ECLI:DE:BGH:2015:021215BRIZR2.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ (R) 2 /15 vom 2. Dezember 20 15 in dem Prüfungsverfahren des Richters Antragsteller un d Revisionskläger , gegen das Land Antragsgegner und Revisionsbeklagter , wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 2. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde sgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und Gericke beschlossen: Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichts hof Prof. Dr. B . wird für begründet erklärt. Gründe: I. Der Antragsteller, der Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe ist, hat ein Prüfungsverfahren gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht der früheren Pr ä- sidentin des Oberlandesgerichts K arlsruhe beantragt. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch den Dienstgerichtshof hat er beim Dienstgericht des Bundes Revision eingelegt. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. B . , der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender des Dienstgerichts zur Mitwirkung an dem Revisionsverfahren berufen ist, hat angezeigt, dass er seit über 20 Jahren mit dem neu ernannten Präsidenten des 1 2 - 3 - Oberlandesgerichts Karlsruhe befreundet sei, die Familien früher mehrfach g e- meinsame Sommerurlaube verbracht hätten und sie sich weiterhin regelmäßig zu Geburtstagsfeiern und ähnlichen Anlässen einladen würden. II. Auf die Selbstanzeige ist die Ablehnung für begründet zu e rklären, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO. Die Besorgnis der Befangenheit führt zur Ablehnung, wenn aus der Sicht eines Verfahrensb e- teiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenomm enheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW - RR 2013, 1211 Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3). Besondere persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfa h- rensbeteiligten können geeignet sein, ein solches Misstrauen eines Verfahren s- beteiligten in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (BGH, Beschlu ss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 28; Beschluss vom 15. März 2011 - II ZR 237/09, WM 2011, 812 Rn. 2; Beschluss vom 15. März 2011 - II ZR 244/09, NJW - RR 2011, 648 Rn. 2). Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig n och keine für eine Besorgnis der B e- fangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (vgl. BGH, B e- schluss vom 29. Juni 2009 - I ZR 168/06, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 13. Juni 2005 - X ZR 195/03, juris Rn. 8; BAG, NZA - RR 2010, 516, 517). Die vo n Vorsi t- zendem Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. B . angezeig - ten Umstände begründen aber die Besorgnis der Befangenheit, weil danach eine über eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft hinausreichende pe r- 3 - 4 - sönliche Beziehung zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe b e- steht. Dass das Land und nicht der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Prüfungsverfahren unmittelbar beteiligter Rechtsträger ist, steht dem nicht entgegen. Der Präsident des Oberlandesgerichts vertritt das L and im Prüfungsverfahren nach § 8 des Landesrichter - und - staatsanwaltsgesetzes Baden - Württemberg (LRiStAG BW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2000 (GBl. 2000, 503), § 11 Satz 1 der Verordnung des Innenminister i- ums, Finanz - und Wirtschaftsmi nisteriums, des Kultusministeriums, des Wi s- senschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Justizminister i- ums, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des In tegrationsmini s- teriums über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (Beamte n- rechtszuständigkeitsverordnung - BeamtZuVO) vom 8. Mai 1996 (GBl. 1996, 402) in der Fassung vom 9. November 2010 (GBl. 2010, 793, 977), § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtZuVO ( in der Fassung vom 3. Dezember 2013, GBl. 2013, 4 - 5 - 449, 475). Als gesetzlicher Vertreter steht er hinsichtlich seines Interesses am Verfahrensausgang dem unmittelbar beteiligten Rechtsträger gleich. Mayen Dr escher Menges Koch Gericke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2012 - RDG 6/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2015 - DGH 2/13 -
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