ECLI:DE:BGH:2017:070917URIZ.R.2.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ (R) 2 /15 Verkündet am: 7. September 2017 Stoll, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DRiG § 26 Abs. 2 a) Der Vorhalt von Rückständen oder Arbeitsresten und die hierauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. b) Da s dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vo r- halt verbundene Erledigungsdruck ist aber dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches si ch allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt. c) Die tatsächlichen Erledigungszahlen anderer Richter können nicht mehr als einen Anhalt für das Arbeitspensum geben, das sich sachgerecht erledigen lässt, wenn zudem f estgestellt werden kann, dass diese Erledigungen sachgerecht erreicht werden. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ (R) 2/15 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Stuttgart DGH 2/13 Dienstgericht für Richter bei dem LG Karlsruhe RDG 6/12 wegen An fechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ver handlung vom 7. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und Gericke für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Antragstellers wird das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlande sgericht Stuttgart vom 17. April 2015 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Dienstgerichtshof für Richter zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht K . . Mit Vermerk vo m 12. Oktober 2011 teilte die Präsidentin des Oberla n- desgerichts dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, ihm im Rahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amts geschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverz ö- gerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. 1 2 - 3 - Am 26. Januar 2012 erließ sie den folgenden, dem Antragsteller zug e- stellten Besc heid: "Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG: Sehr geehrter Herr S . , die richterliche Unabhängigkeit verbietet nach ganz her r- schender und auch von mir geteilter Ansicht für Richter die Festlegung von Arbeitszeiten. Der von einem Ri chter g e- schuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Ric h- ter zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82 - NJW 1983, 62 - juris Rn. 3 a.E.). Das Durc h- schnittspensum unterschr eiten Sie seit Jahren ganz erhe b- lich und jenseits aller großzügig zu bemessen der Toleran z- bereiche. Im Jahre 2011 erledigten Sie sogar weniger Ve r- fahren als dies der durchschnittlichen Leistung einer Hal b- tagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesger icht entspricht. U - Verfahren Erledigungen Offene Verfahren Ü berjährige Verfahren 2008 ROLG S . 43 76 2 3 OLG gesamt 74,7 61,9 9,5 2009 ROLG S . 58 98 23 OLG gesamt 71,2 66,0 15,7 2010 ROLG S . 48 127 60 OLG gesamt 71,4 64,4 17,7 2011 ROLG S . 37 88 22 OLG gesamt 74,6 61,6 14,3 Quelle: Eingänge, Offene und überjährige Verfahren 2008 - 2010: Erledigungsstatistik des OLG 3 - 4 - Eingänge 2011 und Erledigungen 2008 2011: Hades Zivil Nach § 26 Abs. 2 DRiG halte ich Ihnen deshalb die or d- n ungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erled i- gung der Amtsgeschäfte. Die von Ihrem Bevollmächtigten nach Ablauf der Ihnen g e- währten Stellungnahmefrist beantragte weitere Fristverläng e- rung lehne ich ab. Ich hatte Ihnen die beabsichtigte Ma ß- nahme der Dienstaufsicht und deren Begründung bereits am 18.10.2011 erläutert und Ihnen eine auf Ihr Gesuch verlä n- gerte Stellungnahmefrist bis zum 20.01.2012 eingeräumt. I n- nerhalb dieser Frist von ein em Vierteljahr hatten S ie ausre i- chend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei ist zu sehen, dass Sie den Grund der Maßnahme, d.h. Ihre unterdurc h- schnittliche Erledigungsleistung, nicht in Abrede gestellt, sondern in Ihrer Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 au s- drücklich eingeräumt h aben, schon seit 2002 am OLG als Berichterstatter in der Regel statistisch zu weniger Verfa h- renserledigungen beigetragen zu haben , als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen. Auch haben Sie die Ihnen e r- öffnete Möglichkeit, dem Präsidium in der Präsi diumssitzung vom 16.12.2011 zu der Problematik Rede und Antwort zu stehen, nicht genutzt, da das Präsidium Ihrem Bevollmäc h- ti g ten aus Rechtsgründen die Teilnahme an der Präsid i- umssitzung nicht gestattet hat. Eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhä ngigkeit ist mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbunden. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht das Recht, Richtern die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledig ung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass die mon a- telange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterl i- chen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (vgl. BGH, Dienst gericht des Bundes, Urteil vom 22.09.1998 - RiZ 2/97 - DRiZ 1999, 141 m.w.N.; stRspr.; vgl. auch Schmidt - Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 24 a.E.)." - 5 - Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, den die Präsidentin d es Oberlandesgerichts m it Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 zurückwies. D er Antragsteller hat beim Dienstgericht für Richter beantragt festzuste l- len, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2012 und der Widerspruchsb escheid vom 20. April 2012 unzulässig sind. D as Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart z u- rückgewiesen. Das Anhalten zu vermehrten Erledigungen s ei mit der richterl i- chen Unabhängigkeit vereinbar. Dem Richter werde nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben, und auf ihn auch kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt. Dagegen richtet sich die Revision des Antragste l- lers. En tscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Diens t- gerichtshofs und zur Zurückverweisung. I . Der Prüfungsantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat einen Prüfung s- antrag nach § 63 Nr. 4 Buchst. f BW - LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG gestellt. Soweit der konkret gestellte Antrag nicht nur dahin geht, die Unzulässi g- keit des Bescheid s oder einzelner Formulierungen festzustellen, sondern we i- tergehende Formulierungen zur Tatsachengrundlage bzw. dem Zweck des B e- scheid s e nthält, ist er zwar unzulässig. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BW - LRiStAG stellt das Gericht im Prüfungsverfahren die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück. Die zu weitreich enden Formulierungen führen 4 5 6 7 8 - 6 - aber nicht zur Unzulässigkeit des gesa mten Antrags. Nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden, und das Rechtsschutzziel, auf das es allein ankommt, lässt sich den Anträgen entnehmen, abgesehen d a- von, dass mit dem zweiten Hilfsantrag auch ein Antrag ohne über die gesetzl i- chen Vorgaben hinausgehende Formulierung gestellt ist . II . D ie Zurückweisung der Berufung durch den Dienstgerichtshof hält r e- visionsrechtliche r Nachprüfung nicht stand . Mit der gegebenen Begründung h ätte der Dienstgerichtshof den Prüfungsa ntrag n icht für unbegründet erachten dürfen. 1. Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur , soweit dadurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtig t wird. Der Rechtsweg zu den Dienstgericht en findet statt, wenn ein Richter behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Die Pr ü- fungsbefugnis de r Dienstgericht e ist aus diesem Grund sowohl hinsichtlich des Anfechtungsgegenstandes ( a uf Maßnahmen der Dienstaufsicht) als auch hi n- s ichtlich des Anfechtung sgrundes ( auf Beeinträchtigungen der richterlichen U n- abhängigkeit ) beschränkt . Die weitergehende Rechtmäßigkeitskontrolle von Maßnahmen der Dienstaufsicht obliegt den Verwaltungsgerichten. Die b e- schränkte Prüfungsbefugnis unterliegt keinen ver fas sungsrecht lichen Bedenken ( vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 93). 2. Das gilt auch für Maßnahmen der Dienstaufsicht, die sich auf das A r- beitspensum eines Richters beziehen . a) Auch die Arbeitsleistung des Richters in quantitativer Hinsicht unte r- liegt der Diensta ufsicht und ist ihr nicht von vornherein entzogen . Das folgt schon aus § 26 Abs. 2 DRiG. Danach umfasst die Dienstaufsicht ausdrücklich auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsg e- schäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverz ögerter Erledigung de r Amtsgeschäft e zu ermahnen. 9 10 11 12 - 7 - Der angefochtene Bescheid enthält einen solchen Vorhalt. D em Antra g- steller wird nach der Auslegung des Dienstgerichtshofs vorgehalten, dass seine Erled igungszahlen deutlich hinter den jenigen anderer am O berlandesgericht K . tätiger Richter zurückbleiben, und die Zahl seiner überjährigen Ve r- fahren den Durchschnittswert der beim Oberlandesgericht K . tätigen Richter deutlich übersteigt. An diese Auslegung des Tatrichters ist das Diens t- gericht des Bundes als Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Die tatrichte r- liche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfa h- rungssätze verstößt, ob we sentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, j uris Rn. 18; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ - RR 2015, 826 Rn . 25). Mit d ies em Vorhalt wird dem Antragsteller eine quantitativ unbefried i- gende Arbeitsleistung vorgehalten und nicht nur ein statistischer Zahlenve r- gleich gemacht. Der Bescheid weist der Statistik allerdings einen besonderen Ste llenwert zu. Er bezieht sich nicht nur für den geschuldeten Einsatz auf ein durchschnittliches Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter, sondern listet daran anschließend Erledigungszahlen, offene Verfahren und überjährige Verfahren auf. S einem Sinn nach geht er aber darüber hinaus. Er hält dem Antragsteller eine ungenügende Erledigung und damit eine ungen ü- gende quantitative Arbeitsleistung vor. Im Bescheid kommt das trotz des Hi n- weises auf ein Durchschnittspensum und der Aufnahme der Tabel le mit Erled i- gungszahlen auch dadu rch zum Ausdruck, dass von einem unbefriedigenden Arbeitspensum gesprochen wird und davon, dass der Antragsteller weniger e r- ledigt habe, als dies der durchschnittlichen Leistung eines Halbtagsrichters/ einer Halbtagsrichte rin entsprochen habe. 13 14 - 8 - Zusammen mit der Tabelle , in der die Zahl der offenen und der " überjä h- rigen " Verfahren festgehalten ist, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass d er Antragsteller eine quantitativ unzureichende Arbeitsleistung erbring t, so dass im Verhältnis zu anderen Richterinnen und Richtern deutlich mehr offene Verfa h- ren und damit Arbeitsreste und Rückstände entstanden sind. b ) Der Vorhalt und das Anhalten zu einer unverzögerten Erledigung b e- einträchtigt den Antragsteller grundsätzlich nicht in seiner richterlichen Una b- hängigkeit. aa) Wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist a l- lein die eigentliche Rechtsfindung d er Dienstaufsicht vollständig entzogen. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen U n- abhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder ind i- rekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; i n- soweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalt en (BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 76; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 f.). Dabei ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung g e- boten und sind deshalb alle der Rechtsf indung auch nur mittelbar dienenden Sach - und Verfahrensentscheidungen in diesen dienstaufsichtsfreien Raum einzubeziehen ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 243 mwN ). D er Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beei n- trächtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1977 - RiZ (R) 1/77, BGHZ 69, 309, 313). Dagegen ist die richterliche Unabhä ngigkeit nicht schon allein dann b e- einträchtigt, wenn de r Richter unmittelbar oder mittelbar mit dem Vorhalt zu e i- ne r Änderung seiner Arbeitsweise veranlasst wird. D as Gesetz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbere i- 15 16 17 18 - 9 - chen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die or d- nungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und u nverzögerter Erledigung zu ermahnen. Nach der stä n- digen Rechtspre chung des Dienst gerichts des Bundes unterliegt daher die ric h- terliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rech t- sprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 RiZ (R) 7/84, BGH Z 93, 238, 244 mwN ). bb) Der Vorhalt von Rückstände n oder Arbeitsresten und die (auch) hi e- rauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes daher grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (BGH, Urteil vom 16. September 1987 RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34 ; Urteil vom 8. November 2006 RiZ (R) 2/05, NJW - RR 2007, 281 Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35). Darin liegt weder eine irgendwie geartete Einflussnahme auf den Inhalt der zu treffenden Entscheidungen noch sonst der Versuch, den Richter anz u- halten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Ebenso wenig b e- deutet die Aufforderung, geringere Rückstände auflaufen zu lassen, für sich allein den Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtige n- der Weise zu einer bestimmten Art der Erledigun g zu veranlassen. Damit wird der Richter zwar aufgefordert, seine Arbeitsweise zu ändern, aber nicht, in e i- nem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Ric h- tung auszuüben. 19 - 10 - Es geht vielmehr um eine der Dienstaufsicht unterliegende Sicherung e i- nes ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs der Amtsgeschäfte des Richters. Rückstände sind gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse. Dem entgegenzuwirken, ist eine legitime Aufgabe der Justizverwa l- tungen (BGH, Urteil vom 1 6. September 1987 RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Dabei darf auch Einfluss auf die Arbeitsweise eines Richters genommen werden und er angehalten werden, seine Arbeitsweise so zu gestalten, dass keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse ent stehen (vgl. BGH, U r- teil vom 16. September 19 8 7 RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 8. November 2006 RiZ (R) 2/05, NJW - RR 2007, 281 Rn. 19). cc) Allerdings gibt es eine Grenze, von der an einem Richter mit Rüc k- sicht auf seine von Verfassung s wegen geschützte Unabhängigkeit Rückstände von der Dienstaufsicht nicht zur Last gelegt werden dürfen. Diese Grenze steht in Frage, wo eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise nicht mehr möglich ist. Würde der Richter gleichwohl wegen der ents tehenden Rückstände dienstaufsichtlichen Maßnahmen ausgesetzt, so würde er zu einer Arbeitsweise gedrängt, bei der die Erledigung um ihrer selbst willen im Vordergrund stünde. Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung zu einer sac h- wid rigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren. Eine dienstaufsichtliche Maßnahme, von der ein solcher Druck ausginge, wäre wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig (BGH, Urteil vom 1 6. September 1987 RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Die hiernach von der Dienstaufsicht zu respektierende Grenze bestimm t das Dienstgericht des Bundes in ständiger Rechtsprechung eigenständig mit Blick auf den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit nicht - wie der Antragste l- ler für richtig hält - nach den subjektiven Vorstellungen des einzelnen Richters, sondern im Vergleich zu anderen Richtern. Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erle d i- 20 21 22 - 11 - gungsdruck ist dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich al l- gemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (BGH, Urteil vom 16. S eptember 1987 RiZ (R) 5/87 , NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34 ; Urteil vom 5. Oktober 200 5 RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 21 ; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35). In diesem Zusammenha ng kommt es nicht darauf an , welche Arbeitslei s- tung dem Richter in allgemein dienstrechtlicher Hinsicht zumu tbar ist. Von der Grenze, ab der der Vorhalt von Rückständen und unzureichender Erledigung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, untersche idet das Dienstgericht des Bundes die Frage, ob dem Richter mehr abverlangt wird, als er dienstrech t- lich schuldet, als Frage der Richtigkeit de s Vorhalts (BGH, Urteil vom 16. September 1987 RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Wird er an Maßst ä- ben gemessen , die etwa im Vergleich zum übrigen ö ffentlichen Dienst und der dortigen Arbeitszeit überzogen sind, ist eine dienstaufsichtsrechtliche Maßna h- me möglicherweise sachlich nicht gerechtfertigt ( vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/8 7, NJW 1988, 419, 420 ) und darf aus diesem Grund nicht getroffen werden (vgl. BVerfG, NJW 2012, 2334 Rn. 17 f. ). Eine Be einträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist damit aber nicht, jede n- falls nicht notwendig, verbunden. Die Grenze der Beeinträchtigung der ric hterl i- chen Unabhängigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn ein Arbeitsanfall in Frage steht, welcher allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht sachg e- recht bewältigt werden könnte (BGH, Urteil vom 16. September 1987 RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419 , 420). Diese Grundsätze gelten für B eurteilungen und für ausdrücklich als so l- che bezeichnete Maßnahmen der Dienstaufsicht gleichermaßen . Auch dienstl i- che Beurteilungen sind Maßnahmen der Diensta ufsicht (BGH, Urteil vom 16. M ärz 2005 - RiZ (R) 2/04, BGH Z 162, 333 , 338). Das Dienstgericht des 23 24 - 12 - Bundes hat deshalb auch bei Vorhalten einzelner verzögert erledigter Verfahren oder bestimmter Verfahrensweisen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 21 . ; Urteil vom 3. Dezember 2009 Ri Z (R) 1/09, juris Rn. 35 ) oder beim Vorhalt unzureichender Arbeitsleistung aufgrund der Erledigungs - und Arbeitsrestezahlen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 RiZ (R) 5/03, juris Rn. 3 4 ) die Grenze für die Beeinträcht i- gung der richterlichen Unabhängi gkeit dort gezogen, wo der geforderte Arbeit s- anfall auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigt werden kann. In dem so vorgenommenen Vergleich liegt auch nicht deshalb eine B e- einträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, weil dem Richter e ntweder strukturelle Langsamkeit oder überdurchschnittliche Sorgfalt zum Vorwurf g e- macht und damit keine Verletzung von Dienstpflichten vorgeworfen w ürde (so Wittre ck , NJW 2012, 3287, 3290). Dass dem Richter mit einem Vergleich mit der Erledigung anderer R ichter in der Sache mittelbar nur entweder strukturelle Langsamkeit oder überdurchschnittliche Sorgfalt " vorgeworfen " werden würden, verkennt schon im Ausgangspunkt, dass auch andere Ursachen hinter einer weit unterdurchschnittlichen Arbeitsleistung liegen kön nen . Die in dem Vorhalt von Rückständen und der Ermahnung zu unverzögerter Erledigung enthalt ene Aufforderung, die Arbeitsweise zu ändern, bedeutet nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Vie lmehr ist dabei auch zu berücksichtigen, dass Rückstände gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse sind . Dem entgegenzuwi r- ken, ist aber eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen (BGH, Urt eil vom 16. September 1987 RiZ (R) 4/8 7, NJW 1988, 419, 420). Die richterliche U n- abhängigkeit schützt das Interes se der Parteien an einer sachgerechten , unb e- einflussten Ent scheidung, nicht eine bestimmte Arbeitsweise des Richters , s o- weit diese zu Unzuträglichkeiten der Verfahrensabwicklung im Dezernat des Richters führt . Das Interesse der Parteien an einer sachgerechten Erledigung 25 - 13 - beinhaltet auch das Interesse an einer zügigen, unverzögerten Entscheid ung und an einer entsprechenden Arbeitsweise des Richters. Wenn die Leistung aus Gründen de r " strukturellen Langsamkeit " in dem Sinn, dass die Menschen unterschiedlich leistungsfähig sind und deshalb nicht jeder die Durchschnittsleistung erbringen kann, nicht erbracht werden kann, und dies vorgehalten wird, beeinträchtigt der Vorhalt die richter liche Unabhängigkeit nicht. Für die Frage, ob die Maßnahmen der Dienstaufsicht als Beeinträcht i- gung der richterlichen Unabhängigkeit zu werten sind, kommt es nicht auf die individuelle Belastbarkeit des Richter s an, sondern - wie oben ausgeführt - d a- rauf, ob ihm ein Arbeitspensum abverlangt wurde, das sich allgemein nicht mehr sachgerecht hätte erledigen lassen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 RiZ (R) 1/09, juris Rn. 40). Ob dem Richter mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet, ist eine Frag e der Richtigkeit des Vorhalts (BGH, Urteil vom 16. September 1987 RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), die aufgrund der Beschränkung des Anfechtungsgrunds im Prüfungsverfahren auf die Beei n- trächtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht von den Dienstg erichten, sondern den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist. Der Vorhalt unterdurchschnittlicher Erledigungen ist auch nicht notwe n- dig ein Mittel, unzulässige Einzelweisungen zur " strafferen " Verhandlungsfü h- im Ergebnis Einfluss auf die Rechtsprechung des Richters zu nehmen, weil dem betroffenen Richter nur die Möglichkeiten bleiben, schlicht mehr zu arbe i- ten, um im Ergebnis durchschnittl ich produktiv zu sein, und seine wöchentliche Arbeitszeit unzulässig zu steigern, oder uns orgfältig zu arbeiten (so Wittre ck NJW 2012, 3287, 3291). D er Vergleich mit den Erledigungszahlen anderer zeigt, dass eine vergleichbare tatsächliche Belastung von an deren Richtern o h- ne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken bewältigt werden kann ( vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 421). 26 27 - 14 - c) Die Feststellung des Dienstgerichtshofs, d em Antragsteller werde auch nicht indirekt ein P ensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewäl tigen lässt, ist aber in e i- nem entscheidenden Punkt nicht rechtsfehlerfrei getroffen. aa) Der Dienstgerichtshof hat diese Feststellung nicht nur auf di e deutlich höheren durchschnittlichen Erledigungszahlen und die deutlich niedrigere durchschnittliche Zahl der offenen bzw. überjährigen Verfahren der anderen Richter am Oberlandesgericht gestützt, sondern auch auf die anderer Richter im selben Senat und a uf die eigenen Angaben des Antragstellers in seiner Überlastungsanzeige vom 31. Oktober 2011 an die Senatskollegen . Damit liegt es auch eher fern , dass das von anderen Rich tern zu Leistende hier deshalb niedriger anzusetzen ist, weil in den Senaten, denen der Antragsteller angehört, besondere Z uständigkeiten bestehen, die eine geringere Erledigungszahl b e- dingen. Solche Spezialzuständigkeiten sind aber auch nicht behauptet. Vie l- mehr verweist der Antragsteller selbst darauf, dass er weniger als andere Ric h- ter erledigt, ohne dass er diesen ein pflichtwidriges Verhalten unterstellt. Dem Antragsteller wurde dabei nach den Feststellungen des Dienstg e- richtshofs keineswegs - was auch nicht zulässig wäre - nur eine Abweichung von Durchschnitt swerten vorgehalten, s ondern dass er deutlich weniger Verfa h- ren als andere Richter erledigt, erheblich mehr offene Verfahren und erheblich mehr überjährige Verfahren hat , also seine Arbeitsleistung , gemessen am Pe n- sum , das andere Richter erledigen, erheblich geringer ist . D a ss der Dienstgerichtshof für die Bestimmung, ob dem Antragsteller ein Pensum abverlangt wird , das sich auch von anderen Richtern nicht sachgerecht erledigen lässt, auf die durchschnittlichen Erledigungszahlen anderer Richter abgestellt hat, ist für sich a llein nicht rechtsfehlerhaft. Allerdings darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass diese Zahlen nur angeben können, was and e- re Richter tatsächlich erledigen. Eine Zahl über die durchschnittliche Erledigung 28 29 30 31 - 15 - bildet schon nicht ab , ob die Erledigungszahl mit dem dienstrechtlich geschu l- d e ten Mindesteinsatz oder mit einem überobligationsmäßigen Einsatz erreicht wird . Erst recht lässt sich daraus allein nicht entnehmen, ob die erledigten Ve r- fahren sachgerecht erledigt worden sind. Die tatsächlichen Erledigun gszahlen können daher nur einen Anhalt für das Arbeitspensum geben, das sich sachg e- recht erledig en lässt, wenn zudem festgestellt werden kann, dass die se Erled i- gungen sachgerecht erreicht werden . Schon wegen der unterschiedlichen Z u- schnitte von Dezernaten und der unterschiedlichen Arbeitsweisen in verschi e- denen Spruchkörpern eines Gerichts wird sich daraus kein Punktwert, sondern allenfalls eine ungefähre Größe bestimmen lassen. bb) Zu Unrecht hat sich der Dienstgerichtshof vor allem gehindert ges e- hen zu überprüfen, ob die Angaben in dem angefochtenen Bescheid darüber, was von anderen Richtern des Oberlandesgerichts K . erledigt wird, z u- treffen. Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist im richte r- dienstgerichtlichen Verfahren zwar der Frage nicht nachzugehen, ob der ang e- fochtene Bescheid aus anderen Gründen als wegen Beeinträchtigung der ric h- terlichen Unabhängigkeit, etwa wegen sachlicher Unrichtigkeit, fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1 988 , 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.). Hierüber ist vielmehr gegebenenfalls vom Verwa l- tungsgericht zu befinden. Dazu gehört auch die Frage, zu welcher Arbeitslei s- tung der Antragsteller dienstrechtlich verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420) , und o b es zutrifft, dass seine Arbeitsleistung unterdurchschnittlich und damit quantitativ unbefri e- digend ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Okto ber 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 26; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 36; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467 , 468; Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 32 33 - 16 - 31. Janu ar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; eb enso BVerwGE 67, 222, 223 ff.). Die Zuständigkeit der Dienstgerichte ist dagegen betroffen, wenn zu e r- mitteln ist, ob der Vorhalt die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt . O b d em Richter mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich al l- gemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt , ist daher von den Dienstgerichten zu ermitteln und festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJ W - RR 2007, 281 Rn. 28; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35 ff.). Soweit zur Ermit t- lung d ies es Pensums, das sich von anderen Richtern nicht sachgerecht erled i- gen lässt , unter anderem - wie hier - Durchschnittszahlen der tatsächlichen E r- ledigungsquo te, zu den offenen Verfahren und den überjährigen Verfahren a n- derer Richter herangezogen werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. De zember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 38) , ist die Prüfungsbefugnis der Dienstgerichte eröffnet. Der Dienstgerichtsh of hätte daher den Einwendungen des Antragstellers, diese Zahlen seien nicht zutreffend ermittelt und ihre Ermit t- lung leide unter methodischen Mängeln, etwa weil es unterschiedliche Zählwe i- sen bei den verschiedenen Senaten gebe, nachgehen müssen. Dass s ich d ies er Rechtsfehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat, kann revisionsrechtlich nicht ausgeschlossen werden. Zwar ist die tatsächliche durchschnittliche Erledigungsquote und die Zahl der nicht erledigten bzw. übe r- jährigen Verfahren anderer Richter des Oberlandesgerichts K . nur ein Gesichtspunkt, den de r Dienstgerichtshof zur Bestimm ung dessen, was andere Richter sachgerecht erledigen, herangezogen hat. Es kann aber nicht ausg e- schlossen werden, dass eine andere Ermittlung der Durchschnittszahl en darauf Auswirkungen hat, selbst wenn die angegebenen Durchschnittszahlen eine e r- heblich höhere Arbeitsleistung anderer Richter als des Antragstellers auswe i- sen. 34 35 - 17 - 3. Im weiteren Verfahren wird ggf. zu berücksichtigen sein, dass den in die Berechnung ei ngeflossenen Zahlen zu Erledigungen und Rückständen gle i- che Eingangszahlen zugrunde liegen, dass bei der Ermittlung auf Richter ve r- gleichbarer Position abzustellen ist (vgl. BVerfG, NJW 2012, 2334 Rn. 17) und dass Durchschnittszahlen für das, was sich von anderen Richtern sachgerecht erledigen lässt, entgegen dem Eindruck, den der angefochtene Bescheid e r- weckt, nur ein Anhaltspunkt sein können. Zur Feststellung, was sich von and e- ren Richtern vergleichbarer Position sachgerecht erledigen lässt, kann der Die nstgerichtshof darüber hinaus ggf. auch auf eigene Erfahrung zurückgreifen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 38). Mayen Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter bei dem LG Karlsruhe , Entscheidung vo m 04.12.2012 - RDG 6/12 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Stuttgart , Entscheidung vom 17.04.2015 - DGH 2/13 - 36
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