BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILRiZ(R) 3/01 vom13. November 2002in dem PrüfungsverfahrenNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________DRiG §§ 14, 16RpflAnpG § 6 aa) Die Berufung in ein Richterverhältnis kraft Auftrags aufgrund des § 6 aRpflAnpG setzt gemäß § 14 DRiG voraus, daß der Berufene auf eine spätereVerwendung als Richter auf Lebenszeit vorbereitet werden soll.b) Anders als § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG schreibt § 6 a Abs. 1 und 4RpflAnpG die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nach zweijährigerTätigkeit als Richter kraft Auftrags auch bei erfolgreicher Erprobung nichtzwingend vor, sondern stellt sie in das Ermessen des Dienstherrn.BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 13. November 2002 - RiZ(R)3/01 -DG für Richter bei dem Landgericht Schwerin - 2 -Antragsgegner und Revisionskläger,gegenAntragsteller und Revisionsbeklagter,- Prozeßbevollmächtigte:wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft Auftrags - 3 -Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am13. November 2002 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzen-den Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesge-richtshof nrn "!"#$%&('n)+*$, -!")-!n-./($0-.21Dr. Kniffka und Dr. Joeres und die Richterin am BundesgerichtshofMayen,für Recht erkannt:Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil desDienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwe-rin vom 6. Juni 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Revisions-verfahrens.Von Rechts wegenTatbestand: Der ... geborene Antragsteller, ein Diplomjurist, war in der ehe-maligen DDR seit dem 1. September 1988 als Staatsanwaltsassistentund seit dem 1. März 1989 als Staatsanwalt tätig. Der Antragsgegnerernannte ihn zum 1. November 1991 unter Berufung in das Beamten-verhältnis auf Probe und zum 1. Oktober 1994 unter Berufung in dasBeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt. - 4 -Nachdem der Antragsteller Interesse bekundet hatte, sich vorüber-gehend in den Geschäftsbereich des Präsidenten des LandgerichtsS. abordnen zu lassen, ernannte ihn der Antragsgegner mit Wir-kung vom 4. Januar 1999 zum Richter kraft Auftrags. Zusammen mit derErnennungsurkunde wurde ihm ein Informationsblatt des Antragsgegnersüber den Einsatz eines Staatsanwalts auf Lebenszeit beim Gericht(Richter unter Berufung in das Richterverhältnis kraft Auftrags) ausge-händigt. Darin wird ausgeführt: "Die Stellensituation im Lande Mecklen-burg-Vorpommern ist dadurch gekennzeichnet, daß bei Ausschreibungeiner Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 1 eine Vielzahl von Be-werbern, insbesondere auch Proberichtern, zu berücksichtigen ist. Umfür alle Bewerber Chancengleichheit zu wahren, erfolgt eine Übernahmedes Richters kraft Auftrags in das Richteramt nicht nahtlos. Vielmehr trittder Richter kraft Auftrags nach Ablauf der Vorbereitungszeit zunächst insein ursprüngliches Amt zurück, um sich ggfs. sodann einem förmlichenBewerbungsverfahren für das angestrebte Richteramt zu unterziehen."Der Antragsteller wurde dem Amtsgericht P. zugewiesen undbearbeitete dort Strafsachen. Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 bat derAntragsteller, ihn als Richter kraft Auftrags bis zum 31. Dezember 2000zu verwenden. Der Antragsgegner lehnte dies mit Schreiben vom11. August 1999 ab und führte zur Begründung aus, die zeitweise Heran-ziehung des Antragstellers zu richterlichen Aufgaben im Wege seinerErnennung zum Richter kraft Auftrags sei in Analogie zu der bei Probe-richtern des Landes geübten Praxis erfolgt, diese sowohl bei den Staats-anwaltschaften als auch bei den ordentlichen Gerichten einzusetzen.Seine zeitweilige Ernennung zum Richter kraft Auftrags habe ihm die - 5 -Möglichkeit eröffnen sollen, die richterliche Tätigkeit kennenzulernen.Der Antragsteller erwiderte hierauf unter dem 21. September 1999, daßer die Eignung und Befähigung zum Richteramt erreichen wolle. Dies seijedoch nur durch eine zweijährige Erprobung möglich, ohne die er in ei-nigen Jahren mit einer etwaigen Bewerbung um eine Richterstellescheitern werde.Der Präsident des Landgerichts S. führte in einer dienstli-chen Beurteilung vom 19. Oktober 1999 u.a. aus, der Antragsteller habesich als Strafrichter durchaus bewährt. Insoweit sei er zumindest als ge-eignet anzusehen.In einem Schreiben vom 8. November 1999 erklärte der An-tragsteller, daß er nach Ablauf einer etwaigen zweijährigen Verwendungals Richter kraft Auftrags nicht beabsichtige, in den Richterdienst über-zutreten, und insoweit auf eine Ernennung zum Richter auf Lebenszeitverzichte. Der Antragsgegner teilte ihm daraufhin am 12. November 1999mit, daß er von seiner beabsichtigten Entlassung aus dem Richterver-hältnis kraft Auftrags zum 31. Dezember 1999 absehe. Er mache aberdas Verbleiben des Antragstellers im Richterverhältnis kraft Auftragsüber den 18. Monat nach seiner Ernennung hinaus davon abhängig, daßder Präsident des Landgerichts S. in einer zum Ablauf des15. Monats zu erstellenden Beurteilung zum Ausdruck bringe, daß derAntragsteller auch für den Einsatz im zivilrechtlichen Bereich jedenfallsgeeignet sei.Der Präsident des Landgerichts S. beurteilte den An-tragsteller am 10. April 2000 erneut und führte u.a. aus: "Das Präsidium - 6 -des Amtsgerichts P. hat trotz Bereitschaft von Herrn K. keineMöglichkeit gesehen, ihm auch Zivilsachen oder Angelegenheiten derfreiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuweisen. Kenntnisse und Erfahrungen aufdiesen Gebieten hat Herr K. bisher nicht gewinnen können. Ich mußdeshalb vermuten, daß er die Anforderungen, die an einen das Amt einesRichters auf Lebenszeit anstrebenden Bewerber zu stellen sind, zur Zeitnicht erfüllen würde. Als Strafrichter hat Herr K. diese Voraussetzun-gen durchaus erfüllt. Er ist in diesem Bereich als zumindest geeignet an-zusehen."Daraufhin entließ der Antragsgegner den Antragsteller mit Verfü-gung vom 16. Mai 2000 gemäß §§ 23, 22 Abs. 1 DRiG zum 4. Juli 2000,d.h. zum Ablauf des 18. Monats nach seiner Ernennung, aus dem Rich-terverhältnis kraft Auftrags. Zur Begründung führte er aus, die Eignungdes Antragstellers für das Amt eines Richters könne allein für den Be-reich des Strafrechts festgestellt werden. Die notwendige umfassendeEignung für das Amt eines Richters auf Lebenszeit, die auch den Bereichdes Zivilrechts umfasse, sei nicht zu konstatieren. Angesichts derverbleibenden ernstlichen Zweifel an der Eignung des Antragstellers füreine Anstellung auf Lebenszeit bestehe zu einer Entlassung zum 4. Juli2000 keine Alternative. Eine Entlassung aus dem Richterverhältnis kraftAuftrags gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 DRiG sei letztmalig mit Ablauf des18. Monats nach der Ernennung zulässig. Ein Richter kraft Auftrags seigemäß § 16 Abs. 1 DRiG spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennungzum Richter auf Lebenszeit zu ernennen. Der Antragsteller berufe sichohne Erfolg darauf, daß er durch eine Entlassung vor Beendigung einerzweijährigen Erprobung bei künftigen Bewerbungen um Richterplanstel-len benachteiligt werde. Auch bezogen auf den 24. Monat der Tätigkeit - 7 -des Antragstellers als Richter kraft Auftrags könne angesichts seinerAusbildung, seiner bisherigen, auf das Strafrecht beschränkten Tätigkeitund des Grundsatzes der Stetigkeit der Geschäftsverteilung keine gün-stigere Eignungsprognose gestellt werden. Die bedauerliche Entschei-dung des Präsidiums des Amtsgerichts P., dem Antragsteller keineGelegenheit zur Wahrnehmung eines zivilrechtlichen Dezernats zu ge-ben, unterliege nicht seinem, des Antragsgegners, Einfluß.Den Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassungsverfü-gung wies der Antragsgegner durch Bescheid vom 8. September 2000zurück.Auf die Klage des Antragstellers, der wieder als Staatsanwalt tätigist, hat das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Schwerin durchdas Urteil vom 6. Juni 2001 die Entlassungsverfügung vom 16. Mai 2000in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2000 aufge-hoben. Zur Begründung hat das Dienstgericht im wesentlichen ausge-führt, die Entlassung des Antragstellers sei ermessensfehlerhaft. DieAuffassung des Antragsgegners, die Entlassung des Antragstellers seiletztmalig 18 Monate nach seiner Ernennung zulässig, sei unzutreffend.Der Antragsteller habe gemäß § 6 a RpflAnpG, der als spezielle Rege-lung § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG vorgehe, auch noch nach 24 Monatenentlassen werden können. Der Antragsteller besitze die Befähigung zumStaatsanwalt nach Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 Buchst. y)aa), z) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. Art. 1 desGesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 ff.), nicht aber dieBefähigung zum Richteramt. Deshalb erwerbe er mit Ablauf des zweitenJahres nach seiner Ernennung keinen Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 - 8 -Satz 1 DRiG auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit. § 6 a Abs. 1und 4 RpflAnpG sehe lediglich vor, daß er nach einer zweijährigen Er-probung unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zumRichter ernannt werden könne. Er erwerbe also mit Ablauf des zweitenJahres nach seiner Ernennung zum Richter kraft Auftrags keinen An-spruch auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit, sondern lediglich ei-nen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.Mit der Revision verfolgt der Antragsgegner seinen Klageabwei-sungsantrag weiter und beantragt hilfsweise, das Verfahren an denDienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Rostock zuverweisen.Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündlicheVerhandlung einverstanden erklärt.Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet.I.Die Revision ist gemäß §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2RiG MV zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist ge-gen erstinstanzliche Urteile des Dienstgerichts für Richter bei dem Land-gericht Schwerin in Prüfungsverfahren nicht die Berufung, sondern die - 9 -Revision statthaft. § 33 RiG MV sieht ohne Verstoß gegen die bundes-rahmenrechtlichen Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes in Prü-fungsverfahren keine Berufung vor. Dies hat der Bundesgerichtshof- Dienstgericht des Bundes - durch Urteil vom heutigen Tage in demVerfahren RiZ(R) 5/01 entschieden.II.Die Revision ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil nichtauf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm(§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DRiG, § 45 Abs. 2 RiG MV, § 144 Abs. 2VwGO) beruht. Das Dienstgericht für Richter hat die Entlassungsverfü-gung des Antragsgegners vom 16. Mai 2000 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 8. September 2000 zu Recht als rechtsfehlerhaftaufgehoben.1. Die Entlassungsverfügung vom 16. Mai 2000 verletzt das Rechtdes Antragstellers auf eine fehlerfreie Ermessensausübung bei der Ent-scheidung über seine Entlassung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 114 Satz 1VwGO). Der Antragsgegner hat das ihm in §§ 22 Abs. 1, 23 DRiG einge-räumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt, weil er davon ausge-gangen ist, daß eine Entlassung des Antragstellers nach Ablauf von24 Monaten nach seiner Ernennung zum Richter kraft Auftrags nichtmehr zulässig sei und deshalb zu seiner Entlassung nach 18 Monatenkeine Alternative bestehe. - 10 -Diese der Entlassungsverfügung zugrunde liegende Rechtsauffas-sung ist unzutreffend. Der Antragsteller hätte auch nach zweijähriger Tä-tigkeit als Richter kraft Auftrags keinen Anspruch gemäß § 16 Abs. 1Satz 1 DRiG auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit erlangt. § 16Abs. 1 Satz 1 DRiG wird, wie das Dienstgericht für Richter richtig erkannthat, im vorliegenden Fall durch die Sonderregelung des § 6 a RpflAnpGverdrängt.a) § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG geht davon aus, daß der Richter kraftAuftrags die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 9 Nr. 3 DRiG, vgl.Schmidt-Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 14 Rdn. 2). Der Antragsteller besitztdiese Befähigung nicht. Er hatte am Tage des Wirksamwerdens des Bei-tritts aufgrund seiner Tätigkeit in der ehemaligen DDR nur die Befähi-gung zum Staatsanwalt, nicht aber die zum Berufsrichter (Anl. I Kap. IIISachgeb. A Abschn. III Nr. 8 Buchst. y) aa), z) cc)). Beide Laufbahnenwaren in der ehemaligen DDR strikt getrennt.b) § 6 a RpflAnpG, der einen Wechsel von Richtern und Staatsan-wälten der ehemaligen DDR in die jeweils andere Laufbahn ermöglichensoll (BT-Drucks. 12/6415, S. 4), sieht zuvor eine Erprobung in der ande-ren Laufbahn vor. In welchem Richterverhältnis die Erprobung erfolgt,bestimmt § 6 a RpflAnpG nicht. Da der Erprobte gemäß § 6 a Abs. 3 und4 RpflAnpG bei mangelnder Eignung weiter in dem ihm verliehenen Amt,d.h. als Staatsanwalt, verwendet wird, und bei einer Berufung in dasRichterverhältnis auf Probe das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit alsStaatsanwalt beendet werden müßte, ist es sachgerecht, den zu erpro-benden Staatsanwalt zum Richter kraft Auftrags zu ernennen (Schmidt-Räntsch aaO § 122 Rdn. 25). - 11 -Über die Eignung und Befähigung des Richters kraft Auftrages istgemäß § 6 a Abs. 2 RpflAnpG nach zweijähriger Erprobung in einerdienstlichen Beurteilung zu befinden. Auch bei erfolgreicher Erprobungschreibt § 6 a Abs. 1 und 4 RpflAnpG die Ernennung zum Richter auf Le-benszeit nach zweijähriger Tätigkeit als Richter kraft Auftrags anders als§ 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG (vgl. Schmidt-Räntsch aaO § 16 Rdn. 3) nichtzwingend vor, sondern stellt sie in das Ermessen des Dienstherrn.c) Über die Ernennung des Antragstellers zum Richter auf Lebens-zeit bzw. eine Weiterverwendung in dem ihm verliehenen Amt alsStaatsanwalt war also erst nach einer zweijährigen Erprobung zu ent-scheiden. Seine Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft Auftragsmangels Eignung wäre auch dann noch zulässig gewesen. Da der An-tragsgegner dies ausweislich des Inhalts seiner Entlassungsverfügungnicht erkannt hat, hat er das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaftnicht genutzt.2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Ernennung des An-tragstellers zum Richter kraft Auftrags sei nicht im Rahmen des § 6 aRpflAnpG erfolgt. Sie sei vielmehr Teil eines Rotationsmodells, das Be-amten auf Probe bei der Staatsanwaltschaft ermöglichen solle, richterli-che Erfahrungen zu sammeln. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl,weil der Antragsteller nicht Beamter auf Probe, sondern Beamter auf Le-benszeit ist. Als solcher konnte er - wie dargelegt - nur aufgrund derSonderregelung des § 6 a RpflAnpG in ein Richterverhältnis kraft Auf-trags berufen werden. Diese Berufung setzte gemäß § 14 DRiG, zu dem§ 6 a RpflAnpG keine abweichenden Regelungen trifft, voraus, daß er - 12 -später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden sollte. Daß auch dieBerufung des Antragstellers in das Richterverhältnis kraft Auftrags- gegebenenfalls nach vorübergehender Rückkehr in sein Amt alsStaatsanwalt - eine spätere Verwendung als Richter auf Lebenszeit vor-bereiten sollte, ergibt sich eindeutig aus dem Informationsblatt des An-tragsgegners, das dem Antragsteller zusammen mit seiner Ernennungs-urkunde ausgehändigt worden ist. Dementsprechend betrifft sein am8. November 1999 erklärter Verzicht auf eine Ernennung zum Richter aufLebenszeit ersichtlich nur die Ernennung im unmittelbaren Anschluß anseine zweijährige Erprobung, nicht aber eine spätere Ernennung nachvorübergehender Rückkehr in sein Amt als Staatsanwalt.3. Die Entlassung des Antragstellers beruht auf der fehlerhaftenErmessensausübung des Antragsgegners. Dieser beruft sich zu Unrechtdarauf, die Eignung des Antragstellers hätte voraussichtlich mangels Tä-tigkeit in Zivilsachen auch zwei Jahre nach seiner Ernennung zum Rich-ter kraft Auftrags nicht festgestellt werden können. Diese Annahme istschon deshalb nicht gerechtfertigt, weil nicht auszuschließen ist, daß dasPräsidium des Gerichts, an dem der Antragsteller erprobt wurde, ihm- gegebenenfalls nach Inanspruchnahme - vorläufigen - gerichtlichenRechtsschutzes (vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 21 e GVGRdn. 54-57 m.w.Nachw.) - ein zivilrichterliches Dezernat zugewiesenhätte. Abgesehen davon hätte es dem Antragsgegner als Dienstherrnoblegen, dem Antragsteller - gegebenenfalls durch Einsatz bei einemanderen Gericht - die Möglichkeit zu geben, seine Eignung als Richterauch außerhalb der Strafrechtspflege nachzuweisen. - 13 -III.Die Revision des Antragsgegners war daher, auch was seinenHilfsantrag angeht, das Verfahren an den Dienstgerichtshof für Richterzu verweisen, als unbegründet zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m.§ 154 Abs. 2 VwGO.Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahrenentsprechend §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.auf 4.090,36 3")-4$5 -!"7681:999 DM) festgesetzt.Nobbe n2r#n;Kniffka Joeres Mayen
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