ECLI:DE:BGH:2017:260517BRIZ.R.2.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(R) 2/14 vom 26. Mai 2017 in dem Prüfungsverfahren wegen Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Das Dienstgericht de s Bundes hat am 26. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richter in am B undesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltliche n Tätigkeit des Verfa h- rensbevollmächtigten der Antragsteller wird für die Revision s- instanz auf 5.000 Gründe: Der auf § 33 Abs. 1 und 2 RVG gestützte Antrag des Verfahrensbe - vollmächtigten der Antragsteller ist , soweit er die Wertfestsetzung in der Revis i- onsinstanz zum Gegenstand hat, zulässig. Ein Streitwert auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes war nicht festzusetzen (BGH, Beschluss vom 22. Fe - bruar 2006 RiZ(R) 1/0 5, NJW - RR 2006, 1003 Rn. 4 ff.), so dass das Verf ahren nach § 33 RVG eröffnet ist. Die Vergütung für das Revisionsverfahren ist fällig, § 8 Abs. 1 RVG. Obwohl das Revisionsverfahren seit über zwei Jahren abge - schlossen ist, ist der Antrag nicht verwirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2005 8 B 81/04, juris Rn. 3; BeckOK RVG/Sommerfeldt/ Sommerfeldt, § 33 Rn. 5 [Stand: 1. März 2017]). In der Sache ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Täti gkeit auf 5.000 festzusetzen, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Der Senat hat in dieser Sache mit Urteil v om 3. Dezember 2014 (RiZ(R) 2/1 4, NJW 2015, 1250 Rn. 28 ) den 1 2 - 3 - Grundsatz bestätigt, dass der Dienstherr zu Weisungen im Bereich richterlicher Tätig keit nicht befugt ist. Er hat sich dabei unter anderem auf das Senatsurteil vom 4. Juni 2009 (RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 2 6 ) bezo gen. In der mit Senatsurteil vom 4. Juni 2009 entschiedenen Sache, die Ei n- gang in die amtli che Sammlung des Bundesgerichtshofs gefunden hat, hat der Senat den Wert ebenfalls auf 5.000 teil vom 4. Juni 2009 RiZ(R) 5/08, juris Rn. 28, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ). Anlass , den Gegenstandswert hier höher festzusetzen als dort, besteht nicht. Auch § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG führt nicht zu einer höheren Wertfestse t- zung. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller in der Revis i- onsinstanz zwei Auftraggeber vertre ten . Es fehl t aber an der Verschiedenheit der Gegenstände. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts 3 4 - 4 - oder Rechtsverhältnisses tätig wird ( BGH, Beschluss vom 28. Juli 2010 II ZR 130/08, juris Rn. 2 ). Das ist hier der Fall, weil sich beide Antragsteller als Auftraggeber gegen die Anweisung des Präsidenten des Amtsgerichts D . vom 20. Mai 2009 gewandt haben. Mayen Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter bei dem L andgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.2012 - DG 2/10 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem O berlandesgericht Hamm, Entscheidung vom 05.12.2013 - 1 DGH 2/12 -
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