BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3/06 Verk374ndet am: 15. November 2007 , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Pr374fungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja S344chsRiG 247 34 Nr. 4 lit. g, 247 50 Abs. 2 247 34 Nr. 4 g) und 247 50 Abs. 2 S344chsRiG sind erg344nzend dahin auszulegen, dass sie auch eine Zust344ndigkeit des Dienstgerichts f374r Klagen begr374nden, mit denen die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gew344hrung von Teilzeitbesch344ftigung nach 247 8 Abs. 1 S344chsRiG erstritten werden soll, und eine entsprechende Urteilsformel zulassen. GG Art. 97, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 6; S344chsRiG 247 8 Abs. 3 Satz 1 a) Eine landesgesetzliche Regelung, nach der ein Antrag eines Richters auf Lebenszeit oder Zeit auf Gew344hrung von Teilzeitbesch344ftigung aus famili344ren Gr374nden nur genehmigt werden darf, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei 304nderung der Teil-zeitbesch344ftigung und beim 334bergang zur Vollzeitbesch344ftigung auch bei einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden, verst366337t nicht gegen die Garan-tie der richterlichen Unabh344ngigkeit. b) Eine anderweitige Verwendung des Richters nach dieser Regelung darf nur erfolgen, wenn und soweit sie notwendig ist, den durch die genehmigte Teilzeitbesch344ftigung be-wirkten Schwierigkeiten bei einer ordnungsgem344337en Besetzung der Gerichte zu begeg-nen. c) Eine derartige Regelung verst366337t weder gegen das Verbot der indirekten Benachteiligung von Frauen, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, noch gegen Art. 6 GG. BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/06 - LG Leipzig - Dienstgericht f374r Richter - - 2 - der Richterin am Amtsgericht Antragstellerin und Revisionskl344gerin, - Verfahrensbevollm344chtigte: Rechtsanw344ltin gegen den Freistaat Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Verf374gung 374ber die Erm344337igung des Dienstes - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 15. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-gerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterin am Bun-desgerichtshof Mayen f374r Recht erkannt: Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig - Dienstgericht f374r Richter - vom 16. Februar 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragstellerin ist Richterin am Amtsgericht D. Sie wendet sich gegen Bescheide, mit denen ihr die Gew344hrung von Diensterm344337igung aus famili344ren Gr374nden auf zwei Drittel des regelm344337igen Dienstes versagt wurde. Sie will den beklagten Freistaat verpflichtet wissen, diese Diensterm344337igung zu gew344hren, obwohl sie die nach 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG erforderliche Zu-stimmung nicht erteilt, mit Beginn oder bei 304nderung der Teilzeitbesch344ftigung 1 - 4 - oder beim 334bergang zur Vollzeitbesch344ftigung auch bei einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 1. August 1994 in das Rich-terverh344ltnis auf Lebenszeit berufen. Sie hat drei, in den Jahren 1994, 1995 und 1997 geborene Kinder. Auf ihren Antrag gew344hrte ihr der Antragsgegner eine Erm344337igung der Dienstzeit auf die H344lfte des regelm344337igen Dienstes f374r die Zeit vom 17. Juni 1996 bis zum 16. Juni 2002. Nachdem die Antragstellerin eine Anhebung der Dienstzeit auf zwei Drittel des regelm344337igen Dienstes beantragt hatte, wurde ihr diese erstmalig f374r die Zeit vom 1. M344rz 2001 bis zum 16. Juni 2002 genehmigt. Auf ihren weiteren Antrag wurde diese Diensterm344337igung bis zum 16. Juni 2005 verl344ngert. Die Antragstellerin hat am 9. Dezember 2004 eine Verl344ngerung der Teilzeitbesch344ftigung 374ber den 16. Juni 2005 hinaus um weitere drei Jahre beantragt. Der Antragsgegner hat auf diesen Antrag von der Antragstellerin die nach 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG erforderliche Zustimmung unter Hinweis darauf erbeten, dass diese Erkl344rung offensichtlich bisher verse-hentlich nicht angefordert worden sei. Die Antragstellerin hat die Zustimmung nicht erteilt. Mit dem am 7. April 2005 zugegangenen Bescheid vom 5. April 2005 hat der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Diensterm344337i-gung 374ber den 16. Juni 2005 hinaus abgelehnt, weil die Zustimmung nicht erteilt worden sei. 2 Die Antragstellerin hat dagegen den dem Antragsgegner am 9. Mai 2005 zugegangenen Widerspruch vom 3. Mai 2005 eingelegt. Der Antragsgegner hat den Widerspruch mit Bescheid vom 16. Juni 2005 zur374ckgewiesen. Am 15. Juli 2005 hat die Antragstellerin vor dem Dienstgericht f374r Richter Klage erhoben. 3 Sie hat beantragt, 4 - 5 - 1. den Bescheid vom 5. April 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 aufzuheben, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Diensterm344337i-gung auf zwei Drittel des regelm344337igen Dienstes zu gew344hren. Der Antragsgegner hat beantragt, 5 die Klage abzuweisen. Das Dienstgericht f374r Richter hat die Klage mit Urteil vom 16. Februar 2006 abgewiesen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 6 Bei der Klage handele es sich um eine nach erweiternder Auslegung des 247 34 Nr. 4 g) S344chsRiG statthafte Verpflichtungsklage. Die Klage sei jedoch unbegr374ndet, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Ge-w344hrung von Teilzeitbesch344ftigung auf zwei Drittel des regelm344337igen Dienstes nicht zustehe. Die Antragstellerin habe es abgelehnt, die Zustimmung nach 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG zu erteilen. Damit sei eine zwingende Voraussetzung f374r die Gew344hrung der Teilzeitbesch344ftigung nicht erf374llt. Um eine ordnungsge-m344337e Besetzung der Gerichte und die Belange der Rechtspflege sicher zu stel-len, k366nne es notwendig sein, den Richter nach Bewilligung der Teilzeitbesch344f-tigung in einem anderen Richteramt als bisher zu verwenden. Um diese Umset-zung in verfassungsrechtlich zul344ssiger Weise zu erm366glichen, bestimme 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG als Zul344ssigkeitsvoraussetzung f374r die Erteilung der Teilzeitbesch344ftigung, dass Antr344ge nur dann zu genehmigen seien, wenn der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit zustimme. Die Zustimmung sei in allen F344llen n366tig, auch wenn sich im Zeitpunkt der Genehmigung die Notwendigkeit einer Umsetzung nicht abzeichne. 7 - 6 - Der Umstand, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit keine Zu-stimmung gefordert habe, begr374nde keinen Anspruch der Antragstellerin auf Gew344hrung der Teilzeitbesch344ftigung ohne diese Zustimmung. Dem Antrags-gegner sei kein Ermessenspielraum einger344umt. Die Antragstellerin habe nicht darauf vertrauen k366nnen, dass der Antragsgegner die zwingende Vorausset-zung des 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG unbeachtet lasse. 8 Diese Regelung versto337e nicht gegen Art. 97 GG und Art. 77 Abs. 2, 79 Abs. 1 S344chsVerf. Die sachliche Unabh344ngigkeit sei nicht betroffen. Es liege auch kein Versto337 gegen das Verbot vor, planm344337ig endg374ltig angestellte Rich-ter nicht zu versetzen. Dieses Verbot gelte nicht, wenn der Richter mit der Ver-setzung einverstanden sei. Die pers366nliche Unabh344ngigkeit eines Richters sei nicht beeintr344chtigt, wenn er zur Erlangung der Gew344hrung einer Teilzeitbe-sch344ftigung sein Einverst344ndnis erteilen m374sse. Es bestehe keine besondere handfeste Gefahr f374r die richterliche Unabh344ngigkeit durch die erteilte Zustim-mung. Diese sei notwendig zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Der Antragsgegner k366nne eine Versetzung auch nicht beliebig vornehmen. Die Verwendung an einer anderen Stelle d374rfe ihren Grund nur in der Teilzeitbesch344ftigung haben. 9 Die Regelung des 247 8 Abs. 3 S344chsRiG versto337e nicht gegen Art. 3 GG und Art. 18 S344chsVerf. Der Teilzeitbesch344ftigung beantragende Richter sei nicht schlechter gestellt als Beamte oder Arbeitnehmer. Teilzeitbesch344ftigte Richter w374rden auch nicht ohne sachlichen Grund anders behandelt als voll-zeitbesch344ftigte Kollegen. Durch die Teilzeitbesch344ftigung w374rde das Leitbild der Vollzeitbesch344ftigung durchbrochen. Der Gesetzgeber habe die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht 374berschritten, wenn er dem Richter eine Zu-stimmung zur anderweitigen Verwendung abverlange, um die ordnungsgem344337e 10 - 7 - Besetzung der Gerichte und die Belange der Rechtspflege im Einzelfall sicher-zustellen. Auch liege kein Versto337 gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, Art. 18 Abs. 2 und 3 S344chsVerf vor. Teilzeit werde sowohl von Frauen als auch M344nnern in Anspruch genommen. Soweit auch heute noch tats344chlich mehr Frauen als M344nner von der M366glichkeit einer Teilzeitbesch344ftigung aus famili344ren Gr374nden Gebrauch machten, sei die insoweit gegebene Ungleichbehandlung nicht in der Diskriminierung eines Geschlechts begr374ndet. 11 Ebensowenig seien Art. 6 GG und Art. 22 S344chsVerf verletzt. Der Ge-setzgeber habe durch die Regelungen 374ber die Teilzeitbesch344ftigung in beson-derem Ma337e Familien gef366rdert. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit k366nne er bestimmen, wie er diesen Schutz verwirkliche. Dass er dabei die Belange des Dienstherrn ber374cksichtige, sei nicht zu beanstanden. 12 Das Zustimmungserfordernis versto337e auch nicht gegen die Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung 374ber Teilzeitarbeit. Das in Umset-zung dieser Richtlinie erlassene Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gelte ebenso wie die Richtlinie nicht f374r die Beamten- und Richterverh344ltnisse. Im 334brigen werde im Rahmen der Richtlinie den Mitgliedsstaaten ausdr374cklich die Wahl der Form und der Mittel freigestellt. Durch 247 8 S344chsRiG habe der Ge-setzgeber die Ziele der Richtlinie ber374cksichtigt. 13 Die Antragstellerin hat gegen dieses ihr am 21. Februar 2006 zugestellte Urteil die vom Dienstgericht zugelassene Revision am 21. M344rz 2006 eingelegt. 14 - 8 - Sie verfolgt ihre vor dem Dienstgericht gestellten Antr344ge weiter. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Revisionsbegr374ndungsschrift vom 22. Mai 2006 Bezug genommen. 15 Der Antragsgegner beantragt die Zur374ckweisung der Revision. 16 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist gem344337 247 80 Abs. 2 DRiG, 247 45 Abs. 2 S344chsRiG zul344s-sig. Sie ist jedoch unbegr374ndet. 17 A. Die Zul344ssigkeit der Klage Die Klage ist insgesamt zul344ssig. Das betrifft sowohl den Antrag, die an-gefochtenen Bescheide aufzuheben, als auch den Antrag, den Beklagten zur Gew344hrung der beantragten Teilzeitbesch344ftigung zu verpflichten. 18 1. Nach 247 34 Nr. 4 g) S344chsRiG ist das Dienstgericht zust344ndig bei An-fechtung einer Verf374gung 374ber Erm344337igung des Dienstes und Beurlaubung von Richtern. Eine solche Regelung, vgl. 247 62 Nr. 4 f) DRiG, wird zu Recht dahin verstanden, dass sie dem Richter die M366glichkeit er366ffnet, die Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbesch344ftigung anzufechten (vgl. F374rst, Richtergesetz, 247 48 a Rdn. 17). Die Pr374fungskompetenz des Dienstgerichts ist insoweit umfassend. Sie beschr344nkt sich nicht auf die Pr374fung der Frage, ob der Richter durch die Ablehnung des Antrags in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt ist. 19 - 9 - 2. Das Dienstgericht ist auch zust344ndig f374r den Antrag der Antragstelle-rin, den Beklagten zur Gew344hrung der beantragten Teilzeitbesch344ftigung zu verpflichten. Allerdings begr374ndet 247 34 Nr. 4 g) S344chsRiG die Zust344ndigkeit nach seinem Wortlaut nur f374r die Anfechtung von Verf374gungen. Dementspre-chend sieht 247 50 Abs. 2 S344chsRiG auch nur eine Urteilsformel vor, nach der die angefochtene Ma337nahme aufgehoben oder der Antrag zur374ckgewiesen wird. Der Rechtsschutz des eine Teilzeitbesch344ftigung beantragenden Richters w344re damit nur unvollkommen. Da die Aufz344hlung in 247 34 Nr. 4 g) S344chsRiG, wie die-jenige in 247 62, 247 78 DRiG, die Zust344ndigkeit des Dienstgerichts grunds344tzlich abschlie337end regelt und ansonsten das Verwaltungsgericht zust344ndig ist, w344re der Richter gezwungen, die Verpflichtung des Dienstherrn, die beantragte Teil-zeitbesch344ftigung zu gew344hren, vor dem Verwaltungsgericht zu erstreiten. Das war ersichtlich nicht gewollt, als der Gesetzgeber mit dem sechsten Gesetz zur 304nderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. M344rz 1969 (BGBl. I 257) die Zust344ndigkeit des Dienstgerichts auf Anregung des Innenausschusses vorgesehen hat (Schriftlicher Bericht des Innenaus-schusses zu Drucksache V/3831 S. 3). Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Zust344ndigkeit des Dienstgerichts auch f374r den Antrag begr374n-det werden sollte, der die Verpflichtung zur Vornahme des Verwaltungsakts be-inhaltet. Eine entsprechende Anpassung des 247 67 DRiG ist bisher unterblieben, denn der Fall des 247 62 Abs. 1 Nr. 4 f) DRiG ist dort 374berhaupt nicht erw344hnt. Der Gesetzgeber des Freistaats Sachsen hat die Anpassung zwar vorgenom-men, dabei jedoch offenbar 374bersehen, dass einem Antragsteller mit der Auf-hebung der Ma337nahme nicht vollst344ndig gedient ist. Dass er die in 247 113 Abs. 5 VwGO vorgesehene M366glichkeit ausschlie337en wollte, einen Dienstherrn zur Vornahme des Verwaltungsaktes zu verpflichten, kann nicht angenommen wer-den, weil es daf374r keinen sachlichen Grund g344be. 247 34 Nr. 4 g) und 247 50 Abs. 2 S344chsRiG sind deshalb erg344nzend dahin auszulegen, dass sie auch die Zu- 20 - 10 - st344ndigkeit des Dienstgerichts f374r Klagen begr374nden, mit denen die Verpflich-tung des Dienstherrn zur Gew344hrung von Teilzeitbesch344ftigung nach 247 8 Abs. 1 S344chsRiG erstritten werden soll, und eine entsprechende Urteilsformel zulas-sen. Das Dienstgericht des Bundes ist f374r den 344hnlich liegenden Fall, dass ein Richter die Verpflichtung seines Dienstherrn beantragt, ihm Altersteilzeit zu ge-w344hren, denn auch ohne weiteres trotz gleichartiger landesrechtlicher Regeln davon ausgegangen, dass die Verpflichtungsklage zul344ssig ist (BGH, Urteil vom 16. M344rz 2005 - RiZ(R) 1/04, BGHZ 162, 327, 329). B. Die Begr374ndetheit der Klage I. Das angefochtene Urteil l344sst Rechtsfehler zu Lasten der Antragstellerin nicht erkennen. Nach 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG ist der Antrag eines Richters auf Teilzeitbesch344ftigung aus famili344ren Gr374nden nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei 304nderung der Teilzeitbesch344fti-gung und beim 334bergang zur Vollzeitbesch344ftigung auch bei einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. Da die Antragstellerin diese Genehmigung nicht erteilt hat, sind ihr Antrag mit Bescheid vom 5. April 2005 und ihr Widerspruch mit Bescheid vom 16. Juni 2005 zu Recht zur374ckge-wiesen worden. 21 1. Die Zustimmung der Kl344gerin ist auch unter Ber374cksichtigung des Um-standes notwendig, dass sie nicht erstmals eine Teilzeitbesch344ftigung beantragt hat, sondern um Verl344ngerung der bereits gew344hrten Teilzeitbesch344ftigung bit-tet. Zwar bezieht sich 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG nur auf den Antrag nach 247 8 Abs. 1 Nr. 1 und nicht auf den Antrag auf Verl344ngerung der Teilzeitbesch344fti- 22 - 11 - gung nach 247 8 Abs. 2 S344chsRiG. Daraus kann jedoch nicht geschlossen wer-den, eine Verl344ngerung der Teilzeitbesch344ftigung sei ohne Zustimmung m366g-lich, wenn bisher eine Zustimmung zur anderweitigen Verwendung nicht erteilt worden ist. Der Antrag auf Verl344ngerung einer Teilzeitbesch344ftigung ist der Sa-che nach ein neuer Antrag, der nach 247 8 Abs. 1 Nr. 1 S344chsRiG zu behandeln ist. 247 8 Abs. 2 S344chsRiG regelt lediglich, dass dieser Antrag in einer bestimmten Frist vor Ablauf der bereits genehmigten Freistellung gestellt werden muss. An-sonsten m374ssen die Voraussetzungen f374r eine Teilzeitbesch344ftigung auch bei einem Verl344ngerungsantrag vorliegen. Dazu geh366rt die Zustimmung zur ander-weitigen Verwendung, wie sie in 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG geregelt ist. 2. Auf das Erfordernis einer Zustimmung zur anderweitigen Verwendung kann nicht deshalb verzichtet werden, weil der Antragsgegner die bisherigen Antr344ge der Antragstellerin und m366glicherweise auch Antr344ge anderer Antrags-steller genehmigt hat, ohne dass die Zustimmung gefordert worden war oder vorlag. Wie das Dienstgericht zutreffend entschieden hat, begr374ndet dieses mit dem Gesetz nicht in Einklang stehende Verhalten des Antragsgegners keinen Anspruch der Antragstellerin darauf, dass ihr die beantragte Teilzeitbesch344fti-gung gew344hrt wird, ohne dass sie die Zustimmung zur anderweitigen Verwen-dung erteilt. Die Anerkennung eines Anspruchs auf Einr344umung rechtswidriger Beg374nstigungen ist mit der in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Bindung der voll-ziehenden Gewalt an Gesetz und Recht schlechthin unvereinbar (BVerwG, Ur-teil vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69, BVerwGE 34, 278). 23 3. Die Versagung der Genehmigung beeintr344chtigt die Antragstellerin nicht in ihrer richterlichen Unabh344ngigkeit. 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG verst366337t nicht gegen die Unabh344ngigkeitsgarantie des Art. 97 GG. 24 - 12 - a) Nach Art. 97 Abs. 2 GG k366nnen hauptamtlich und planm344337ig ange-stellte Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gr374nden und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, an eine andere Stelle versetzt werden. Diese Verfassungsnorm ist in 247247 30 ff. DRiG, 247 37 DRiG konkretisiert. Danach sind Versetzungen und Abordnungen von Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit, denen gem344337 247 27 Abs. 1 DRiG ein Rich-teramt bei einem bestimmten Gericht 374bertragen ist, nur in engen Ausnahmef344l-len m366glich. Diese Regelungen sichern die pers366nliche richterliche Unabh344n-gigkeit. Das Grundgesetz garantiert den Richtern auf Lebenszeit und auf Zeit grunds344tzlich die Aus374bung ihres Amtes in der ihnen zugewiesenen Planstelle. Damit entzieht es dem Dienstherrn die M366glichkeit, durch eine Versetzung oder eine Abordnung auf den Richter und dessen Rechtsprechung Einfluss zu neh-men. 25 Der durch Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2 GG intendierte Schutz der richterli-chen Unabh344ngigkeit erfordert kein generelles Verbot, den Richter auf Lebens-zeit und auf Zeit an eine andere Stelle abzuordnen oder zu versetzen. Wie sich schon aus Art. 97 Abs. 2 GG ergibt, ist die M366glichkeit er366ffnet, den Richter mit seinem Willen zu versetzen, vgl. 247 26 Abs. 1 BBG i.V.m. 247 46 DRiG. Gleiches gilt f374r eine Abordnung, 247 37 Abs. 1 DRiG. Der Gesetzgeber ist deshalb nicht grunds344tzlich gehindert, allgemeinverbindlich Tatbest344nde zu regeln, nach de-nen eine anderweitige Verwendung des Richters mit seiner Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen m366glich ist. Gleiches gilt f374r Tatbest344nde, in de-nen die Zustimmung zur Verwendung bei einem anderen Gericht als Voraus-setzung f374r die Gew344hrung von dem Grundsatz der Vollzeitbesch344ftigung ab-weichender Besch344ftigungsbedingungen abverlangt wird. Ein verfassungsrecht-lich untersagter Eingriff in die pers366nliche richterliche Unabh344ngigkeit liegt in solchen F344llen nicht allein darin, dass nach dem Erfordernis einer solchen Norm ein Richter der Verwendung an einem anderen Gericht zustimmt, ohne das Ge- 26 - 13 - richt zu kennen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird durch diese Anforderung nicht psychologisch oder in sonstiger Weise Einfluss auf die recht-sprechende T344tigkeit eines Richters genommen. Gesetzliche Regelungen, die eine derartige allgemeine Zustimmung zur anderweitigen Verwendung vorsehen, m374ssen jedoch gew344hrleisten, dass die pers366nliche Unabh344ngigkeit des Richters trotz der Zustimmung in den von Art. 97 GG gesetzten Grenzen gewahrt bleibt. Sie sind nur zul344ssig, wenn sie unumg344nglich sind, eine geordnete Rechtspflege zu sichern (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, BVerfGE 14, 156, 163). Sie d374rfen nicht die M366glichkeit er366ffnen, den Richter aus Gr374nden zu versetzen oder abzuord-nen, die dem mit Art. 97 GG verfolgten Zweck zuwider laufen und damit den Schutz der richterlichen Unabh344ngigkeit aush366hlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Februar 1964 - 2 BvR 411/61, BVerfGE 17, 252, 259; BGH, Urteil vom 23. August 1976 - RiZ(R) 2/76, BGHZ 67, 159, 163). Allerdings kann allein der Umstand, dass die Zustimmung des Richters zu seiner anderweitigen Verwen-dung aus den in einem Gesetz geregelten Gr374nden rechtswidrig und anfechtbar dazu missbraucht werden kann, ihn aus anderen, in seiner Person oder seiner Rechtsprechung liegenden Gr374nden zu versetzen, die Verfassungsm344337igkeit eines ansonsten den Anforderungen des Art. 97 GG entsprechenden Gesetzes nicht in Frage stellen. 27 b) 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG h344lt der insoweit gebotenen Pr374fung stand. 28 aa) Das in 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG geregelte Zustimmungserforder-nis bezweckt, den Schwierigkeiten zu begegnen, die die Teilzeitbesch344ftigung eines planm344337igen Richters f374r die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienst-betriebes eines Gerichts mit sich bringen kann. Anders als im Beamtenrecht, 29 - 14 - vgl. 247 72 a BBG, oder bei den sonstigen Arbeitsverh344ltnissen, vgl. 247 8 Abs. 4 TzBfG, muss dem Antrag eines Richters auf Teilzeitbesch344ftigung auch dann stattgegeben werden, wenn dienstliche Belange dem entgegenstehen. Die Pr374-fung, ob dienstliche Belange der beantragten Teilzeitbesch344ftigung eines Rich-ters entgegenstehen, ist nach Auffassung des Gesetzgebers, wie sie bei Einf374-gung des 247 48 a in das Deutsche Richtergesetz durch das sechste Gesetz zur 304nderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. M344rz 1969 (BGBl. I 257) zum Ausdruck gebracht worden ist, aus Gr374nden nicht m366glich, die in der Unabh344ngigkeit des Richters liegen (Schriftlicher Be-richt des Innenausschusses zu BT-Drucksache V/3831, S. 2; vgl. dazu Finkelnburg, DRiZ 1971, 367, 370). Der Dienstherr kann deshalb einen Antrag auf Teilzeitbesch344ftigung auch dann nicht zur374ckweisen, wenn die Teilzeitbe-sch344ftigung zu Problemen bei der ordnungsgem344337en Besetzung eines Gerichts f374hrt, sei es bei Beginn oder 304nderung der Teilzeitbesch344ftigung, sei es bei der Wiederaufnahme der Vollzeitbesch344ftigung. Zur Vermeidung solcher nachteili-gen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb eines Gerichts wird dem Richter die Zustimmung zur Verwendung an einem anderen Gericht abverlangt, wenn er eine Teilzeitbesch344ftigung beantragt (vgl. BT-Drucksache V/3087, S. 5; Schmidt-R344ntsch, DRiG, 5. Aufl., 247 48 a Rdn. 6). Dieser Regelungszweck begrenzt auch die M366glichkeiten, den Richter bei einem anderen Gericht zu verwenden (vgl. BT-Drucksache 13/3994 Nr. 41 zu Art. 6 Nr. 2 des Entwurfs zum Reformgesetz). So wird die Zustimmung von vornherein lediglich f374r eine anderweitige Verwendung mit Beginn oder bei 304n-derung der Teilzeitbesch344ftigung und beim 334bergang zur Vollzeitbesch344ftigung abverlangt. Mit Wirkung zu anderen Zeitpunkten ist die Anordnung einer ander-weitigen Verwendung gegen den Willen des Richters nicht zul344ssig. Au337erdem kann der Richter nur in derselben Gerichtsbarkeit verwendet werden. 30 - 15 - Aus dem Regelungszweck des Gesetzes ergibt sich zudem, dass die anderweitige Verwendung nur erfolgen darf, wenn und soweit sie notwendig ist, den durch die genehmigte Teilzeitbesch344ftigung bewirkten Schwierigkeiten bei einer ordnungsgem344337en Besetzung der Gerichte zu begegnen. Das bedeutet insbesondere, dass der Dienstherr den Richter nicht beliebig versetzen kann. Der Dienstherr darf lediglich diejenige Ma337nahme ergreifen, die unter Ber374ck-sichtigung der Interessen des betroffenen Richters an einer Erhaltung der ihm zugewiesenen Planstelle angemessen und erforderlich ist, die Besetzungsprob-leme zu bew344ltigen. 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG bietet, ebenso wie 247 48 a Abs. 3 DRiG, keine Handhabe, den Richter umzusetzen, wenn er trotz der Be-setzungsprobleme in seinem bisherigen Richteramt verbleiben kann. Ist eine Verwendung an dem zugewiesenen Gericht nicht m366glich, muss vor einer Ver-setzung gepr374ft werden, ob eine zeitlich begrenzte Abordnung ausreicht (Schmidt-R344ntsch, DRiG, 5. Aufl., 247 48 a Rdn. 23 f.; F374rst, Richtergesetz, 247 48 a Rdn. 7; Finkelnburg, DRiZ 1971, 367, 370). Der mit der Bewilligung der Teilzeit-besch344ftigung aus famili344ren Gr374nden verfolgte Zweck, die Betreuung minder-j344hriger Kinder oder pflegebed374rftiger Angeh366riger zu erleichtern, darf durch die Abordnung oder Versetzung nicht unterlaufen werden (F374rst, Richtergesetz, 247 48 a Rdn. 7). Diese Beschr344nkungen ergeben sich ohne weiteres aus dem Gesetz selbst und bed374rfen keiner ausdr374cklichen Erw344hnung. 31 bb) Vergeblich macht die Antragstellerin geltend, das Erfordernis der Zu-stimmung zur Verwendung an einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit in 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG sei keine zur Aufrechterhaltung einer funktionie-renden Rechtspflege notwendige Ma337nahme. Der darlegungsbelastete An-tragsgegner habe dazu nicht ausreichend vorgetragen. 32 (1) Bereits im Gesetzgebungsverfahren zu 247 48 a DRiG ist darauf hinge-wiesen worden, dass die Gew344hrung von Teilzeitbesch344ftigung besonders bei 33 - 16 - kleinen Dienststellen zu Besetzungsproblemen f374hren kann (BT-Drucksache V/3087, S. 4). Eine anderweitige Verwendung des Richters kann insbesondere dann notwendig sein, wenn der Richter seine Planstelle an einem kleinen Ge-richt mit wenigen Spruchk366rpern hat (Schmidt-R344ntsch, DRiG, 5. Aufl., 247 48 Rdn. 22). Die bei der Bewilligung einer Teilzeitbesch344ftigung dann m366glicher-weise auftretenden Probleme liegen auf der Hand. Dazu bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner weiteren Darlegung des Antragsgeg-ners. So kann durch eine Teilzeitbesch344ftigung eine Besetzungsl374cke entste-hen, die nicht anders zu bew344ltigen ist als mit einer Verwendung des teilzeitbe-sch344ftigten Richters in einem anderen Gericht und einer Besetzung der frei werdenden Stelle durch einen anderen Richter. Ob die frei werdende Teilstelle des teilzeitbesch344ftigten Richters durch andere Richter, z.B. auch durch Probe-richter, besetzt werden kann, h344ngt von der aktuellen Personallage ab und ist keinesfalls stets gesichert. Gleiches gilt bei einer 304nderung der Teilzeitbesch344f-tigung. Bei Wiederaufnahme der Vollzeitbesch344ftigung k366nnen Probleme da-durch entstehen, dass keine volle Planstelle zur Verf374gung steht, was eine Verwendung des die Vollzeitbesch344ftigung aufnehmenden Richters an einem anderen Gericht jedenfalls f374r einen gewissen Zeitraum erfordern kann (BT-Drucksache V/3087, S. 6). Solchen Problemen, die im Einzelfall auch an gr366337e-ren Gerichten auftreten k366nnen und deren H344ufigkeit und Intensit344t auch davon abh344ngt, in welchem Umfang Teilzeitbesch344ftigung von Richtern beantragt wird, kann nur dadurch begegnet werden, dass den Richtern die Zustimmung zur Verwendung an einem anderen Gericht allgemein abverlangt wird. (2) Das Gesetz wird nicht deshalb entbehrlich, weil die dargestellten Probleme von den Justizverwaltungen h344ufig in einer Weise gel366st werden m366-gen, die die Verwendung des Richters an einem anderen Gericht nicht erforder-lich macht. Das Gesetz will einer m366glichen Gef344hrdung der Rechtspflege be-gegnen, die in dem Fall vorliegen kann, dass die anderweitige Verwendung des 34 - 17 - Richters im Einzelfall notwendig ist. Da ohne die allgemeine Zustimmung die anderweitige Verwendung des Richters gegen seinen Willen nicht m366glich ist, w344re die Justizverwaltung auf das Wohlwollen des Richters im Bedarfsfall an-gewiesen, so dass eine ordnungsgem344337e Besetzung der Gerichte nicht ge-w344hrleistet w344re. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob es dem Antrags-gegner gelungen ist, in der Vergangenheit die Besetzungsprobleme anderweitig zu l366sen, etwa durch Abordnungen oder Versetzungen auf freiwilliger Basis im Einzelfall, wie auch die Antragstellerin in den Raum stellt. (3) Das Erfordernis der Zustimmung l344uft nicht, wie die Antragstellerin meint, ins Leere, weil eine Versetzung ohnehin kaum m366glich w344re. Richtig ist, dass der Dienstherr gehalten ist, die Verwendung eines teilzeitbesch344ftigten oder in die Vollzeitbesch344ftigung zur374ckkehrenden Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit in einem anderen als dem ihm zugewiesenen Gericht m366glichst zu vermeiden, und die anderweitige Verwendung dem Zweck der Gew344hrung von Teilzeitbesch344ftigung nicht zuwider laufen darf. Auch unter Ber374cksichtigung dieser Grenzen verbleibt ein dem Gesetzeszweck gerecht werdender Anwen-dungsbereich. So ist insbesondere in dem von der Antragstellerin erw344hnten Fall, dass die Verwendung an einem anderen Gericht nicht zu einer Erschwe-rung der Kinderbetreuung f374hren d374rfe, eine Verwendung an anderen Gerichten m366glich, die in 344hnlicher N344he zur Betreuungsst344tte der Kinder liegen wie das Gericht, dem der Richter nach 247 27 Abs. 1 DRiG zugewiesen ist. 35 4. Die Antragstellerin ist durch die Versagung der Genehmigung nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Zutreffend hat das Dienstge-richt entschieden, dass der Gesetzgeber seine von der Verfassung er366ffnete Gestaltungsfreiheit zur Regelung unterschiedlicher Sachverhalte nicht 374ber-schreitet, wenn er von Richtern, die eine Teilzeitbesch344ftigung beantragen, die Zustimmung zur anderweitigen Verwendung an einem anderen, ihm im Zeit- 36 - 18 - punkt der Zustimmungserkl344rung noch nicht bekannten Gericht verlangt. Damit werden diese Richter entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus unsachlichen Gr374nden anders behandelt als Richter, die keine Teilzeitbesch344f-tigung beantragen. Das betrifft auch den von der Antragstellerin gesondert an-gef374hrten Umstand, dass ein teilzeitbesch344ftigter Richter sich gegen eine rechtswidrige Versetzungsverf374gung wehren muss, w344hrend der vollzeitbe-sch344ftigte Richter mit einer Versetzung gar nicht rechnen muss. Unabh344ngig davon, dass die Antragstellerin aus der Richtlinie 97/81/EG des Rates der Eu-rop344ischen Union vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung 374ber Teilzeitarbeit kein Recht herleiten kann, steht diese der Regelung des 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG nicht entge-gen. Denn eine Benachteiligung Teilzeitbesch344ftigter in ihren Besch344ftigungs-bedingungen gegen374ber Vollzeitbesch344ftigten ist auch nach dieser Richtlinie nicht ausgeschlossen, wenn die unterschiedliche Behandlung aus objektiven Gr374nden gerechtfertigt ist (vgl. 247 4 der der Richtlinie zugrunde liegenden Rah-menvereinbarung 374ber Teilzeitarbeit). 5. Die Antragstellerin ist nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verletzt. Auch liegt kein Versto337 gegen Richtlinien des Parlaments und des Rates der Europ344ischen Gemeinschaft vor. 37 a) Die Antragstellerin meint, ein Versto337 gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von M344nnern und Frauen liege vor, weil 374berwiegend Rich-terinnen Teilzeitbesch344ftigung beantragten und nicht nachgewiesen sei, dass die geforderte Zustimmung zur Erreichung des angestrebten Zweckes und un-ter Ber374cksichtigung der Intensit344t der Benachteiligungswirkung erforderlich sei. Die Koppelung der Gew344hrung von Teilzeitbesch344ftigung an die M366glichkeit der anderweitigen Verwendung sei auch unter Ber374cksichtigung der gesellschaftli-chen Ver344nderungen nicht mehr notwendig. 38 - 19 - b) 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG differenziert nicht zwischen M344nnern und Frauen. Die Regelung ist auf beide Geschlechter gleicherma337en anwendbar. Eine direkte Benachteiligung, wie sie nunmehr auch in 247 3 Abs. 1 des Allgemei-nen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I 1897) geregelt ist, kommt danach nicht in Betracht. Sie wird von der Antragstellerin in der Revision auch nicht mehr geltend gemacht. 39 c) Eine mittelbare Benachteiligung der Antragstellerin durch die Rege-lung des 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG und die darauf gest374tzten Bescheide scheidet ebenfalls aus. 40 aa) Ein Versto337 gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von M344n-nern und Frauen und das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, kann vorliegen, wenn Vorschriften, die ihrem Wortlaut nach nicht zwischen M344nnern und Frauen unterscheiden, eine indirekt diskrimi-nierende Wirkung f374r Frauen haben, weil sie der Sache nach nur oder ganz 374-berwiegend auf Frauen anwendbar sind und diese gegen374ber M344nnern in be-sonderer Weise benachteiligt werden. Das Verbot einer solchen indirekten Dis-kriminierung ist allgemein anerkannt. Es hat seinen Niederschlag in verschiede-nen Richtlinien des Europ344ischen Parlaments und des Rates der Europ344ischen Union gefunden (z.B. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997; Art. 2 Abs. 2 b) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000; Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/73/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002). Das Bundesverfas-sungsgericht hat dem Verbot Geltung verschafft, indem es eine indirekte Dis-kriminierung als Versto337 gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von M344nnern und Frauen, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, angesehen hat (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91, BVerfGE 85, 191, 206; Urteil vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91, BVerfGE 97, 35, 43). 41 - 20 - Der Bundesgesetzgeber hat die indirekte Diskriminierung als mittelbare Be-nachteiligung in 247 3 Abs. 2 AGG geregelt. Mit dieser Regelung werden die vom Gemeinschaftsrecht entwickelten Kriterien einer mittelbaren Benachteiligung umgesetzt, wie sie auch in der st344ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften ihren Ausdruck gefunden haben (EuGH, Urteil vom 31. M344rz 1981 - Rs 96/80, NJW 1981, 2639 ; Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 171/88, NJW 1989, 3087 ; Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs C 184/89, NVwZ 1991, 461; Urteil vom 2. Oktober 1997 - Rs C 1/95, NVwZ 1998, 721). Danach liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in 247 1 AGG ge-nannten Grundes gegen374ber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen k366nnen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien o-der Verfahren sind durch ein rechtm344337iges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung des Zweckes angemessen und erforderlich. Nach 247 1 AGG ist es auch Ziel des Gesetzes, die Benachteiligung aus Gr374nden des Ge-schlechts zu verhindern oder zu beseitigen. bb) Der Senat muss nicht entscheiden, inwieweit 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG geeignet ist, die Vermutung einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen deshalb zu begr374nden, weil diese h344ufiger als M344nner eine Teilzeitbe-sch344ftigung beantragen. Eine solche Vermutung w344re jedenfalls widerlegt, weil die Regelung des 247 8 Abs. 3 Satz 1 S344chsRiG durch ein rechtm344337iges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und das Erfordernis der Zustimmung zu einer ander-weitigen Verwendung zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Auf die vorherigen Ausf374hrungen unter 3. b) wird Bezug genommen. Die Regelung bezweckt den Schutz der Rechtspflege und verfolgt damit ein aner-kennenswertes und rechtm344337iges Ziel. Durch die mit der Zustimmung erm366g-lichte Verwendung bei einem anderen Gericht wird verhindert, dass es infolge der Gew344hrung von Teilzeitbesch344ftigung zu einer St366rung der Aufgabenwahr- 42 - 21 - nehmung durch die Gerichte kommt. Die Regelung tr344gt damit dazu bei, dass der Justizgew344hrungsanspruch in dem erstrebten Ma337e sichergestellt wird. Da-bei geht es nicht darum, inwieweit die Vollzeitbesch344ftigung eines Richters das Leitbild ist, und auch nicht darum, inwieweit sich die gesellschaftlichen Auffas-sungen zur Teilzeitbesch344ftigung im Laufe der letzten Jahre weiter ge344ndert haben m366gen, wie die Antragstellerin geltend macht. Entscheidend ist, dass die Justiz unter Ber374cksichtigung des Zwangs, eine beantragte Teilzeitbesch344fti-gung zu genehmigen, sicherstellen muss, die Gerichte in ausreichender Weise zu besetzen. Eine andere M366glichkeit, in einem denkbaren Bedarfsfall solche St366rungen zu vermeiden, ist nicht erkennbar. Auch die Antragstellerin hat dazu keine Ausf374hrungen gemacht. Soweit sie darauf verweist, dass die Justizge-w344hrung im Land Sachsen in der Vergangenheit auch ohne die Zustimmung funktioniert habe, steht das - wie dargelegt - nicht der Notwendigkeit entgegen, in einem Bedarfsfall auf die Zustimmung zur374ckgreifen zu k366nnen. Im Hinblick darauf, dass die abgeforderte Zustimmung nur eine Verwendung in derselben Gerichtsbarkeit und auch nur zu den im Gesetz genannten Zeitpunkten erlaubt, ist das Gebot der Verh344ltnism344337igkeit gewahrt. Der weiter aus Sinn und Zweck des Gesetzes eingeschr344nkte Anwendungsbereich des Gesetzes bewirkt im 334brigen eine im Einzelfall angemessene Ber374cksichtigung der Interessen der Antragsteller und insbesondere auch der Richterinnen, die Kinder betreuen. Inwieweit durch die Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 dem Antragsgegner die Beweislast daf374r auferlegt sein kann, dass die Voraussetzungen vorliegen, die eine eventuelle Vermutung der indirekten Be-nachteiligung entkr344ften, ist unerheblich. Denn der Beweis f374r eine sachlich ge-rechtfertigte, angemessene und erforderliche Regelung ist erbracht. Es besteht keine andere M366glichkeit, den denkbaren, durch die Gew344hrung von Teilzeitbe-sch344ftigung entstehenden Schwierigkeiten bei der Besetzung der Gerichte mit der notwendigen Sicherheit zu begegnen als den Teilzeitbesch344ftigung bean- 43 - 22 - tragenden Richtern gleichzeitig die Zustimmung zur anderweitigen Verwendung abzuverlangen. cc) Aus den vorstehenden Ausf374hrungen folgt, dass es nicht darauf an-kommt, inwieweit Richtlinien des Europ344ischen Parlaments oder des Rates der Europ344ischen Union, die Antragstellerin hat insoweit die Richtlinien 2002/73/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 und die Richtlinien 97/80/EG und 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 aufge-f374hrt, den Mitgliedsstaaten der Europ344ischen Gemeinschaft die Verpflichtung auferlegen, die indirekte Benachteiligung zu verhindern. Denn eine solche indi-rekte Benachteiligung liegt auch im Sinne der Richtlinien nicht vor. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, inwieweit, wie die Antragstellerin geltend macht, die Richtlinien versp344tet oder nicht vollst344ndig umgesetzt sein k366nnten und die Antragstellerin daraus Rechte herleiten k366nnte. 44 6. Es verst366337t nicht gegen Art. 6 GG, wenn die Bewilligung der Teilzeit-besch344ftigung von der Zustimmung zur anderweitigen Verwendung abh344ngig gemacht wird. Die M366glichkeit der Teilzeitbesch344ftigung ist ein vom Gesetzge-ber gew344hlter Weg, den Schutz der Familie zu gew344hrleisten. Der Gesetzgeber verst366337t nicht gegen den ihm einger344umten Gestaltungsspielraum, wenn er aus notwendigen, sachlichen Gr374nden die Teilzeitbesch344ftigung von Richtern davon abh344ngig macht, dass diese einer Verwendung bei einem anderen Gericht der-selben Gerichtsbarkeit zustimmen, die - wie dargelegt - nach den immanenten Grenzen der Regelung auch die famili344ren Belange des Richters zu ber374cksich-tigen hat. 45 7. Aus den vorerw344hnten Gr374nden kommt auch eine Verletzung der Ver-fassung des Freistaats Sachsen nicht in Betracht. 46 - 23 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit 247 154 Abs. 2 VwGO . 47 48 Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r die Revisionsinstanz auf 5.000 200 festgesetzt, 247 47 Abs. 1 Satz 1, 247 52 Abs. 2, 247 71 Abs. 1 Satz 2 GKG . Rissing-van Saan Kniffka Joeres Fischer Mayen Vorinstanz: LG Leipzig - Dienstgericht f374r Richter - Entscheidung vom 16.02.2006 - 66 DG 10/05 -
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