BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(R) 3/07 vom 15. November 2007 in dem Pr374fungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ DRiG 247247 26, 80 In Pr374fungsverfahren nach 247 26 Abs. 3 DRiG ist die Revision von dem zust344ndigen Landesdienstgericht stets zuzulassen. 247 80 Abs. 2 DRiG ist unmittelbar geltendes, die Dienstgerichte der L344nder bindendes Bundesrecht. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Beschluss vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/07 - Dienstgerichtshof f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Naum-burg - 2 - des Richters Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen den Pr344sidenten des Oberlandesgerichts Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Anfechtung einer Ma337nahme der Dienstaufsicht - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 15. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge-richtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers wird die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichts-hofs f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg vom 22. M344rz 2007 zugelassen. Gr374nde: I. Mit Urteil vom 22. M344rz 2007 hat der Dienstgerichtshof f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg einen auf 247 26 Abs. 3 DRiG ge-st374tzten Pr374fungsantrag des Antragstellers zur374ckgewiesen und die Re-vision gegen das Urteil unter Hinweis auf 247 72 Satz 2 RiG-LSA in Ver-bindung mit 247 132 VwGO nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Mai 2007 Revision und zugleich ge-gen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Der Dienst-gerichtshof f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg hat die Ak-ten dem Dienstgericht des Bundes zur Entscheidung vorgelegt. 1 - 4 - II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der Dienstgerichtshof f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg h344tte die Revision zu-lassen m374ssen (247 80 Abs. 2 DRiG). Entgegen seiner Auffassung ergibt sich aus 247 72 Satz 2 RiG-LSA nichts anderes, obwohl dort f374r die Durch-f374hrung von Pr374fungsverfahren auf die Vorschriften der Verwaltungsge-richtsordnung verwiesen wird, die eine Zulassung der Revision nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen (247 132 VwGO). Diese Einschr344n-kungen gelten f374r das Pr374fungsverfahren nicht. Zwar bindet 247 83 in Ver-bindung mit 247 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG den Landesgesetzgeber rahmen-rechtlich bei der Regelung des Pr374fungsverfahrens an die Verwaltungs-gerichtsordnung. Die rahmenrechtlich vorgegebene sinngem344337e Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet aber deren Anwendbarkeit nur, soweit diese sich mit der Ausgestaltung des Pr374fungsverfahrens im Deutschen Richtergesetz vereinbaren l344sst (BGH, Urteil vom 29. M344rz 2000 - RiZ(R) 4/99, BGHZ 144, 123, 130 m.w.Nachw.). Die bundesrahmenrechtlichen Vorgaben f374r das Pr374fungsverfahren lassen f374r eine Nichtzulassung der Revision keinen Raum. In Pr374fungsverfahren ist die Revision vielmehr gem344337 247 80 Abs. 2 DRiG von dem zust344ndigen Landesdienstgericht stets zuzulassen. Die Regelung ist unmittelbar gel-tendes, die Dienstgerichte der L344nder bindendes Bundesrecht (BGH, Ur-teil vom 29. M344rz 2000 aaO S. 132 m.w.Nachw.). Wird die Revision von dem zust344ndigen Dienstgericht des Landes entgegen 247 80 Abs. 2 DRiG nicht zugelassen, so ist dies auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerten hin nachzuholen (Schmidt-R344ntsch, Deutsches Richterge-setz 5. Aufl. 247 80 Rdnr. 4). - 5 - Hinweis 3 Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer gesonderten Revision des Antragstellers bedarf es nicht (247 80 Abs. 1 DRiG i.V. mit 247 139 Abs. 2 VwGO). Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, einzureichenden Schriftsatz zu begr374nden. Zul344ssig zur Be-gr374ndung ist auch eine Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwer-de. 4 Rissing-van Saan Kniffka Joeres Fischer Mayen Vorinstanz: Dienstgerichtshof f374r Richter bei dem OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.03.2007 - DGH 1/06 -
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