BUNDESGERICHTSHOF Urteil RiZ(R) 2/14 Verkündet am: 3 . Dezember 2014 Brigaldino Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DRiG § 26 Abs. 2 und 3 Zu Weisungen im Bereich rich terlicher Tätigkeit ist der Dienstherr nicht befugt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 285; Urteil vom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198; Urteil vom 30. März 1987 - RiZ(R) 7/86, BGHZ 100, 271, 276; Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 26). BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - RiZ(R) 2/14 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf w egen Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 3 . Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dresc her, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges , den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Koch und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragsteller wird das Urteil des Diens t- gerichtshofs für Richter bei dem Obe rlandesgericht Hamm vom 5. Dezember 2013 aufgehoben. Auf die Berufung der Antragsteller wird das Urteil des Diens t- gerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 24. Mai 2012 im Kostenpunkt aufgehoben, soweit zu ihre m Nachteil erkannt ist, und im Ü brigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Anweisung des Präsidenten des Amtsgerichts D . vom 20. Mai 2009 unzulässig ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, soweit der Kostenausspruch in dem vorbezeichneten Urt eil des Dienstgerichts der Aufhebung unterliegt. Außerdem trägt er die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber , ob die Antragsteller angewiesen werden können, Anhörungen im Zuge ihrer Tätigkei t als Ermittlungsrichter in einer " Nebenstelle des Amtsgerichts " im Polizeipräsidium durchzuführen. Die Antragsteller sind als Richter am Amtsgericht D . (künftig: Amtsgericht) mit ermittlungsrichterli chen Tätigkeit en befasst, die durch Richter des Amtsgerichts seit Jahrzehnten in Räumen des Polize ipräsidiums D . ausgeübt we rden. Wegen Bed enken gegen diese Praxis kündig ten die Antra g- steller gegenüber dem Präsidenten des Amtsgerichts D . (k ünftig: Präs i- dent des Amtsgerichts) mit S chreiben vom 6. März 2009 an, ab Juni 2009 nur noch im Dienstgebäude des Amtsgerichts tätig werden zu wollen. Daraufhin schrieb der Präsident des Amtsgerichts die Antragsteller am 20. Mai 2009 wie folgt an: " i n Ihrem Schreiben vom 0 6.03.2009 haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie ab dem Monat Juni 2009 die Vorführungen im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Ermittlungsrichter nicht mehr in den [im Polizeipräsidium D . bel e- genen] bisherigen Räumlichkeiten durchführen, sondern die Anhörung en in den Vernehmungszimmern des Amtsgerichts anberaumen werden. Am 15.05.2009 habe ich Sie in einem Gespräch informiert, dass für die Tätigkeit im Polizeipräsidium ein neuer Raum zur Verfügung steht und Ihnen die neue räumliche Situation dargestellt. Am 18.05.2009 haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie gleichwohl an Ihrer im Schreiben vom 06.03.2009 geschilderten Absicht festhalten. Der neue Raum A 108 befindet sich in der ersten Etage des Polize i- präsidiums in demselben Seitenflügel, in dem sich auch der Polizeig e- wahrsam befindet, allerdings außerhalb des Gewahrsamsbereichs. Der Zugang erfolgt über einen eigenen Außenzugang. Die Außentür können die Protokollführer/innen und Sie mit einer Magnetkarte öffnen. Zu dem Raum führt ein Treppenaufgang vom Unterge schoss zwei Etagen hoch 1 2 - 4 - in die erste Etage des Gebäudes. Links von der Treppe geht es durch e i- ne Glastür in einen Flur, in dem dann links der Raum A 108 liegt. Die Tür ist mit einem Schlüssel zu öffnen. Das Schloss gehört nicht zum Schlie ß- system des Polize ipräsidiums, sondern wurde vom Amtsgericht gestellt. Der Zugang zu dem Raum wird nicht von der Polizei kontrolliert oder e r- möglicht, ist also jederzeit unabhängig von der Polizei möglich. Der Raum ist ca. 27 qm groß, verfügt über drei gesicherte Fenster u nd ist eigenen Amtsleitung außerhalb des Polizeinetzes , einem zugehörigen Faxgerät und einem Kopierer ausgestattet. Ein weiteres Telefon steht i n- nerhalb des Polizeinetzes zur Ve rfügung. Am Richtertisch befindet sich ein Alarmknopf. Übergangsweise sind zwei PC des Polizeipräsidiums i n- stalliert, die aber nicht an das Netz des Präsidiums angeschlossen sind. Möglichst kurzfristig wird der Raum mit eigenen Computern des Amtsg e- richts a usgestattet (einschließlich zwei zugehörigen TFT - Bildschirmen und Druckern). Die Computer werden über CD - Laufwerke verfügen bzw. bieten die Möglichkeit, USB - Sticks anzuschließen. Die Möglichkeit, JUDICA auch dort zu nutzen, wird z.Zt. noch auf ihre Realisi erbarkeit g e- prüft. Der Raum wird allein vom Amtsgericht genutzt, das dort auch über das alleinige Hausrecht verfügt. Die Vorführungen erfolgen über ein i n- nen liegendes Treppenhaus des Gewahrsams, von dem aus über eine eigene Tür eine Zugangsmöglichkeit zu dem Raum besteht, also nicht über den Flur vor dem Raum. Zur Kenntlichmachung der Räumlichkeit en als Nebenstelle des Amtsg e- richts befindet sich am Außeneingang ein Hinweisschild, ebenso auch an der Außenseite der Tür des Raumes zum Flur und zum Treppenhau s des Gewahrsams. Auch im Raum selbst erfolgt ein deutl icher Hinweis, dass es sich um einen Raum des Amtsgerichts D . handelt. Von der M . straße auf den Parkplatz in Richtung des Hauptei n- ganges des Präsidiums fahrend befinden sich re chts mehrere Parkbuc h- ten mit jeweils mehreren Parkplätzen. In der zweiten Parkbucht rechts befinden sich zwei reservierte und gekennzeichnete Parkplät ze des Amtsgerichts für Richter(innen) und Protokollführer (innen). Am Ende der Parkbucht befindet sich ein e Zugangstür. Nachdem Sie mir mitgeteilt haben, trotz der genannten Veränderungen an Ihrer mit Schreiben vom 06.03.2009 geäußerten Absicht festhalten zu wollen, bedaure ich, Sie nunmehr anweisen zu müssen, die Anhörungen im Rahmen Ihrer Ermittlungsrichter tätigkeit (G s - ebenso wie Berei t- schaftsdienst) auch nach dem 31.05.2009 in der Nebenstelle des Amt s- gerichts im Polizeipräsidium, Raum A 108, durchzuführen. - 5 - Gleichzeitig bitte ich um Verständnis für den Hinweis, dass es sich um eine dienstliche Anweisung h andelt, die im Falle der Nichtbefolgung dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen würde " . Im Juli 2009 wies der Präsident des Amtsgerichts " klarstellend " darauf hin, " dass der jeweils für den Eildienst eingeteilte Wachtmeister auch für die wä hrend der regelmäßigen Arbeitszeit anfallenden Vorführungen im Polizeipr ä- sidium D . zuständig " sei. Außerdem ergänzte er die Reg el ung dahin, für den Eildienst im Polizeipräsidium stehe jeweils ein Mitarbeiter des Justizwach t- meisterdienstes zur Ver fügung, der im Bedarfsfall telefonisch angefordert we r- den könne. Er nehme die " Aufgaben des Ordnungsdienstes i m Rahmen der Vorführungen wahr " . Auf den Widerspruch der Antragsteller ordnete der Präsident des Amt s- gerichts im Oktober 2009 die sofortige Vol lziehung seiner " W eisung " vom 20. Mai 2009 an. Ein Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der au f- schiebenden Wirkung war durch zwei Instanzen erfolglos. In einem weiteren Schreiben an die Antragsteller vom 16. Januar 2013 führte der Präsident de s Amtsgerichts aus : " Sehr geehrte Damen und Herren, bekanntermaßen werden die Gs - Richtertätigkeit sowie der Eildienst für das AG D . in einer Nebenstelle des Gerichts im Polizeipräsidium D . ausgeführt. Zugrunde liegt eine dienstliche Weisung meines Amtsvor gängers vom 20. 5.2009, die nach wie vor Geltung hat. Zur U n- terrichtung der neu hinzugekommenen Kolleginnen und Kollegen füge ich eine Abli chtung dieser Anweisung vom 20. 5.2009 anbei. Voraussichtlich ab dem 1.2.2013 wird wegen eines n eu angebauten G e- bäudeteils des Polizeipräsidiums D . unsere Nebenstelle verlegt. Sie befindet sich zukünftig im Raum AM E 005. Der Gebäudeteil wird den Namen A . weg tragen. Die Zufahrt gestaltet sich wie folgt: von H . Straße links abbiegen in die M . straße, sodann rechts abbiegen in den A . weg, 3 4 5 - 6 - Die Anmeldung erfolgt zunächst über die am Rolltor vorzufindende St e- le/Gegensprechanlage. Ob und ggf. wann ein erleichterter Zugang durch Aushändigung von Identitätskarten in Betracht kommt, ist noch Gege n- stand weiterer Erörterungen. Ich verstehe die o.a. Weisung meines Amtsvorgängers dahingehend, dass Kern der Weisung die Durchführung der Gs - Richtertätigkeit sowie des Eildien stes im Polizeipräsidium war. Der seinerzeit zugewiesene und daher benannte und bis heute noch genutzte Raum A 108 war ledi g- lich von untergeordneter Bedeutung. Die Weisung als solche hat sich durch die bloße Zuweisung eines anderen Raums innerhalb des Polize i- präsidiums nicht erledigt, so dass ich auch künftig um Beachtung bitte . Falls im Hinblick auf das laufende Verfahren vor dem Dienstgerichtshof eine förmliche Weisung unter Hinweis auf dienstrechtliche Folgen g e- wünscht wird, bitte ich um einen entsp rechenden Hinweis " . Nach Maßgabe dieses Schreibens wird bei dem Amtsgericht verfahren. Während der regulären Dienstzeiten besteht bei einer im Einzelfall vorausse h- bar angespannten Sicherheitslage die Möglichkeit, weitere Wachtmeister des Amtsgerichts an zufordern. Die Antragsteller und ein weiterer Richter (künftig: früherer Antragsteller zu 2) haben bei dem Dienstgericht für Richter (künftig: Dienstgericht) beantragt, festzustellen, dass die Anweisungen des Präsidenten des Amtsgerichts D . vom 20. Mai 2009 (Az.: 3204 aE / 15 Bd. 36) an sie einen Ei n- griff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen und damit unzulässig sind, hilfsweise, festzustellen, dass die Nichtzurverfügungstellung von mehr als einem Wachtmeister, der angewiesen ist, lediglich Hilfe zu holen oder beruh i- gend einzuwirken bzw. den Ordnungsdienst zu versehen, einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller darstellt und damit unzulässig ist, 6 7 - 7 - festzustellen, dass die Verweigerung der Organisation eines r egelmäß i- gen Aktentransportes vom Amtsgericht D . zum Polizeipräsidium D . einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der Antragste l- ler darstellt und damit unzulässig ist. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt, die Vorführu n- gen im Polizeipräsidium verletzten den Grundsatz der Gewaltenteilung. Der z u- gewiesene Raum erfülle nicht die Anforderungen an eine " Nebenstelle des Amtsgerichts " . Den von ihnen anzuwendenden verfahrensrechtlichen Regelu n- gen lasse sich der Grun dsatz entneh men, dass Vorzuführende vor den Richter gebracht würden und nicht umgekehrt. Nach der An weisung müsse der R ichter, was nicht seine Aufgabe sei, selbst die Unverzüglichkeit der Vorführung g e- währleisten. Die Bereitstellung nur eines Wachtmeisters in Rufbereitschaft zur Wahrnehmung des Ordnungsdienstes beschränke die Antragsteller in der ihnen obliegenden Sitzungspolizei. Der Aktentransport vom Amtsgericht zum Polize i- präsidium sei nicht organisiert. Sach zwänge für das Versehen der richterlichen Tät igkeit außerhalb des Dienstsitzes des Amtsgerichts seien nicht vorhanden. Das Dienstgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die dagegen von den Antragstellern eingelegte Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge mit der Maßgabe weiterverfo lgt ha ben, der erste Hilfsantrag laute dahin festzustellen, dass die Nichtzurverfügungstellung von mehr als einem Wachtmeister einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller darstelle und damit unzulässig sei, hat der Dienstgerichtshof für Richter (künftig: Dienstgerichtshof) zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstge richtsho f im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige Hauptantrag sei unbegründet, da die Anweisung vom 20. Mai 2009 zwar eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstelle, abe r nicht in die richterliche Unabhängigkeit der A n- tragsteller eingreife. Die Maßnahme betreffe nicht den Kernbereich der richterl i- 8 9 10 - 8 - chen Tätigkeit, sondern den Bereich der äußeren Ordnung. Ander e s gelte nur, wenn dem Richter ver mittels der Regelung über die ä ußere Ordnung die für seine richterliche Tätigkeit erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt würden. Hier verfügten die Antragsteller über einen ausreichend geeigneten Raum mit der notwendigen Ausstattung. Ihre Sicherheit sei gewährleistet. Die en ge räumliche Verbindung zur Polizei tangiere den Grundsatz der Gewalte n- te i lung nicht, so dass auch unter diesem Aspekt die richterliche Unabhängigkeit nicht berührt sei. Der erste Hilfsantrag sei unbegründet, weil inzwischen unstre i- tig sei, dass im Bedarfs falle mehr als ein Wachtmeister zur Verfügung stehe. Der zweite Hilfsantrag sei unabhängig davon, ob ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden oder entbehrlich sei, jedenfalls deshalb unbegründet, weil Protokollkräfte zum Transport der Akten zur Verfüg ung stünden. Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller Revision eingelegt. Sie beantragen, das Urteil des Dienstgerichtshofs aufzuheben und gemäß ihren Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurüc kzuweisen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision (§ 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 DRiG) ist begründet. I. Allerdings haben d ie Verfahrensrüge n der Antragsteller keinen Erfolg. 1. Das Urteil des Dienstgerichtshofs ist entgegen der Rüge d er Antra g- steller nicht auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ver letzt wurde n (§ 138 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ) . 11 11 12 13 14 - 9 - a) Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Dienstgerichtshof führte am 19. September 2013 einen Erörterung s- termin im Polizeipräsidium D . durch, anlässlich dessen er im Beisein der Beteiligten die Örtlichkeiten in Augenschein nahm . Am 5. Dezember 2013 ve r- handelte e r an seinem Dien stsitz öffentlich . Nach Stellung der Anträge und ausweislich des Sitzungsprotokolls nach Erörterung der Sach - und Rechtslage erging am Schluss der S itzung das angegriffene Urteil. D ie Antrag steller bea n- standen , der Dienstgerichtshof habe das Ergebnis des Augensch eins am 5. Dezember 2013 nicht öffentlich gemacht , aber gleichwohl die von ihm g e- troffenen Feststellungen in seiner Entscheidung verwertet. b) Dieser Sachverhalt ergibt den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ni cht, wobei dahinstehen kann, ob die Antragsteller die Verfahrensrüge in Übereinstimmung mit § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ausgeführt haben . aa) Mündliche Verhandlung im Sinne des § 138 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG is t nur die der Urteilsfällung vorausgegangene (letzte) mündliche Verhandlung ( Eichberger in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 138 Rn. 122 [Stand: September 2003]; Winkelmüller/van Schewick in Gärditz, VwGO, 2013, § 138 Rn. 35; Suerbaum in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 138 Rn. 73; Eyermann/Kraft, VwGO, 14. Aufl., § 138 Rn. 52 ). Nur für diese (letzte) mündliche Verhandlung gilt, dass eine Heilung eines Verstoß es gegen § 55 VwGO, § 169 GVG i.V.m. § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 62 Nr. 4 Buchst. e DRiG, § 56 Satz 1, § 37 Nr. 4 Buchst. e LRiG NRW eine Wiederholung des w e- sentlichen Teil s der unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Ve r- handlung voraussetzt (vgl. BVerwGE 104, 170, 174 f. ). Dass in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2013 die Öffe ntlichkeit nicht durchgängig he r- 15 16 17 18 - 10 - gestellt gewesen sei, tragen die Antragsteller nicht vor. Schon deshalb bleibt ihrer Rüge der Erfolg versagt. bb) Davon abgesehen hat der Dienstgerichtshof, indem er den Erört e- rungstermin am 19. September 2013 lediglich beteiligten öffentlich durchgeführt hat, nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit gemäß § 55 VwGO, § 169 GVG i.V.m. § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 62 Nr. 4 Buchst. e DRiG, § 56 Satz 1, § 37 Nr. 4 Buchst. e LRiG NRW verstoßen . Ein Erörterungstermin g e- mäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 62 Nr. 4 Buchst. e DRiG, § 56 Satz 1, § 37 Nr. 4 Buchst. e LRiG NRW sowie eine Beweisaufnahme in einer vorbereitenden Verhandlung sind nicht öffe ntlich, sondern lediglich beteilig ten öffentlich (vgl. BVerwG, Buch holz 310 § 133 VwGO Nr. 82 ; Buch holz 310 § 87 VwGO Nr. 8 ; Eichberger in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 138 Rn. 122 [Stand: September 2003] ; Winkelmüller/van Schewick in Gärditz, VwGO, 2013, § 138 Rn. 35 ; Suerbaum in Posser/W olff, VwGO, 2. Aufl., § 138 Rn. 73 ). Das gilt auch dann, wenn sie nicht nur vom Vorsitzenden oder Berichterstatter, sondern vom gesamten Spruchkörper durchgeführt werden ( BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5/99, juris Rn. 37 f. ). 2. Die Verfah rensrüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärung s- pflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 62 Nr. 4 Buchst. e DRiG, § 56 Satz 1, § 37 Nr. 4 Buchst. e LRiG NRW) ist unzureichend begründet. Mit einer Aufklärungsrüge muss subst antiiert dargelegt werden, dass und hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aufgrund der maßg e- benden materiell - rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts Aufklärungsb e- darf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufkl ä- rungsmaßn ahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellu n- gen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussich t- lich getroffen worden wären und inwiefern das angefochtene Urteil auf der u n- terbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss dargelegt werden, 19 20 - 11 - dass im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der nunmehr vermissten Sachverhaltsaufkl ä- rung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht von seiner materiellen Rechtsauffassung aus die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 RiZ (R) 5/00, juris Rn. 26 ). Hierzu führt die Revision H inreichendes nic ht aus . II. Zum Hauptantrag Di e Auffassung des Dienstgerichtshofs, der als Hauptantrag gestellte Prüfungsantrag sei zulässig, aber in der Sache unbegründet, hält revision s- rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Der Dienstgerichtshof ist allerdings zutr effend davon ausgegangen, dass der Prüfungsan trag zulässig ist . Er hat insbesondere richtig angenommen, dass , was Zulässigkeitsvoraussetzung ist, der Prüfungsantrag eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG betrifft und die Antragstell er nachvollziehbar dargelegt haben, dass diese Maßnahme die richterliche Una b- hängigkeit beeinträchti gt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 RiZ 3/ 12, NJW - RR 2013, 1215 Rn. 16; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13, NJW - RR 2014, 702 Rn. 19 mwN). Dass der Anordnung des Präsidenten des Amtsg e- richts eine Organisationsentscheidung zugrunde liegt, von der nicht nur die A n- tragsteller, sondern auch andere Richter betroffen sind, ist für die Einordnung des Schreibens vom 20. Mai 2009 als einer Maßnahme der Dienst aufsicht en t- gegen der Auffassung der Revisionserwiderung ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1990 - RiZ 2/90, BGHZ 113, 36, 39) . Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterli chen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Erforderlich, zugleich aber ausreichend ist, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrac h- 21 22 23 - 12 - tung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestim mte Gruppe von Ric h- tern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwa l- tung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkr e- ter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht . Eine Maßnahme der Dienstau f- sicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urtei l vom 14. Febru ar 2013 - RiZ 3/12, NJW - RR 2013, 1215 Rn. 17; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13, NJW - RR 2014, 702 Rn. 20 mwN). Diese Voraus setzungen sind entgegen der Revisi onserwiderung ohne weiteres erfüllt. Im Übrigen besteht das Rechtsschutzbedürfnis der Antra gsteller im Prüfungsverfahren auch nach der Anpassung mit Schreiben des Präsidenten des Amtsgerichts vom 16. Januar 2013 an die im Polizeipräsidium durchgefüh r- ten Umbaumaßnahmen fort (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1976 RiZ(R) 3/75, juris Rn. 19, in s oweit nicht abgedruckt in BGHZ 67, 184 ff.; Urteil vo m 12. Mai 2011 - RiZ(R) 4/09 ju ris Rn. 22; Urteil vom 6. Oktober 2011 RiZ(R) 3/10, NJW 2012, 939 Rn. 12). 2. Der Prüfungsantrag ist aber entgegen der Auffassung des Dienstg e- richtshofs begründet. a) Der Dienstgerichtshof hat im Ergebnis richtig gesehen , dass sich die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte in Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG darauf beschränkt zu untersuchen, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabh ängigkeit beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem verfassungsrechtlichen Gebot organisatorischer Sel b- ständigkeit der Gerichte (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92, 97 GG; dazu etwa BVerfGE 54, 159, 166; Jarass/Pieroth, GG, 13 . Aufl., Art. 20 Rn. 27) ist entg e- gen der Au ffassung der Revision nicht Gegenstand des Prüf ungs verfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 201 1 - RiZ (R) 7/10, JR 2012, 378 Rn. 25 ; z u- 24 25 - 13 - stimmend Kamphausen JR 2012, 381, 383 ). Das gilt auch dann, wenn sich der Richter darauf beruft , er habe gesetzliche Bestimmungen anzuwenden, die eine dem verfassungsrechtlichen Gebot entsprechende T rennung der Gewalten voraussetz en (zur Vorführung im " Machtbereich des R ichters " vgl. LR - StPO/ Hilger, 26. Aufl., § 115 Rn. 5 f.; KK - StPO/Graf, 7. Aufl. , § 115 Rn. 2; HK - StPO/ Posthoff, 5. Aufl., § 115 Rn. 7; Graf/Krauß, StPO, 2. Aufl., § 115 Rn. 3) . Ebenso nicht Prüfungsgegenstand im Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG ist ent gegen der Revision , ob Anordnungen des Dienstherrn in Einklang mit seinen Schut z- pfl ichten nach § 71 DRiG i.V.m . § 45 Satz 2 BeamtStG stehen. Dies zu en t- scheiden obliegt allein den Verwaltungsgerichten. b) Der Dienstgerichtshof hat im Ergebnis weiter richtig erkannt, dass die schlichte Bereitstellung eines im Polizeipräsidium D . gelegenen Raumes im Sinne einer bloßen Organisationsentscheidung nicht als Maßnahme der Dienstaufsicht in die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller eingreift. c) Der Dienstgerichtshof hat indessen übersehen, dass sich die Anor d- nung des Präs identen des Amtsgerichts vom 20. Mai 2009 nicht auf die Berei t- stellung eines Raumes beschränkt, sondern die ausdrückliche Weisung enthält, diesen Raum für Vorführungen zu nutzen. Damit ist sie , was im Prüfungsverfa h- ren zu berücksichtigen ist, unzulässig, w eil § 26 Abs. 2 DRiG eine Weisung als Mittel der Dienstaufsicht ausschließt . aa) Nach § 26 Abs. 2 DRiG bilden im Bereich der richterlichen Tätigkeit Vorhalt und Ermahnung die obere Grenze zulässiger Dienstaufsichtsmaßna h- men, jenseits derer dem Diensthe rrn nur die Einleitung eines Disziplinarverfa h- rens bleibt . Zu Weisungen im Bereich richterlicher Tätigkeit ist der Dienstherr unter keinen Umständen befugt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1967 RiZ (R) 2/66, BGHZ 47, 275, 285 unter Verweis auf BT - Drucks. 3/2 785, S. 13; außerdem BGH, Urteil vom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 26 27 28 - 14 - 1198; Urteil vom 30. März 1987 - RiZ (R) 7/86, BGHZ 100, 271, 276; Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 26; Schmidt - Räntsch , DRiG, 6. Aufl., § 26 Rn. 35 ). Das gilt auch, soweit bei der Ausübung richterlicher T ä- tigkeit lediglich der Bereich der äußeren Ordnung tangiert ist. bb) Der in der Erteilung einer unzulässigen Weisung liegende Verstoß gegen § 26 Abs. 2 DRiG ist im Prüfungsverfahren beachtlich . Z war obliegt nach der n eueren Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes die Beurteilung der Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht unter den im Ei n- zelfall gegebenen Umständen die angemessene und rechtmäßige Reaktion auf das beanstandete V erhalten des Richters darstellt oder es sich um eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzende überzogene Maßnahme ha n- delt, nicht den Dienstgerichten, sondern den Verwaltungsgerichten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 29 ; Ur teil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, DRiZ 2007, 143, 144 ). Davon unberührt bleibt aber der Grundsatz, dass Maßnahmen, die der Dienstaufsichtsbehörde nach § 26 Abs. 2 DRiG überhaupt verschlossen sind, aufgrund ihrer Qualität als so l- cher i m Prüfungsverfahren durch die Dienstgerichte beanstandet werden kö n- nen (vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 26). Darin liegt, da sich die Prüfung der Dienstgerichte auf die Überei n- stimmung der Form der Maßnahme m it § 26 Abs. 2 DRiG beschränkt, k e ine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme, mit der die Dienstgerichte nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht betraut sind (vgl. grundlegend BGH, U rteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.) . cc) Die A nordnung vom 20. Mai 2009 beinhaltet eine Weisung , die als solche unzulässig ist . Die Vor instanzen haben sie als Weisung bzw. Anweisung ausgelegt. Diese Auslegung begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Anordnung ist in ihrem vorletzten un d letz ten Absatz eindeutig als dienstl i- che Anweisung gekennzeich net und von den Dienstaufsichtsbehörden selbst so 29 30 - 15 - verstanden worden. Als " Weisung " bezeichne n sie das Schreiben des Präside n- ten des Amtsgerichts vom 16. Januar 2013 und der Antragsge gner vor dem Die nstgerichtshof . Dass sie " mit Bedauer n" ausgesprochen ist und als Folge ihrer Nichtbeachtung " dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen " ankündigt, erlaubt nicht die Interpretati on, sie ent halte lediglich die Ermahnung, sich an die Org a- nisationsentscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts zu halten. dd ) Der Verstoß gegen § 26 Abs. 2 DRiG führt zu der Feststellung, dass die Anordnung vom 20. Mai 2009 insgesamt unzulässig ist. Eine Beschränkung des Feststellungsausspruchs dahin, sie sei insoweit unzulässig, al s sie über eine bloße Organisationsentscheidung hinau sgehe, kommt nicht i n Betracht. " Kern " der Anordnung vom 20. Ma i 2009 i st , wie dem Schreiben des Präside n- ten des Amtsgerichts vom 16. Januar 2013 zu entnehmen ist und der Antrag s- gegner vor dem Dienstgeri chtshof aus drücklich erklärt hat , die " die Gs - Richtertätigkeit im Polizeipräsidium auszuüben " . Der eigentlichen Org a- nisationsentschei dung im Sinne der " Zuweisung des konkreten, bis dahin schon genutzt en Raumes " hat der Antragsgegner selbst " le Bedeutung " beigemessen. I I I. Zu den Hilfsanträgen Über die Hilfsanträge ist, da der Hauptantrag Erfolg hat, nicht mehr zu entscheiden. 31 32 33 - 16 - I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 1 VwGO. D abei war zu berücksichtigen, dass der frühere Antragsteller zu 2 nach Abschluss der ersten Instanz aus dem gerichtlichen Verfahren au s- geschieden ist und es daher bei der zu seinen Lasten getroffenen Kostenen t- scheidung zu verbleiben hat. Bergmann Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf , Entscheidung vom 24.05.2012 - DG 2/10 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm , Entscheidung vom 05.12.2013 - 1 DGH 2/12 - 34
Full & Egal Universal Law Academy