BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 2/13 vom 25. April 201 4 in dem Prüfungsverfahren des Antragsteller und Revisionskläger , gegen das Land Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Entlassung aus dem Richterverh ältnis auf Probe - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes hat ohne mündliche Verhandlung am 25. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Heger und den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Krüger für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstg e- richtshofs des Landes Brandenburg bei dem Oberverwaltungsg e- richt Berlin - Brandenburg vom 11. Dezember 2012 wird zurückg e- wiesen. Der Antragsteller hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahr geborene Antragsteller wurde am 1. Januar 2001 zum Rich ter auf Probe ernannt und bei dem Finanzgericht des Landes Brandenburg eingesetzt. Der Antragsgegner entließ ihn mit Bescheid vom 10. November 2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen mangelnder Eignung mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aus dem richterlichen Dienst. Hiergegen 1 - 3 - legte der Antragsteller Widerspruch ein. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb vor dem Dienstgericht für Richter und dem Dienstgerichtshof ohne Erfolg. Außerdem erhob der Antragsteller beim Verwa l- tungsgericht Klage gegen seine letzten beiden dienstlichen Beurteilungen, die Grundlage der Entlassung waren, und erwirkte einen Beschluss dieses G e- richts, mit dem de m Antragsgegner vorläufig untersagt wurde, die streitgege n- ständlichen dienstlichen Beurte ilungen im Entlassungsverfahren zu verwenden. Da der Antragsteller auch die daraufhin erneut erstellten dienstlichen Beurteilungen für rechtswidrig hielt, regte er wegen der Dauer eines möglichen weiteren Klageverfahrens eine gütliche Beilegung durch V erschiebung des En t- lassungszeitpunktes an. Daraufhin schlossen die Beteiligten am 17. Dezember 2007 " gemäß §§ 55 ff. VwVfG B b g " einen außergerichtlichen Vergleich. In de s- sen Nummer 1. heißt es: "Das Ministerium der Justiz erlässt hiermit folgenden Besch eid: Auf den mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 für Herrn N . [Antragste l- ler] eingelegten Widerspruch wird Herr N . [Antragsteller] in A b- änderung des Bescheides vom 10. November 2003 mit Wirkung vom 31. Dezemb er 2006 aus dem richterlichen Dienst des Landes Brandenburg en t- lassen. Kosten des Widerspruchsverfahrens werden nicht erstattet. Verwa l- tungskosten werden nicht erhoben." Gemäß Nummer 2. des Vergleichs erklärte der Antragsteller einen "Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Bescheids des Ministeriums der Justiz vom 10. November 2003 in Gestalt des Bescheides zu 1." Ferner wurden im Vergleich die Vergütungsansprüche des Antragstellers geregelt. 2 3 - 4 - Der Antragsteller wurde daraufhin mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aus dem Richterdienst entlassen. Im Dezember 2008 erhob der Antragsteller gegen den im Vergleich in dessen Nummer 1. enthaltenen Bescheid Widerspruch mit der Begründung, ihm müssten die Kosten des Widerspruchsverfahrens einschließlich der Kosten fü r einen Rechtsanwalt erstattet werden. Der Antragsgegner verwarf den W i- derspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2009 unter Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht als unzulässig. Mit seinem Antrag vor dem Dienstgericht hat der Antragsteller sein B e- geh ren weiter verfolgt und sich außerdem gegen den Zeitpunkt der Entlassung gewandt, der aufgrund einer Täuschung unter Hinweis auf haushaltsrechtliche Maßgaben vereinbart worden sei. Das Dienstgericht hat den Antrag als unz u- lässig zurückgewiesen. Mit sei ner Berufung hat der Antragsteller beantragt, den Entlassungsb e- scheid des Antragsgegners aufzuheben, hilfsweise, seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf den 18. Dezember 2007 zu datieren, hilfsweise, den A n- tragsgegner zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, hilfsweise, festzustellen, dass der Vergleich über die Kostenentscheidung und der Rechtsmittelverzicht nichtig seien. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zurückgewi e- sen. Die Berufung sei hinsichtl ich des Hauptantrags und des ersten Hilfsa n- trags nicht rechtzeitig begründet worden. Im Übrigen habe die Berufung keinen Erfolg. Dies gelte hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags auch unabhängig von der Rechtzeitigkeit ihrer Begründung. Dem Antragsteller 4 5 6 7 8 - 5 - fehle das Rechtsschutzbedürfnis, denn er habe wirksam darauf verzichtet, g e- gen die im Vergleich vom 17. Dezember 2007 getroffenen Regelungen vorz u- gehen. Der Vergleich sei wirksam. Die Regelungen seien insbesondere weder gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfGB b g noch nach Nr. 3 dieser Vorschrift nichtig. Die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vergleichsvertrages im Sinne des § 55 VwVfGB b g hätten vorgelegen. Die im Vergleich aufgenommene B e- scheidung des Widerspruchs stelle keinen "Teilerfolg " d es Widerspruchsve r- fahrens im Sinne des § 80 Abs. 1 VwVfGB b g dar. Sie sei vielmehr untrennbarer Bestandteil der im Wege gegenseitigen Nachgebens erzielten einvernehml i- chen Regelung zur Beseitigung der ungewissen Sach - und Rechtslage. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Diens t- gerichtshof zugelassenen Revision. Er macht im Wesentlichen geltend, der Dienstgerichtshof sei zu Unrecht davon ausgegangen, im Berufungsverfahren seien nur Gründe zu berücksichtigen gewesen, die er bis z um 10. Januar 2012 (Ende der Berufungsbegründungsfrist) vorgebracht habe. Die strengen Reg e- lungen über die Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 Sätze 1, 4 und 5 VwGO gälten nur für die zuzulassende oder zugelassene Berufung, nicht aber in Fällen der zula ssungsfreien Berufung. Daher hätte der Dienstgerichtshof alle bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstände b e- achten müssen. Der Dienstgerichtshof habe nicht berücksichtigt, dass der Bescheid unter Nummer 1. des Vergleichs an eine m offenkundigen und besonders schweren Fehler leide und daher nichtig sei. Grundlegendes Wesensmerkmal eines Ve r- gleichsvertrages nach § 55 VwVfGB b g sei es, dass dieser geschlossen werde, anstatt dass ein Verwaltungsakt erlassen werde. In Nummer 1. des Verg leichs sei jedoch ein Verwaltungsakt enthalten, und zwar auch hinsichtlich der Koste n- 9 10 - 6 - folge für das Widerspruchsverfahren. Der Bescheid verstoße mithin gegen § 54 Satz 2 VwVfG Bbg , was einen besonders schweren Fehler i.S. d es § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg begründe. Z udem sei der Bescheid auch deshalb nichtig, weil di e- ser nicht auf einen schriftlichen Vergleichstext zurückzuführen sei (§§ 57, 59 Abs. 1 VwVfGB b g, § 125 BGB). Aus der Nichtigkeit des Vergleichs folge, dass er erst zum 17. Dezember 2007 aus dem richterlich en Dienst ausgeschieden sei. Der Dienstgerichtshof hätte damit seinem Anfechtungsbegehren folgen müssen, da ein nichtiger Verwaltungsakt bzw. der davon ausgehende Recht s- schein ebenso aufzuheben sei wie ein rechtswidriger Verwaltungsakt. Dem stehe nich t entgegen, dass er auf Rechtsmittel verzichtet habe, denn aus der Nichtigkeit des Vergleichs unter Nummer 1. folge die Nichtigkeit des Rechtsmittelverzichts. Der Antragsteller beantragt, die Urteile des Dienstgerichtshofs und des Dienstgerichts sowie den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 aufz u- heben, hilfsweise, diesen Bescheid dahingehend zu ändern, dass seine Entla s- sung aus dem Dienstverhältnis zum 18. Dezember 2007 erfolgt. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Auf seinen Schriftsatz vom 16. August 2013 wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ve r- handlung einverstanden erklärt. 11 12 13 14 15 - 7 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision (§ 78 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegründet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 144 Abs. 2 VwGO). I. 1. Der Dienstgerichtshof hat zutreffend entschieden, dass er - von bloßen Ergänzungen abgesehen - nur solche Gründe berücksichtigen musste, die der Antragsteller bis zum Ablauf der Begründungsfrist, dem 10. Januar 2012, vorgetragen hatte. a) Nach § 83 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der bis zum 13. Juli 2011 gültigen Fassung (BbgRiG aF ), der wie vom Berufungsg e- richt im Einzelnen ausgeführt, im Streitfall noch anzuwenden ist, gelten die Vo r- schriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend u.a. in Verfahren, in denen eine Verfügung angefochten wird, durch die ein Richter auf Probe ode r ein Richter kraft Auftrags entlassen wird (§ 67 Nr. 4 Buchst. d BbgRiG aF). Dies bedeutet, dass in derartigen Verfahren die Bestimmungen der Verwaltungsg e- richtsordnung anzuwenden sind, es sei denn, das Brandenburgische Richte r- gesetz trifft abweichende Be stimmungen oder die Anwendung von Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung auf dienstgerichtliche Prüfverfahren führt zu sinnwidrigen Ergebnissen. b) Nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie vom Verwaltungsgericht zugelassen wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Z u- stellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Frist gilt auch für eine 16 17 18 19 - 8 - zulassungsfreie Berufung. Die in allen Verfahrensordnungen enthaltenen Fri s- ten zur Begründung von Rechtsmitteln dienen der Rechtssicherheit un d der Verfahrensbeschleunigung; dies sind Ziele, die auch für das dienstgerichtliche Prüf ungs verfahren beachtlich sind. Da landesrechtlich keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind, ist daher auch eine zulassungsfreie Berufung insoweit unzulässig, als Berufungsgründe nach Ablauf der ggf. verlängerten Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 VwGO vorgebracht wurden (§ 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO). c) Der Antragsteller hat bis zum Ablauf der ihm vom Berufungsgericht wiederholt verlängerten Fri st zur Begründung seiner Berufung vorgetragen, die in Nummer 1. des Vergleichsvertrages enthaltene Kostenentscheidung - und damit auch der in Nummer 2. erklärte Rechtsmittelverzicht - seien nichtig, weil sie § 80 Abs. 1 und 3 VwVfGB b g (in der bis zum 16. J uli 2009 geltenden Fa s- sung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg; im Fo l- genden nur: VwVfGBbg) verletzten. Sein Widerspruch sei erfolgreich gewesen, so dass ihm zwingend seine notwendigen Aufwendungen, die im Wide r- spruchsverfahren entst anden seien, hätten erstattet werden müssen. Der Ve r- gleich sei insoweit gemäß § 59 Abs. 2 Nr . 3 VwVfGB b g nichtig. Sach - und Ko s- tenentscheidung hätten nicht vermengt werden dürfen. Die in dem Vergleich getroffene Kostenentscheidung hätte nicht durch Verwalt ungsakt ergehen und Vergleich und Verwaltungsakt hätten nicht verbunden werden dürfen. Es ko m- me auch eine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG Bbg in Betracht. Der Dienstgerichtshof ist davon ausgegangen, dass sich diese Ausfü h- rungen nur auf den 2. Hilfsantrag bezogen hätten und die Berufung bezüglich des Hauptantrags und des 1. Hilfsantrags unzulässig sei. Ob diese Auslegung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Dienstgerichtshof hat - u n- 20 21 - 9 - geachtet des Fristablaufs - das Berufungsbegeh ren auch hinsichtlich des Haupt - und 1. Hilfsantrags überprüft und hat im Ergebnis zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO) entschieden, dass der Vergleich vom 17. Dezember 2007 wir k- sam, der Antragsteller daher mit Wirkung vom 31. Dezember 2006 aus dem richterlichen Dienst des Landes Brandenburgs ausgeschieden ist und ihm Ko s- ten des Widerspruchsverfahrens nicht zu erstatten sind. 2. Der Antragsteller begehrt mit seiner Revision primär (nur noch) die Feststellung, dass der unter Nummer 1. des Vergleichs enthalten e Verwa l- tungsakt und damit insoweit auch der Vergleich nichtig sei. Sein Antrag, die geänderte Entlassungsverfügung aufzuheben, zielt nach seinem Vorbringen nur darauf ab, den von dem nichtigen Verwaltungsakt ausgehenden Recht s- schein zu beseitigen. Diesem Feststellungsantrag steht nicht entgegen, dass der Antragsteller unter Nummer 2. des Vergleichs einen " Rechtsmittelverzicht " hinsichtlich dieses Bescheides erklärt hat. Denn der objektive Erklärungswert dieser Verzichtserklärung ist nur darauf gerichtet, d ie Bestandskraft der im Ve r- gleich geänderten Entlassungsverfügung bereits vor Ablauf der maßgeblichen Rechtsbehelfs - /Rechtsmittelfrist herbeizuführen. Damit sollte verhindert we r- den, dass der Antragsteller diesen Bescheid mit der Begründung anficht, seine Entlassung aus dem Richterdienst sei insgesamt oder jedenfalls hinsichtlich des darin bestimmten Zeitpunkts rechtswidrig. Der Rechtsmittelverzicht kann bei verständiger Würdigung jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsteller nicht berec htigt sein solle, die Nichtigkeit des unter Nummer 1. enthaltenen Verwaltungsakts geltend zu machen (vgl. Hessischer Verwaltung s- gerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 5 B 2085/12, juris Rn. 6). Ebenso wie ein Vertragspartner den Vergleichsvertrag tro tz Rechtsmittelverzichts a n- fechten oder dessen Anpassung wegen einer Änderung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begehren kann (vgl. BVerwGE 143, 335), hindert ein im 22 - 10 - Vergleich enthaltener Rechtsmittelverzicht nicht, die Nichtigkeit des Vergleichs in sgesamt oder einzelner Bestimmungen darin geltend zu machen und eine entsprechende Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 83 Satz 1 BbgRiG aF i.V.m. § 43 Abs. 1 VwGO) zu erheben. 3. Der Dienstgerichtshof ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vergle ich hinsichtlich der Vereinbarungen unter Nummer 1 . wirksam ist, weil keiner der in § 59 VwVfGB b g abschließend geregelten Nichtigkeitsgründe vo r- liegt. a) Nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfGB b g ist ein öffentlich - rechtlicher Vertrag (unter weiteren Voraussetz ungen) nichtig, wenn die Voraussetzungen zum A b- schluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen. Die Beteiligten konnten im Streitfall einen Vergleichsvertrag schließen, weil unklar war, ob die erneuten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers dessen Entlassung aus dem ric h- terlichen Dienst rechtfertigten und diese Ungewissheit auch nicht in absehbarer Zeit , sondern erst nach Abschluss eines erneuten gerichtlichen Verfahrens hä t- te beseitigt werden können. Der Antragsgegner durfte auch im Einvernehmen mi t dem Antragsteller unter Nummer 1. des Vergleichs die angefochtene En t- lassungsverfügung in der Weise ändern, dass der Entlassungszeitpunkt auf den 31. Dezember 2006 bestimmt wurde. Bestandteil eines Vertrags kann die Verpflichtung der beteiligten Behörde sein, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Sie kann jedoch auch den Verwaltungsakt zugleich mit ihrer Vertragserklärung verlautbaren (BVerwGE 143, 335 Rn. 43). Zwar ist Wesensmerkmal des Ve r- waltungsakts, dass die Behörde die Regelung einseitig kraft ihrer Hoh eitsmacht trifft. Der Vertrag bietet dem Verwaltungsakt jedoch einen zusätzlichen Recht s- grund, wenn er vom anderen Vertragspartner - wie hier - akzeptiert wird und dieser überdies auf Rechtsmittel verzichtet (BVerwGE 143, 335 Rn. 43). 23 24 - 11 - b) Auch die in d iesem Verwaltungsakt enthaltene Bestimmung, nach der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht erstattet werden, war im Wege des Vergleichs zulässig, denn sie diente dazu, die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Entlassung sverfügung endgültig zu bereinigen und den Rechtsfrieden her zu stellen. Gegenstand des Nachgebens im Wege des Vergleichs kann jede rechtlich zulässige Leistung sein (Dolderer in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., § 106 R n. 24; Po s- ser/Wolff/ Brüning, VwGO, 2. Aufl., § 106 Rn . 1). Ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein derartiger Anspruch besteht, kann sich ein Beteiligter verpflic h- ten, Kosten, die er in einem Verwaltungsverfahren zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgewendet hat, ge genüber dem Vertragspartner nicht geltend zu machen. Sind sich die Beteiligten hierüber einig, kann die Behörde einen derartigen Ausspruch auch in den Verwaltungsakt aufnehmen. Ein derartiger Verwaltungsakt ist wirksam. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfGB b g ste ht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die darin für das erfolgreiche W i- derspruchsverfahren bestimmte Erstattungspflicht der Behörde für einen Ve r- gleich nicht gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 80 Rn . 18; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, Vw VfG, § 80 Rn . 5, 52 mwN). Es handelt sich nicht um einen "Teilerfolg" i.S. dieser Vorschrift. Daher sind Kosten des Widerspruch s- verfahrens von der Behörde selbst dann nicht zu erstatten, wenn hierüber im Vergleich keine ausdrückliche Regelung getroffen wur de. c) Da der unter Nummer 1. des Vergleichs enthaltene Verwaltungsakt weder nichtig noch erkennbar rechtswidrig war, greifen auch die Nichtigkeit s- gründe des § 59 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVfGB b g nicht. Entgegen dem Vorbri n- gen des Antragstellers wurde der Vergleichsvertrag schriftlich geschlossen und 25 26 27 - 12 - ist daher auch nicht wegen Verstoßes gegen das Schriftlichkeitsgebot des § 57 VwVfGB b g i.V.m. § 59 Abs. 1 VwVfGB b g, § 125 BGB nichtig. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Bergmann Safari Drescher Heger Krüger Vorinstanzen: LG Cottbus , Entscheidung vom 15.07.2010 - 32 DG 8/08 - O Verw G Berlin - Brandenburg , Entscheidung vom 11.12.2012 - DGH Bbg 4.12 - 2 8
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