BUNDESGERICHTSHOF Beschluss RiZ (R) 3/00 vom 14. Mai 2002 in dem Prüfungsverfahren Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger, gegen Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, wegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am B undesgerichtshof Solin -Stojanoviæ, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Kniffka und die Richterin am Bunde sgerichtshof Mayen beschlossen: Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 30. Januar 2002 wird als unzulssig z u - rückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe: Die Erinnerung ist unzulssig, weil dem Antragsgegner die zur Vorna h - me einer wirksamen Prozeßhandlung erforderliche Prozeßfhigkeit fehlt. Bei dem Antragsgegner hat im Verlauf des Verfahrens über seine Ve r - setzung in den Ruhestand wegen Dienstunfhigkeit eine querulatorische En t - wicklung mit paranoiden Zügen stattgefunden, die schließlich zu seiner Proz e - ßunfhigkeit geführt hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2001 in der vorliegenden Sache und in dem Beschluß vom selben Tage im Verfahren RiZ (R) 4/00 ausführlich dargelegt hat, besteht diese jedenfalls für solche Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Dienstfhigkeitsbeurteilung im weitesten Sinne geht. Dies gilt auch für die nunmehr eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz. Der Antragsgegner legt, wie sich insbesondere aus - 3 - seinem Schriftsatz vom 17. Mrz 2002 ergibt, auch insoweit ein Verhalten an den Tag, welches fr Flle krankhafter Querulanz kennzeichnend ist. Im brigen htte die Erinnerung in der Sache keinen Erfolg. Wie der S e - nat im Beschluû vom 14. Mai 1984 - RiZ (R) 4/83 - mit ausfhrlicher Begr n - dung entschieden hat, werden auch im Prfungsverfahren nach §§ 66, 80 DRiG Gerichtskosten in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 b GKG erhoben. Auf diese Entscheidung, von der abzuweichen der Senat keinen A n - laû hat, wird Bezug genommen. Nobbe Solin-Stojanoviæ Joeres Kniffka Mayen
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