BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ (R) 3/00 vom 12. Dezember 2001 in dem Prüfungsverfahren Betreuer: Richter Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger, gegen Antragsteller, Berufungsbeklagter und R evisionsbeklagter, wegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 12. Dezember 2001 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bu n - desgerichtshof Prof. Dr. E rdmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol und Dr. Boetticher, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin -Stojanoviæ und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Büscher für Recht erkannt: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Niede r - schsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 20. September 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am geborene Antragsgegner ist am 29. Juli 1977 zum Richter am Amtsgericht ernannt worden. Er war - bis auf die Zeit einer siebe n - monatigen Abordnung an das Oberlandesgericht - beim Amtsgericht mit der Bearbeitung von Zivilsachen befaßt. Mit Ablauf des Monats Mrz 1999 ist der Antragsgegner, dem die Führung seiner Amtsgeschfte seit Juli 1993 vorlufig untersagt war, nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruh e - stand getreten. Am 30. November 1992 leitete der Prsident des Amtsgerichts Vorermittlungen nach § 66 NdsRiG, § 26 NDO gegen den Antragsgegner ein, - 3 - dem zur Last gelegt wurde, in mehreren Entscheidungen seine politischen und weltanschaulichen Ansichten in einer andere diskriminierenden Weise wiede r - gegeben zu haben, die in keinem Zusammenhang mit dem jeweiligen Gege n - stand des Verfahrens gestanden htten. Aufgrund des Inhalts dieser Entscheidungen und der dazu abgegebenen Stellungnahme des Antragsgegners hielt es der Prsident des Amtsgerichts fr geboten, dessen Dienstfhigkeit amtsrztlich berprfen zu lassen. Er wies den Antragsgegner an, sich einer entsprechenden Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfgung an. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel des Antragsgegners hatten keinen Erfolg. Der Amtsarzt Medizinaldirektor D r. G. , ein Arzt fr Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie, kam in seinem Gutachten vom 13. April 1993, das auf eigenen Untersuchungen sowie einer von der Diplom- Psychologin H. vorgenommenen psychologischen Zusatzbegutachtung beruhte, zu dem Ergebnis, daß der Antragsgegner aufgrund einer schwerwi e - genden schizoiden Persönlichkeitsstörung dienstunfhig sei. Durch Beschluß vom 16. Juni 1993 untersagte das Niederschsische Dienstgericht fr Richter dem Antragsgegner vorlufig die Fhrung seiner Amtsgeschfte; die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Nachdem auch die nach § 79 Abs. 4 NdsRiG bestellte Untersuchung s - fhrerin zu dem Ergebnis gelangt war, daß der Antragsgegner dienstunfhig sei, hat der Antragsteller am 10. September 1993 beim Niederschsischen Dienstgericht fr Richter gemß §§ 78 Satz 1, 79 Abs. 7 Satz 1 NdsRiG das Prfungsverfahren eingeleitet und beantragt, - 4 - die Zulssigkeit der Versetzung des Richters am Amtsgericht B. in den Ruhestand festzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurckzuweisen. Zur Begrndung hat er ausgefhrt, das Verwaltungsverfahren sei aus verschiedenen Grnden fehlerhaft, die Sachverstndigengutachten seien auf rechtswidrige Art und Weise zustandegekommen und daher unverwertbar, da es ungesetzlich sei, im Verwaltungswege ein amtsrztliches Gutachten einz u - holen; im brigen sei er dienstfhig. Das Dienstgericht hat die beiden Sachverstndigen zur mndlichen Ve r - handlung geladen und zur Errterung ihrer Gutachten gehrt. Dem hat der A n - tragsgegner unter anderem mit der Begrndung widersprochen, er fechte die von ihm abgegebene Erklrung ber die Entbindung von der Schweigepflicht wegen Drohung an und widerrufe sie hilfsweise. Das Dienstgericht hat mit Urteil vom 14. Juli 1994 die Zulssigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfhigkeit festgestellt und mit Beschluû vom selben Tage die Einbehaltung des das R u - hegehalt bersteigenden Teils der Dienstbezge fr zulssig erklrt. In den Urteilsgrnden hat das Dienstgericht dargelegt, daû die zur Dienstunfhigkeit fhrende Erkrankung durch die berzeugenden Sachverstndigengutachten belegt sei, deren Verwertung keinen rechtlichen Bedenken begegne. Danach leide der Antragsgegner an einer schwerwiegenden schizoiden Persnlic h - keitsstrung, die mit einem Verlust an Selbstkritik verbunden sei und es ihm unmglich mache, sich in die Psyche anderer Menschen hineinzuversetzen. Die Erkrankung bewirke, daû er nicht in der Lage sei, private und dienstliche - 5 - Vorstellungen voneinander zu trennen, und deswegen in nicht mehr vertretb a - rer Weise Überlegungen in seine Entscheidungsbegrndungen einflieûen la s - se, die mit der Entscheidung in keinem vernnftigen Zusammenhang stnden. Die Krankheit verschlimmere sich mit zunehmendem Lebensalter und sei nicht zu behandeln. Auch in der Verhandlung vor dem Dienstgericht habe sich g e - zeigt, daû dem Antragsgegner jede Krankheitseinsicht fehle. Schlieûlich best - tige die Durchsicht der zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten mit Entscheidungen des Antragsgegners die Schluûfolgerungen der Sachverst n - digen und belege das Ausmaû der Erkrankung. Gegen dieses Urteil hat der Antragsgegner fristgerecht Berufung eing e - legt. In seiner Berufungsbegrndung hat er im wesentlichen seinen Vortrag, insbesondere hinsichtlich der Verwertung der beiden Sachverstndigengu t - achten, wiederholt und zudem das Verfahren des Dienstgerichts beanstandet. Nachdem mit fortschreitendem Verfahren Zweifel an der Prozeûfhigkeit des Antragsgegner entstanden sind, hat das Amtsgericht Hannover durch B e - schluû vom 26. Januar 1999 - 61 XVIII B 1588 - die bereits bestehende B e - treuung auf den Aufgabenkreis der Vertretung im dienstgerichtlichen Verfahren erweitert und insoweit den Richter am Landgericht Dr. L. als Betreuer ei n - gesetzt (§ 79 Abs. 2 Satz 4 NdsRiG). Der Niederschsische Dienstgerichtshof fr Richter hat die Berufung des Antragsgegners nach mndlicher Verhandlung, in der sowohl der Antragsge g - ner als auch sein Betreuer anwesend waren, durch Urteil vom 20. September 2000 zurckgewiesen. Zur Begrndung hat er unter anderem ausgefhrt: S o - weit das erstinstanzliche Verfahren Mngel aufweise, habe der Senat von der Mglichkeit einer Zurckverweisung nach § 74 NdsRiG, § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht, da im Hinblick auf die lange Verfahrensda u - - 6 - er eine abschlieûende Entscheidung durch das Berufungsgericht geboten sei. In der Sache weise das angefochtene Urteil keine Mngel auf. Das Dienstg e - richt habe die Ergebnisse der Sachverstndigengutachten uneingeschrnkt verwerten knnen, da die Begutachtung auf einer Anordnung des Prsidenten des Amtsgerichts nach § 4 Abs. 1 NdsRiG, § 54 Abs. 1 Satz 3 NBG ber u - he, so daû der Sachverstndige im gerichtlichen Prfungsverfahren nach § 79 Abs. 7 NdsRiG nicht der Schweigepflicht unterliege. Die Überzeugung vom Vorliegen einer schwerwiegenden schizoiden Persnlichkeitsstrung werde bestrkt durch die im Urteil des Dienstgerichts errterten Entscheidungen des Antragsgegners sowie dessen in den anschlieûenden Dienstaufsichtsverfahren abgegebenen Erklrungen. Anzeichen der Erkrankung htten sich ferner in schriftlichen Äuûerungen des Antragsgegners zu Entscheidungen des Landg e - richts, mit denen seine Urteile abgendert worden seien, gezeigt; Belege fr den auch nach Erreichen des Ruhestandsalters andauernden, fortschreitenden Krankheitsverlauf ergben sich aus seinen zahlreichen, bei den dienstgerichtl i - chen Verfahrensakten befindlichen Schreiben und Schriftstzen. Gegen dieses Urteil hat der Betreuer des Antragsgegners Revision ei n - gelegt. Er rgt die Verletzung formellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu e r - neuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e - richt zurckzuverweisen. Der Antragsteller beantragt, die Revision des Antragsgegners zurckzuweisen. - 7 - Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Revisionsbegr n - dung vom 11. Oktober 2000 und die Revisionserwiderung vom 21. Februar 2001 Bezug genommen. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mndliche Ve r - handlung einverstanden erklrt. Der Betreuer konnte diese Erklrung recht s - wirksam abgeben, da das Amtsgericht Hannover die Betreuung des Antrag s - gegners durch ihn fr das Revisionsverfahren vor dem Dienstgericht des Bu n - des aufrechterhalten hat (Beschlsse vom 14. und 26. Februar 2001 - 61 XVIII B 1588). Entscheidungsgrnde: Die Revision des Antragsgegners ist zulssig, aber nicht begrndet. 1. Ohne Erfolg rgt der Antragsgegner, das Berufungsgericht habe ihn zu Unrecht seit Herbst 1996 als prozeûunfhig angesehen, wodurch er in mehrfacher Hinsicht in seinen Rechten verletzt worden sei: zum einen seien die von ihm selbst eingelegten Beschwerden gegen die Beschlsse des Dienstgerichtshofs vom 28. Oktober 1996 (Entscheidung ber die Befange n - heitsgesuche gegen die Sachverstndigen Dr. G. und H. ) und vom 14. N o - vember 1996 (Zurckweisung eines Antrags auf Protokollberichtigung) als u n - zulssig verworfen worden; zum anderen habe er in der mndlichen Verhan d - lung keine eigenen, aus seiner Sicht fr eine Rechtsverfolgung notwendigen Antrge stellen knnen und schlieûlich habe der Vorsitzende Richter am Lan d - gericht D. an der Entscheidung mitgewirkt, obwohl er diesen bereits vor der Verhandlung wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. - 8 - Die Annahme des Dienstgerichtshofs, der Antragsgegner sei - auch zum Zeitpunkt der angesprochenen Prozeûerklrungen - prozeûunfhig, ist rech t - lich nicht zu beanstanden. Sie basiert auf einer ausreichenden Tatsache n - grundlage. Insbesondere wird sie durch die vom Dienstgerichtshof bezi e - hungsweise vom Amtsgericht Hannover im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten gesttzt. Danach leidet der Antragsgegner an einer schwerwiege n - den schizoiden Persnlichkeitsstrung und einer zwanghaften Persnlichkeit s - strung mit narziûtischen und paranoiden Zgen (Gutachten Dr. G. vom 23. April 1997); bei ihm ist eine querulatorische Entwicklung mit paranoiden Zgen festzustellen (Gutachten O. vom 25. November 1998). Diese Diagnose ist aufgrund des Inhalts der zahlreichen vom Antrag s - gegner im Rahmen dieses Verfahrens verfaûten Schriftstze nachvollziehbar. Aus diesen wird deutlich, daû der Antragsgegner, soweit es um seine Dienstf - higkeitsbeurteilung im weitesten Sinne geht, ein Verhalten an den Tag legt, welches fr Flle krankhafter Querulanz kennzeichnend ist. Damit war in der mndlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof nicht mehr der Antragsgegner, sondern nur noch der ihm gemû § 79 Abs. 2 NdsRiG bestellte Betreuer zur Antragstellung berechtigt. 2. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist es nicht verfahrensfe h - lerhaft, daû der Dienstgerichtshof die Sachverstndigen Dr. G. und H. nicht persnlich zur Frage der Dienstfhigkeit angehrt, sondern die von ihnen erstatteten schriftlichen Gutachten verwertet hat. Diese Verfahren s - weise entspricht der gesetzlichen Regelung ber den Sachverstndigenb e - weis, § 98 VwGO, §§ 402 f. ZPO. Nach § 411 Abs. 3 ZPO muû das Gericht den Sachverstndigen nur dann zur mndlichen Verhandlung laden, wenn dessen Vernehmung zur Erluterung des Gutachtens, zur Klrung von Zweifeln - auch - 9 - hinsichtlich der Sachkunde - oder zur Beseitigung von Unklarheiten unu m - gnglich ist; ebenso, wenn ein Beteiligter einen entsprechenden Antrag stellt, weil er dem Sachverstndigen Fragen stellen will (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 12. Aufl., § 98 Rdnr. 16). Fr den Dienstgerichtshof bestanden, wie in dem a n - gefochtenen Urteil ausfhrlich dargetan wird, keine Anhaltspunkte, die Fes t - stellungen der Sachverstndigen oder deren Sachkunde in Zweifel zu ziehen oder die Gutachten aus anderen Grnden nicht zu verwerten. Der Dienstg e - richtshof hat sich vielmehr nach Wrdigung weiterer Beweisanzeichen der Ei n - schtzung der Gutachter aufgrund eigener Überzeugung angeschlossen. Im brigen hat auch der Betreuer eine Ladung der Sachverstndigen nicht beantragt. 3. Schlieûlich ist entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zu beansta n - den, daû der Dienstgerichtshof fr seine Überzeugungsbildung nur eine Au s - wahl der vom Antragsgegner verfaûten Entscheidungen und anderer von ihm stammender Schriftstcke herangezogen hat. Durch diese Verfahrensweise hat das Berufungsgericht nicht etwa gegen die Pflicht zur erschpfenden Klrung des Sachverhalts verstoûen (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 74 NdsRiG), denn fr die Beurteilung der Dienstfhigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Antragsge g - ner in einem bestimmten Zeitraum neben den Aufflligkeiten aufweisenden Entscheidungen auch solche getroffen hat, die in keiner Weise zu beanstanden sind. 4. Die Revision des Antragsgegners war daher zurckzuweisen. Die K o - stenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. - 10 - Der Wert des Streitgegenstandes wird fr das Revisionsverfahren en t - sprechend § 13 Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 58.990,00 DM fes t - gesetzt. Erdmann Siol Boetticher So lin-Stojanoviæ Bscher
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