BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3/05 Verk374ndet am: 22. Februar 2006 Brigaldino, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Pr374fungsverfahren wegen Anfechtung einer Ma337nahme der Dienstaufsicht Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DRiG 247 26 Abs. 2 Die in Frageform gefasste 304u337erung eines Richters in einer Verhandlung ge-gen374ber einem Prozessbeteiligten, "ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen", kann der Dienstaufsicht unterfallen, wenn sie nicht den sachlichen Inhalt einer Entscheidung mitbestimmt. BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05 - Dienstgericht bei dem Oberlandesgericht Zweibr374cken Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Koblenz - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die m374ndli-che Verhandlung vom 22. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen f374r Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstge-richtshofs bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 4. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht R. . Er wendet sich gegen Ma337nahmen der Dienstaufsicht, durch die er seine richterliche Un-abh344ngigkeit beeintr344chtigt sieht. 1 Der Antragsteller leitete am 7. November 2002 eine Verhandlung in ei-nem Rechtsstreit, in dem die Parteien um die Auslegung eines Verm344chtnisses stritten. In dem als G374teverhandlung mit anschlie337ender m374ndlicher Verhand-lung anberaumten Termin vertrat Herr Z. den Kl344ger, einen Tierschutzverein. Z. ist Direktor des Amtsgerichts G.. Im Verlaufe der Verhandlung kam es zu 2 - 3 - einem Streitgespr344ch zwischen Z. und dem Antragsteller, in dem Z. dem An-tragsteller nach dessen Darstellung Voreingenommenheit vorwarf. Der lautstar-ke Wortwechsel f374hrte dazu, dass Z. das Verlassen des Gerichtssaals ank374n-digte. Der Antragsteller wies ihn darauf hin, dass er dann Vers344umnisurteil er-lassen k366nne. Z. vertrat die Auffassung, es sei schon m374ndlich verhandelt wor-den, so dass ein Vers344umnisurteil nicht ergehen k366nne. Der Streit dar374ber, ob die G374teverhandlung fortdauere, m374ndete in einer 304u337erung des Antragstellers, die von den Beteiligten der Verhandlung unterschiedlich dargestellt wird. Nach der Darstellung des Antragstellers hat er Z. gefragt, ob dieser ihn nicht verste-hen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen. Z. verlie337 daraufhin den Sitzungs-saal. Der Antragsteller ordnete das Ruhen des Verfahrens an. Z. erhob an-schlie337end Dienstaufsichtsbeschwerde beim Pr344sidenten des Landgerichts Kai-serslautern, mit der er sich gegen das Auftreten des Antragstellers im Termin vom 7. November 2002 wandte. Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 hielt der Pr344sident des Landgerichts Kaiserslautern dem Antragsteller dessen 304u337erung gegen374ber Z. vor. Zur Be-gr374ndung f374hrte er aus: Es komme durchaus vor, dass in Gerichtsverhandlun-gen eine deutliche Sprache verwendet werde und auch lautere T366ne ange-schlagen w374rden. Dem gingen nicht selten Provokationen von Verfahrensbetei-ligten gegen374ber dem Gericht voraus und k366nnten dann zu Reaktionen des Richters f374hren, die sich in Ausdrucksweise und Lautst344rke au337erhalb des 374bli-chen Rahmens bewegten. Ungeachtet der jeweiligen Grenzziehung im Einzel-fall stelle auch unter Ber374cksichtigung der vom Antragsteller gegebenen Dar-stellung des Verlaufs der Sitzung die von ihm gegen374ber dem damaligen Kl344-gervertreter gebrauchte Formulierung, "ob er mich nicht verstehen wolle oder ob er zu dumm sei, mir zu folgen", eine Beleidigung dar, die dem Antragsteller als ordnungswidrige Art der Ausf374hrung seines Amtsgesch344ftes vorzuhalten sei. Dass der Antragsteller die Formulierung in eine Frageform gekleidet habe, 344n- 3 - 4 - dere daran nichts. Dies gelte auch unter Ber374cksichtigung der angespannten Situation und der Ver344rgerung des Antragstellers. Solche Formulierungen h344t-ten im Gerichtssaal aus dem Mund eines Richters nichts zu suchen. Ein Richter habe sich bei der Wahl seiner Worte stets seiner Pflicht zur Unvoreingenom-menheit und Neutralit344t bewusst zu sein. Der Antragsteller sei daher zu ermah-nen und es sei an sein Verantwortungsbewusstsein zu appellieren, k374nftig sol-che Formulierungen zu unterlassen und sich auch im Falle von Provokationen hierzu nicht hinrei337en zu lassen. Der Vorgang sei in die Personalakte des An-tragstellers aufzunehmen. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Der Pr344sident des Oberlandesgerichts Zweibr374cken wies den Widerspruch am 20. M344rz 2003 zur374ck. Zur Begr374ndung f374hrte er u.a. aus: Die in Rede stehende 304u337erung sei vom Pr344sidenten des Landgerichts zu Recht als verbaler Exzess charakterisiert worden, sie stelle eine Beleidigung dar. Mit seiner rhetorischen Frage habe der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass Z. entweder unwillig oder wegen Dummheit nicht qualifiziert sei, den Zivilprozess zu f374hren und des-sen einfachste Grundregeln zu verstehen. Letztlich sei diesem damit sogar die Eignung f374r sein Amt in Zweifel gezogen worden. Deshalb ersch366pfe sich diese Bemerkung in einer reinen Abwertung der Person des Angegriffenen. 4 Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht erfolglos Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Bescheide begehrt hat. Seinen Antrag auf Zulas-sung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. 5 Der Antragsteller hat au337erdem am 17. April 2003 das Dienstgericht f374r Richter mit dem Antrag angerufen festzustellen, dass die Ma337nahmen der Dienstaufsicht unzul344ssig seien, weil sie die richterliche Unabh344ngigkeit beein- 6 - 5 - tr344chtigten. Das Dienstgericht f374r Richter hat die Klage mit Urteil vom 15. Okto-ber 2004 abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Antragsteller geltend gemacht, seine 304u337e-rung habe sich im Rahmen einer ad344quaten Wertung der prozessualen Vor-g344nge gehalten. F374r jedermann im Gerichtssaal sei klar gewesen, dass er mit seiner Frage auf den gegen ihn von Z. erhobenen Vorwurf der Voreingenom-menheit und Parteilichkeit erwidert habe und dass er diesen weder als Person noch als Richterkollegen habe herabw374rdigen, sondern sein Erstaunen 374ber dessen unm366gliches Prozessgebaren habe zum Ausdruck bringen und ihn zu konstruktivem Verhalten habe veranlassen wollen. Damit sei seine 304u337erung sowohl 344u337erlich als auch innerlich Teil der damaligen Verhandlungsleitung und zeitlich und inhaltlich eine direkte Erwiderung auf den ihm von Z. in der Sitzung gemachten Vorwurf der Befangenheit gewesen. Sie habe somit zum Kernbe-reich seiner richterlichen T344tigkeit gez344hlt, die schon grunds344tzlich gegen Dienstaufsichtsma337nahmen gefeit sei. Zu Unrecht h344tten die Dienstvorgesetz-ten seine 304u337erung als Beleidigung und reines Unwerturteil gewertet. Dieser Vorwurf finde im wahren Sachverhalt, so wie er ihn unter Beweis stelle, keine St374tze. Insbesondere wegen der Ungeheuerlichkeit des grundlosen Befangen-heitsvorwurfs aus dem Munde eines Richterkollegen habe es sich bei seiner Reaktion nicht um einen verbalen Exzess gehandelt. Die Dienstvorgesetzten h344tten ihm seine jahrzehntelange beanstandungsfreie Berufsaus374bung zugute halten m374ssen, statt ihm pers366nliche, gar strafrechtliche Vorw374rfe zu machen und sein Verhalten zu missbilligen. 7 Der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Koblenz hat die Beru-fung durch Urteil vom 4. M344rz 2005 zur374ckgewiesen. Er hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 - 6 - Der vom Antragsteller an Herrn Z. gerichtete Vorhalt und die Ermahnung geh366rten zu dem der 344u337eren Ordnung zugeh366rigen und damit der Dienstauf-sicht zug344nglichen Verhalten eines Richters. Verbale Exzesse eines Richters w344hrend der Verhandlungsf374hrung k366nnten der Dienstaufsicht unterfallen, wenn die 304u337erung nicht den sachlichen Inhalt einer verfahrensleitenden Ma337nahme mit bestimme. Ob eine 304u337erung zum Zweck der Verhandlungsf374hrung einen solchen Sachbezug habe, beurteile sich danach, ob sie noch als tatsachenad344-quate Wertung der prozessualen Situation angesehen werden k366nne oder ob sie einen Beteiligten 374ber die an und f374r sich angestrebte Einwirkung auf die Verhandlung hinaus in unangebrachter Weise zus344tzlich herabw374rdige. 9 Auch wenn als wahr unterstellt werde, dass die vom Antragsteller w344h-rend der G374teverhandlung gestellte Frage eine unmittelbare verfahrensbezoge-ne Reaktion auf die zwischenzeitlich entstandene angespannte Prozesssituati-on gewesen sei, stelle die 304u337erung nicht lediglich eine personenbezogene Komponente einer prozessleitenden Ma337nahme dar, die etwa noch als blo337er Reflex der W374rdigung des prozessualen Verhaltens eines Beteiligten angese-hen werden k366nne. Sie gehe vielmehr dar374ber hinaus, indem sie ungeachtet des mit ihr verfolgten sachlichen Zweckes dazu angetan sei, den Angesproche-nen in unangebrachter Weise zus344tzlich herabzusetzen. 10 An dieser Betrachtungsweise verm366ge auch das weitere, unter Beweis gestellte Vorbringen des Antragstellers nichts zu 344ndern, wonach ungeachtet der von ihm gew344hlten Formulierung f374r jedermann im Gerichtssaal klar gewe-sen sei, dass er mit seiner Fragestellung Z. weder als Person noch als Richter-kollegen habe herabw374rdigen wollen, sondern lediglich sein Erstaunen 374ber dessen unm366gliches Prozessgebaren habe zum Ausdruck bringen und diesen zu konstruktiven Verhandlungen und zur Sachlichkeit habe veranlassen wollen. Denn selbst dann bleibe es dabei, dass sich der Antragsteller nachhaltig in der 11 - 7 - Ausdrucksweise vergriffen und den Bereich von einer gegebenenfalls noch hin-nehmbaren sprachlichen Entgleisung zum verbalen Exzess eindeutig 374ber-schritten habe. Den dienstaufsichtsrechtlichen Ma337nahmen des Vorhalts und der Er-mahnung begegneten aus den Gr374nden des 247 26 Abs. 3 DRiG keine rechtli-chen Bedenken. Der Bescheid des Pr344sidenten des Landgerichts enthalte keine Missbilligung, Beanstandung oder R374ge. Er beschr344nke sich auf die Anf374hrung von Tatsachen und deren sachbezogene Wertung, ohne dass damit eine per-sonenbezogene Wertung oder gar ein personenbezogener Schuldvorwurf ver-bunden sei. Der Widerspruchsbescheid ersch366pfe sich in einer Rechtm344337ig-keitspr374fung des Ausgangsbescheides. 12 Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller die zugelassene Revision ein-gelegt. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegr374ndungsschrift vom 12. April 2005 und den Schriftsatz vom 20. Januar 2006 Bezug genom-men. 13 Der Antragsteller beantragt, 14 unter Ab344nderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass Vorhalt, Ermahnung - und die damit unterschwellig zum Ausdruck gekommene Missbilli-gung, Beanstandung und R374ge -, ausgesprochen gegen ihn per Bescheide des Pr344sidenten des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Januar 2003 und des Pr344sidenten des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 20. M344rz 2003, samt der diesbez374glich verf374gten Aufnahme in die Personalakten, unzu-l344ssig sind bzw. letztere unzul344ssig war. 15 Der Antragsgegner beantragt, 16 die Revision zur374ckzuweisen. 17 - 8 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision (247 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegr374ndet. 18 I. 1. Zutreffend hat der Dienstgerichtshof entschieden, dass Vorhalt und Ermahnung im Bescheid des Pr344sidenten des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Januar 2003 die Unabh344ngigkeit des Antragstellers nicht beeintr344chtigen. 19 a) Nach 247 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt wird. Unter diesem Vor-behalt umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausf374hrung der Amtsgesch344fte vorzuhalten und zu ordnungsgem344337er, un-verz366gerter Erledigung der Amtsgesch344fte zu ermahnen (247 26 Abs. 2 DRiG). Danach unterliegt die richterliche Amtsf374hrung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgem344337en Gesch344ftsablaufs und die 344u337e-re Form der Erledigung der Amtsgesch344fte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entr374ckt sind, dass sie nur noch als zur 344u337eren Ordnung geh366rig anzusehen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498 m.w.N.). 20 Zur 344u337eren Form der Erledigung der Amtsgesch344fte kann auch die Art und Weise geh366ren, wie der Richter auf die Parteien oder deren Prozessvertre-ter in einer Verhandlung einwirkt. Allerdings gebietet es der Schutz der sachli-chen Unabh344ngigkeit des Richters, nicht nur die eigentliche Rechtsfindung und den Rechtsspruch der Dienstaufsicht zu entziehen, sondern auch alle der Rechtsfindung nur mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen, 21 - 9 - einschlie337lich nicht ausdr374cklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechts-suchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfah-ren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (vgl. Joeres, DRiZ 2005, 321, 322 m.w.N.). Dementsprechend ist auch die Verhandlungsf374hrung einer Dienstaufsicht weit-gehend entzogen. Im Einzelfall kann sich jedoch die Ausdrucksweise, derer sich ein Richter in einer Verhandlung bedient, als vom Inhalt seiner richterlichen T344tigkeit abhebbares und dem 344u337eren Ordnungsbereich zurechenbares Formelement darstellen und deshalb dem 344u337eren Ordnungsbereich zuzuwei-sen sein. Wenn sie den sachlichen Inhalt einer Entscheidung nicht mitbestim-men, k366nnen "verbale Exzesse" deshalb der Dienstaufsicht unterfallen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, BGHZ 70, 1, 5; Urteil vom 18. April 1980 - RiZ(R) 1/80, BGHZ 77, 70, 72). b) Die 304u337erung des Antragstellers gegen374ber Z., ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen, hat der Dienstgerichtshof in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als der Dienstaufsicht unter-fallenden "verbalen Exzess" in diesem Sinne eingeordnet. 22 aa) Inwieweit eine 304u337erung eines Richters in einer Verhandlung als "verbaler Exzess" einzuordnen ist, unterliegt der W374rdigung des Tatrichters. Dieser hat alle Umst344nde der 304u337erung zu ber374cksichtigen, insbesondere de-ren Inhalt, Anlass und Zweck. Der Dienstgerichtshof hat bei seiner W374rdigung ersichtlich alle Umst344nde des Einzelfalles in seine Erw344gungen einbezogen. Er war nicht verpflichtet, diese im Einzelnen aufzuf374hren, nachdem bereits in den angefochtenen Bescheiden und den in der m374ndlichen Verhandlung beigezo-genen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsge-richts umfangreich dazu Stellung genommen worden war. Die Angriffe des An-tragstellers, der Dienstgerichtshof habe einzelne Umst344nde au337er Acht gelas- 23 - 10 - sen und die objektive Mehrdeutigkeit der 304u337erung nicht erkannt, geht deshalb ins Leere. bb) Rechtsfehler l344sst die Auffassung des Dienstgerichtshofs nicht er-kennen. Die 304u337erung des Antragstellers greift die Pers366nlichkeit des Z. an und ist geeignet, sie herabzuw374rdigen. Es kommt, entgegen der Ansicht des An-tragstellers, nicht darauf an, ob sie als Beleidigung im Sinne des Strafrechts einzuordnen ist und ob dem Antragsteller strafrechtlich betrachtet Rechtferti-gungsgr374nde zur Seite stehen, nachdem er selbst mit dem Vorwurf der Vorein-genommenheit konfrontiert worden ist. Ma337gebend ist allein, dass die 304u337e-rung objektiv herabw374rdigend war. Ein Richter, der eine Partei sinngem344337 als dumm bezeichnet, kann, wenn diese 304u337erung nicht den sachlichen Inhalt ei-ner Entscheidung mitbestimmt, die Unabh344ngigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG vern374nftigerweise nicht mehr in Anspruch nehmen. Vergeblich macht der Antragsteller insoweit ein richterliches Recht auf Meinungsfreiheit in Anlehnung an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. M344rz 1999 - 1 BvR 734/98, NJW 2000, 199 f.; Beschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95, NJW 2000, 3413 ff.; Beschluss vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04, NJW 2005, 3274 f.) geltend. Es kann dahinstehen, inwieweit ein Rich-ter sich im Hinblick auf den Vorwurf einer herabw374rdigenden 304u337erung gegen-374ber einem Prozessbeteiligten darauf berufen kann, seine Wortwahl sei nur die Reaktion auf vorheriges Prozessverhalten des Prozessbeteiligten. Denn darauf kommt es f374r die Frage, ob das Verhalten der Dienstaufsicht unterliegt, nicht an. Dieser Gesichtspunkt ist f374r den Fall, dass die Dienstaufsicht er366ffnet ist, im Dienstaufsichtsverfahren zu ber374cksichtigen. 24 cc) Der Dienstgerichtshof hat die vom Antragsteller vorgebrachten Tat-sachen zu seinen Gunsten als wahr unterstellt. Ein Rechtsfehler ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darin zu sehen, dass der Dienstge- 25 - 11 - richtshof die "subjektiven Tatsachen" f374r unerheblich gehalten hat. Damit hat der Dienstgerichtshof nicht, wie der Antragsteller meint, solche Tatsachen f374r unerheblich gehalten, die das Verschulden an dem der Dienstaufsichtsma337-nahme zugrunde liegenden Verhalten begr374nden. Diese Frage hatte er nicht zu pr374fen (vgl. sogleich unten c). Vielmehr hat der Dienstgerichtshof Bezug auf den Vortrag des Antragstellers genommen, er habe nicht beabsichtigt, Z. her-abzuw374rdigen. Dieses Vorbringen konnte der Dienstgerichtshof ohne Rechts-fehler f374r unerheblich halten, weil die Bemerkung objektiv geeignet war, Z. her-abzuw374rdigen. dd) Vergeblich macht der Antragsteller geltend, seine 304u337erung sei des-halb der Dienstaufsicht unzug344nglich, weil sie den sachlichen Inhalt einer Ent-scheidung mitbestimmt habe. Ein derartiger Fall liegt nicht vor. 26 Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf verschiedene Entscheidun-gen des Senats (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, BGHZ 70, 1 ff.; Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 f.). In den zugrunde liegenden Sachverhalten fielen die herabw374rdigenden 304u337erungen des Richters im Zusammenhang mit der Beweis- oder Sachverhaltsw374rdigung. Sie bestimm-ten daher den Inhalt der richterlichen Entscheidung mit. Nicht vergleichbar sind auch die vom Antragsteller herangezogenen F344lle, in denen der Richter in Stel-lungnahmen zu Befangenheitsantr344gen zur Person des Antragstellers in negati-ver Weise Stellung nahm. Der Senat hat ein Einschreiten der Dienstaufsicht wegen der 304u337erung in einer Stellungnahme zu Befangenheitsantr344gen als Be-eintr344chtigung der richterlichen Unabh344ngigkeit angesehen, weil die 304u337erung des Richters zu einem Befangenheitsantrag Einfluss auf die Entscheidung 374ber die Befangenheit hat und es nicht m366glich ist, sie einer gesonderten, von der 374brigen, der Dienstaufsicht nicht zug344nglichen Aus374bung richterlicher T344tigkeit losgel366sten Beurteilung zu unterziehen (BGH, Urteil vom 18. April 1980 - RiZ(R) 27 - 12 - 1/80, BGHZ 77, 70, 72; Urteil vom 8. August 1986 - RiZ(R) 2/86, DRiZ 1986, 423, 424). Ein vergleichbarer Zusammenhang liegt nach dem vom Dienstgerichts-hof zugunsten des Kl344gers als wahr unterstellten Sachverhalt nicht vor. Danach muss davon ausgegangen werden, dass die 304u337erung des Antragstellers im Gerichtssaal unter dem Eindruck des Prozessgeschehens als Reaktion des An-tragstellers auf den Vorwurf der Voreingenommenheit zu verstehen war und sie Z. dazu bewegen sollte, sachlich zu werden. Das 344ndert nichts daran, dass sie nicht der Vorbereitung einer Entscheidung diente, sondern lediglich die weitere Verhandlungsf374hrung betraf. Die vom Senat dargestellte Grenze der Dienstauf-sicht ist nicht erreicht. Die Dienstaufsicht ist m366glich, wenn ein Richter durch Erkl344rungen auf einen Prozessbeteiligten einwirkt, die objektiv geeignet sind, ihn herabzuw374rdigen. Dass der Antragsteller durch die 304u337erung keine sachli-che, der Aufkl344rung dienende Stellungnahme zum Vorwurf der Voreingenom-menheit abgab und deshalb kein der Entscheidung vom 24. Juni 1982 (RiZ(R) 7/81, DRiZ 1982, 389, 390) vergleichbarer Sachverhalt vorlag, bedarf keiner weiteren Begr374ndung. 28 c) Ob Vorhalt und Ermahnung unter Ber374cksichtigung dieser Umst344nde des Einzelfalles die angemessene und rechtm344337ige Reaktion auf die 304u337erung des Antragstellers sind, unterliegt nicht der Beurteilung durch das Dienstgericht f374r Richter. Denn im Pr374fungsverfahren wird die Rechtm344337igkeit der Dienstauf-sichtsma337nahme nur insoweit 374berpr374ft als es um die Beeintr344chtigung der rich-terlichen Unabh344ngigkeit geht. Im 334brigen unterliegt die Rechtm344337igkeit des Bescheides der Kontrolle der Verwaltungsgerichte (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, Urteilsumdr. S. 12 Rz. 26 m.w.N.). Nach dem rechtskr344fti-gen Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid rechtm344337ig. 29 - 13 - Der Antragsteller kann deshalb nicht damit geh366rt werden, das f374r einen Vorhalt notwendige Verschulden (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 470) sei nicht festgestellt. Im 334brigen kann daran kein Zweifel bestehen, denn es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller die Ab-sicht hatte, Z. zu beleidigen, sondern darauf, ob ihm seine Wortwahl w344hrend der Verhandlungsf374hrung vorzuwerfen ist. Der Antragsteller kann auch nicht geltend machen, f374r eine Ermahnung sei eine Wiederholungsgefahr notwendig, diese sei nicht festgestellt. Ebenso kann er nicht damit geh366rt werden, zu Un-recht w374rden die Bescheide ihm eine Formalbeleidigung vorwerfen, sein Verhal-ten sei jedenfalls gerechtfertigt gewesen. Schlie337lich ist f374r die Entscheidung in diesem Verfahren unerheblich, ob das sonstige dienstliche Verhalten des An-tragstellers ausreichend ber374cksichtigt worden ist. 30 d) Weitere Ma337nahmen der Dienstaufsicht enth344lt der Bescheid des Pr344-sidenten des Landgerichts Kaiserslautern entgegen der Auffassung des An-tragstellers nicht. Die mit dem Bescheid zum Ausdruck gebrachte Beanstan-dung des Verhaltens des Antragstellers in der Verhandlung vom 7. November 2002 geht nicht 374ber die sachliche Bewertung hinaus. Eine im Sinne der Recht-sprechung des Senats (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 470 m.w.N.) personenbezogene Wertung, die als unzul344ssige Miss-billigung, Beanstandung oder R374ge zu werten w344re, ist in dem Bescheid nicht enthalten. 31 2. Der Widerspruchsbescheid des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts vom 20. M344rz 2003 beeintr344chtigt die Unabh344ngigkeit des Antragstellers nicht. Eine derartige Beeintr344chtigung folgt entgegen der Auffassung des Antragstel-lers nicht daraus, dass der Pr344sident des Oberlandesgerichts die Herabw374rdi-gung des Z. auch darin gesehen hat, dass durch die 304u337erung sogar dessen Eignung zum Richteramt angezweifelt werde. Denn durch diese Bewertung 344n- 32 - 14 - dert sich nichts daran, dass ein der Dienstaufsicht unterliegender verbaler Ex-zess vorliegt. Auch der Bescheid des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts ent-h344lt keine Missbilligung, Beanstandung oder R374ge im Sinne der Rechtspre-chung des Senats. 3. Der Antragsteller st374tzt die Revision hinsichtlich des Antrags, die Auf-nahme in die Personalakten als unzul344ssig festzustellen, allein darauf, dass Vorbehalt und Ermahnung die richterliche Unabh344ngigkeit beeintr344chtigten. Das ist - wie dargelegt - nicht der Fall. 33 II. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit 247 154 Abs. 2 VwGO. 34 - 15 - Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r die Revisionsinstanz auf 5.000 200 festgesetzt (247 47 Abs. 1 Satz 1, 247 52 Abs. 2, 247 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). 35 Nobbe Solin-Stojanovi Kniffka Joeres Mayen Vorinstanzen: OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 15.10.2004 - DG 1/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.03.2005 - DGH 1/04 -
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