufen, wenn eine Versetzung in den Ruhestand voraussetzte, dass die Wiedererlangung der Dienstf344higkeit entweder dauerhaft (247 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) oder innerhalb der n344chsten sechs Monate (247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, 247 52 S344chsBG) mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen ist. Je-der in die Zukunft gerichteten Beurteilung haftet eine Ungewissheit an. Es wird deshalb nur in wenigen Ausnahmef344llen mit absoluter Sicherheit ausgeschlos-sen werden k366nnen, dass ein erkrankter Beamter oder Richter auf Dauer oder innerhalb der n344chsten sechs Monate seine Dienstf344higkeit wiedererlangen wird. Dass eine derartige Sicherheit f374r die Feststellung der dauerhaften - 14 - Dienstunf344higkeit i.S.v. 247 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nicht erforderlich ist, er-gibt sich bereits aus der gesetzlich vorgesehenen M366glichkeit der sp344teren Re-aktivierung bei Wiedererlangung der Dienstf344higkeit. Zur Feststellung der Dienstunf344higkeit nach 247 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gen374gt daher zweifellos die Prognose, dass eine Wiedererlangung der Dienstf344higkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (vgl. hierzu Reich BeamtStG 247 26 Rn. 8). Entspre-chendes gilt f374r die Versetzung in den Ruhestand nach 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, 247 52 S344chsBG. Dem Interesse des Beamten oder Richters, im Falle der Wiedererlangung der Dienstf344higkeit weiterbesch344ftigt zu werden, tr344gt die in 247 29 BeamtStG vorgesehene Reaktivierungsm366glichkeit Rechnung. b) Nach diesen Grunds344tzen ist das Dienstgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin nach 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, 247 52 S344chsBG als dienstunf344hig anzusehen ist. 27 aa) Das Dienstgericht hat angenommen, 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verlange nicht, dass die Wiedererlangung der vollen Dienstf344higkeit aussichts-los i.S.v. unm366glich sei. Eine Versetzung in den Ruhestand sei bereits dann zul344ssig, wenn nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit f374r die Wiederherstellung der Dienstf344higkeit spreche, die 374ber eine blo337e Hoffnung hinausgehe. Damit ist das Dienstgericht von dem zutreffenden Begriff der Dienstunf344higkeit i.S.d. 247 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ausgegangen. 28 bb) Das Dienstgericht ist unter Ber374cksichtigung von Art und Dauer der Erkrankung der Antragsgegnerin, des Krankheitsverlaufs sowie der amts344rztli-chen Stellungnahmen von Frau Dr. D. und der Angaben des als sachver-st344ndigen Zeugen vernommenen behandelnden Arztes der Antragsgegnerin Dr. K. zu dem Ergebnis gelangt, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Wiedererlangung der Dienstf344higkeit der Antragsgegnerin innerhalb der n344chs- 29 - 15 - ten sechs Monate unwahrscheinlich war und hierauf allenfalls eine vage Hoff-nung bestand. Diese W374rdigung h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. Das Dienstgericht ist bei seiner Entscheidung im Wesentlichen von den Angaben der Amts344rztin Dr. D. in der m374ndlichen Verhandlung vom 27. Januar 2010 und in deren schriftlichen Stellungnahmen vom 24. Oktober 2008 nebst Erg344nzungen vom 15. Januar 2009 sowie vom 28. Mai 2009 aus-gegangen und hat diese umfassend gew374rdigt. Die schriftlichen Stellungnah-men wurden jeweils nach einer Untersuchung der Antragsgegnerin und einer psychiatrischen Exploration erstellt und gelangten zu dem Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit die volle Dienstf344higkeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Untersuchungsdatum wiederhergestellt sein werde. Nach der Einsch344tzung der Amts344rztin in der m374ndlichen Verhand-lung am 27. Januar 2010 war eine grundlegende 304nderung auch zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten. Die Amts344rztin hatte die Antragsgegnerin zwar seit dem 28. Mai 2009 nicht mehr untersucht. Gleichwohl ist es nicht zu beanstan-den, dass sich das Dienstgericht der Bewertung der Amts344rztin angeschlossen hat, da diese ihre Einsch344tzung in der m374ndlichen Verhandlung in Kenntnis der Angaben des von dem Dienstgericht zuvor als sachverst344ndigen Zeugen ver-nommenen behandelnden Arztes Dr. K. zu dem aktuellen Gesundheitszu-stand der Antragsgegnerin und der seinerzeit stattfindenden Therapie abgege-ben hat. 30 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Dienstgericht die Angaben des Zeugen Dr. K. nicht 374bergangen oder sich hier374ber grundlos hinweggesetzt. Das Dienstgericht hat dessen Ausf374hrungen vielmehr ber374ck-sichtigt, aber nicht als ausreichend erachtet f374r die Annahme, dass f374r eine 31 - 16 - Wiedererlangung der Dienstf344higkeit der Antragsgegnerin innerhalb von sechs Monaten mehr als eine vage Hoffnung bestand. Die in der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Dienstgericht ge344u337erte Einsch344tzung des Zeugen, es sei von einer 50 %igen Chance zur Wiedererlangung der Dienstf344higkeit der Antrags-gegnerin innerhalb von sechs Monaten auszugehen, hat das Dienstgericht an-gesichts der seit drei Jahren andauernden Erkrankung der Antragsgegnerin bei seit acht Monaten gleich bleibender Medikation und Therapie zu Recht f374r nicht nachvollziehbar gehalten. Das Dienstgericht hat auch die Ausf374hrungen des Zeugen, nach seiner klinischen Erfahrung k366nne es durchaus m366glich sein, dass sich der Gesundheitszustand bei einer Depression gleichsam wie beim "Umlegen eines Schalters" wieder bessere und eine spontane Genesung eintre-te, ber374cksichtigt, sie allerdings nicht f374r geeignet erachtet, um mit einer gewis-sen Wahrscheinlichkeit von der Wiedererlangung der Dienstf344higkeit innerhalb von sechs Monaten ausgehen zu k366nnen. Dies hat das Dienstgericht damit be-gr374ndet, dass der Zeuge selbst bekundet hatte, hierzu keine konkrete Vorher-sage treffen zu k366nnen, mit l344ngerer Dauer der Erkrankung werde die Wahr-scheinlichkeit einer derartigen spontanen Genesung eher geringer. Unter Be-r374cksichtigung der bereits seit drei Jahren bestehenden Erkrankung der An-tragsgegnerin 374berzeugt die Annahme des Dienstgerichts, ein derartiger Gene-sungsverlauf erscheine rein spekulativ und begr374nde nicht mehr als eine blo337e Hoffnung, aber keine gewisse Wahrscheinlichkeit f374r die Wiedererlangung der Dienstf344higkeit innerhalb der n344chsten sechs Monate. cc) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Dienstgericht die ihm nach 247 45 Abs. 1 Satz 1 S344chsRiG, 247 86 VwGO obliegende Aufkl344-rungspflicht nicht verletzt. Das Dienstgericht war nicht gehalten, ein weiteres Sachverst344ndigengutachten zum Gesundheitszustand der Antragsgegnerin ein-zuholen. 32 - 17 - (1) Das Tatsachengericht bestimmt die Art der Beweismittel und den Um-fang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner nach 247 86 VwGO bestehenden Pflicht zur Sachaufkl344rung von Amts wegen nach seinem Ermessen. Das gilt auch f374r die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Erg344nzung vorhandener Gutachten f374r erforderlich h344lt. Die unterlassene Ein-holung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdr344ngen musste, weil die vorliegenden Gutachten den ihnen obliegenden Zweck nicht erf374llen k366nnen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sach-verhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der f374r die Entscheidung notwendigen 334berzeugung zu erm366glichen. Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe M344ngel oder unl366sbare Widerspr374che aufweisen, von unzutreffenden tats344chlichen Voraus-setzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. etwa BVerwG 5. Oktober 1993 - 2 B 129/93 - Juris - Rn. 7 mwN). 33 (2) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Dienstgericht zur Ermittlung der f374r seine Entscheidung erforderlichen Tatsa-chen auf die schriftlichen Stellungnahmen der Amts344rztin Dr. D. , deren Er-l344uterungen in der m374ndlichen Verhandlung und die Angaben des sachverst344n-digen Zeugen Dr. K. beschr344nkt hat. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass die Stellungnahmen von Dr. D. gro-be M344ngel oder unl366sbare Widerspr374che aufwiesen. Die schriftlichen Stellung-nahmen sind zwar sehr kurz gehalten. Dr. D. hat ihre Beurteilung jedoch in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Dienstgericht erl344utert. Der Umstand, dass Dr. D. in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2008 zu dem Ergebnis gelangt war, mit einer Wiederherstellung der Dienstf344higkeit der Antragsgegne- 34 - 18 - rin innerhalb der n344chsten sechs Monate sei "eher nicht" zu rechnen und dass sie dies auf eine entsprechende Nachfrage des Ermittlungsf374hrers am 15. Januar 2009 dahingehend berichtigt hat, damit sei "mit hoher Wahrschein-lichkeit" nicht zu rechnen, stellt ihre Begutachtung nicht in Frage. Darin liegt kein unl366sbarer Widerspruch, zumal Dr. D. die zuletzt getroffene Prognose in ihrer weiteren Stellungnahme vom 28. Mai 2009 wiederholt hat und sich bei-de Prognosen im Nachhinein best344tigt haben. Deshalb bestand f374r das Dienst-gericht auch im Hinblick auf die angesichts der lang andauernden Erkrankung der Antragsgegnerin von ihm als nicht fundiert erachteten Einsch344tzung des behandelnden Arztes Dr. K. keine zwingende Veranlassung zur Einholung eines weiteren Gutachtens. Hierzu war das Dienstgericht auch deshalb nicht verpflichtet, weil die in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Dienstgericht durch einen Richter vertretene Antragsgegnerin dies nicht beantragt hatte (vgl. zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt: BVerwG 5. Oktober 1993 - 2 B 129/93 - aaO). Sie hatte sich vielmehr zuvor mit ihren Schrifts344tzen vom 22. Oktober 2009 und vom 26. November 2009 ausdr374cklich gegen die Beauf-tragung eines weiteren Sachverst344ndigen ausgesprochen, nachdem die Be-richterstatterin des Dienstgerichts die Einholung eines zus344tzlichen Gutachtens erwogen hatte. dd) Das Dienstgericht hat entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch deren Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nicht verletzt. 35 Die Antragsgegnerin r374gt insoweit, bei dem Urteil des Dienstgerichts handle es sich um eine 334berraschungsentscheidung, da sie wegen fehlender richterlicher Hinweise zu den vom Dienstgericht als entscheidungserheblich an-gesehenen Tatsachen und Rechtsansichten nicht habe Stellung nehmen k366n-nen. Dabei 374bersieht sie jedoch zum einen, dass das Gericht weder nach 247 86 36 - 19 - Abs. 3 VwGO, noch nach 247 108 Abs. 2 VwGO, noch nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ist, vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte W374rdi-gung des Prozessstoffs hinzuweisen. Die tats344chliche und rechtliche W374rdigung ergibt sich erst aufgrund der abschlie337enden Beratung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG 15. August 2003 - 1 B 107/03 - Buchholz 402.25 247 1 AsylVfG Nr. 274 mwN). Zum anderen hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, zu welchen kon-kreten Gesichtspunkten ihr wegen unterbliebener Hinweise des Dienstgerichts eine Stellungnahme nicht m366glich gewesen sei, welche Stellungnahme sie im Falle eines gerichtlichen Hinweises abgegeben und dass das Dienstgericht bei Ber374cksichtigung ihres Vorbringens m366glicherweise eine f374r sie g374nstigere Ent-scheidung getroffen h344tte. III. Die Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand ist nicht des-halb unzul344ssig, weil der Antragsteller gegen die Pflicht zur Anh366rung der Schwerbehindertenvertretung nach 247 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX versto337en h344tte. Der Antragsteller hat die Vorgaben des 247 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX beachtet. Er hat vor der Anrufung des Dienstgerichts die Hauptschwerbehindertenvertretung 374ber die beabsichtigte Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand un-terrichtet. Die Hauptschwerbehindertenvertretung hat sich mit Schreiben vom 21. November 2008 hierzu ge344u337ert und die Ma337nahme bef374rwortet. Damit ist den Anforderungen des 247 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gen374gt. Eine Anh366rung des betroffenen schwerbehinderten Menschen durch die Schwerbehindertenvertre-tung sieht die Vorschrift nicht vor. 37 - 20 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 247 154 Abs. 2 VwGO. 38 Rissing-van Saan Joeres Fischer Gr344fl Schmitz-Scholemann Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 27.01.2010 - 66 DG 15/09 -
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